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Transkript:

bmnt.gv.at Abteilung I/2 - Wasserrechtlicher Vollzug Mag. Franz Plankensteiner Sachbearbeiter franz.plankensteiner@bmnt.gv.at +43 1 71100 602880 Stubenring 12, 1010 Wien Wien, am 13. Februar 2019 Geschäftszahl: BMNT-UW.4.1.6/0095-I/2/2019 Ihr Zeichen: Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation Kraftwerk Wiestal wasserrechtliches Überprüfungsverfahren bezogen auf Wiederverleihung - Anberaumung der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung K U N D M A C H U N G (Anberaumung einer wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung) 1. Mit ha. Bescheid vom 1.12.2009, Zl. BMLFUW-UW.4.1.11/0330-I/6/2008, wurde der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation (im Folgenden: Antragstellerin) die wasserrechtliche Bewilligung für die im Projekt des Kraftwerkes Wiestal dargestellten Maßnahmen unter Vorschreibung mehrerer Auflagen wiederverliehen. 2. Mit Schreiben vom 30.10.2014 gab die Antragstellerin gegenüber dem ehemaligen BML- FUW die Ausführung des mit ha. Bescheid vom 1.12.2009 wasserrechtlich bewilligten Vorhabens bekannt und suchte unter Vorlage von Ausführungsunterlagen, die in weiterer Folge mehrfach überarbeitet wurden, um die Durchführung des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens an. Unter einem suchte die Antragstellerin nach 121 Abs. 1 WRG 1959 um die nachträgliche Genehmigung von näher bezeichneten Abweichungen von dem mit dem ha. Bescheid vom 1.12.2009 genehmigten Vorhaben an. 3. Die für die Durchführung des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens maßgebende Bestimmung des 121 Abs. 1 WRG 1959 lautet:

Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Triebund Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt ( 112 Abs. 1). 4. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (im Folgenden: BMNT) hat daher im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren schwerpunktmäßig die Fragen zu klären, - ob die ausgeführte Anlage entsprechend dem ha. Bewilligungsbescheid vom 1.12.2009 ausgeführt wurde, - ob die Auflagen des ha. Bewilligungsbescheides vom 1.12.2009 erfüllt oder nicht erfüllt sind bzw. gegenstandslos geworden sind bzw. als Dauervorschreibungen weiter gelten und - ob die Abweichungen von dem mit ha. Bewilligungsbescheid vom 1.12.2009 bewilligten Vorhaben geringfügig im Sinn des 121 WRG 1959 sind und (mangels Nachteiligkeit für fremde Rechte und öffentliche Interessen) nachträglich genehmigt werden können. 5. Eine Partei des Überprüfungsverfahrens nach 121 WRG 1959 darf das Fehlen der zu beurteilenden Übereinstimmung des ausgeführten Projektes mit dem bewilligten Vorhaben auch dann einwenden, wenn sie im Bewilligungsverfahren keine tauglichen Einwendungen erhoben hat (vgl. VwGH Zl. 98/07/0100). 6. Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren kann weder das mit ha. Bewilligungsbescheid vom 1.12.2009 wasserrechtlich bewilligte Vorhaben bekämpft werden noch können Einwendungen, die sich gegen den ha. Bewilligungsbescheid vom 1.12.2019 richten, mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden (vgl. VwGH Zlen. 90/07/0099 und 2010/07/0038). 7. Die BMNT beraumt nach 100 Abs. 1, 107 und 121 WRG 1959 sowie nach 40 bis 44 AVG die wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung bezogen den ha. Bewilligungsbescheid vom 1.12.2009 an. Diese Verhandlung findet am 2 von 7

