Allgemeine Vergabebedingungen (kurz: AVB) der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG (kurz: ORS oder AG)

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Transkript:

Stand: Jänner 2014 Allgemeine Vergabebedingungen (kurz: AVB) der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG (kurz: ORS oder AG) Seite 1 von 9

Inhalt 1. Anwendungsbereich... 3 2. Verfahren und wesentliche Festlegungen... 3 3. Fristen... 5 4. Eignung... 5 5. Angebote... 5 6. Zuschlagsverfahren... 8 Seite 2 von 9

1. Anwendungsbereich Sofern die ORS nicht im Einzelfall Gegenteiliges bestimmt, gelten nachstehende Regelungen (bei allfälligen Widersprüchen gilt das jeweils erstgenannte Dokument bzw die erstgenannte Festlegung) zwischen der ORS und dem Auftragnehmer (kurz: AN): Beschaffungsspezifische Festlegungen ORS Allgemeine Vergabebedingungen der ORS, Stand Jänner 2014 ÖNORM A 2050, Ausgabe 2006-11-01, Vergabe von Aufträgen über Leistungen Ausschreibung, Angebot, Zuschlag, Verfahrensnorm. 2. Verfahren und wesentliche Festlegungen 2.1 Die ORS ist berechtigt, Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert bis zu EUR 100.000,00 direkt zu vergeben; dies allenfalls nach Einholung von Vergleichsofferten und Verhandlungen. 2.2 Die ORS ist in der Wahl der Verfahren frei. Sie bestimmt das zur Anwendung gelangende Verfahren am Beginn des Beschaffungsprozesses. 2.3 Bekanntmachungen erfolgen wie folgt (Aufzählung der Bekanntmachungsmethoden in der Reihenfolge ihrer Bedeutung): Direkte Kontaktaufnahme mit betroffenen Bietern Beschaffungsseite der ORS (http://ors.epaxios.com) elektronischer Lieferanzeiger (herausgegeben von der Wiener Zeitung GmbH) sonstige Publikationsmedien, die die ORS im jeweiligen Fall für geeignet erachtet. 2.4 In einem Beschaffungsverfahren sind alle Fragen, Unterlagen und Angebote ausschließlich über die jeweils von der ORS bestimmte(n) Kontaktperson(en) abzuwickeln bzw. an diese zu richten. Zustellungen an andere Personen der ORS sind unwirksam. Das Risiko, dass die übermittelten Fragen, Unterlagen und Angebote fristgerecht und unversehrt ORS-intern an die Kontaktperson weitergeleitet werden, trägt der jeweilige Bieter. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich schriftlich; und zwar per Email/Telefax/Brief. Das Risiko, dass elektronisch übermittelte Fragen/Auskünfte den jeweiligen Empfänger erreichen, trägt der Bieter. Der Bieter hat zumindest 3 Tage vor Angebotsfrist nachzufragen, ob eine allgemeine Fragebeant- Seite 3 von 9

