RDB-Entscheidung. Fundstelle ecolex 2005/404
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- Dorothea Heinrich
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1 RDB-Entscheidung Entscheidung OGH , 6 Ob 74/05h. Direkt aufrufbare Originalentscheidung: OGH, 6 Ob 74/05h (TE) bespricht folgende Normen EGVO 1400/2002 der Kommission v Art 81 EGV. Fundstelle ecolex 2005/404 Leitsatz 1. Die Frage, ob die durch In-Kraft-Treten der KFZ-GVO 2002 geänderte Rechtslage eine Reorganisation (Umstrukturierung) des Vertriebsnetzes erforderlich macht, ist anhand der im konkreten Fall erforderlichen Veränderungen des Vertriebssystems zu beurteilen. 2. Dass GVO als kartellrechtliche Normen die Vertragspartner zivilrechtlich nicht unmittelbar zur Anpassung der Verträge verpflichten, bedeutet keineswegs, dass objektiv gesehen kein Anpassungsbedarf isd Art 5 Abs 3 KFZ-GVO 1475/1995 durch Umstrukturierung (Reorganisation) besteht. 3. Wie viele Händler aus dem Vertriebsnetz der Bekl tatsächlich im Zuge der Reorganisation ausgeschieden sind und wie viele - nach Änderung der Vertriebsstruktur - in diesem System verblieben sind, ist für die Anwendung der verkürzten Kündigungsfrist nicht entscheidend. 4. Das Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vertrages hat izm der drohenden Nichtigkeit des Vertrags gegenüber dem Interesse an einer Anpassung an die geänderte Rechtslage zurückzustehen. Langtext Zwischen der Kl und der Bekl bestand seit 1999 ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Gebietshändlervertrag für den Verkauf von Kraftfahrzeugen und zur Erbringung von Wartungs- und Serviceleistungen. Am trat die VO (EG) 1400/2002 der Kommission v über die Anwendung von Art 81 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-GVO 2002) in Kraft. Während des Übergangszeitraums (Art 10 KFZ-GVO 2002) bis waren noch Vereinbarungen freigestellt, die am bereits in Kraft waren und die Voraussetzungen nach der VO (EG) 1475/95, nicht aber nach der neuen KFZ-GVO 2002 erfüllten.
2 Während der Übergangsfrist arbeitete die Bekl bzw deren Konzernspitze neue Vertriebsverträge aus, die den geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen und die Voraussetzungen für eine Freistellung nach der KFZ-GVO 2002 erfüllen. Die Bekl kündigte den Gebietshändlervertrag mit der Kl zum auf und berief sich auf die Bestimmung des Gebietshändlervertrages, wonach die Kündigungsfrist in Fällen, in denen das Händlernetz oder ein wesentlicher Teil des Händlernetzes reorganisiert werden muss, 12 Monate beträgt. Aus der Begründung: Die zunächst von der Kl erhobenen Feststellungsbegehren, dass die Kündigung des Gebietshändlervertrages zum vertragswidrig erfolgt sei, in eventu dass die Kündigungsfrist frühestens am ende, in eventu dass der Vertragskündigung keine Umstrukturierung des Händlernetzes isv Art 5 Abs 3 KFZ-GVO 1995 zugrunde liege, wurden bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen. Gegenstand des zweiten Rechtsganges ist das weitere Feststellungsbegehren der Kl, dass die Bekl für sämtliche Schäden aus der fristwidrigen Vertragsauflösung des Händlervertrages zum hafte. Das ErstG wies das Klagebegehren ab. Das BerufungsG bestätigte diese E und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rsp des OGH zur Frage fehle, ob die Bekl wegen Anwendung der KFZ-GVO 2002 auf den bestehenden Gebietshändlervertrag (nach Ablauf der Übergangsfrist) zu einer vorzeitigen Kündigung unter Einhaltung einer bloß 12-Monats-Frist berechtigt gewesen sei. Die Revision der Kl ist zulässig, aber nicht berechtigt. Anspruchsgrundlage ihres Schadenersatzanspruches ist die behauptete