29.4.2019 um 10:30 Uhr, am Sitz der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation in der Bayerhamerstraße 16, 5020 Salzburg im Raum Nr. 092 a und 092 b (Erdgeschoß Schulungstrakt) statt. 8. An den Verfahren Beteiligte können persönlich zur Überprüfungsverhandlung kommen oder an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden. Sie können auch gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen. Der Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, - wenn sich der Beteiligte durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zb einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lässt, - wenn der Bevollmächtigte des Beteiligten seine Vertretungsbefugnis durch seine Bürgerkarte nachweist, - wenn sich der Beteiligte durch uns bekannte Angehörige ( 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lässt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder - wenn der Beteiligte gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommt. 8.1. Gemäß 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß 39 Abs. 2a AVG hat jede Partei ihr 3 von 7

Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderpflicht). 8.2. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. 9. Die erwähnten Ausführungsunterlagen liegen - im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (Stubenring 12, 1010 Wien, 3. Stock, Zimmer 322) - am Sitz der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation (Bayerhamerstraße 16, 5020 Salzburg, Raum Nr. 028, Erdgeschoß) jeweils während der Amtsstunden und jeweils bis zum 26.4.2019 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. 10. Hingewiesen wird im Übrigen darauf, dass derzeit die wasserrechtliche Bewilligung für die Betriebsordnung für die wasserbaulichen und maschinellen Anlagen des Kraftwerks Wiestal, in der Version 2.3, in Geltung steht (vgl. den ha. Bescheid vom 5.12.2018, Zl. BMNT- UW.4.1.6/0574-I/2/2018). 11. Die nachfolgende Zustellverfügung orientiert sich an dem von der Antragstellerin zuletzt vorgelegten Dokument Parzellenverzeichnis, Wasser- und Fischereiberechtigte (Stand: 1.2.2019). Ergeht an: 1. Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation (ergeht per E-Mail an rupert.nocker@salzburg-ag.at; stephanie.breitenstein@salzburg-ag.at) 2. Amt der Salzburger Landesregierung; Referat 7/01 Wasser- und Energierecht; Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg (ergeht per E-Mail an wasser-energierecht@salzburg.gv.at) 4 von 7

3. Amt der Salzburger Landesregierung; Referat 7/02 Schutzwasserwirtschaft, Michael- Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg (ergeht per E-Mail an schutzwasserwirtschaft@salzburg.gv.at) 4. Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 7/03 - Allgemeine Wasserwirtschaft; als wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg (ergeht vorab per E-Mail an wasserwirtschaft@salzburg.gv.at) 5. Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 7/05 Gewässerschutz (ergeht per E-Mail an gewaesserschutz@salzburg.gv.at) (unter Hinweis auf die Seiten 48 ff des ha. Bewilligungsbescheides vom 1.12.2009, wobei im nunmehrigen wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren die Fachbereiche Fisch- und Gewässerökologie von den Amtssachverständigen Dr. Haunschmid und Dr. Siegel abgedeckt werden) 6. Amt der Salzburger Landesregierung; Abteilung 7 Wasser; Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg (ergeht per E-Mail an wasser@salzburg.gv.at) 7. Österreichische Bundesforste AG, Pummergasse 10-12, 3002 Purkersdorf 8. Matthias und Pauline Sommerauer, Wimberg 2a, 5421 Adnet 9. Manfred und Katharina Brunauer, Wimberg 21, 5421 Adnet 10. Kaspar und Elfriede Seiwald, Wimberg 3, 5421 Adnet 11. Albert und Hermine Höllbacher, Wimberg 52, 5421 Adnet 12. Johannes und Alexandra Weissenbacher, Wimberg 50, 5421 Adnet 13. Martin und Elisabeth Pausch, Wimberg 27, 5421 Adnet 14. Gemeinde Puch, Halleiner Landesstraße 26, 5412 Puch, mit den Ersuchen - diese Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde mit Anschlags- und Abnahmevermerk nach 41 Abs. 1 AVG anzubringen, 15. Gemeinde Adnet, Adnet 18, 5421 Adnet, mit den Ersuchen - diese Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde mit Anschlags- und Abnahmevermerk nach 41 Abs. 1 AVG anzubringen, 16. Christian Müller, Alte Wiestalstraße 22, 5411 Oberalm 17. Markus Deisl, Seefeldmühle 67, 5421 Adnet 18. Energie Erzeugungs GmbH, Schörghubstraße 29, 5303 Thalgau 5 von 7