wortung ausgesandt wurde, wenn er im jeweiligen Beschaffungsvorhaben keine Fragelistebeantwortung erhalten hat. 2.5 Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt ist, sind Angebote in physischer Form (nicht Telefax/Email) einzureichen. Gleiches gilt für Teilnahmeanträge. Die Dokumente sind jedenfalls in zweifacher Ausführung (Originale) einzureichen und in elektronischer Form (Datenträger) dem Angebot bei zu legen. 2.6 Mitglieder einer Bietergemeinschaft sind im Auftragsfall verpflichtet, eine Arbeitsgemeinschaft zu gründen. Sie haften wechselseitig solidarisch/zur ungeteilten Hand zur vertragsgemäßen Erbringung der ausgeschriebenen Leistung; dies einschließlich der solidarischen Haftung für die jeweils herangezogenen Gehilfen/Subunternehmer. Wird von mehreren zur Angebotsabgabe eingeladenen Bietern eine Bietergemeinschaft beabsichtigt, so ist dies binnen der halben Angebotsfrist der ORS bekanntzugeben. Die ORS ist in diesem Fall berechtigt, weitere Bieter zur Angebotsabgabe einzuladen und die Angebotsfrist zu verlängern. 2.7 Die ORS ist frei, die Leistungen funktional oder in Einzelpositionen auszuschreiben. Die ORS ist frei, die Leistungen entweder gemeinsam oder getrennt auszuschreiben. Die ORS ist frei, ausgeschriebene Leistungen auch einer Teilvergabe/Teilwiderruf zuzuführen. Die ORS wird nach Möglichkeit am Beginn des Beschaffungsverfahrens die Leistungsteile bezeichnen, die einer Teilvergabe zugänglich sind. Ausschließlich in diesem Fall sind Bieter berechtigt, Teilangebote zu legen. 2.8 Die ORS ist berechtigt, Rechenfehler uneingeschränkt zu berichtigen und den Zuschlag auf Basis der berichtigten Angebotspreise zu treffen. 2.9 Die ORS ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist zum Widerruf des Vergabeverfahrens uneingeschränkt berechtigt. Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die ORS zum Widerruf des Vergabeverfahrens aus sachlichen Gründen bzw zwingenden Umständen berechtigt. Im Fall eines berechtigten Widerrufs des Vergabeverfahrens sind Ansprüche der Bieter aus welchem Grund auch immer ausgeschlossen. Seite 4 von 9

3. Fristen 3.1 Die Angebotsfrist bestimmt die ORS zum Beginn eines jeden Beschaffungsvorgangs. 3.2 Die Zuschlagsfrist beträgt 5 Monate, sofern im Einzelfall nicht Gegenteiliges bestimmt ist. 4. Eignung 4.1 Die Bieter haben im Teilnahmeantrag/Angebot eidesstattlich zu erklären, über die geforderte Zuverlässigkeit, Befugnis, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit zu verfügen. Sie haben im Teilnahmeantrag/Angebot ihre Befugnis zu bezeichnen. 4.2 Die Bieter sind verpflichtet, binnen 5 Werktagen ab Aufforderung der ORS Kopien aller Eignungsnachweise (insbesondere Firmenbuchauszug, Gewerberegisterauszug, Bankbestätigung, Haftpflichtversicherungsbestätigung, Referenzlisten, Auftraggeberbestätigungen, Erklärung über Jahresumsätze, Angaben zu Schlüsselpersonen, Angaben zur vorhandenen Qualitätssicherung/Umweltmanagement, Angaben zu vorhandenen Anlagen/Geräte) in aktueller Form (nicht älter als 6 Monate) vorzulegen. Die ORS ist berechtigt, darüber hinausgehende Eignungsnachweise im Einzelfall zu bestimmen. Werden die geforderten Eignungsnachweise nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, wird der Teilnahmeantrag/das Angebot ausgeschieden. 5. Angebote 5.1 Bieter erhalten für die Teilnahme am Vergabeverfahren, die Einreichung von Teilnahmeanträgen und/oder Angeboten einschließlich allfälliger Teststellungen/Konzepterstellung/Lieferung von Mustern keine Vergütung. Sie nehmen an Vergabeverfahren ausschließlich aus ihrem eigenen geschäftlichen Interesse teil. Besondere Ausarbeitungen werden von der ORS nicht gefordert. Sollten nach Auffassung der Bieter besondere Ausarbeitungen gefordert werden, hat der Bieter die ORS hierauf bis zur halben Angebotsfrist hinzuweisen. In diesem Fall wird die ORS die besonderen Ausarbeitungen nach Abschluss des Vergabeverfahrens dem Bieter zurückstellen. Immaterialgüterrechte an den von den Bietern eingereichten Unterlagen verbleiben bei den Bietern, sofern sie nicht mit der ausgeschriebenen Leistung beauftragt werden. Mit der Auftragserteilung räumen die Bieter der ORS an den Seite 5 von 9

