Reglement der Stromversorgung 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Planung, Bau und Unterhalt der Stromversorgung 3. Finanzierung von Bau und Betrieb der Stromversorgung 4. Straf- und Schlussbestimmungen 5. Anhänge Seite 1
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Ziff. Seite 1. Allgemeine Bestimmungen 3-4 Art. 1 Organisation 3 Art. 2 Aufgaben des Werks 3 Art. 3 Zweck und Geltungsbereich des Reglements 3 Art. 4 Eigenwirtschaftlichkeit 4 Art. 5 Abgaben an die Politische Gemeinde 4 Art. 6 Öffentliche Anlagen 4 2. Planung, Bau und Unterhalt der Stromversorgung 4-5 Art. 7 Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss der 4 Kundenanlage (Liegenschaftseigentümer) 4 Art. 8 Anschluss der Kundenanlage an das Mittelspannungsnetz 4 Art. 9 Anschluss der Kundenanlage an das Niederspannungsnetz 5 3. Finanzierung von Bau und Betrieb der Stromversorgung 5 Art. 10 Anschlussgebühren 5 Art. 11 Netznutzung für die Übertragung von elektrischer Energie 5 Art. 12 Lieferung elektrischer Energie 5 4. Straf- und Schlussbestimmungen 5 Art. 13 Strafbestimmungen 5 Art. 14 Rechtsschutz 5 Art. 15 Inkrafttreten 5 Art. 16 Änderungen / Revisionen 5 5. Anhänge Art. 17 Verzeichnis der relevanten Anhänge 6 Seite 2
1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Organisation Die Rickenbach, nachstehend Werk genannt, ist ein Gemeindebetrieb der Politischen Gemeinde Rickenbach mit eigener Rechnung. Die Oberaufsicht untersteht der Gemeindeversammlung. Das Werk wird selbständig verwaltet durch eine Werkkommission (nachfolgend Kommission genannt). Ständige Mitglieder dieser Kommission sind der Gemeindeammann und mindestens ein Gemeinderat sowie der Rechnungsführer der Gemeinde. Die Amtsdauer fällt mit derjenigen der Gemeindebehörde zusammen. Die Kommission kann Aufgaben an externe Fachberater und Experten übertragen. Die Kommission hat folgende Rechte und Pflichten: a) sie erledigt alle Geschäfte, die im Zusammenhang mit der Energielieferung und Netznutzung an Kunden entstehen. Sie ist berechtigt, entsprechende Verträge abzuschliessen; b) sie ist für die Handhabung des Reglements und der Tarife verantwortlich und ahndet diesbezügliche Übertretungen; c) sie klärt selbständig alle Werkfragen; d) sie entscheidet endgültig über einmalige Ausgaben bis zum Betrage von 100'000 Franken und über jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 10 000 Franken. Für höhere Beträge ist zuvor die Bewilligung der Gemeindeversammlung einzuholen. Handelt es sich um unaufschiebbare Fälle, so orientiert sie die Gemeindeversammlung über diese Ausgaben im Jahresbericht. Soweit keine besonderen Bestimmungen in diesem Reglement festgelegt sind, richtet sich Verwaltung und Führung der Geschäfte nach den Vorschriften der Gemeindeordnung. Art. 2 Aufgaben des Werks Die Politische Gemeinde Rickenbach stellt die Stromversorgung innerhalb ihres Gebietes sicher. Sie plant und baut die hierzu notwendigen Stromversorgungsanlagen, soweit Gesetz und Reglement ihr diese Aufgabe zuweisen. Sie stellt ihren Kunden ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Verteilnetz zur Nutzung zur Verfügung und liefert elektrische Energie gemäss den gesetzlichen Vorgaben. Art. 3 Zweck und Geltungsbereich des Reglements Dieses Reglement, sowie die massgebenden Vorschriften (Stromversorgungsgesetz, Stromversorgungsverordnung, Starkstromverordnung, Werkvorschriften, usw.) regeln die Beziehungen zwischen dem Werk und seinen Kunden. Das Reglement kann auf der Homepage der Politischen Gemeinde eingesehen und heruntergeladen werden. Auf Wunsch kann es auch in Papierform an den Kunden abgegeben werden. Seite 3
