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Transkript:

Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Karlsruher Institut für Technologie Amtliche Bekanntmachung 2010 Ausgegeben Karlsruhe, den 12. Mai 2010 Nr. 24 I n h a l t Seite Satzung zur Änderung der Satzung für das hochschuleigene 164 Auswahlverfahren im Bachelorstudiengang Maschinenbau am Karlsruher Institut für Technologie (KIT)

164 Satzung zur Änderung der Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelorstudiengang Maschinenbau am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) vom 12. Mai 2010 Aufgrund von 10 Abs. 2, Ziff. 6 und 20 des Gesetzes über das Karlsruher Institut für Technologie (KIT-Gesetz KITG) in der Fassung vom 14. Juli 2009 (GBl. S. 317 ff) in Verbindung mit 63 Abs. 2, Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG) in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S.1 ff), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435 ff), 6 Abs. 1 und 2 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 629 ff), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20. November 2007 (GBl. S. 511 ff) in Verbindung mit 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63 ff), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20. November 2007 (GBl. S. 517 ff) hat der Senat des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) am 15. März 2010 die nachstehende Satzung zur Änderung der Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelorstudiengang Maschinenbau am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) vom 28. Mai 2008 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 21, S. 80 ff) beschlossen. Artikel 1 1. 4 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung bzw. einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist, 2. Kopien oder Abschriften anderer Dokumente, die den bisherigen Werdegang belegen, insbesondere Nachweise über eine gegebenenfalls vorhandene Berufsausbildung oder ausgeübte Berufstätigkeit, 3. Kopien oder Abschriften von Nachweisen über außerschulische Leistungen im Sinne des 8 Abs. 3, 4. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, dass der Prüfungsanspruch noch nicht durch das endgültige Nichtbestehen einer Fachprüfung im Bachelor- oder Diplomstudiengang Maschinenbau oder einem verwandten Studiengang verloren wurde, 5. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers über eine eventuelle frühere Teilnahme an einem Auswahlverfahren des KIT, 6. eine ausgedruckte Kontrollansicht der Online-Bewerbung für den Bachelorstudiengang Maschinenbau. Falls die vorgelegten Unterlagen und Zeugnisse nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache erforderlich. Das KIT kann verlangen, dass diese der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind. Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der Kultusministerkonferenz in deutsche Noten umzurechnen. Ist Deutsch nicht Landessprache, tritt anstelle des im Fach Deutsch erzielten

165 Ergebnisses das in der Landessprache erzielte Ergebnis; in diesem Fall kann Deutsch als Fremdsprache gewertet werden. 2. 9 Abs. 1, Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: Auf Grundlage der so ermittelten Gesamtpunktzahl wird unter allen Teilnehmern eine Rangliste erstellt. Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen des KIT in Kraft. Sie gilt erstmals für das Bewerbungsverfahren für das Wintersemester 2010/2011. Karlsruhe, den 12. Mai 2010 Professor Dr. sc. tech. Horst Hippler (Präsident) Professor Dr. Eberhard Umbach (Präsident)

Amtliche Bekanntmachung 2008 Ausgegeben Karlsruhe, den 28. Mai 2008 Nr. 21 I n h a l t Seite Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren 80 im Bachelorstudiengang Maschinenbau an der Universität Karlsruhe (TH)

80 Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelorstudiengang Maschinenbau an der Universität Karlsruhe (TH) Aufgrund von 8 Abs. 5 und 58 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom 07. November 2007 hat der Senat der Universität Karlsruhe (TH) am 19. Mai 2008 die folgende Satzung beschlossen. Vorbemerkung In dieser Satzung ist nur die männliche Sprachform gewählt worden. Alle personenbezogenen Aussagen gelten jedoch stets für Frauen und Männer gleichermaßen. 1 Anwendungsbereich (1) Die Universität Karlsruhe (TH) führt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in dem Bachelorstudiengang Maschinenbau ein hochschuleigenes Auswahlverfahren durch, um den Grad der Eignung und die Motivation des Bewerbers festzustellen. Nach Abzug der Vorabquoten werden 90 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Plätze nach dem Ergebnis dieses hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben. (2) Im Rahmen der Vorabquoten vergibt die Universität Karlsruhe (TH) in dem Bachelorstudiengang Maschinenbau 10 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Plätze an ausländische Studienbewerber, die nicht Deutschen gleichgestellt sind. Die weiteren Vorabquoten bestimmen sich nach der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen (Hochschulvergabeverordnung HVVO) in der jeweils gültigen Fassung. 2 Fristen Eine Zulassung von Studienanfängern erfolgt nur zum Wintersemester. Der Antrag auf Zulassung muss bis zum 15. Juli eines Jahres bei der Universität Karlsruhe (TH) eingegangen sein (Ausschlussfrist). 3 Zulassungsvoraussetzungen Die Zulassung für das Bachelorstudium Maschinenbau an der Universität Karlsruhe (TH) setzt die Allgemeine Hochschulreife, eine fachgebundene Hochschulreife, eine als gleichwertig anerkannte ausländische Hochschulzugangsberechtigung oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte sonstige Hochschulzugangsberechtigung voraus. 4 Form des Antrages (1) Der Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudiengang Maschinenbau ist im Rahmen des Online- Bewerbungsverfahrens der Universität Karlsruhe (TH) durch Ausfüllen des vorgesehenen Online- Bewerbungsformulars zu stellen. Zusätzlich ist der Bewerbungsantrag der Universität Karlsruhe (TH) vom Bewerber eigenhändig zu unterschreiben und an das Studienbüro der Universität Karlsruhe (TH) zu schicken.