eingereichten Unterlagen ein ausschließliches Werknutzungsrecht zur sachlich, örtlich und zeitlich uneingeschränkten Nutzung, Verbreitung, Vervielfältigung und Verarbeitung ein. 5.2 Die Bieter/Bewerber verzichten auf Schadenersatzansprüche gegenüber der ORS aus und im Zusammenhang mit den von der ORS durchgeführten Vergabeverfahren, sofern der ORS nicht vorsätzlich rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen ist. 5.3 Sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist, sind alle Angaben im Beschaffungsverfahren in deutscher Sprache und in EURO (EUR) zu machen. 5.4 Teilnahmeanträge/Angebote sind ausschließlich mit den von der ORS zur Verfügung gestellten Formularen zu machen. Interessentenbekundungen/Teilnahmeanträge/Angebote, die nicht mit den von der ORS vorgegebenen Formularen gemacht werden bzw die entgegen den Vorgaben der ORS abgeändert werden und auch eine inhaltliche Abänderung zur Folgen haben, werden ausgeschieden. 5.5 Sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist, sind die Preise Festpreise. 5.6 Die Preise sind Nettopreise, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgewiesen ist. Zusätzlich kommt die gesetzliche Umsatzsteuer zur Verrechnung. In die Preise sind alle mit der ausgeschriebenen Leistung verbundenen Kosten unter Berücksichtigung der geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften, aller Nebenleistungen und Nebenkosten (einschließlich aller Reise- und Aufenthaltskosten, Porti, Telefonkosten, Kopierkosten) und unter Berücksichtigung aller zu erwartenden Behinderungen/Bedingungen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der ORS einzukalkulieren. 5.7 Bestehen Zweifel hinsichtlich des Ausschreibungsgegenstandes oder sonstiger Umstände, ist der Bieter zur Anfrage an die Kontaktperson(en) verpflichtet. Der Bieter hat die näheren Umstände, unter denen die Leistung zu erbringen ist, zu erkunden, insbesondere vor Ort die Erhebungen durchzuführen. 5.8 Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt ist, sind Alternativangebote und Abänderungsangebote ausgeschlossen. 5.9 Soweit Alternativangebote ausdrücklich zugelassen werden, sind diese nur neben einem dem vorgegebenen Leistungsverzeichnis entsprechenden Angebot (Hauptan- Seite 6 von 9

gebot) zulässig. Sie sind nur zulässig, wenn sie als Alternativangebot gesondert gekennzeichnet sind. Die Beweislast für die Gleichwertigkeit von Alternativangeboten trifft den Bieter. Insbesondere sind beim Nachweis der Gleichwertigkeit auch alle den AG treffenden Folgekosten und Erschwernisse zu berücksichtigen. 5.10 Der Bieter ist verpflichtet, alle ausgeschriebenen Wahl- und Eventualpositionen anzubieten. In die Summenbildung sind diese Wahl- und Eventualpositionen nicht aufzunehmen. Sollten Wahl- und Eventualpositionen irrtümlich in die Summenbildung aufgenommen worden sein, wird die ORS dies als Rechenfehler behandeln und sie entsprechend berichtigen. 5.11 Soweit die ORS Varianten ausschreibt, ist der Bieter nicht verpflichtet, jede Variante anzubieten. Der Bieter hat jedoch für jede angebotene Variante einen gesonderten Variantenangebotspreis zu bilden. Die ORS wird die Entscheidung, welche Variante sie zur Vergabe bringt, anhand der in den Vergabeverfahren bekanntgegebenen Kriterien treffen. In diesem Sinn ist es möglich, dass das beste Angebot hinsichtlich einer Variante nicht den Auftrag erhält, weil diese Variante nicht ausgewählt wird. 5.12 Preisnachlässe ohne weitere Angaben gelten als allgemeine Preisnachlässe. Preisnachlässe werden auch von Regieleistungen bzw. nachträglich beauftragten Leistungen in Abzug gebracht, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges dem Angebot zu entnehmen ist. Ein betraglicher Nachlass wird ins Verhältnis zur Angebotssumme gesetzt und im selben Verhältnis von der endgültigen Abrechnungssumme in Abzug gebracht, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges dem Angebot zu entnehmen ist. 5.13 Mit Angebotsabgabe verzichtet der Bieter auf das Recht, sein Angebot wegen Irrtums, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Verkürzung über die Hälfte ( 934 ABGB) anzufechten. Die Bieter haben kein Recht darauf, dass die ORS die eingereichten Angebote auf mögliche Irrtümer prüft bzw diese erkennt. 5.14 Mit Einreichung des Angebots bestätigt der Bieter, dass er alle für die Auftragsdurchführung wesentlichen Umstände und örtlichen Gegebenheiten erkundet und eingehend geprüft hat; dies gilt sowohl für die örtlichen Verhältnisse als auch für zeitliche/meteorologische Umstände und ökonomische Gegebenheiten. Der Bieter bestätigt weiters, alle Ausschreibungsunterlagen eingehend geprüft zu haben und sie in der Angebotsabgabe/Kalkulation berücksichtigt zu haben; dies gilt insbesondere für die der Ausschreibung angeschlossen Pläne und sonstigen Kalkulationsunterlagen. Seite 7 von 9