Art. 4 Eigenwirtschaftlichkeit Das Werk wird nach den Grundsätzen der Eigenwirtschaftlichkeit betrieben. Es erhebt kostendeckende Tarife, Gebühren und Beiträge. Die Gemeinde führt für das Werk eine eigene Bestandes- und Investitionsrechnung sowie eine Erfolgsrechnung (Laufende Rechnung). Für die Bereiche Netznutzung und Stromhandel werden getrennte Buchführungen geführt (Unbundling). Art. 5 Abgaben an die Politische Gemeinde Für die Erstellung der elektrotechnischen Anlagen (Kabelrohrblockanlagen in der Strasse, Transformatorenstationen usw.) gewährt die Politische Gemeinde Rickenbach dem Werk ein Nutzungsrecht auf öffentlichem Grund und Boden. Die Politische Gemeinde erhebt für dieses Nutzungsrecht, im Sinne einer Konzession, eine wiederkehrende Abgabe auf den Stromabsatz des Werks von bis zu 5 Rp./kWh. 1 Die Höhe dieser Abgabe wird jährlich, jeweils auf den 1. Januar, neu festgelegt. Art. 6 Öffentliche Anlagen Öffentlich sind jene Stromversorgungsanlagen, die im Eigentum der Politischen Gemeinde Rickenbach stehen. Die Werkanlagen umfassen: - die zentralen Anlagen wie Hochspannungsleitungen, Transformatoren-, Schalt- und Messstationen sowie Überwachungs- und Fernsteuereinrichtungen; - die Erschliessungsanlagen wie Niederspannungsnetze, Niederspannungsverteilungen und öffentliche Beleuchtung; - die Anschlussleitungen vom Niederspannungsnetz bis und mit zum Hausanschlusssicherungskasten. 2. Planung, Bau und Unterhalt der Stromversorgung Art. 7 Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss der Kundenanlage (Liegenschaftseigentümer) Die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss sind im Anhang I fest gehalten. Art. 8 Anschluss der Kundenanlage an das Mittelspannungsnetz Die Bedingungen für den Mittelspannungsanschluss sind im Anhang II festgehalten. 1 Gemeindeversammlungsbeschluss vom 16. März 2015 Seite 4
Art. 9 Anschluss der Kundenanlage an das Niederspannungsnetz Die Bedingungen für den Niederspannungsanschluss sind im Anhang III festgehalten. 3. Finanzierung von Bau und Betrieb der Stromversorgung Art. 10 Anschlussgebühren Die Gebühren für den Netzanschluss sind in den Anhängen II und III fest gehalten. Art. 11 Netznutzung für die Übertragung von elektrischer Energie Die allgemeinen Bedingungen bezüglich der Netznutzung für die Übertragung der elektrischen Energie sind im Anhang IV festgehalten. Art. 12 Lieferung elektrischer Energie Die allgemeinen Bedingungen für den Bezug und die Weitergabe elektrischer Energie sind im Anhang IV festgehalten. 4. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 13 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements und seinen Anhängen können vom Gemeinderat auf Antrag der Kommission mit Busse geahndet werden. Die Bestrafung nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten. Art. 14 Rechtsschutz Einsprachen gegen Verfügungen des Werks (Beschlüsse, Rechnungen usw.) sind innert 20 Tagen an den Gemeinderat zu richten. Gegen dessen Entscheid kann Rekurs eingelegt werden. Das Verfahren richtet sich dabei nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). Art. 15 Inkrafttreten Dieses von der Gemeindeversammlung genehmigte Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird das Elektrareglement vom 1. April 2005, angepasst am 1. Oktober 2008, aufgehoben. Art. 16 Änderungen / Revisionen Änderungen und Ergänzungen dieses Reglements unterliegen der Zustimmung der Gemeindeversammlung. Seite 5
5. Anhänge Art. 17 Verzeichnis der relevanten Anhänge Anhang I Anhang II Anhang III Anhang IV Anhang V Anhang VI Allgemeine Netzanschlussbedingungen Anschluss der Kundenanlage an das Mittelspannungsnetz Anschluss der Kundenanlage an das Niederspannungsnetz Allgemeine Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie Tarifordnung Technische Bedingungen für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen (EEA) mit dem Stromversorgungsnetz Der Gemeinderat kann Änderungen und Anpassungen dieser Anhänge I bis VI auf Antrag der Kommission beschliessen. Vom Gemeinderat beschlossen am 7. Februar 2012 Von der Gemeindeversammlung genehmigt am: Der Gemeindeammann Die Gemeindeschreiberin Ivan Knobel Nadja Stricker Seite 6