Neuerungen im Kartellrecht der Schweiz Revidierte Vertikalbekanntmachung und KMU-Bekanntmachung
|
|
- Stephanie Zimmermann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 value beyond legal advice Neuerungen im Kartellrecht der Schweiz Revidierte Vertikalbekanntmachung und KMU-Bekanntmachung Newsletter Juli Einführung 2. Fusion 3. Spaltung 4. Umwandlung 5. Vermögensübertragung 6. Internationale Verhältnisse 7. Schlussfolgerungen
2 Newsletter Neuerungen im Kartellrecht der Schweiz Revidierte Vertikalbekanntmachung und KMU-Bekanntmachung September 2008 Neuerungen im Kartellrecht der Schweiz Revidierte Vertikalbekanntmachung und KMU-Bekanntmachung Die Anwendung des revidierten Kartellgesetzes ist durch zwei Bekanntmachungen der schweizerischen Wettbewerbskommission («Weko») konkretisiert worden. Seit dem 1. Januar 2008 gilt die revidierte Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden («Vertikalbekanntmachung»), und bereits im Jahr 2005 ist die Bekanntmachung betreffend Abreden mit beschränkter Marktwirkung («KMU-Bekanntmachung») in Kraft getreten. Die Bekanntmachungen sind für alle schweizerischen Unternehmen von Relevanz, da sie die rechtliche Zulässigkeit von bestimmten Klauseln in Verträgen mit Unternehmen der vor- und nachgelagerten Marktstufe wie auch in Verträgen von KMU mit ihren Konkurrenten betreffen. 1. Revidierte Vertikalbekanntmachung Das Kartellgesetz stellt die Vermutung auf, dass Abreden über die Festsetzung von Preisen, die Einschränkung von Produktions-, Bezugsoder Liefermengen oder über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern unzulässig sind, wenn sie zwischen Unterneh men getroffen werden, die miteinander im Wettbewerb stehen oder stehen könnten. Diese horizontalen Wettbewerbsabreden umfassen die «klassischen» Kartelle, in welchen beispielsweise die verschiedenen Hersteller eines bestimmten Produktes mithin eigentlich Konkurrenten die (Mindest-) Preise für ihre Waren in einem bestimmten Markt gemeinsam festlegen. Neben den horizontalen Abreden gehören jedoch auch die vertikalen Wettbewerbsabreden zu den kartellrechtlich relevanten Abreden. Unter vertikalen Abreden versteht man Verein barungen zwischen Unternehmen verschie dener Marktstufen, z.b. zwischen Produzent und Händler. Unzulässig sind derartige Abreden insbesondere, wenn sie dem Händler Mindest- oder Festpreise vorschreiben («Preisbindungen zweiter Hand») oder in Vertriebsverträgen Gebiete zuweisen und Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden («absoluter Gebietsschutz»). Mit letzterem wird auch erreicht, dass Parallelimporte von Gütern aus dem Ausland der kartellrechtlichen Beurteilung unterliegen und gegen
3 die Abschottung des Schweizer Marktes vom Ausland vorgegangen werden kann. Andere vertikale Abreden können unzulässig sein, wenn sie eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zur Folge haben. Für die Beurteilung solcher Sachverhalte ist die Vertikalbekanntmachung der Weko von erheblicher Bedeutung. Die ursprüngliche Bekanntmachung aus dem Jahr 2002 wurde revidiert und trat in ihrer neuen Fassung am 1. Januar 2008 in Kraft. Die revidierte Vertikalbekanntmachung bewirkt eine weitgehende Harmonisierung mit dem EU-Wettbewerbsrecht und soll die Rechtssicherheit für die Schweizer Unternehmen erhöhen. Die Revision der Vertikalbekanntmachung trägt dem revidierten Kartellrecht sowie dem in der Schweiz herrschenden «Missbrauchsprinzip» Rechnung. Nach EU-Recht zulässige Vertriebssysteme sollen grundsätzlich auch in der Schweiz zulässig sein, da eine Abschottung des Schweizer Wirtschaftsraumes verhindert werden soll und eine Öffnung der Importmärkte angestrebt wird. Die Vertikalbekanntmachung enthält Definitionen von Begriffen wie «vertikale Wettbewerbsabreden», «aktiver Verkauf», «passiver Verkauf», «selektive Vertriebssysteme» usw. Weiter stellt die Weko in ihrer Bekanntmachung Regeln auf zu Tatbeständen, bei denen eine Beseitigung des Wettbewerbs vermutet wird, zu Preisempfehlungen von Herstellern und Liefe - ranten, zu den Tatbeständen, welche eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge haben, und schliesslich auch zu den Gründen, welche eine Wettbewerbsabrede als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Beseitigung des Wettbewerbs wird beispielsweise vermutet, wenn Mindestoder Festpreise vereinbart werden oder bei Gebietszuweisungen, soweit Verkäufe in diese Gebiete durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden (sog. Verbot des Passivverkaufs an Händler oder Endkunden). Die Weko hat diesbezüglich auch festgehalten, dass eine derartige Vermutung nicht durch den blossen Nachweis von Interbrand-Wettbewerb widerlegt werden kann. Preisempfehlungen von Herstellern und Importeuren an Weiterverkäufer und Händler sind im Einzelfall auf deren wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen. Die Vertikalbekanntmachung listet eine Reihe von Kriterien auf, welche für diese Prüfung relevant sind, so etwa ein deutlicher Preisunterschied zum Ausland, die Ausübung von Druck auf die Händler oder die tatsächliche Befolgung der Preisempfehlung durch einen bedeutenden Teil der Weiterverkäufer oder Händler. Als Abreden, welche eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zur Folge haben, nennt die Vertikalbekanntmachung etwa die direkte oder indirekte Festsetzung von
