Studienplan TECHNIKPÄDAGOGIK (Bachelorstudiengang) Praktikumsrichtlinien TECHNIKPÄDAGOGIK für die fachpraktische Tätigkeit (Betriebspraktikum)



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Transkript:

Praktikumsrichtlinien TECHNIKPÄDAGOGIK für die fachpraktische Tätigkeit (Betriebspraktikum) 1. Allgemeines Als Voraussetzung zur wissenschaftlichen Ausbildung im Bachelorstudiengang TECHNIK- PÄDAGOGIK ist nach 9 der Studien- und Prüfungsordnung (PO) eine fachpraktische Tätigkeit (Vorpraktikum) von wenigstens nachzuweisen. Der Nachweis über das abgeleistete Vorpraktikum ist zum Vorlesungsbeginn des 1. Fachsemesters beim Praktikantenamt für Technikpädagogik vorzulegen 1. Bis zum Abschluss des Bachelorstudiums sind weitere Betriebspraktikum nachzuweisen. 2. Zweck der betriebspraktischen Tätigkeit Während der betrieblichen Praktika sollen die Praktikanten Einblick in Arbeitsabläufe und Arbeitsverfahren, Organisation und Führung eines Betriebes aus ihrer jeweiligen Studienrichtung erhalten. Durch die Mitarbeit im Betrieb sollen sie fachpraktische Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben und die Arbeitswelt der Auszubildenden kennenlernen. Die dabei gewonnenen Erfahrungen sollen die in der pädagogischen Arbeit notwendige Abstimmung der theoretischen Wissensvermittlung mit den Erfordernissen der Praxis erleichtern. 3. Durchführung und Dauer Die Praktika müssen in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder in vergleichbaren Einrichtungen absolviert werden. Um einen möglichst breiten Einblick in die vielfältigen Tätigkeitsfelder der jeweiligen Fachrichtungen zugewinnen, ist es sinnvoll, die Praktika in verschiedenen Firmen zu absolvieren. Sie sind in zusammenhängenden Abschnitten von mindestens vier Wochen Dauer abzulegen. Sie können aber auch in größeren zeitlichen Zusammenhängen abgeleistet werden. Es wird empfohlen, einen möglichst großen Teil des 12-wöchigen Betriebspraktikums auch vor dem Studium zu absolvieren. Teilzeitbeschäftigungen werden in der Regel nicht berücksichtigt. Die durch Krankheit oder andere Verhinderungen ausgefallene Arbeitszeit muss in vollem Umfang nachgeholt werden. 1.Die Prüfung auf Durchführung des Praktikums gemäß den Richtlinien sowie die sich hieraus ergebende mögliche Anerkennung erfolgt nach Aufnahme des Studiums. Hierzu sind die vollständigen Praktikumsunterlagen einzureichen, ohne dass es einer besonderen Aufforderung von Seiten des Praktikantenamtes bedarf. Die Frist kann verlängert werden. In diesem Fall ist das Vorpraktikum bis zum Beginn des 4. Fachsemesters nachzuweisen

4. Praktikumsbericht Die Praktikanten haben während ihres Praktikums Berichte im zu erstellen. Der Praktikumsbericht für jedes Teilpraktikum muss folgende Inhalte aufweisen: - Bescheinigung (Formblatt 1) der Firma über die praktische Tätigkeit - Tätigkeitsbericht (Formblatt 2), der für jeden Tag die ausgeführten Tätigkeiten in Stichworten enthält - Wochenberichte Die Wochenberichte sollen an ausgewählten Beispielen die Tätigkeit und Arbeitsweise, sowie die Fertigungs- und Verfahrenstechnologien behandeln. Auch die Organisation sowie das Aus- und Fortbildungswesen kann zum Thema gewählt werden. Eine bloße Aufzählung der verrichteten Arbeiten oder Texte aus Fachbüchern und Ähnliches werden nicht anerkannt. Die Berichte dürfen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die Berichte sollen die intensive Beschäftigung des Praktikanten mit seiner Tätigkeit erkennen lassen. Es ist wünschenswert, dabei auch Eindrücke, eigene Erfahrungen und Erkenntnisse dargestellt und reflektiert werden. Jeder Bericht muss vom Ausbildungsleiter bzw der Ausbildungsleiterin abgezeichnet sein. Daher wird die regelmäßige Vorlage der Berichte empfohlen. Der Umfang der Wochenberichte soll mindestens 3 DIN-A-4-Seiten pro Woche betragen. 5. Anerkennung von Praktika Zur Anerkennung eines Teilpraktikums ist der Praktikumsbericht beim Praktikantenamt einzureichen. Für das erfolgreich abgeschlossene Betriebspraktikum wird vom Praktikantenamt eine Bescheinigung ausgestellt. Der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung ( Lehre") gilt als Nachweis für das gesamte erforderliche Betriebspraktikum 2. Neben einer fachbezogenen Praktikumszeit bzw. einer einschlägigen Berufsausbildung kann bei Vorlage entsprechender Nachweise noch in begrenztem Umfang anerkannt werden: - die Industriepraxis einer einschlägigen Ausbildung an einer Fachhochschule oder Berufsakademie, - in bestimmten Fällen, einschlägige Tätigkeiten im Ausland; in der Regel ist zuvor die Zustimmung des Praktikantenamts einzuholen. Vom Praktikantenamt können darüber hinaus Tätigkeiten angerechnet werden, die dem Zweck der betriebspraktischen Tätigkeit entsprechen. Praktische Tätigkeiten an Hochschulinstituten, bei der Bundeswehr und im Zivildienst werden in der Regel nicht anerkannt. 2 Eine einschlägige Berufsausbildung ersetzt auch vollständig das Betriebspraktikum für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst.

