Neues Kartellrecht für Lieferverträge und Vertrieb tritt zum 1. Juni 2010 in Kraft NEWSLETTER K A R T E L L R E C H T EXTRA-AUSGABE.

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1 EXTRA-AUSGABE NEWSLETTER K A R T E L L R E C H T Ausgabe 2/10 Neues Kartellrecht für Lieferverträge und Vertrieb tritt zum 1. Juni 2010 in Kraft Verordnung (EU) Nr. 330/2010 (Vertikal-GVO) Welche Verträge sind betroffen? Am 1. Juni 2010 tritt die neue Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (Verordnung [EU] Nr. 330/ 2010 [Vertikal-GVO]) in Kraft. Betroffen davon sind die kartellrechtlichen Anforderungen an die Freistellung von Wettbewerbsbeschränkungen (wie etwa Exklusivitäten) in Lieferund Vertriebsverträgen wobei die neue Verordnung im Wesentlichen Verschärfungen vorsieht. Die Unternehmen haben bis zum 31. Mai 2011 Gelegenheit, bestehende Verträge an die neuen Regeln anzupassen. Betroffen sind sog. vertikale Vereinbarungen. Das sind alle Verträge (und sonstige abgestimmten Verhaltensweisen) zwischen zwei oder mehr Unternehmen, die jeweils auf einer anderen Ebene der Produktions- oder Vertriebskette stehen und die die Bedingungen betreffen, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen. Dazu gehören insbesondere Liefer- bzw. Einkaufsverträge, auch über Dienstleistungen, sowie Vertriebsverträge wie etwa Vertragshändler- oder Franchiseverträge. Auch der Online-Handel ist davon erfasst.

2 Welche Klauseln sind betroffen? Worum geht es? Ab wann treten die Änderungen in Kraft? Betroffen sind alle wettbewerbsbeschränkenden Klauseln. Dazu gehören etwa Exklusivitäten wie Alleinbezugs- und Alleinbelieferungspflichten, Wettbewerbsverbote, aber auch Mindestabnahmeverpflichtungen, selektive Vertriebssysteme sowie Gebiets- und Kundenbeschränkungen. Wettbewerbsbeschränkungen in vertikalen Vereinbarungen sind kartellrechtlich vielfach verboten, können aber vom Kartellverbot freigestellt sein. Ein Safe Harbour für eine rechtssichere Freistellung ist dabei die sog. Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO). Die Auslegung der Gruppenfreistellungsverordnung sowie Maßstäbe für die kartellrechtliche Bewertung jenseits der Anwendbarkeit der Vertikal-GVO bieten die Leitlinien der Europäischen Kommission zu vertikalen Vereinbarungen (Vertikal-Leitlinien). Die bislang geltende Vertikal-GVO, die Verordnung (EG) Nr. 2790/ 1999 und die dazu ergangenen Leitlinien treten zum 31. Mai 2010 außer Kraft. Die neue Verordnung (EU) Nr. 330/2010 und die dazu ergangenen Leitlinien treten zum 1. Juni 2010 in Kraft. Sie gelten für alle ab diesem Datum abgeschlossenen Vereinbarungen. Für Vereinbarungen, die zu diesem Datum schon abgeschlossen sind und nach der bislang geltenden Vertikal-GVO freigestellt waren, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai Welches sind die wesentlichen Änderungen? Verschärfung bei der Marktanteilsschwelle Nach bislang geltender Rechtslage galt die Freistellung grundsätzlich bis zu einer Marktanteilsschwelle des Lieferanten auf dem relevanten Absatzmarkt von 30%. Ausnahme: Im Fall einer Alleinbelieferungsverpflichtung war der Marktanteil des Käufers auf dem Einkaufsmarkt entscheidend, der nicht über 30% liegen durfte. Nach der neuen Rechtslage gilt die Freistellung generell nur noch, wenn der Lieferant auf seinem Absatzmarkt und zusätzlich der Käufer auf seinem Einkaufsmarkt jeweils 30% nicht überschreiten. Praktisch sind mit dieser Verschärfung handfeste Probleme verbunden. Ein Zulieferer wird kaum die Marktstellung seines Kunden auf dem Einkaufsmarkt abschätzen können und damit kaum in der Lage sein, etwa eine Exklusivität in einem Vertrag verlässlich auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Gleichwohl werden die Unternehmen im Rahmen des kartellrechtlichen Risikomanagements nicht umhinkommen, die NEWSLETTER Kartellrecht Seite 2