81 (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung bzw. einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist, 2. ein schriftlicher Bericht (Motivationsschreiben) im Umfang einer DIN-A4-Seite, der die Wahl des angestrebten Studiums und des angegebenen Berufs begründet, 3. Kopien oder Abschriften anderer Dokumente, die den bisherigen Werdegang belegen, insbesondere Nachweise über eine gegebenenfalls vorhandene Berufsausbildung oder ausgeübte Berufstätigkeit, 4. Kopien oder Abschriften von Nachweisen über außerschulische Leistungen im Sinne des 8, 5. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, dass der Prüfungsanspruch noch nicht durch das endgültige Nichtbestehen einer Fachprüfung im Bachelorstudiengang Maschinenbau oder einem verwandten Studiengang verloren wurde, 6. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers über eine eventuelle frühere Teilnahme an einem Auswahlverfahren der Universität Karlsruhe (TH), 7. eine ausgedruckte Kontrollansicht der Online-Bewerbung für den Bachelorstudiengang Maschinenbau. Falls die vorgelegten Unterlagen und Zeugnisse nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache erforderlich. Die Universität Karlsruhe (TH) kann verlangen, dass diese der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind. (3) Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung bis zum Ende der Antragsfrist des 2 noch nicht vor, kann die Teilnahme an dem hochschuleigenen Auswahlverfahren und damit zugleich die Zulassung auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Die Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens bei der Zulassung sowie die Zulassung selbst erfolgen in diesem Fall unter dem Vorbehalt, dass das endgültige Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung unverzüglich, spätestens bis zur Einschreibung nachgereicht wird. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, kann die im Auswahlverfahren erreichte Punktzahl im Rahmen des weiteren Zulassungsverfahrens nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall erlischt damit zugleich die Zulassung zum Bachelorstudiengang Maschinenbau. (4) Der Bewerber nimmt ausschließlich mit den Noten des vorläufigen Zeugnisses am Auswahlverfahren teil, auch wenn das spätere Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung besser ausfällt; eine spätere Rangverbesserung ist damit ausgeschlossen. Hätte der Bewerber aufgrund seines endgültigen Zeugnisses gar nicht erst am Auswahlverfahren teilnehmen dürfen, wird die im Auswahlverfahren erreichte Punktzahl im Rahmen des weiteren Zulassungsverfahrens nicht berücksichtigt. In diesem Fall erlischt damit zugleich die Zulassung zum Bachelorstudiengang Maschinenbau. (5) Werden im Zulassungsantrag mehrere Studiengänge genannt, ist die Teilnahme am Auswahlverfahren auf den erstgenannten Studienwunsch beschränkt. (6) Über die Gleichwertigkeit des Abschlusszeugnisses im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 entscheidet das Regierungspräsidium Stuttgart.