4 Newsletter Neuerungen im Kartellrecht der Schweiz Revidierte Vertikalbekanntmachung und KMU-Bekanntmachung September 2008 Mindest- oder Festpreisen für den Weiterverkauf, gewisse Beschränkungen des geografischen Absatz gebietes oder des Kundenkreises für den Weiterverkauf, Beschränkungen von Querlieferungen zwischen Händlern innerhalb eines selektiven Vertriebsystems oder Wettbewerbsverbote, welche für eine unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren vereinbart werden. der sich ergeben kann, wenn sowohl der Hersteller als auch der Händler über Marktmacht verfügen (Problem der doppelten Marginalisierung); Förderung der Übertragung von wesentlichem Know-how; Sicherung von finanziellen Engagements (z.b. Darlehen), die durch den Kapitalmarkt nicht zur Verfügung gestellt werden. Das Kartellgesetz bestimmt, dass Wett bewerbsabreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sein können. Zu den Rechtsfertigungsgründen, welche die Weko in der Vertikalbekanntmachung als zulässig erachtet, gehören: Zeitlich begrenzter Schutz von Investitionen für die Erschliessung neuer räumlicher Märkte oder neuer Produktmärkte; Sicherung der Einheitlichkeit und Qualität der Vertragsprodukte; Schutz vertragsspezifischer Investitionen, die ausserhalb der Geschäftsbeziehung nicht oder nur mit hohem Verlust verwendet werden können (Hold-up Problem) Vermeidung von ineffizient tiefen Verkaufsförderungsmassnahmen (z.b. Beratungsdienstleistungen), die resultieren können, wenn ein Hersteller oder Händler von den Verkaufsförderungsbemühungen eines anderen Herstellers oder Händlers profitieren kann (Trittbrettfahrerproblem); Vermeidung eines doppelten Preisaufschlags, 2. KMU-Bekanntmachung Für viele schweizerische Unternehmen von Relevanz ist ferner die Bekanntmachung der Weko für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Kleinstunternehmen von Die KMU-Bekanntmachung legt Kriterien fest, unter denen Abreden zwischen KMU aus der Optik des Kartellgesetzes unproblematisch sind. Zu beachten ist indessen, dass die vorstehend beschriebene Vertikalbekanntmachung der KMU-Bekanntmachung ausdrücklich vorgeht. Die Weko erachtet Wettbewerbsabreden in der Regel als zulässig, wenn sie im Dienste einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen stehen und ihnen nur eine beschränkte Marktwirkung zukommt. Für die Beurteilung der beschränkten Marktwirkung stellt die Weko bei KMU grundsätzlich auf Marktanteilsschwellen ab. Eine beschränkte
5 Marktwirkung wird angenommen, wenn die beteiligten Unternehmen bei einer horizontalen Abrede insgesamt einen Anteil von nicht mehr als 10 % am relevanten Markt haben oder bei vertikalen Abreden der von jedem beteiligten Unternehmen gehaltene Marktanteil am relevanten Markt 15 % nicht überschreitet. Wird gleichzeitig dargelegt, dass die entsprechende Abrede wettbewerbsfördernden Charakter aufweist und keine Preis-, Gebietsoder Mengenabsprache beinhaltet, ist die Abrede im Regelfall als unproblematisch einzustufen. Eine Wettbewerbsabrede dient in der Regel der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, wenn sie durch leistungssteigernde oder innovationsfördernde Massnahmen Grössen- oder Verbundsvorteile ermöglicht oder wenn sie Verkaufsanreize für die nachgelagerte Marktstufe schafft und sie hierzu notwendig ist. Solche Verbesserungen können sich beispielsweise durch Abreden im Bereich Forschung und Entwicklung oder im Bereich Finanzierung, Verwaltung und Rechnungswesen ergeben. 3. Empfehlung Die neuen Regelungen über die Zulässigkeit bestimmter Vertikalabreden bzw. von Verträgen zwischen KMU und Kleinstunternehmen schaffen insbesondere im Hinblick auf die Mög - lichkeit der Weko, Wettbewerbsverstösse direkt mit hohen Bussen zu sanktionieren, einen Handlungsbedarf für alle Unternehmen. Schweizerische Unternehmen sollten deshalb ihre Verträge mit Unternehmen der vor- und nachgelagerten Marktstufe also Lieferverträge, allgemeine Distributionsverträge oder Alleinvertriebsverträge usw. und mit anderen KMU der gleichen Marktstufe kritisch durchsehen und auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin überprüfen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich. Für Fragen oder weitere Informationen in diesem Zusammenhang steht Ihnen Fürsprecher, LL. M. (New York University) gerne zur Verfügung (michaelmeer@ghr.ch). Bei Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mit arbeitende, Jahresumsatz höchstens CHF 2 Mio.) wird in der Regel davon ausgegangen, dass Abreden unter ihnen keine spürbaren Auswir kungen auf dem Markt zu entfalten vermögen. Ausgenommen sind auch hier die sogenannten «harten Absprachen», d.h. insbesondere Preis-, Gebiets- und Mengenabsprachen.