vertragswidrige Aufkündigung des Vertriebsvertrages. Eine allfällige Verletzung von Bestimmungen der KFZ-GVO 1475/95 scheidet als Anspruchsgrundlage des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches aus, weil GVO nur bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Art 81 Abs 1 EG auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen nicht anwendbar ist, jedoch weder zwingende zivilrechtlichen Vorschriften enthalten (strsp ÖJZ 1998/104 (EvBl); ÖBl 1999, 132; ÖBl 1999, 295, 8 Ob 295/99m; RIS-Justiz RS ) noch den Vertrag unmittelbar ergänzen (Creutzig, EG-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) für den Kraftfahrzeugsektor, Rz 179 unter Hinweis auf EuGH v , Slg 1986, 4071). Sie sind keine Verbotsnormen, sondern Bedingungen für den Eintritt eines Rechtsvorteils, nämlich der Freistellung vom Kartellverbot (Eilmansberger, Probleme der Kündigung von Kfz-Händlerverträgen, wbl 1998, 340). Entgegen der Auffassung der Kl beantwortet auch der Leitfaden der Europäischen Kommission - Generaldirektion Wettbewerb v zur KFZ-GVO 2002 die hier entscheidungswesentliche Frage, ob das In-Kraft-Treten dieser VO eine Umstrukturierung des konkreten Vertriebsnetzes der Bek (oder eines wesentlichen Teils desselben) isd Vertriebsvertrags erforderlich machte, nicht isd Rechtsmittels. Zur neuen Rechtslage nach In-Kraft-Treten der KFZ-GVO 1400/2002 nahm auch das Schrifttum umfangreich Stellung. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist die Frage, ob die
3 durch In-Kraft-Treten der KFZ-GVO 2002 geänderte Rechtslage eine Reorganisation (Umstrukturierung) des Vertriebsnetzes der Bekl mit dem Ende der Übergangsfrist objektiv erforderlich machte, anhand der im konkreten Fall erforderlichen Veränderungen des Vertriebssystems zu beurteilen. Dabei sind vor allem jene Änderungen zu berücksichtigen, die erforderlich werden, um auch weiterhin den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in Anspruch nehmen zu können. Dass GVO als kartellrechtliche Normen die Vertragspartner zivilrechtlich nicht unmittelbar zur Anpassung der Verträge verpflichten (ÖBl 1999, 295), bedeutet keineswegs, dass objektiv gesehen kein Anpassungsbedarf isd Art 5 Abs 3 KFZ-GVO 1475/1995 und des Art 6.1. des Vertriebsvertrags durch Umstrukturierung (Reorganisation) bestünde. Die in der KFZ-GVO als Voraussetzung einer Freistellung vom Kartellverbot des Art 81 Abs 1 EG - verankerten Vertriebsprinzipien erfordern vielmehr - auch objektiv gesehen - eine entsprechende grundlegende inhaltliche Neuordnung des Vertriebssystems, wollte die Bekl die Rechtsvorteile der Gruppenfreistellung nach Ende der Übergangsfrist ( ) nicht verlieren. Die Beibehaltung ihres bisherigen Vertriebssystems hätte - wie schon das Berufungsgericht aufzeigte - das Risiko mit sich gebracht, dass der gesamte Gebietshändlervertrag mit der Kl (oder zumindest ein wesentlicher Teil) von der Freistellung durch die neue GVO ausgenommen und damit wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot des 81 Abs 1 EG ab nichtig geworden wäre. Diese Gefahr konnte die Bekl nur durch eine grundlegende inhaltliche Neuordnung ihrer Vertriebsverträge abwenden. Die Bekl durfte daher den Vertriebsvertrag entsprechend seinem Punkt 6.1. in der für den Fall der Reorganisation des Händlernetzes vorgesehenen Frist von 12 Monaten auflösen. Ihre Kündigung steht mit Sinn und Zweck der verkürzten Frist in Einklang. Nach den Intentionen der KFZ-GVO 1475/95 sollte nämlich die Verkürzung dazu dienen, eine flexible Anpassung des Vertrags an geänderte Verhältnisse zu ermöglichen (Liebscher - Flohr - Petsche, Handbuch EU-GVO 