Reglement der Stromversorgung



Ähnliche Dokumente
Strassenreglement H:\JBEN\Reglemente\Aktuell\Strassenreglement\ strassenreglement.doc

GEMEINDE VILLIGEN. Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen

Reglement der Stromversorgung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Politische Gemeinde Eschenz. Reglement über das Bestattungswesen

Verordnung über die Gebühren der Gasversorgung

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Reglement über die Wasserversorgung der Gemeinde Inden

Politische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz

GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund. Politische Gemeinde Schmerikon

TV1 Anschluss an die MS- und NS-Verteilnetze

Schulordnung der Stadt Rheineck

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

- 2 - Inhaltsverzeichnis. Strassenreglement 3

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Gemeinde Gansingen. Strassenreglement

Reglement über die Vermietung der Festbänke

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Verordnung über Unterstützungsbeiträge an schul- und familienergänzende Betreuungsverhältnisse in Kinderkrippen,

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)

Reglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund

Gemeinde Samnaun. Stand 31. August Seite 1 von 8

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

III. Förderprogramm Gebäude

Reglement über das. Oeffentlichkeitsprinzip und. den Datenschutz

Einwohnergemeinde Trimbach. Finanz-Verordnung

Reglement über die. Finanzierung von. Strassen

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Reglement zum Vollzug des Parkierreglements srs vom 24. September

Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)

E I N W O H N E R G E M E I N D E R Ö S C H E N Z. Reglement über die. Kinder- und Jugendzahnpflege

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage

Gemischte Gemeinde Aeschi. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi

(Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund

Gemeinde Unterlunkhofen

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Tarifordnung ANHANG V: Tarifordnung. Gültig vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember Seite 1

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Geschäftsordnung. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins.

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

WEISUNG MOBILTELEFONE VOM 22. DEZEMBER 2011

Reglement über den Tarif für die Abgabe von Strom

zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH GEMEINDEORDNUNG

GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT. Juni Entwurf 8. Juni 200

Hundeverordnung. vom 10. Januar 2006

Eigentümerstrategie der Gemeinde Glarus Nord für die Alters- und Pflegeheime Glarus Nord APGN

Stadt Frauenfeld. Reglement über die Bodenpolitik

Benützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos

REGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN

vom 25. November 2011 Die Aktivbürgerinnen und -bürger der Gemeinde Ennetmoos,

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

Stadt Stein am Rhein StR

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE

Version Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Der Bildungsrat. des Kantons Zürich. Beschluss vom 15. April 2013

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom (Stand )

ZUSAMMENLEGUNG FEUERWEHREN KILLWANGEN & SPREITENBACH

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT

AMTLICHE GESETZESSAMMLUNG

Einwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fachkommission Lawinenschutz

Gemeinde Walchwil. Verordnung zum Gesetz über die Beherbergungsabgabe

Personal- und Besoldungsreglement der. Einwohnergemeinde Beromünster

Einwohnergemeinde Worben

Friedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle

Reglement über den Schulzahnarztdienst

Verein Barmelweid. Statuten

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)

Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen

Gemeindeordnung der Gemeinde Ruggell

VERORDNUNG TAGESSCHULE AEFLIGEN

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)

Anschlussnutzungsvertrag (Strom)

Ausführungs- und Gebührenreglement Gasversorgung (Reglement Gas)

Niederspannung (NS) bis und mit 40 A. Niederspannung (NS) bis und mit 40 A. NS-Kunden mit Doppeltarifzähler ohne Leistungsabrechnung NS 40A DT

Kanton Zürich Gemeinde Dietlikon. Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept. Parkkartenreglement. Suter von Känel Wild AG

Gemeinde Dachsen KITA-Verordnung

Ihr Energieversorger. Gültig ab bis to1 energy easy: Der Strom mit Niedertarif für Haushalte und das Gewerbe

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Synopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte

Statuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Transkript:

Reglement der Stromversorgung 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Planung, Bau und Unterhalt der Stromversorgung 3. Finanzierung von Bau und Betrieb der Stromversorgung 4. Straf- und Schlussbestimmungen 5. Anhänge Seite 1