6 GHR Rechtsanwälte AG Bern: Thunstrasse 73 Postfach 231 CH-3000 Bern 15 T +41 (0) F +41 (0) Zürich: Bahnhofstrasse 64 Postfach 3268 CH-8021 Zürich T +41 (0) F +41 (0) ghr@ghr.ch Member of LAW Lawyers Associated Worldwide Eingetragen im Anwaltsregister
MURI RECHTSANWÄLTE. Kooperationen und Vertriebssysteme unter dem neuen Kartellgesetz (2004)
Kooperationen und Vertriebssysteme unter dem neuen Kartellgesetz (2004) Die neuen Direktsanktionen können bei bestimmten Zusammenarbeits- oder Vertriebsvereinbarungen auch gegenüber kleinen und mittleren
MehrBekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden 1
Wettbewerbskommission Commission de la concurrence Commissione della concorrenza Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden 1 Beschluss der Wettbewerbskommission vom 2.
MehrBekanntmachung betreffend Abreden mit beschränkter Marktwirkung (KMU-Bekanntmachung)
Bekanntmachung betreffend Abreden mit beschränkter Marktwirkung (KMU-Bekanntmachung) Beschluss der Wettbewerbskommission vom 19. Dezember 2005 In Erwägung, I) dass die Wettbewerbskommission nach Art. 6
MehrBekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden 1 (Vertikalbekanntmachung, VertBek)
Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden 1 (Vertikalbekanntmachung, VertBek) Beschluss der Wettbewerbskommission vom 28. Juni 2010 Die Wettbewerbskommission erlässt die
MehrBekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden 1
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden
MehrBekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden 1
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden
MehrBundesgericht: Wie das Gaba-Urteil die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beeinflusst
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Swiss Competition Commission COMCO Bundesgericht: Wie das Gaba-Urteil die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen
MehrDie neueste Praxis der WEKO: Eine Tour d Horizon
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Die neueste Praxis der WEKO: Eine Tour d Horizon Dr. Andrea Graber Cardinaux,
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühjahrssemester 2010
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühjahrssemester 2010 Fall 6: RRP RA Dr. Reto Heizmann Oberassistent für Handels- und Wirtschaftsrecht 1 Geltungsbereich (I/IV) Persönlicher Geltungsbereich: KG
MehrAuslegung von Art. 4 I und 5 III IV KG nach Gaba. Astrid Waser, Partner Universität Bern, 9. Juni 2017
Auslegung von Art. 4 I und 5 III IV KG nach Gaba Astrid Waser, Partner Universität Bern, 9. Juni 2017 Agenda Der Fall Gaba Worum ging es? Auswirkungen des Gaba-Urteils - Auswirkungsprinzip (Art. 2 Abs.
