Kartellrechtliche Compliance. auch für den Mittelstand
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- Karl Holzmann
- vor 8 Jahren
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1 1 Kartellrechtliche Compliance auch für den Mittelstand
2 2 Übersicht Warum ist kartellrechtliche Compliance wichtig? Typische Irrtümer - Ein paar Hinweise zum Kartellverbot Compliance-Management
3 3 Top 15 EG-Geldbußen (August 2010) 1100 Intel (2009) 1000 Microsoft (2008) Saint-Gobain (2008) Autoglas 900 Microsoft (2004) Mio ThyssenKrupp (2007) Aufzüge Hoffman-La-Roche (2001) Vitamine Siemens (2007) Schaltanlagen Pilkington (2008) Autoglas Sasol (2008) Paraffinw achs Microsoft (2006) ENI (2007) Chloropren-Kautschuk Lafarge (2002) Gipsplatten BASF AG (2001) Vitamine Otis (2007) Aufzüge Total (2006) Acrylglas Notiz: Microsoft Geldbußen: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und Nicht-Einhaltung von Bestimmungen: 899 Mio. (2008) und 497 Mio. (2004) sowie 280,5 Mio. (2006)
4 4 Das Kartellverbot (Art. 101 AEUV; 1 GWB) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. Zwei Elemente: - Koordinierung - Wettbewerbsbeschränkung - Horizontal (=zwischen Wettbewerbern) - Vertikal (=zwischen Lieferant und Käufer)
5 5 Typische Kartellvereinbarungen Preisabsprachen Aufteilung von Märkten oder Angeboten, Gebieten oder Kunden (oder Kundentypen) Absprachen bei Ausschreibungen (Submissionsabsprachen) Vereinbarungen über Produktions- oder Verkaufsvolumina Absprachen, mit bestimmten Lieferanten und Abnehmern keine Geschäfte zu machen
6 6 Irrtum Nr. 1 "Das wird schon nicht so teuer."
7 7 Geldbußenleitlinien Kommission Art. 23 VO 1/2003: Bußgeldobergrenze 10% des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes Bußgeldleitlinien 2006 Bundeskartellamt Bis 2005: 81 Abs. 2 GWB: Bußgeldobergrenze dreifacher Mehrerlös Seite 2005: 81 Abs. 4 GWB: Bußgeldobergrenze 10% des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes Erstmals Bußgeldleitlinien 2006
8 8 Geldbußenberechnung 1. AUSGANGSBETRAG (Relevanter Umsatz) 2. GRUNDBETRAG (bis zu 30% des relevanten Umsatzes) 3. ERSCHWERENDE / MILDERNDE UMSTÄNDE 4. ABSCHRECKUNGSKOMPONENTE 5. 10%-KAPPUNGSGRENZE 6. KRONZEUGENREGELUNG
9 9 Beispiel: Die Schokoladen-GmbH 1-Produkt-Unternehmen: Herstellung und Vertrieb von Schokolade an den deutschen LEH Jahresumsatz: EUR 50 Millionen Vorwurf: Beteiligung an Absprachen mit Wettbewerbern über Preiserhöhungstermine und Prozentsätze im Zeitraum 8/2006 bis 7/2008
10 10 Berechnung Ausgangsbetrag: 2x50 Mio. = 100 Mio. Grundbetrag: 20% = 20 Mio. 25% = 25 Mio. 30% = 30 Mio. Anpassungsfaktoren? Kappungsgrenze: 10% v. 50 Mio. = 5 Mio.
11 11 Irrtum Nr. 2 "Das bekommen die Behörden doch gar nicht mit."
12 12 Kronzeugenprogramme Rabatt Für Wenn Kooperationsbeitrag 100% die Nr. 1 ( Whistleblower ) a) noch keine Nachprüfung b) Nachprüfung a) Nachprüfung ermöglicht b) Nachweis der Zuwiderhandlung ermöglicht 30-50% die Nr. 2 Voraussetzungen für einen Erlass nicht gegeben % die Nr. 3 erheblicher Mehrwert ggü. bereits vorliegenden Beweisen, z.b. Nachweis zusätzlicher Verstoßformen Unmittelbare Beweismittel 0-20% jeder weitere
13 13 Irrtum Nr. 3 "Das Kartellverbot gilt nur für die Großen."