3 relevanten Märkte sorgfältig abzugrenzen und die jeweiligen Marktstellungen zu ermitteln. Sie werden dazu relevante Informationen austauschen müssen. Zum Schutze der Vertraulichkeit sollten diese Informationen je nach Sensibilität über eine neutrale Vertrauensperson ausgetauscht und ausgewertet werden. Wegfall der Privilegierung mittelständischer Wettbewerber Erleichterungen bei der Preisbindung? Wettbewerbsbeschränkungen in vertikalen Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern waren bislang grundsätzlich freistellungsfähig, wenn der jährliche Umsatz des Käufers EUR 100 Mio. nicht überschreitet. Nach der neuen Vertikal-GVO wird dieses Privileg ersatzlos gestrichen. Damit werden die betroffenen Vertragsparteien deutlich häufiger prüfen müssen, ob zwischen ihnen ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Erschwert wird diese Prüfung dadurch, dass schon ein potentielles Wettbewerbsverhältnis auch auf unterschiedlichen geografischen Märkten ausreicht, um die Freistellungsfähigkeit zu hindern. Preisbindungen, bei denen der Hersteller dem Händler einen Mindestpreis vorschreibt, waren und sind auch künftig nach der Vertikal- GVO nicht freigestellt. Sie gelten als sog. Kernbeschränkung ( hardcore restraint ) mit besonders wettbewerbsschädlicher Wirkung. Das Bundeskartellamt hatte zuletzt einige Bußgelder in diesem Zusammenhang verhängt, die auf eine besonders strenge Beurteilung schließen ließen. Um so mehr lässt aufmerken, dass die neuen Vertikal-Leitlinien die möglichen positiven Auswirkungen von Preisbindungen ausführlich kommentieren. Ob hier ein Paradigmenwechsel in der Bewertung von Preisbindungen eingeleitet werden soll, bleibt abzuwarten. Es dürfte für Unternehmen aber künftig leichter sein, Argumentationsspielraum zugunsten einer kartellrechtlich positiven Beurteilung von Preisbindungen zu finden. Ob die Praxis von diesen Möglichkeiten allerdings auch Gebrauch machen wird, erscheint angesichts der weiterbestehenden Qualifizierung der Preisbindung der zweiten Hand als Kernbeschränkung jedoch zweifelhaft. Neue Vorgaben zum Online-Handel Die Vertikal-Leitlinien behandeln nun in detaillierterer Form den Online- Handel und die zulässigen Beschränkungen der aktiven und passiven Verkaufsmöglichkeiten für diesen Bereich. Dabei beziehen sie sich auf die Kernbeschränkung in Art. 4 lit. b Vertikal-GVO, wonach Vereinbarungen grundsätzlich verboten sind, die das Gebiet oder die Kundengruppe beschränken, in das oder an die ein Unternehmen Vertragsprodukte verkaufen darf. Nach Auffassung der Kommission liegt in NEWSLETTER Kartellrecht Seite 3

4 den folgenden Fällen eine unzulässige Kernbeschränkung im Bereich Online-Handel vor: Dem Händler/ Alleinvertriebshändler wird aufgegeben zu verhindern, dass Kunden aus einem anderen Gebiet/ Alleinvertriebsgebiet seine Website einsehen können, oder dem Händler wird aufgegeben, auf seiner Website einen automatischen Link auf die Website des Herstellers oder anderer Händler/ Alleinvertriebshändler einzurichten; dem Händler/ Alleinvertriebshändler wird aufgegeben, Internet- Transaktionen von Verbrauchern zu unterbrechen, sobald ihre Kreditkarte eine Adresse erkennen lässt, die nicht im Gebiet/ Alleinvertriebsgebiet des Händlers liegt; dem Händler wird aufgegeben, den über das Internet getätigten Teil der Gesamtverkäufe zu begrenzen; dem Händler wird aufgegeben, für Produkte, die er online weiterverkaufen will, einen höheren Preis zu zahlen als für Produkte, die offline verkauft werden sollen. Weitere wichtige Änderungen Weitere wichtige Änderungen in der Vertikal-GVO und den Vertikal- Leitlinien betreffen Marktanteilsberechnungen in Mehrparteienvereinbarungen, die Einführung neuartiger Produkte in den Markt, selektive Vertriebssysteme, Gebühren für den Zugang zu Vertriebssystemen (etwa Listungsgebühren bzw. pay-to-stay-gebühren für die Aufnahme bzw. den Verbleib im Warenregal eines Supermarktes oder Gebühren für die Teilnahme an Werbekampagnen), Produktgruppenmanagement-Vereinbarungen, insbesondere im Einzelhandel. NEWSLETTER Kartellrecht Seite 4

5 Autoren und Ansprechpartner Für Rückfragen und eine detaillierte Darstellung kartellrechtlicher Themen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung. Dr. Anselm Grün, Rechtsanwalt Tel. +49 (0) Dr. Bastian Mehle, Rechtsanwalt Tel. +49 (0) Martina Walter, LL.M., Rechtsanwältin Tel. +49 (0) Prof. Dr. Patrick Ostendorf, LL.M., Of Counsel Professor am Fachbereich "Wirtschaft und Gesundheit" der Fachhochschule Bielefeld NEWSLETTER Kartellrecht Seite 5

6 Standorte Grafenberger Allee Düsseldorf Tel. +49 (0) Fax +49 (0) Am Weidendamm 1A Berlin Tel. +49 (0) Fax. +49 (0) Rechte / Disclaimer Dieser Newsletter ist urheberrechtlich geschützt, alle Rechte vor- Fletcher, behalten. Titelphoto Lisa istockphoto Der Newsletter beinhaltet keinen Rechtsrat. Alle Informationen sind sorgfältig recherchiert, geben die Rechtslage aber nur auszugsweise und abstrakt wieder (Stand Mai 2010). Sie können daher eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Impressum Name und Rechtsform: Orth Kluth Rechtsanwälte, Sozietät. Liste der Partner und angestellten Rechtsanwälte sowie weitere Pflichtauf Zuständige Rechts- angaben befinden sich anwaltskammern: Düsseldorf und Berlin. Anschriften der Kammern bei der Bundesrechtsanwaltskammer ( Soweit nicht anders angegeben, sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und haben die Be- in Deutschland erworben. Die rufsbezeichnung Rechtsanwalt maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen sind u.a. die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Berufsordnung (BORA), die Fachanwaltsordnung (FAO), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (einsehbar unter Umsatzsteuer-Identifikations- für den Inhalt: Dr. Anselm Nr.: DE Verantwortlich Grün. NEWSLETTER Kartellrecht Seite 6

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