19. DI Harald Deisl, Hammerstraße 20, 5411 Oberalm 20. Jank GmbH, Schweiber 9, 5225 Jeging 21. Markus Steiner, Zenzlmühlstraße 14, 5411 Oberalm 22. Matthias Haslauer, Hutterstraße 411, 5412 Puch 23. Sägewerk Markus Deisl, Seefeldmühle 67, 5421 Adnet 24. Marktgemeinde Oberalm, Halleiner Landesstraße 51, 5411 Oberalm; mit den Ersuchen - diese Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde mit Anschlags- und Abnahmevermerk nach 41 Abs. 1 AVG anzubringen, 25. List Salzhandel GesmbH, An der Sandriese 2, 5400 Hallein 26. Stadtgemeinde Hallein, Schöndorferplatz, 5400 Hallein (samt Ausführungsunterlagen), mit den Ersuchen - diese Kundmachung an der Amtstafel der Stadtgemeinde mit Anschlags- und Abnahmevermerk nach 41 Abs. 1 AVG anzubringen, 27. Stadtgemeinde Salzburg, Mirabellplatz 4, 5024 Salzburg, mit den Ersuchen - diese Kundmachung an der Amtstafel der Stadtgemeinde mit Anschlags- und Abnahmevermerk nach 41 Abs. 1 AVG anzubringen, 28. ÖBB-Immobilienmanagement GmbH, Clemens-Holzmeister-Straße 6, 1100 Wien 29. Ulrike Bayrhammer, Bartlwirtstraße 19, 5411 Oberalm 30. Werner Rheinfrank, Urstein 212, 5412 Puch 31. Armin Paratusic, Puch 121, 5412 Puch 32. Wassergenossenschaft Mühlbachkonsortium, vertreten durch Josef Hammerl, p.a. Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, Bayerhamerstraße 16, 5020 Salzburg 33. Salzburger Landesfischereiverband, Reichenhallerstraße 6, 5020 Salzburg (ergeht per E-Mail an buero@fischereiverband.at) 34. Bezirkshauptmannschaft Hallein, Schwarzstraße 14, 5400 Hallein (ergeht per E-Mail an bh-hallein@salzburg.gv.at) 6 von 7

35. Landesumweltanwaltschaft Salzburg, Membergerstraße 42, 5020 Salzburg 36. Arbeitsinspektorat Salzburg, Auerspergstraße 69, 5020 Salzburg (ergeht per E-Mail an salzburg@arbeitsinspektion.gv.at) 37. DI Helmut Czerny (ergeht per ELAK) (mit dem Ersuchen um Teilnahme an der Verhandlung) 38. DI Ursula Wiesinger (ergeht per ELAK) (mit der Einladung um Teilnahme an der Verhandlung) 39. Dr. Peter Siegel (ergeht per ELAK) (mit dem Ersuchen um Teilnahme an der Verhandlung) 40. DI Günther Weinberger (ergeht per E-Mail an office@zt-weinberger.com) (mit dem Ersuchen um Teilnahme an der Verhandlung) 41. Dr. Reinhard Haunschmid (ergeht per E-Mail an reinhard.haunschmid@baw.at und direktion@baw.at) (mit dem Ersuchen um Teilnahme an der Verhandlung) 42. Dr. Pius Obernhuber (ergeht per E-Mail an pius.obernhuber@aon.at) (mit dem Ersuchen um Teilnahme an der Verhandlung) 43. Dr. Sven Jacobs (ergeht per E-Mail an sven.jacobs@baugeologie.at) (mit dem Ersuchen um Teilnahme an der Verhandlung) 44. Gertrude Engelmaier (mit dem Ersuchen um barrierefreie Verlautbarung dieser Kundmachung im elektronischen Amtsblatt der BMNT) Für die Bundesministerin: Mag. Franz Plankensteiner elektronisch gefertigt 7 von 7