MehrTechnologietransfer und Alleinbezug in der Schweiz
Technologietransfer und Alleinbezug in der Schweiz Assemblée Générale ASAS - 26 septembre 2017 - Berne Commerce en ligne et autres questions pratiques en matière de distribution Nicolas Birkhäuser Übersicht
MehrE-Commerce - Vertriebsgestaltung vs. WEKO. Dr. Michael Tschudin
E-Commerce - Vertriebsgestaltung vs. WEKO Dr. Michael Tschudin Programm 1. Vorbemerkung zu vertikalen Abreden 2. Einzelne Beschränkungen: Selektiver Vertrieb Generelles Internetverbot Drittplattformverbot
MehrNeue Regeln für Vertikalbeschränkungen
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Neue Regeln für Vertikalbeschränkungen in der EU und der Schweiz Aktuelle Entwicklungen
MehrErläuterungen der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Erläuterungen der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche
MehrSanktionierbare Wettbewerbsbeschränkungen (Ziff. 10, 12 Abs. 1 VertBek)
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Erläuterungen der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche
MehrKraftfahrzeugvertrieb (Kfz-GVO)
Kraftfahrzeugvertrieb (Kfz-GVO) Lange Zeit Sonderregelungen für den Kfz-Vertrieb Vertrieb über selbständige Händler und Vertriebsnetze Abgrenzung zu unselbständigen Handelsvertreterverträgen Preisunterschiede
MehrAuswirkungen der KG-Revision auf Vertriebssysteme
SZW/RSDA 2/2004 Kurzbeiträge 105 Auswirkungen der KG-Revision auf Vertriebssysteme Von Philipp Zurkinden, Fürsprecher, Bern 1 Die im Juni des letzten Jahres vom Parlament beschlossene Revision des schweizerischen
MehrPressegespräch WEKO 6. Oktober 2011
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Swiss Competition Commission COMCO Pressegespräch WEKO 6. Oktober 2011 Prof. Dr. Vincent Martenet, Präsident
MehrTutorate im Handels- und Wirtschaftsrecht
Tutorate im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2017 Universität Zürich «Kartellrecht: Vertikale Wettbewerbsabreden» Dr. iur. Fabio Babey, Managing Director bei AGON PARTNERS und Dozent an der Zürcher Hochschule
MehrWir zahlen zu viel! Warum klappt es nicht mit billigeren Parallelimporten? Markus Saurer 3. April 2017, Zürich
Wir zahlen zu viel! Warum klappt es nicht mit billigeren Parallelimporten? Markus Saurer 3. April 2017, Zürich Zur Hochpreisinsel Schweiz Rudolf Strahm (TA vom 25. Oktober 2016): «Man nimmt einfach hin,
MehrKartellrecht 2018 Ausgewählte Fragen
Kartellrecht 2018 Ausgewählte Fragen Referat anlässlich der Generalversammlung der SAA Swiss Automotive Aftermarket, Brunnen 3. Mai 2018 Dominique GUEX, LL.M., Rechtsanwalt, Lausanne Lehrbeauftragter für
MehrAufgabe 2 (Gewichtung: 40%) Prüfungslaufnummer: Punkte maximal. Punkte erreicht
Aufgabe 2 (Gewichtung: 40%) Zur Gewährleistung der Gewichtung der Punkte zwischen den beiden Teilen Gesellschaftsrecht 60% (Punktemaximum: 66) und Wettbewerbsrecht 40% (Punktemaximum: 32) sind die im Teil
MehrRechtsanwälte Prof. Dr. Ekey & Kollegen Rechtsanwalt Volker Ekey. Aspekte erfolgreicher Vertriebsorganisationen aus rechtlicher Sicht
Aspekte erfolgreicher Vertriebsorganisationen aus rechtlicher Sicht 1 I. Vertriebsformen 1. Direkter Vertrieb Außendienstorganisationen Ladengeschäfte Online-Shops Telefonverkauf Katalogverkauf 2 2. Indirekter
MehrREFERENT: RA PETER HENSELER DÜSSELDORF JAHRESTAGUNG AM 10. MAI 2004 IN BONN
JAHRESTAGUNG VERBAND CHEMIEHANDEL E.V. AM 10. MAI 2004 IN BONN DIE NEUEN EUROPÄISCHEN UND DEUTSCHEN WETTBEWERBSREGELN FÜR DEN VERTRIEB UND IHRE AUSWIRKUNGEN IM CHEMIEHANDEL REFERENT: RA PETER HENSELER
MehrMITTEILUNG DER KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2013) XXX draft MITTEILUNG DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Entwurf der Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß
MehrProseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09
Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Kartellrecht Verhaltenskoordination Wie wird der Anwendungsbereich des österreichischen vom europäischen
MehrLBW Recht II. Kartellrecht. Prof. Dr. iur. Daniel Hürlimann, Ass.-Prof. für Informationsrecht 25. April 2018
LBW Recht II Kartellrecht Prof. Dr. iur. Daniel Hürlimann, Ass.-Prof. für Informationsrecht 25. April 2018 Zulässigkeit des Scannens in Bibliotheken Rüetschi (S. 26): [...] das Vervielfältigen ganzer Bücher
MehrÜbersicht. Rechtswissenschaftliches Institut
Übersicht 1. Einleitung 2. Grundlage, Inhalt und Umfang der Lizenz 3. Übertragung des Immaterialgutes 4. Entstehung und Inhalt des Lizenzvertrages 5. Pflichten der Parteien des Lizenzvertrages 6. Leistungsstörungen
MehrKartellgesetz und KMU ein Leitfaden
Dachorganisation der Schweizer KMU Organisation faîtière des PME suisses Organizzazione mantello delle PMI svizzere Umbrella organization of Swiss SME Kartellgesetz und KMU ein Leitfaden 1. Warum dieser
MehrBekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Bedeutung der Farben: Anpassung gemäss der europäischen Regulierung des KFZ-Sektors
MehrBekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden
MehrKartellgesetz und KMU ein Leitfaden. 1. Warum dieser Leitfaden?