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Ziff. Seite 1. Allgemeine Bestimmungen 3-4 Art. 1 Organisation 3 Art. 2 Aufgaben des Werks 3 Art. 3 Zweck und Geltungsbereich des Reglements 3 Art. 4 Eigenwirtschaftlichkeit 4 Art. 5 Abgaben an die Politische Gemeinde 4 Art. 6 Öffentliche Anlagen 4 2. Planung, Bau und Unterhalt der Stromversorgung 4-5 Art. 7 Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss der 4 Kundenanlage (Liegenschaftseigentümer) 4 Art. 8 Anschluss der Kundenanlage an das Mittelspannungsnetz 4 Art. 9 Anschluss der Kundenanlage an das Niederspannungsnetz 5 3. Finanzierung von Bau und Betrieb der Stromversorgung 5 Art. 10 Anschlussgebühren 5 Art. 11 Netznutzung für die Übertragung von elektrischer Energie 5 Art. 12 Lieferung elektrischer Energie 5 4. Straf- und Schlussbestimmungen 5 Art. 13 Strafbestimmungen 5 Art. 14 Rechtsschutz 5 Art. 15 Inkrafttreten 5 Art. 16 Änderungen / Revisionen 5 5. Anhänge Art. 17 Verzeichnis der relevanten Anhänge 6 Seite 2

1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Organisation Die Rickenbach, nachstehend Werk genannt, ist ein Gemeindebetrieb der Politischen Gemeinde Rickenbach mit eigener Rechnung. Die Oberaufsicht untersteht der Gemeindeversammlung. Das Werk wird selbständig verwaltet durch eine Werkkommission (nachfolgend Kommission genannt). Ständige Mitglieder dieser Kommission sind der Gemeindeammann und mindestens ein Gemeinderat sowie der Rechnungsführer der Gemeinde. Die Amtsdauer fällt mit derjenigen der Gemeindebehörde zusammen. Die Kommission kann Aufgaben an externe Fachberater und Experten übertragen. Die Kommission hat folgende Rechte und Pflichten: a) sie erledigt alle Geschäfte, die im Zusammenhang mit der Energielieferung und Netznutzung an Kunden entstehen. Sie ist berechtigt, entsprechende Verträge abzuschliessen; b) sie ist für die Handhabung des Reglements und der Tarife verantwortlich und ahndet diesbezügliche Übertretungen; c) sie klärt selbständig alle Werkfragen; d) sie entscheidet endgültig über einmalige Ausgaben bis zum Betrage von 100'000 Franken und über jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 10 000 Franken. Für höhere Beträge ist zuvor die Bewilligung der Gemeindeversammlung einzuholen. Handelt es sich um unaufschiebbare Fälle, so orientiert sie die Gemeindeversammlung über diese Ausgaben im Jahresbericht. Soweit keine besonderen Bestimmungen in diesem Reglement festgelegt sind, richtet sich Verwaltung und Führung der Geschäfte nach den Vorschriften der Gemeindeordnung. Art. 2 Aufgaben des Werks Die Politische Gemeinde Rickenbach stellt die Stromversorgung innerhalb ihres Gebietes sicher. Sie plant und baut die hierzu notwendigen Stromversorgungsanlagen, soweit Gesetz und Reglement ihr diese Aufgabe zuweisen. Sie stellt ihren Kunden ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Verteilnetz zur Nutzung zur Verfügung und liefert elektrische Energie gemäss den gesetzlichen Vorgaben. Art. 3 Zweck und Geltungsbereich des Reglements Dieses Reglement, sowie die massgebenden Vorschriften (Stromversorgungsgesetz, Stromversorgungsverordnung, Starkstromverordnung, Werkvorschriften, usw.) regeln die Beziehungen zwischen dem Werk und seinen Kunden. Das Reglement kann auf der Homepage der Politischen Gemeinde eingesehen und heruntergeladen werden. Auf Wunsch kann es auch in Papierform an den Kunden abgegeben werden. Seite 3