6. Inhalte der Betriebspraktika Bautechnik Hochbau: Tiefbau: Ausbau: Beton- und Stahlbau Mauerwerksbau Montagebau Grund- und Erdbau, Wasserbau Straßenbau Zimmerei Fliesenleger Stuckateur - Vermessung - Ingenieurbüro-Tätigkeit - Architekturbüro-Tätigkeit - Restaurationsbetrieb - Schreinerei - Farbgestaltungsbetrieb - Weiteres Praktikum aus dem Bauverwaltungen des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Einrichtungen können in der Regel keine Praktikantenausbildung im Sinne der Richtlinien übernehmen.

Elektrotechnik - Maschinelle und handwerkliche Bearbeitung metallischer Werkstoffe (obligatorisch) - Verbindungstechniken - Oberflächenbehandlung - Montage mechanischer Bauelemente einschließlich Messen und Prüfen - Einführung in Fertigungs- und Wartungstechniken in der Elektrotechnik Mindestens drei der aufgeführten Bereiche müssen nachgewiesen werden Vertiefungsgebiet: Energie- und Automatisierungstechnik - Fertigung und Instandsetzung von elektrischen Maschinen und Transformatoren - Automatisierungstechnik - Kraftwerksanlagen - Installationstechnik - Mess- und Prüftechnik Vertiefungsgebiet: System- und Informationstechnik - Fertigung und Reparatur datentechnischer Geräte - Installation, Betrieb, Wartung und Instandsetzung informationstechnischer Anlagen - Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik - Mess- und Prüftechnik - Fertigung und Reparatur von Datenverarbeitungsanlagen - Softwaretechnik - Datentechnik Im sollte das Betriebspraktikum aus dem Vertiefungsgebiet des Hauptfachs und gegebenenfalls des affinen Wahlpflichtfachs nachgewiesen werden

Informatik Im bzw. Vorpraktikum soll ein erster Kontakt mit der betrieblichen Praxis im Bereich der Informations- und Datentechnik erfolgen. Dazu sollen sich die Studierenden in die Inhalte und Abläufe einer EDV- oder Software-Abteilung in einem Unternehmen einarbeiten und diese unterstützen. Dies kann beinhalten: - Projekte in der Software-Entwicklung - Projekte im Bereich Internet und E-Commerce - Projekte und Systeme in den Bereichen Datenbank- und Informationssysteme - Rechnernetze, Systemsoftware und Sicherheit. Im soll Programmieren bzw. Codieren nicht den Schwerpunkt der Praktikumstätigkeit bilden, sondern Tätigkeiten, die sich bei der Planung und Durchführung von großen Softwareprojekten ergeben, insbesondere sind dies: - Anforderungsanalyse - Spezifikation - Modul-Entwurf - Qualitätssicherung - Dokumentation - Inbetriebnahme, Wartung. Zusätzlich können auch Tätigkeiten beinhaltet sein, die folgende Bereiche abdecken: - Hardware (Instandhaltung, Anpassung, Vernetzung) - Steuerungstechnik, Netzwerke, Feldbussysteme

Maschinenwesen - Maschinelle und handwerkliche Bearbeitung metallischer Werkstoffe (obligatorisch) - Fertigungsplanung und Arbeitsvorbereitung - Urformen und Umformen - Füge- und Montagetechnik - Instandhaltung Mindestens drei der aufgeführten Bereiche müssen nachgewiesen werden. Vertiefungsgebiete: Fertigungs- und Feinwerktechnik - Fertigung und Montage von Maschinen, Anlagen und Geräten - Messen und Prüfen - Steuerungstechnik (CNC, SPS, Hydraulik, Pneumatik) - Konstruktion (CAD) Vertiefungsgebiet: Kraftfahrzeugtechnik - Kraftfahrzeuginstandsetzung - Kraftfahrzeugelektrik - Kraftfahrzeugherstellung - Karosseriebau Vertiefungsgebiet: Heizung-Lüftung-Klimatechnik - Heizungsbau - Klima- und Lüftungstechnik - Installationstechnik - Metall- und Stahlbau

Im sollte das Betriebspraktikum aus dem Vertiefungsgebiet des Hauptfachs und gegebenenfalls des affinen Wahlpflichtfachs nachgewiesen werden. Durch die erfolgreiche Teilnahme an den Betriebspraktika werden 12 Leistungspunkte erworben. ( 25 Studien- und Prüfungsordnung) Wichtiger Hinweis: Zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst (Referendariat) verlangt die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst (APrObSchhD) den Nachweis über eine dem Lehramt dienliche Betriebspraxis von insgesamt 42 Wochen. Es müssen damit weitere 22 Wochen Praktika nachgewiesen werden. Die Anerkennung der Betriebspraxis erfolgt durch das zuständige Regierungspräsidium. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Praktikantenamt TECHNIKPÄDAGOGIK Institut für Erziehungswissenschaft, Abt. Technikdidaktik (BPT) Azenbergstr. 12 70174 Stuttgart Tel. 0711/685-84372 (Mi und Fr)