Dachorganisation der Schweizer KMU Organisation faîtière des PME suisses Organizzazione mantello delle PMI svizzere Umbrella organization of Swiss SME Kartellgesetz und KMU ein Leitfaden 1. Warum dieser
MehrNeue Technologietransfer- Verordnung
Neue Technologietransfer- Verordnung VO EG Nr. 772/2004 Dr. Martin Ammann 14. September 2004 1. Generelles zu GVOs 1.1 Übersicht - Verbot (81 I EG-Vertrag) - Nichtigkeit (81 II EG-Vertrag) + Schadenersatzforderungen
MehrGründung von Gemeinschaftsunternehmen in der Schweiz und das neue schweizerische Kartellgesetz
Philipp Zurkinden Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in der Schweiz und das neue schweizerische Kartellgesetz Unter besonderer Berücksichtigung des EG-Wettbewerbsrechts Helbing & Lichtenhahn Basel Genf
MehrKFZ-BEKANNTMACHUNG 2015:
Collection KFZ-BEKANNTMACHUNG 2015: DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN 9 th AGON WORKING PAPER 9.12.2015 AGON PARTNERS Competition Law & Policy Switzerland Wiesenstrasse 17 CH-8008 Zürich www.agon-partners.ch
Mehrit-recht kanzlei münchen
von Rechtsanwalt Patrick Prestel Die neue Gruppenfreistellungsverordnung im Vertikalbereich (GVO), ihre Kernbeschränkungen und ihre grauen Klauseln sowie Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot
MehrUmsetzung der neuen Vertikal-GVO in der Vertragspraxis
Meeting Competition 38. FIW-Seminar: Aktuelle Schwerpunkte des Kartellrechts Umsetzung der neuen Vertikal-GVO in der Vertragspraxis Dr. Jörg-Martin Schultze Commeo LLP 25. November 2010 Umsetzung der neuen
MehrBekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von ver- tikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel
Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel Beschluss der Wettbewerbskommission vom 21. Oktober 2002 Die Schweizerische Wettbewerbskommission
MehrMedienkonferenz WEKO Entscheid i.s. BMW 24. Mai 2012
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Swiss Competition Commission COMCO Medienkonferenz WEKO Entscheid i.s. BMW 24. Mai 2012 Prof. Dr. Vincent
MehrCross-Border Outsourcing und kartellrechtliche Fragen
Cross-Border Outsourcing und kartellrechtliche Fragen EuropaInstitut Seminar «Cross-Border Outsourcing Rechtsfragen und Lösungen» Nicolas Birkhäuser 28. September 2016 Inhaltsübersicht 1. Outsourcing als
MehrEuropäisches und deutsches Kartellrecht
Lernziele (19. Mai 2008) 1. Einzelfreistellung gemäß rt. 81 bs. 3 EG (Effizienzen + Unerlässlichkeit + Verbraucherbeteiligung + Wettbewerb) 2. Gruppenfreistellung durch Vertikal-GVO 19. Mai 2008 Christian
MehrHorizontale Kooperationen
Wettbewerbsökonomische Perspektive Stefan Vizepräsident der WEKO Universität St. Gallen Studienvereinigung Kartellrecht E.V., Universität Bern, 1. Juli 2011 Was ist eine horizontale Kooperation? Definition
MehrJahresmedienkonferenz WEKO 9. April 2015
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Swiss Competition Commission COMCO Jahresmedienkonferenz WEKO 9. April 2015 Prof. Dr. Vincent Martenet,
MehrKfZ-Vertrieb und Ersatzteile im Schweizer Kartellund Vertriebsrecht
KfZ-Vertrieb und Ersatzteile im Schweizer Kartellund Vertriebsrecht Tagung Autorecht 2014 Ersatzteile und Märkte 4. April 2014 RA Lukas Bühlmann, LL.M., Zürich Bühlmann Rechtsanwälte AG www.br-legal.ch
MehrKartellrechtliche Aspekte
Kartellrechtliche Aspekte von Prof. Dr., LL.M. Universität Zürich Verordnung Nr. 358/2003 aus dem Jahr 2003 Verordnung (EG) Nr. 358/2003 der Kommission vom 27. Februar 2003 über die Anwendung von Artikel
MehrJahresmedienkonferenz WEKO
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Jahresmedienkonferenz WEKO 11. April 2017 Vincent Martenet, Präsident WEKO
MehrVertriebsverträge aktuelle Herausforderungen aus Sicht des Schweizer Kartellrechts
Vertriebsverträge aktuelle Herausforderungen Dr. Monique Sturny, LL.M., Rechtsanwältin, Zürich Brüssel, 21. September 2018 2 Agenda I. Schweizer Vertriebskartellrecht Grundlagen II. Reformbestrebungen
MehrWettbewerbsbeschränkung
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs weiter Begriff als Oberbegriff Auslegung der : Ausgangspunkt: Selbständigkeitspostulat Jedes Unternehmen hat selbständig zu entscheiden, welche
MehrVertikalabreden: Entwicklungen im Schweizer Wettbewerbsrecht
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Swiss Competition Commission COMCO Vertikalabreden: Entwicklungen im Schweizer Wettbewerbsrecht Prof. Dr.,
MehrBundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen
Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) Änderung vom 20. Juni 2003 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft
MehrÖkonomische Analyse vertikaler Vereinbarungen Anforderungen an die Selbstbeurteilung
Competition Competence Report 1/ 2005 Competition Competence Report Ökonomische Analyse vertikaler Vereinbarungen Anforderungen an die Selbstbeurteilung Mit den neuen Regeln wich der formalistisch-juristische
MehrPRAXISINFORMATIONEN VERTRIEBSRECHT. Europäisches Wettbewerbsrecht für Vertriebsverträge
VERTRIEBSRECHT Europäisches Wettbewerbsrecht für Vertriebsverträge VERTRIEBSRECHT Die europäischen Wettbewerbsregeln haben ihre Grundlage in Art. 101 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
MehrAktuelle Herausforderungen in
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Swiss Competition Commission COMCO Aktuelle Herausforderungen in Recht und Praxis des Wettbewerbs Prof.