14 Rz 57, 15 Rz 19; Ceipek, KFZ-Vertrieb in der EU 253; Wendel, Die neue GVO Nr 1400/2002 vom Automobilvertrieb seit dem , WRP 2002, 1395 (1400)). Wie viele Händler aus dem Vertriebsnetz der Bekl tatsächlich im Zuge der Reorganisation ausgeschieden sind und wie viele - nach Änderung der Vertriebsstruktur - in diesem System verblieben sind, ist für die Anwendbarkeit der verkürzten Kündigungsfrist nicht entscheidend. Es spielt nämlich keine Rolle, ob sich die Anzahl der Händler durch die Neuordnung des Vertriebssystems tatsächlich und wesentlich geändert hat (Roniger - Hemetsberger, KFZ-Vertrieb neu, Art 3 Rz 30; Wendel, Die neue GVO Nr 1400/2002, WRP 2002, 1395). Die Bekl hat daher bei Aufkündigung des Gebietshändlervertrags nicht vertragswidrig gehandelt; ein Schadenersatzanspruch der Kl scheidet von vornherein aus, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob ein rechtliches Interesse der Kl an der begehrten Feststellung nach wie vor besteht. Glosse Erstmals nimmt der OGH zu einer bedeutenden Frage izm der Einführung der neuen KFZ-GVO 2002 Stellung und gibt klare Richtlinien für die Beurteilung der Frage vor, ob die Voraussetzungen für eine Kündigung unter Einhaltung einer verkürzten Kündigungsfrist vorliegen. Als Ergebnis einer ausführlichen Analyse des Sachverhalts und der bisher vorliegenden Lit zur KFZ-GVO 2002 werden als wesentliche
4 Kriterien dafür die Wahl zwischen einem exklusiven und einem selektiven Vertriebssystem, die vertragliche Trennung von Vertrieb und Kundendienstleistungen sowie Erleichterungen für den sog Mehrmarkenvertrieb angesehen. Die bisherige Jud zur Wirkung von kartellrechtlichen Normen auf zivilrechtliche Vereinbarungen wird wiederholt und bestätigt, dabei allerdings auch klargestellt, dass die in der KFZ-GVO 2002 verankerten "Vertriebsprinzipien" objektiv durchaus eine Neuordnung des Vertriebssystems erforderlich machen können, um die Rechtsvorteile der Gruppenfreistellung nach Ablauf der Übergangsfrist zu erlangen. Dass dabei die Frage nicht geklärt werden musste, ob der frühere Vertriebsvertrag nach den Bestimmungen der KFZ-GVO 2002 zur Gänze oder nur zum Teil von Nichtigkeit bedroht gewesen wäre, ergibt sich ebenso klar wie die Absage an jene in der Lit vertretene Meinung, wonach ein wesentlicher Teil des Vertriebsnetzes erst dann von einer Umstrukturierung betroffen sei, wenn es sich um erheblich mehr als die Hälfte aller Vertragspartner handle. Der OGH ist dabei vielmehr der in der österreichischen Lit vertretenen Meinung gefolgt, die auch insofern plausibler erscheint, weil sie darauf abstellt, dass die bloße Anzahl von Händlern noch keine Rückschlüsse auf die Struktur des Vertriebssystems zulässt und eine drastische Verringerung der Anzahl von Mitgliedern eines Systems noch nicht automatisch eine Veränderung des Vertriebssystems mit sich bringen muss. Sowohl der OGH als auch die Vorinstanzen haben keine Notwendigkeit für die im Zuge des Verfahrens angeregte Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH gesehen sondern haben in wünschenswerter Klarheit die Erfordernisse für eine Kündigung unter Anwendung einer verkürzten Kündigungsfrist herausgearbeitet. Glossar(e) Andrea Zinober *) OGH , 6 Ob 74/05h, ecolex 2005/404 Glossefussnote(n) (FN *) Mag. Andrea Zinober, LL.M., ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Zeiner & Zeiner in Wien. zurück zum Text Folgendem Rechtsgebiet zugeordnet: WETTBEWERBSRECHT UND IMMATERIALGÜTERRECHT Folgenden Schlagworten zugeordnet: Vorzeitige Kündigung eines Vertriebsvertrags wegen Anwendung der KFZ-GVO 2002.
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