Professor Dr. Tobias Lettl, LL.M. (EUR) Universität Potsdam. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsund Wirtschaftsrecht

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1 Professor Dr. Tobias Lettl, LL.M. (EUR) Universität Potsdam Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsund Wirtschaftsrecht

2 Informationsaustausch als vertikale Wettbewerbsbeschränkung FIW-Kolloquium Berlin, 23. Mai 2013

3 I. Einführung II. Art. 101 AEUV, 1, 2 GWB 1. Regelungsinhalt 2. Tatbestandsmäßigkeit (Art. 101 Abs. 1 AEUV, 1 GWB) 3. Freistellung (Art. 101 Abs. 3 AEUV, 2 GWB) III. Ergebnisse

4 I. Einführung 1. Sachverhalt von BGH, KZR 13/12 2. Beurteilung durch das Kammergericht 3. Gesetzliche Regelungen 4. Auslegungsgrundsätze des Bundeskartellamts 5. Beurteilung durch den Bundesgerichtshof

5 BGH, KZR 13/12 Rn. 6 Satz 2 UVP für Rucksäcke: Es kann daher im Streitfall dahinstehen, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisempfehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als nach 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann. [Hervorhebung durch Verf.]

6 EuGH, Rs. C-260/09 Rn. 72 Satz 1 Nintendo: Zwar können sich Umstände, aus denen im Rahmen einer horizontalen Beziehung gegebenenfalls auf das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung zwischen Konkurrenten geschlossen werden kann, als unzureichend erweisen, um das Vorliegen einer solchen Vereinbarung im Rahmen einer vertikalen Beziehung zwischen Händler und Hersteller zu erweisen, da in einem solchen Verhältnis bestimmte Kontakte legitim sind. [Hervorhebung durch Verf.]

7 BKartA, , B 3-123/08 Kontaktlinsen: (52) Wenn ein Lieferant sich nicht auf die reine Kommunikation seiner UVP beschränkt, sondern darüber hinaus mit seinen Abnehmern Kontakt aufnimmt und das Gespräch über deren Preisgestaltung sucht, so macht allein dieser Umstand deutlich, dass ihre Weiterverkaufspreise beobachtet werden, und dass es nicht ohne Konsequenz bleibt, wenn diese nicht dem gewünschten Niveau entsprechen. [Hervorhebung durch Verf.]

8 BKartA, , B 3-123/08 Kontaktlinsen: (53) Allein die nachträgliche und nachdrückliche erneute Thematisierung der UVP bildet mithin einen über die eigentliche UVP hinausgehenden Versuch der Einflussnahme, welcher die Unverbindlichkeit der Empfehlung und damit die Preissetzungsfreiheit des Abnehmers in Frage stellt und als unzulässige Druckausübung i.s.d. Art. 4a) Vertikal-GVO zu qualifizieren ist. [Hervorhebung durch Verf.]

9 II. Art. 101 AEUV, 1, 2 GWB 1. Regelungsinhalt 2. Tatbestandsmäßigkeit a) Tathandlung aa) Vereinbarung

10 EuGH, Rs. C-260/09 Rn. 77 Nintendo: Das Vorliegen eines Systems nachträglicher Kontrollen und von Sanktionen ist nicht in allen Fällen Voraussetzung für die Annahme, dass eine gegen Art. 81 Abs. 1 EG [jetzt Art. 101 Abs. 1 AEUV] verstoßende Vereinbarung zu Stande gekommen ist. [Hervorhebung und Einfügung durch Verf.]

11 II. Art. 101 AEUV, 1, 2 GWB 1. Regelungsinhalt 2. Tatbestandsmäßigkeit a) Tathandlung aa) Vereinbarung bb) Abgestimmte Verhaltensweise cc) Einordnung von Preisempfehlung dd) Einordnung von Aufforderung zur Preisfestsetzung

12 cc) Einordnung von Preisempfehlung (1) Begriff (2) Kartellrechtliche Beurteilung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV, 1 GWB (3) Beispiele (a) Übergabe von Preisliste (b) Nochmaliges Thematisieren der Erklärung des Anbieters (c) Einführung eines Preisbeobachtungssystems durch den Anbieter

13 dd) Einordnung von Aufforderung zur Preisfestsetzung (1) Begriff (2) Kartellrechtliche Beurteilung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV, 1 GWB

14 BGH, KZR 13/12 Leitsatz UVP für Rucksäcke: Kann der Händler eine Kontaktaufnahme durch den Hersteller der von ihm vertriebenen Produkte nur dahingehend verstehen, dass dieser gegen Unterschreitung seiner unverbindlichen Preisempfehlung interveniert, so liegt eine nach 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung des Händlers vor. [Hervorhebung durch Verf.]

15 dd) Einordnung von Aufforderung zur Preisfestsetzung (1) Begriff (2) Kartellrechtliche Beurteilung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV, 1 GWB (3) Beispiel: Aufdruck von Preisvorschlag auf Produkt

16 b) Spürbare Wettbewerbsbeschränkung 3. Freistellung (Art. 101 Abs. 3 AEUV, 2 GWB) a) Keine Gruppenfreistellung bei Verstoß gegen Art. 4 Buchstabe a Halbsatz 2 Vertikal-GVO b) Einzelfreistellung (Art. 101 Abs. 3 AEUV)

17 III. Ergebnisse

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