MehrKartelle im Beschaffungswesen
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Kartelle im Beschaffungswesen Frank Stüssi Sekretariat der Wettbewerbskommission
MehrInhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis... VII Vorwort... Einführung... US-amerikanisches Lizenzkartellrecht... Europäisches Lizenzkartellrecht...
Inhaltsübersicht... Vorwort... 1 Einführung... 3 A. US-amerikanisches Lizenzkartellrecht... 7 I. Grundzüge des amerikanischen Lizenzkartellrechts... 7 II. Wettbewerbsverstösse nach Section 1 Sherman Act...
MehrDIE ZUKUNFT DES SELEKTIVVERTRIEBS NACH DEM COTY-URTEIL. Dr. Ingo Brinker Brüssel 12. März 2018 Internationales Forum EU-Kartellrecht
DIE ZUKUNFT DES SELEKTIVVERTRIEBS NACH DEM COTY-URTEIL Dr. Ingo Brinker Brüssel 12. März 2018 Internationales Forum EU-Kartellrecht 1 EuGH, C-230/16 (Coty) Prestigecharakter ist Bestandteil der Qualität
Mehr242-0005: Revision der Vertikalbekanntmachung Vernehmlassung 1. I. Allgemeines. A. Ziel und Gründe der Revision STUDIENVEREINIGUNG KARTELLRECHT E.V.
STUDIENVEREINIGUNG KARTELLRECHT E.V. Arbeitsgruppe Schweiz Weinbergstrasse 56 58 CH-8006 Zürich Postfach 194 CH-8042 Zürich Telefon +41 43 222 1000 Fax +41 43 222 1500 franz.hoffet@homburger.ch 8. Juni
MehrBundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen
Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) (Entwurf) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 7 Absatz,
MehrINGESA 2014 Mit wem darf ich noch reden? Gratwanderungen nach dem Kartellrecht
INGESA 2014 Mit wem darf ich noch reden? Gratwanderungen nach dem Kartellrecht Dr. Peter Thyri LL.M. (NYU), LL.M. (DUK) Velden, 08.05.2014 Übersicht Inhaltliche Ver-und -gebote des Kartellrechts (EU /
MehrNeues Kartellrecht für Lieferverträge und Vertrieb tritt zum 1. Juni 2010 in Kraft NEWSLETTER K A R T E L L R E C H T EXTRA-AUSGABE.
EXTRA-AUSGABE NEWSLETTER K A R T E L L R E C H T Ausgabe 2/10 Neues Kartellrecht für Lieferverträge und Vertrieb tritt zum 1. Juni 2010 in Kraft Verordnung (EU) Nr. 330/2010 (Vertikal-GVO) Welche Verträge
MehrEuropäisches und deutsches Kartellrecht
27. Mai 2016 Dr. Christian Heinichen Inhaltsübersicht I. Organisatorisches VI. Kartellverbot des Art. 101 AEUV, 1 GWB - Normadressaten - Tathandlungen - Wettbewerbsbeschränkungen - Bezwecken oder Bewirken
MehrEuropäisches und deutsches Kartellrecht
12. Mai 2017 Dr. Christian Heinichen Inhaltsübersicht I. Organisatorisches VI. Kartellverbot des Art. 101 AEUV, 1 GWB - Normadressaten - Tathandlungen - Wettbewerbsbeschränkungen - Bezwecken oder Bewirken
MehrRevision des Schweizer Kartellgesetzes
Revision des Schweizer Kartellgesetzes 1. April 2004 Am 1. April 2004 trat das revidierte Kartellgesetz in Kraft. Die Revision brachte wichtige Neuerungen für Ihr Unternehmen. Sie soll die Präventivwirkung
MehrVorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7. Abkürzungsverzeichnis 12. Literaturverzeichnis 18
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 12 Literaturverzeichnis 18 1. Teil Einführung in das Wettbewerbsrecht 21 A. Verfassungsmässige Grundlagen 21 1.