14 14 OLG Düsseldorf v Apotheken OTC-Preiskartell Hintergrund: Aufhebung der gesetzlichen Preisbindung durch GKV-Modernisierungsgesetz 2004 Informationsveranstaltungen: Sollten UVP der Hersteller eingehalten werden? Einlassung des Beschuldigten: Es gibt keine Absprachen, das wäre ja gar nicht statthaft. Wir haben ein Meinungsbild erstellt. Und da waren alle der Ansicht, dass man sich an die Herstellerempfehlungen halten sollte, statt einen Preiskampf zu eröffnen. Bußgeld i. H. v
15 15 Irrtum Nr. 4 "Das war doch nicht bindend."
16 16 Irrtum Nr. 5 "Mir kann nichts passieren. Ich war ja nicht dabei."
17 17 Risiken für die Geschäftsführung Persönliche Geldbußen bis zu EUR 1 Million wegen Verletzung von Aufsichts- und Organisationspflichten ( 130 OWiG) Schadensersatzforderungen durch Dritte oder das eigene Unternehmen Kündigung des Dienstvertrages Beeinträchtigung der Privatsphäre (z.b. bei Durchsuchungen der Privatwohnung)
18 18 Irrtum Nr. 6 "Wir haben das nie umgesetzt."
19 EuGH, C-8/08 - T-Mobile/KPN/Orange/Vodafone 19 Entscheidend ist nicht so sehr, wie viele Treffen es gegeben hat, sondern ob der oder die Kontakte, die stattgefunden haben, ihnen ermöglicht haben, die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Verhaltens auf dem jeweiligen Markt zu berücksichtigen und eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle der mit dem Wettbewerb verbundenen Risiken treten zu lassen. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die beteiligten Unternehmen eine Abstimmung erzielt haben und dass sie weiterhin auf dem Markt tätig sind, ist es gerechtfertigt, von ihnen den Beweis dafür zu verlangen, dass diese Abstimmung ihr Marktverhalten nicht beeinflusst hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob nur ein Unternehmen seine Wettbewerber einseitig über sein in Aussicht genommenes Marktverhalten informiert oder ob alle beteiligten Unternehmen sich gegenseitig über ihre jeweiligen Erwägungen und Absichten informieren. Denn schon wenn ein einziges Unternehmen sich aus der Deckung wagt und seinen Konkurrenten vertrauliche Informationen über seine künftige Geschäftspolitik preisgibt, verringert sich dadurch für alle Beteiligten die Unsicherheit über das künftige Marktgeschehen und entsteht die Gefahr einer Verringerung des Wettbewerbs und eines kollusiven Verhaltens unter ihnen.
20 20 Irrtum Nr. 7 "Wir haben uns nicht geäußert."
21 Compliance Management 21
22 22 Risikoidentifizierung Ist das Unternehmen in einem koordinierungsfreundlichen Umfeld tätig (Produkthomogenität, transparente Preise, oligopolistische Marktstruktur)? Gibt es angestammte Märkte ohne wirtschaftliche Erklärung? Welcher Geschäftsbereich hat kurzfristig den Turn-Around geschafft? Gab es zeitgleiche Preiserhöhungen mit dem Wettbewerb? Zeitliche Nähe zu Verbandssitzungen? Wie sind Mitarbeiter im Wettbewerbsumfeld vernetzt (Verbandstreffen, Arbeitsgemeinschaften, Social Meetings, Abwerbungsfälle)? Verhalten der Wettbewerber Übernahmen / Börsengänge geplant oder kürzlich durchgeführt? Bereits in anderen Bereichen bestraft oder beschuldigt?
23 23 Compliance Maßnahmen Code of Conduct (Verpflichtung zur Einhaltung kartellrechtlicher Vorschriften) von Mitarbeitern zu unterzeichnen Compliance Manual (z.b. im Intranet) Verhaltensregeln für besondere Gefährdungslagen (z.b. Verbandstreffen, Kontakte mit Wettbewerbern, Durchsuchungen) Regelmäßige Schulungen Kartellrechtshotline (Befristete) Amnestie
24 24 Kontakt Dr. Christian Bahr Tel: Fax: Mobil: SBR Schuster Berger Bahr Ahrens Rechtsanwälte Büro Düsseldorf Büro Hamburg Nordstraße 116 Holstenwall 5 D Düsseldorf D Hamburg
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