5.15 Der Bieter verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller ihm bzw. seinen Mitarbeitern bzw. Gehilfen im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren bekanntgegebenen Unterlagen/Informationen und Daten. Er ist verpflichtet all diese Unterlagen/Informationen und Daten vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens uneingeschränkt weiter. 5.16 Der ORS stehen die ausschließlichen Werknutzungsrechte an allen von ihr herausgegebenen Ausschreibungsunterlagen bzw. überlassenen Pläne/Muster/Formen uneingeschränkt zu. Die Bieter sind berechtigt, diese Unterlagen ausschließlich zu dem Zweck der Angebotslegung zu verwenden. Die Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte ist unzulässig, sofern dies nicht zum Zweck der Angebotslegung im gegenständlichen Beschaffungsverfahren erfolgt. 5.17 Der Bieter stimmt der elektronischen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten insoweit zu, als dies für die Prüfung und Bewertung seines Teilnahmeantrages/Angebotes einschließlich seiner Eignung erforderlich ist. In diesem Sinn stimmt der Bieter zu, dass die ORS Nachforschungen/Erkundungen seine Person betreffend einholt; einschließlich seiner Zuverlässigkeit. 5.18 In den Angeboten bzw. den diesbezüglichen Begleitschreiben ist neben der Bankverbindung auch der IBAN- und BIC-Code anzugeben 6. Zuschlagsverfahren 6.1 Soweit Bieter zur Teilnahme an der Angebotseröffnung berechtigt sind, sind sie verpflichtet, die ORS über allfällige Verlesungsmängel unverzüglich bei Angebotseröffnung hinzuweisen. Unterlässt ein Bieter einen solchen Hinweis, hat er alle sich daraus ergebenden Nachteile zu akzeptieren; insbesondere die Bewertung seines Angebots ohne allenfalls nicht verlesener Nachlässe. 6.2 Die ORS bewertet die eingereichten Angebote entsprechend den von ihr bekanntgegebenen Kriterien (Bestbieterprinzip). Sofern keine Kriterien bekanntgegeben werden, gilt das Billigstbieterprinzip. 6.3 Die ORS wird alle Bieter über die beabsichtigte Auftragsvergabe unter Bekanntgabe der wesentlichen Gründe/Merkmale informieren und mit der Auftragsvergabe zu- Seite 8 von 9

mindest 10 Tage zuwarten, sofern nicht Gefahr in Verzug besteht oder sonstige wesentliche Gründe eine sofortige Auftragsvergabe erfordern. 6.4 Der Zuschlag und damit der Vertragsabschluss im zivilrechtlichen Sinn erfolgt grundsätzlich in Form einer schriftlichen Bestellung der ORS. Die Rückübermittlung der Auftragsbestätigung durch den AN erfolgt ausschließlich aus organisatorischen Gründen. Bereits mit Übermittlung der Bestellung kommt der zivilrechtliche Vertrag zustande. Streichungen/Abänderungen der Bestellung sind unwirksam. Auch eine allfällige beidseitige Unterfertigung einer Vertragsurkunde im Anschluss an eine Bestellung erfolgt bloß aus organisatorischen bzw. dokumentarischen Gründen. Lediglich für den Fall, dass beide Vertragsparteien ausschließlich eine Vertragsurkunde unterfertigen (also eine Bestellung nicht erfolgt), kommt der zivilrechtliche Vertrag mit Unterfertigung des Vertrags durch die ORS zustande. Seite 9 von 9