MehrKU Europäisches und österreichisches Kartellrecht
Freistellung Art 101 Abs 3 AEUV enthält eine Ausnahme für bestimmte Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen Ermöglicht die Berücksichtigung positiver Auswirkungen einer Koordinierung zwischen Unternehmen
MehrSicherheit angenommen werden kann, daß sie die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 erfüllen.
L 336/21 VERORDNUNG (EG) Nr. 2790/1999 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten
MehrAktuelles zu Vertikalabreden
Aktuelles zu Vertikalabreden Arbeitssitzung Studienvereinigung Kartellrecht / IWR Universität Bern Klaus Neff, Rechtsanwalt, VISCHER AG Übersicht Bundesgerichtsentscheid zu GABA E-commerce Preisbezogene
Mehr«Relative Marktmacht bietet KMU die notwendige Sicherheit»
«Relative Marktmacht bietet KMU die notwendige Sicherheit» «XXVI. Atelier de la Concurrence: «Investitionsschutz von KMU bei Marktmacht von Kfz-Herstellern & staatsnahen Unternehmen?», 12. Dezember 2017,
MehrDer Franchise-Vertrag
EUROPA»Var I N S T I T U T :^ 7 U R I C H HERAUSGEBER: ROGER ZACH/ROLF H. WEBER/DANIEL THÙRER Bernhard Vogel Der Franchise-Vertrag Wettbewerbliche Beliandlung typischer Bindungen nach Schweizer Kartellrecht
MehrFreistellung vom Kartellverbot (GVOen, Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV, 2 GWB)
Freistellung vom Kartellverbot (GVOen, Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV, 2 GWB) Europäisches und deutsches Kartellrecht Ringvorlesung im WS 2014/15 Dr. Christoph Wolf Würzburg, 22.10.2014 Freistellung
MehrEuropäisches und deutsches Kartellrecht
12. Mai 2017 VI. Kartellverbot des rt. 101 EUV, 1 GWB - Normadressaten - Tathandlungen - Wettbewerbsbeschränkungen Dr. Christian einichen - Bezwecken oder Bewirken - Bagatellschwelle - Tatbestandsrestriktionen
MehrFairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften
Fairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften Kartellrecht Summit des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen (BUJ) Frankfurt am Main, 05.11.2014, Dr. Hubertus Nölting Dieser
MehrUmsetzung der neuen Vertikal-GVO in der Vertragspraxis
Meeting Competition 49. FIW-Ferienkurs: Wirtschaftliche und rechtliche Fragen der Wettbewerbsordnung Umsetzung der neuen Vertikal-GVO in der Vertragspraxis Dr. Jörg-Martin Schultze Commeo LLP 22. September
MehrWettbewerbskommission
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Swiss Competition Commission COMCO Herausforderungen für die Wettbewerbskommission Prof. Dr. Vincent Martenet,
MehrSchool of Management and Law
School of Management and Law Nutzung und Weitergabe von Kundendaten in Kfz-Händlerverträgen: Kartellrechtliche Grenzen Gutachten des Zentrums für Wettbewerbs- und Handelsrecht Zuhanden: Auto Gewerbe Verband
MehrNeue Regeln für den Geschäftsverkehr 2012: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Online-Handel. Newsletter März 2012
2012: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Online-Handel 1. Einleitung 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen 2.1. Neue AGB-Kontrolle 2.2. Konsequenzen für die Praxis 2.3. Schlussfolgerungen 3. Neue Pflichten
MehrRisk-Bulletin 01/2018
Risk-Bulletin 01/2018 Eine Information der Kommission Recht und Versicherung KRV Wettbewerbsrechtlich korrektes Verhalten 10 Jahre Sensibilisierung* Vor 10 Jahren namentlich im Oktober 2007 eröffnete die
MehrDer Entwurf der revidierten KFZ-Bekanntmachung
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Swiss Competition Commission COMCO Der Entwurf der revidierten KFZ-Bekanntmachung Prof. Dr. Stv. Direktor,
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung
Vorwort... Abkürzungsverzeichnis.... V XV Einleitung 1. Entstehungsgeschichte.... 2 2. Rechtsgrundlage... 6 3. Grundlagen und Systematik.... 7 4. Räumlicher Geltungsbereich der Vertikal-GVO... 11 5. Vertikale
MehrFallbericht 27. Mai 2014
Fallbericht 27. Mai 2014 Aufruf zu Liefersperren durch die WALA Heilmittel GmbH, Bad Boll/Eckwälden Branche: Aktenzeichen: Naturkosmetik B2-52/14 Datum der Entscheidung: 6. Mai 2014 Das Bundeskartellamt
MehrDie Einhaltung des Kartellverbots im Rahmen von Beteiligungen in der Steine- und Erdenindustrie
