VEREINBARUNG FÜR PROJEKTBEZOGENES SPONSORING
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- Tomas Falk
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1 VEREINBARUNG FÜR PROJEKTBEZOGENES SPONSORING abgeschlossen zwischen Medizinischen Universität Graz Auenbruggerplatz 2 A-8036 Graz (im Folgenden Sponsor ) (im Folgenden MUG ) wie folgt: 1 Gegenstand und Zweck der Vereinbarung 1. Die MUG beabsichtigt die Durchführung eines akademischen Forschungsprojekts mit dem Titel, nachstehend Forschungsprojekt genannt, gemäß der Projektbeschreibung in Anlage 1, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung darstellt. 2. Das Forschungsprojekt wird an der MUG voraussichtlich von durchgeführt. Die MUG behält sich jedoch für den Fall, dass deren/dessen Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis zur MUG vor Abschluss des Forschungsprojektes endet oder diese/dieser ihren/seinen Pflichten nicht nachkommen kann, das Recht vor, diese/diesen durch eine in gleichem Maße geeignete und qualifizierte Person zu ersetzen. 3. Der Sponsor beabsichtigt, das Forschungsprojekt zu unterstützen und verpflichtet sich, den unter 3 dieser Vereinbarung angeführten Beitrag zu leisten. Die MUG verpflichtet sich, diesen Beitrag ausschließlich für das oben genannte Forschungsprojekt zu verwenden. Über den Beitrag hinausgehende Kosten des Forschungsprojektes sind vorbehaltlich 2 Z. 4 dieses Vertrages seitens der MUG zu tragen. 4. Ein Auftrag zur Durchführung von konkreten Forschungsprojekten respektive einer klinischen Studie wird vom Sponsor nicht erteilt. Alle Entscheidungen über den Verlauf und die konkrete Durchführung des Forschungsprojektes verbleiben jedenfalls bei der MUG. Insbesondere hat der Sponsor kein Recht, Entscheidungen über die Verarbeitung von Daten im Rahmen des genannten Forschungsprojektes zu treffen. 1
2 5. Die MUG hat das Recht, den Namen des Sponsors, den Titel des Forschungsprojektes und die Höhe des Beitrages in nicht veröffentlichten Listen und in der internen elektronischen Forschungsdatenbank anzuführen. 6. Das ausschließliche Recht zur Publikation der Ergebnisse des Forschungsprojekts liegt bei der MUG, wobei die Veröffentlichung nicht der Zustimmung des Sponsors bedarf. 2 Rechte des Sponsors 1. Der Sponsor hat Anspruch darauf, in allfälligen Publikationen der MUG oder einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters der MUG, welche das Forschungsprojekt betreffen, als finanzieller Unterstützer des Forschungsprojektes erwähnt zu werden. 2. Der Sponsor hat das Recht, sich als finanzieller Unterstützer der MUG zu bezeichnen, wobei in diesem Fall der Sponsor verpflichtet ist, bei einer solchen Bezeichnung gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Anlass bezogenes Sponsoring im Rahmen des vorstehend genannten Forschungsprojektes handelt. Darüberhinaus ist die grobe Höhe des Beitrages gemäß 3 anzugeben, sodass für Dritte der Umfang des Sponsorings wahrheitsgetreu feststellbar ist. 3. Der Sponsor hat das Recht, auf gesonderte schriftliche Anfrage, von der MUG die Übermittlung eines Endberichts über das Forschungsprojekt innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Vertrags zu verlangen. Die MUG verpflichtet sich, den Bericht innerhalb von 3 Monaten ab Erhalt der schriftlichen Anfrage an den Sponsor zu übermitteln. 4. Es wird weiters vereinbart, dass dies keine exklusive Sponsoringvereinbarung ist. Die MUG ist jederzeit und ohne gesonderte Bekanntgabe an den Sponsor berechtigt, insgesamt wie auch bezogen auf das vertragsgegenständliche Forschungsprojekt weitere Beiträge entgegenzunehmen und diesbezügliche Verträge abzuschließen. 5. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass mit Ausnahme der dem Sponsor in 2 Z 1-3 eingeräumten Rechte keine Gegenleistung der MUG vereinbart wird. 2
3 6. Vereinbart wird, dass der Sponsor keinerlei Anrecht auf das geistige Eigentum der Resultate des Forschungsprojektes - welcher Art immer - hat Leistungen des Sponsors (Variante 1) Der Sponsor stellt der MUG einmalig den Betrag von EUR ( Beitrag ) zur allgemeinen Förderung der Organisationseinheit für Aufgaben der Forschung zur Verfügung. Der Beitrag ist binnen 14 Tagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung auf folgendes Drittmittel- Konto der MUG zu überweisen: (Variante 2) Der Sponsor stellt der MUG den Betrag von insgesamt EUR ( Beitrag ) zur allgemeinen Förderung der Organisationseinheit für Aufgaben der Forschung zur Verfügung. Der Beitrag wird vom Sponsor in Teilzahlungen ausbezahlt. Die erste Teilzahlung in Höhe von EUR erfolgt bei Vertragsabschluss, die zweite Teilzahlung in Höhe von EUR erfolgt zum, die dritte Teilzahlung in Höhe von EUR erfolgt zum jeweils auf folgendes Drittmittel-Konto der MUG: Raiffeisenlandesbank Steiermark Bankleitzahl Konto lautend auf Medizinische Universität Graz Konto Nummer: IBAN: AT SWIFT BIC Code: RZSTAT2G Zahlungszweck: PMID: Bei sämtlichen Transaktionen ist der Zahlungszweck anzuführen. 2. Sofern der vom Sponsor zur Verfügung gestellte Beitrag nicht vollständig für die Durchführung des vertragsgegenständlichen Forschungsprojektes verwendet wird, erklärt sich der Sponsor damit einverstanden, dass ein allfälliger Restbetrag von der MUG für die Durchführung von Forschungsarbeiten auf dem Fachgebiet der verwendet wird. 3
