Strassenreglement 22.03.2005. H:\JBEN\Reglemente\Aktuell\Strassenreglement\20050322 strassenreglement.doc



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Transkript:

Strassenreglement 22.03.2005 H:\JBEN\Reglemente\Aktuell\Strassenreglement\20050322 strassenreglement.doc

Dokumenteninformationen Strassenreglement vom 22.03.2005 Vom Gemeinderat genehmigt am 16.06.2005 Vom Stadtrat in Kraft gesetzt am 30.08.2005 auf den 01.09.2005

Inhaltsverzeichnis Art. 1 Geltungsbereich 2 Art. 2 Projektierung und Bau 2 Art. 3 Gemeindestrassenverzeichnis, Benennung und Nummerierung 2 Art. 4 Unterhalt und Benutzung 2 Art. 5 Gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung 2 Art. 6 Erschliessungsgrundsätze 2 Art. 7 Verfahren und Rechtsschutz 2 Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts 2 Art. 9 Inkrafttreten 2

- 1 - Gestützt auf Art. 32 Ziffer 2 lit. a Gemeindeordnung erlässt die Stadt Kreuzlingen hiermit das nachfolgende Strassenreglement: Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für die öffentlichen Gemeindestrassen und -wege des gesamten Gebiets der Stadt Kreuzlingen. 2 Strassen und Wege im Sinne dieses Reglementes sind die Flächen und Anlagen gemäss 1 f. sowie 6 des Thurgauischen Gesetzes über die Strassen und Wege vom 14. September 1992 (StrWG). Art. 2 Projektierung und Bau 1 Die Stadt Kreuzlingen projektiert und baut ihre Strassen und Wege gemäss ihrem Erschliessungsprogramm und unter Berücksichtigung der jeweils gültigen fachtechnischen Normen SNV (Schweizerische Normenvereinigung) der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS). 2 Die Finanzierung von Strassen und Wegen wird im Beitrags- und Gebührenreglement für das Bauwesen geregelt. Art. 3 Gemeindestrassenverzeichnis, Benennung und Nummerierung Art. 4 Unterhalt und Benutzung Der Stadtrat führt das Verzeichnis im Sinne von 8 StrWG und regelt die Benennung von Strassen, Wegen und Plätzen sowie deren Nummerierung. 1 Die Stadt Kreuzlingen betreibt einen angemessenen baulichen und betrieblichen Unterhalt ihrer Strassen und Wege. 2 Auf den Strassen und Wegen der Stadt Kreuzlingen wird grundsätzlich lediglich ein reduzierter Winterdienst durchgeführt. 3 Die Benutzung von Strassen und Wegen hat schonend zu erfolgen. Wer Strassen oder Wege übermässig beansprucht, wird durch den Stadtrat zu einem Beitrag an den Unterhalt herangezogen. Verunreinigungen sind durch den Verursacher umgehend auf eigene Kosten zu beseitigen. Art. 5 Gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung 1 Gesteigerter Gemeingebrauch von Strassen und Wegen (etwa für Umzüge, Demonstrationen, Märkte, Veranstaltungen, Baugerüste usw.) bedarf einer vorgängigen Bewilligung des Stadtrates. 2 Das Parkieren wird durch ein separates Reglement geregelt. 3 Sondernutzung bedarf einer vorgängigen Konzession des Stadtrates. Dieser legt auch die allfällige Gebühr fest. Art. 6 Erschliessungsgrundsätze 1 Durch eine öffentliche Gemeindestrasse gilt in der Regel auch die zweite, hinterliegende Bautiefe als miterschlossen. 2 Private können durch den Stadtrat ermächtigt werden, Strassenerschliessungsanlagen auf eigene Rechnung zu erstellen. Sie haben diesfalls ein Baugesuch vorzulegen, welches den Anforderungen dieses Reglementes (vgl. Art. 2 Abs. 1) entspricht. 3 Der Stadtrat entscheidet über die Übernahme privater Strassenerschliessungsanlagen ins Gemeindenetz. Diese können übernommen werden, sofern sie baulich den Anforderungen dieses Reglementes entsprechen (vgl. Art. 2 Abs. 1) und unentgeltlich zu Eigentum abgetreten werden.

- 2 - Art. 7 Verfahren und Rechtsschutz Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Art. 9 Inkrafttreten Für das Verfahren sowie den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen des Thurgauischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 (VRG). Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes gilt das Strassenreglement der Stadt Kreuzlingen vom 24. August 1972 mit seinen seitherigen Änderungen als aufgehoben. Schliesslich gelten auch alle übrigen Bestimmungen über das Strassenwesen, soweit sie mit diesem Reglement in Widerspruch stehen, als aufgehoben. Dieses Reglement tritt auf einen durch den Stadtrat zu bestimmenden Termin hin in Kraft.