82 5 Auswahlkommission (1) Für die Durchführung des hochschuleigenen Auswahlverfahrens wird vom Fakultätsrat der Fakultät für Maschinenbau mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt, die aus zwei Personen des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, davon ein Professor, besteht. Ein studentischer Vertreter kann mit beratender Stimme an den Auswahlkommissionssitzungen teilnehmen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt ein Jahr. Wiederbestellung ist möglich. (2) Für den Fall, dass mehrere Auswahlkommissionen gebildet werden, findet zu Beginn des Auswahlverfahrens eine Abstimmung der Bewertungsmaßstäbe unter dem Vorsitz des Studiendekans statt. (3) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat nach Abschluss des Zulassungsverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens. 6 Auswahlverfahren (1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer a) sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und b) nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt. (2) Unter den Bewerbern erstellt die Auswahlkommission aufgrund der allgemeinen schulischen Leistungen ( 7) und der sonstigen Leistungen ( 8) eine Rangliste ( 9). 7 Allgemeine schulische Leistungen (1) Die allgemeinen schulischen Leistungen werden wie folgt berechnet: 1. Die Summe der in der Hochschulzugangsberechtigung erreichten Punkte wird durch 56 bzw. 60 1 geteilt (max. 15 Punkte). Die sich ergebende Zahl wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet. 2. Die in der gymnasialen Oberstufe in den Fächern a) Deutsch, b) Mathematik, c) bestbenotete, fortgeführte moderne Fremdsprache (bei mehreren Fremdsprachen wird zunächst vorrangig der in allen vier Halbjahren der Oberstufe belegte Kurs, sodann vorrangig der mit dem besten Ergebnis abgeschlossene Kurs gewertet), d) bestbenotetes, fortgeführtes naturwissenschaftlich-technisches Fach (nicht Biologie) (bei mehreren Fächern wird zunächst vorrangig der in allen vier Halbjahren der Oberstufe belegte Kurs, sodann vorrangig der mit dem besten Ergebnis abgeschlossene Kurs gewertet) erreichten Punkte (max. 15 Punkte) werden unabhängig davon, ob das Fach in allen vier Halbjahren belegt wurde oder es in die allgemeine Durchschnittsnote eingegangen ist (geklammerter Wert), gewichtet und addiert, wobei die Punkte der Fächer nach a) und c) einfach und die Punkte der Fächer nach b) und d) zweifach gerechnet werden. Die gewichtete Summe wird durch 24 geteilt. Der Teiler verringert sich um die Zahl und das Gewicht der Halbjahre, für die keine Halbjahrespunktzahlen ausgewiesen sind. Die sich ergebende Zahl (max. 15 Punkte) wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet. 1 Bei älteren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 900 Punkten wird durch 60 geteilt, bei neueren Abiturzeugnissen mit einer maximal zu erreichenden Punktzahl von 840 Punkten wird durch 56 geteilt.

83 (2) Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der Kultusministerkonferenz in deutsche Noten umzurechnen. Ist Deutsch nicht Landessprache, tritt anstelle des im Fach Deutsch erzielten Ergebnisses das in der Landessprache erzielte Ergebnis; in diesem Fall kann Deutsch als Fremdsprache gewertet werden. 8 Sonstige Leistungen Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die sonstigen Leistungen gesondert auf einer Skala von 0 bis 3. Dabei werden die folgenden Kriterien berücksichtigt, sofern sie über die Eignung des Bewerbers für das angestrebte Studium besonderen Aufschluss geben: 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Ausbildungsberuf und bisherige, für den Maschinenbau einschlägige Berufsausübung auch ohne abgeschlossene Berufsausbildung, 2. praktische für den Studiengang Maschinenbau einschlägige Tätigkeiten und Vorbildungen, 3. außerschulische Leistungen und Qualifikationen (z.b. Preise und Auszeichnungen, besonderes soziales, politisches oder sportliches Engagement). Aus der Summe der von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punktzahlen wird das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet (max. 3 Punkte). Es wird nicht gerundet. 9 Auswahlentscheidung (Rangliste) (1) Die Auswahl erfolgt durch die Auswahlkommission auf der Grundlage einer für jeden Bewerber zu ermittelnden Gesamtpunktzahl. Dazu werden die sich aus der Hochschulzugangsberechtigung ergebende Durchschnittspunktzahl ( 7 Abs. 1 Nr. 1), die qualifizierte Durchschnittspunktzahl ( 7 Abs. 1 Nr. 2) und die Punktzahl der sonstigen Leistungen ( 8) zu einer abschließenden Gesamtpunktzahl addiert (max. 15+15+3=33 Punkte). Auf Grundlage der so ermittelten Gesamtpunktzahl und bei Punktgleichheit unter Berücksichtigung des Motivationsschreibens nach 4 Abs. 2 Nr. 2 wird unter allen Teilnehmern eine Rangliste erstellt. (2) Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund der von der Auswahlkommission festgestellten Rangliste. Bei Ranggleichheit gilt 16 HVVO. 10 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Karlsruhe (TH) in Kraft. Sie gilt erstmals für das Bewerbungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Auswahlverfahren im Bachelorstudiengang Maschinenbau vom 25. April 2007 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Karlsruhe (TH) vom 30. April 2007, Nr. 15) außer Kraft. Karlsruhe, den 28. Mai 2008 Professor Dr. sc. tech. Horst Hippler (Rektor)