4 4 Antikorruption 1. Der Sponsor möchte mit der Zahlung lediglich einen allgemeinen Beitrag zum Forschungsprojekt leisten. Der Sponsor wird im Zusammenhang mit dem vorstehend angeführten Forschungsprojekt keinerlei direkte Weisungen an die MUG erteilen und auch sonst keinen direkten Einfluss auf den Fortgang der Forschung an der MUG nehmen und nicht als Sponsor und/oder Monitor oder in sonstiger Funktion isd MPG oder AMG tätig werden. 2. Der Sponsor versichert, dass die Mittelzuwendung für das vertragsgegenständliche Forschungsprojekt in keinem Zusammenhang mit bereits erfolgten oder beabsichtigten Lieferungen oder Leistungen des Sponsors gegenüber der MUG steht. Ebenso ist diese Vereinbarung ohne jeglichen Einfluss auf den Produkteinsatz, die Preisgestaltung und die Umsatzgröße der von der MUG eingesetzten oder zur Verwendung initiierten Produkte des Sponsors. 3. Der Sponsor gewährleistet weiters, in seinem Marketing keinen direkten Bezug zwischen einem von ihm hergestellten oder vertriebenen Produkt und der MUG, ihren Einheiten oder MitarbeiterInnen herzustellen. 5 Haftung 1. Beiden Vertragsparteien ist bekannt, dass das Forschungsprojekt als Forschungstätigkeit wissenschaftlich oder kommerziell verwertbare Resultate erzielen kann, dies aber keinesfalls sicher ist. Es wird daher ausdrücklich vereinbart, dass ein verwertbares Resultat welcher Art immer aus dem Forschungsprojekt nicht geschuldet wird und somit hierfür von der MUG auch nicht gehaftet wird. 2. Darüber hinaus haftet die MUG im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Weiters ausgeschlossen ist die Haftung für indirekte Schäden, reine Vermögensschäden etc. In jedem Fall ist der Schadenersatz der Höhe nach mit dem einfachen Beitrag gemäß 3 Z. 1 beschränkt. 4
5 6 Geheimhaltung 1. Der Sponsor verpflichtet sich, die ihm von der MUG im Rahmen dieses Vertrages allfällig bekannt gewordenen Informationen, das sind insbesondere die Projektbeschreibung in Anlage 1 und die Inhalte des Endberichtes sowie alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der MUG, streng geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben und sie ausschließlich für Zwecke dieses Vertrages zu verwenden. 2. Der Sponsor wird geheimhaltungspflichtige Informationen nur solchen internen Personen offenbaren, welche diese Informationen zur Ausübung ihrer Tätigkeit beim Sponsor unbedingt benötigen. Diese Personen werden auf die Vertraulichkeit der Informationen ausdrücklich hingewiesen und sind entweder durch einen Arbeitsvertrag mit dem Sponsor zur Verschwiegenheit verpflichtet, oder von diesem mit einer entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet worden. Im Falle des Ausscheidens dieser Personen ist für eine weitere Geheimhaltung durch die betreffende Person Sorge zu tragen. 3. Ausgenommen von dieser Geheimhaltung sind solche Informationen, a. die zum Zeitpunkt der Informationsübergabe bereits öffentlich bekannt waren, oder b. die der jeweiligen Vertragspartei zum Zeitpunkt der Informationsübergabe bereits bekannt waren und keiner Geheimhaltungspflicht unterlagen, oder c. die nach dem Zeitpunkt der Informationsübergabe ohne Mitwirkung der Vertragsparteien oder ihrer MitarbeiterInnen öffentlich bekannt werden, oder d. die den Vertragsparteien nach dem Zeitpunkt der Informationsübergabe von anderer Seite auf rechtlich zulässige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung zugänglich gemacht worden sind. 4. Die genannten Ausnahmen von der Geheimhaltungsverpflichtung hat der Sponsor zu beweisen. 5
6 7 Sonstige Bestimmungen 1. Diese Vereinbarung endet mit der wechselseitigen Erfüllung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf (Geheimhaltung), 2 Z 6 (geistiges Eigentum) und 1 Z 6 (Publikation) bleiben von einer Beendigung dieser Vereinbarung unberührt. 3. Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Graz. 4. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. 5. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Restvereinbarung unberührt. Diese Bestimmungen werden automatisch durch gültige und durchsetzbare ersetzt, die den beabsichtigten Zweck so gut wie möglich erreichen. 6. Diese Vereinbarung wird in zwei Ausfertigungen, davon je eine für den Sponsor und für die MUG errichtet. 6
7 Für die Medizinische Universität Graz: Ao. Univ.-Prof. Dr. Dr.h.c. Irmgard Th. Lippe Vizerektorin für Forschung & Internationales Vorstand Abteilungsleiter/in Für den Sponsor: 7
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