Seminar des Industrieverbandes Steine und Erden Baden-Württemberg e. V. am 26. Juni 2012 in Ostfildern Die Einhaltung des Kartellverbots im Rahmen von Beteiligungen in der Steine- und Erdenindustrie Zulässige
MehrErläuterungen der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel
Erläuterungen der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel Die Wettbewerbskommission (nachfolgend: die Weko) hat
MehrPOWERLINES Compliance Richtlinie Leitlinien zur Vermeidung von Kartellrechtsverstößen
POWERLINES Compliance Richtlinie Leitlinien zur Vermeidung von Kartellrechtsverstößen Verstöße gegen die Kartell- und Wettbewerbsvorschriften werden in allen Rechtsordnungen streng geahndet: Verstöße führen
MehrDie neue Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Verträge (GVO-TT)
Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Verträge (GVO-TT) IZB Seminar am 3. Februar 2004 im Innovations- und Gründungszentrum Biotechnologie IZB Martinsried Vortrag von RA Peter
MehrRR/FM 312 Bern, 7. Oktober 2011
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Direktion für Wirtschaftspolitik Vernehmlassung zu Art. 5 KG Holzikofenweg 36 3003 Bern RR/FM 312 Bern, 7. Oktober 2011 Vernehmlassung des Schweizerischen Anwaltsverbands
MehrRabatte bei Marktbeherrschung
Rabatte bei Marktbeherrschung Arbeitssitzung der Studienvereinigung Kartellrecht Arbeitsgruppe Schweiz 15. September 2016 Dr. Christian Jaag Agenda 1. Was sind Rabatte aus ökonomischer Sicht? 2. Motive
MehrAbhängigkeitsverhältnisse im Kfz-Gewerbe
Abhängigkeitsverhältnisse im Kfz-Gewerbe Building Competence. Crossing Borders. Prof. Dr. iur. Patrick L. Krauskopf patrick.krauskopf@zhaw.ch / Inhaltsübersicht 1. Ausgangslage 2. Ziel und Auftrag der
MehrKooperationen kleiner und mittlerer Unternehmen:
Kooperationen kleiner und mittlerer Unternehmen: Bagatellschwellen und Förderung von Mittelstandskartellen nach europäischem und deutschem Kartellrecht? Hamburg, den 15.05.2007 Dr. Andreas Freitag, Rechtsanwalt
MehrDas neue Vertriebskartellrecht
FIW XXXVIII. Brüsseler Informationstagung 15. Oktober 2009 Das neue Vertriebskartellrecht Dr. Stephan Simon, LL.M. Stellvertretender Referatsleiter 1 Der wettbewerbspolitische Ansatz der Kommission Ökonomischer,
MehrZuerst nehmen wir eine allgemeine Würdigung des indirekten Gegenvorschlages vor und formulieren danach unsere Änderungsanträge.
2 Die bisherigen missbräuchlichen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen nach Art. 7 Abs. 2 KG müssen grundsätzlich auch für relativ marktmächtige Unternehmen gelten. Eine diskriminierungsfreie
MehrWettbewerbsrechtliche Aspekte des Anwaltsrechts
Schweizer Schriften zum Handels und Wirtschaftsrecht Band 274 Herausgegeben von Prof. Dr. Peter Forstmoser Dr. iur. Silvan Hauser, Rechtsanwalt Wettbewerbsrechtliche Aspekte des Anwaltsrechts Inhaltsübersicht
MehrUpdate Kartellrecht. Plattformverbote sind zulässig! EuGH schafft Klarheit im Internetvertrieb (das neue Coty -Urteil) 8.
Update Kartellrecht 8. Dezember 2017 Plattformverbote sind zulässig! EuGH schafft Klarheit im Internetvertrieb (das neue Coty -Urteil) Mit großer Spannung wurde von Herstellern und Händlern die Entscheidung
MehrAktuelle Entwicklungen im Organisationsrecht der Sparkassen
Aktuelle Entwicklungen im Organisationsrecht der Sparkassen Dr. Lorenz Jellinghaus Rechtsanwalt Berlin, 21.06.2013 Agenda 1 I Handlungsbedarf für öffentlich-rechtliche Sparkassen 2 I (Neue) Organisationsmodelle
MehrHorizontale Kooperationsvereinbarungen
FIW 39. Brüsseler Informationstagung, 20. Oktober 2010 Horizontale Kooperationsvereinbarungen Dr. Henning Leupold Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Alle Stellungnahmen sind rein persönlicher
MehrGruppenfreistellungsverordnung im Vergleich alt und neu
Gruppenfreistellungsverordnung im Vergleich alt und neu NEUWAGENVERTRIEB 31.05.2013 (aufgrund der Marktanteilsschwelle Lieferant bis zu 40 % für den quantitativen selektiven Betrieb jedes Unternehmen,
MehrVernehmlassung Revision der Bekanntmachung über Vertikalabreden
Verband der Industrie- und Dienstleistungskonzerne in der Schweiz Fédération des groupes industriels et de services en Suisse Federation of Industrial and Service Groups in Switzerland 31. Oktober 2006
Mehr