Art. 4 Eigenwirtschaftlichkeit Das Werk wird nach den Grundsätzen der Eigenwirtschaftlichkeit betrieben. Es erhebt kostendeckende Tarife, Gebühren und Beiträge. Die Gemeinde führt für das Werk eine eigene Bestandes- und Investitionsrechnung sowie eine Erfolgsrechnung (Laufende Rechnung). Für die Bereiche Netznutzung und Stromhandel werden getrennte Buchführungen geführt (Unbundling). Art. 5 Abgaben an die Politische Gemeinde Für die Erstellung der elektrotechnischen Anlagen (Kabelrohrblockanlagen in der Strasse, Transformatorenstationen usw.) gewährt die Politische Gemeinde Rickenbach dem Werk ein Nutzungsrecht auf öffentlichem Grund und Boden. Die Politische Gemeinde erhebt für dieses Nutzungsrecht, im Sinne einer Konzession, eine wiederkehrende Abgabe auf den Stromabsatz des Werks von bis zu 5 Rp./kWh. 1 Die Höhe dieser Abgabe wird jährlich, jeweils auf den 1. Januar, neu festgelegt. Art. 6 Öffentliche Anlagen Öffentlich sind jene Stromversorgungsanlagen, die im Eigentum der Politischen Gemeinde Rickenbach stehen. Die Werkanlagen umfassen: - die zentralen Anlagen wie Hochspannungsleitungen, Transformatoren-, Schalt- und Messstationen sowie Überwachungs- und Fernsteuereinrichtungen; - die Erschliessungsanlagen wie Niederspannungsnetze, Niederspannungsverteilungen und öffentliche Beleuchtung; - die Anschlussleitungen vom Niederspannungsnetz bis und mit zum Hausanschlusssicherungskasten. 2. Planung, Bau und Unterhalt der Stromversorgung Art. 7 Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss der Kundenanlage (Liegenschaftseigentümer) Die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss sind im Anhang I fest gehalten. Art. 8 Anschluss der Kundenanlage an das Mittelspannungsnetz Die Bedingungen für den Mittelspannungsanschluss sind im Anhang II festgehalten. 1 Gemeindeversammlungsbeschluss vom 16. März 2015 Seite 4

Art. 9 Anschluss der Kundenanlage an das Niederspannungsnetz Die Bedingungen für den Niederspannungsanschluss sind im Anhang III festgehalten. 3. Finanzierung von Bau und Betrieb der Stromversorgung Art. 10 Anschlussgebühren Die Gebühren für den Netzanschluss sind in den Anhängen II und III fest gehalten. Art. 11 Netznutzung für die Übertragung von elektrischer Energie Die allgemeinen Bedingungen bezüglich der Netznutzung für die Übertragung der elektrischen Energie sind im Anhang IV festgehalten. Art. 12 Lieferung elektrischer Energie Die allgemeinen Bedingungen für den Bezug und die Weitergabe elektrischer Energie sind im Anhang IV festgehalten. 4. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 13 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements und seinen Anhängen können vom Gemeinderat auf Antrag der Kommission mit Busse geahndet werden. Die Bestrafung nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten. Art. 14 Rechtsschutz Einsprachen gegen Verfügungen des Werks (Beschlüsse, Rechnungen usw.) sind innert 20 Tagen an den Gemeinderat zu richten. Gegen dessen Entscheid kann Rekurs eingelegt werden. Das Verfahren richtet sich dabei nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). Art. 15 Inkrafttreten Dieses von der Gemeindeversammlung genehmigte Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird das Elektrareglement vom 1. April 2005, angepasst am 1. Oktober 2008, aufgehoben. Art. 16 Änderungen / Revisionen Änderungen und Ergänzungen dieses Reglements unterliegen der Zustimmung der Gemeindeversammlung. Seite 5

5. Anhänge Art. 17 Verzeichnis der relevanten Anhänge Anhang I Anhang II Anhang III Anhang IV Anhang V Anhang VI Allgemeine Netzanschlussbedingungen Anschluss der Kundenanlage an das Mittelspannungsnetz Anschluss der Kundenanlage an das Niederspannungsnetz Allgemeine Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie Tarifordnung Technische Bedingungen für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen (EEA) mit dem Stromversorgungsnetz Der Gemeinderat kann Änderungen und Anpassungen dieser Anhänge I bis VI auf Antrag der Kommission beschliessen. Vom Gemeinderat beschlossen am 7. Februar 2012 Von der Gemeindeversammlung genehmigt am: Der Gemeindeammann Die Gemeindeschreiberin Ivan Knobel Nadja Stricker Seite 6