Politische Gemeinde Untereggen Friedhofreglement
2 Der Gemeinderat Untereggen erlässt gestützt auf Art. 5 des Gemeindegesetzes (sgs 151.2) und Art. 18 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen (sgs 458.1) und gestützt auf die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattung (sgs 458.11) das folgende F R I E D H O F R E G L E M E N T 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Das Bestattungswesen ist Sache der Politischen Gemeinde Untereggen. Der Gemeinderat führt die Aufsicht über das Friedhof- und Bestattungswesen. Art. 2 Dieses Reglement gilt für den Friedhof Untereggen. Art. 3 Das Friedhofareal liegt neben der katholischen Kirche im Vorderhof und steht im Eigentum der Katholischen Kirchgemeinde Untereggen (Grundstück-Nr. 13). Art. 4 Das Friedhof- und Bestattungspersonal wird durch den Gemeinderat Untereggen gewählt. Er setzt auch die Entschädigung für dieses fest. Art. 5 Das Bestattungsamt Untereggen führt ein Verzeichnis über alle auf dem Friedhof erfolgten Beisetzungen (Bestattungskontrolle). Art. 6 Ruhestörung und unschickliches Benehmen auf dem Friedhof ist untersagt. Vorschulpflichtige Kinder dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. Das Mitführen von Hunden ist untersagt. Den Anordnungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten. Grundsatz Geltungsbereich Eigentum Friedhof- und Bestattungspersonal Bestattungskontrolle Ruhe und Ordnung 2. Bestattungen Art. 7 Die Bestattungen werden zwischen dem Bestattungsamt, nach Absprache mit den Angehörigen, und den zuständigen Organen der entsprechenden Religionsgemeinschaft festgelegt. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen erfolgen in der Regel keine Bestattungen. Bestattungszeit
3 Art. 8 Zu Lasten der Politischen Gemeinde gehen ausser den im Gesetz erwähnten Leistungen die Kosten für: - die Überführung der Leiche aus Spitälern von St. Gallen und Rorschach nach Untereggen - die Überführung der Leiche in das Krematorium St. Gallen - die Kremation in St. Gallen und die Rückstellung der Aschenurne nach Untereggen Art. 9 Die Bestattung ausserhalb der Gemeinde wohnhaft gewesener Personen auf dem Friedhof Untereggen kann durch das Bestattungsamt nach Rücksprache mit dem Gemeindepräsidenten bewilligt werden. Art. 10 Für die Bestattung auswärts wohnhaft gewesener Personen sind ausser der Grabtaxe die vollen Kosten der Beerdigung bzw. der Urnenbeisetzung zu bezahlen. Für die Kosten haften die Angehörigen, welche selbst dafür zu sorgen haben, ob und wieviel die Wohnsitzgemeinde ihnen an diese Kosten zurückerstattet. In Ausnahmefällen kann von diesem Grundsatz abgesehen werden. Der Entscheid liegt gemeinsam bei Gemeindepräsident und Bestattungsamt. Art. 11 Wünscht ein in Untereggen wohnhaft gewesener Verstorbener oder seine Angehörigen eine Bestattung auf einem anderen Friedhof, so übernimmt die Gemeinde Untereggen nur die gesetzlich vorgeschriebenen und die im Art. 8 erwähnten Leistungen. Bestattungskosten Bestattung Auswärtiger Bestattungskosten Auswärtige Bestattung in anderer Gemeinde 3. Grabstätten Art. 12 Der Gemeinderat bestimmt jeweils, welche Abteilungen des Friedhofes für Bestattungen benützt werden können. Er ist auch befugt, für ganze Abteilungen des Friedhofes oder für einzelne Grabreihen oder Gräber eine dauernde oder zeitlich beschränkte Benützungssperre zu erlassen, wenn die Neugestaltung eines Friedhofteiles oder die Verschönerung des Friedhofbildes dies erfordern sollte. Art. 13 Der Friedhof umfasst: a) Erdbestattungsgräber für Erwachsene b) Erdbestattungsgräber für Kinder bis zum vollendeten 6. Altersjahr c) Urnengräber mit Grabstein d) Urnengräber mit Beschriftungsplatte bei Urnenwand e) Urnenwand f) Gemeinschafts-Urnengrab (ohne Namensnennung) g) Familiengräber Friedhofeinteilung Gräberarten
4 Art. 14 Die Grabmasse und Abstände richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Art. 15 Die Beisetzung von Aschenurnen kann in den Urnengräbern, in der Urnenwand, in Erdbestattungsgräbern, in Familiengräbern und im Gemeinschaftsgrab erfolgen. Vor der Beisetzung ist das Friedhofspersonal zu benachrichtigen. Zweitbeisetzungen von Aschenurnen sind möglich, wenn die gesetzliche Grabesruhe von 10 Jahren eingehalten werden kann, ohne die Grabesruhe des Erstverstorbenen verlängern zu müssen. Grabgrössen Urnenbeisetzungen Art. 16 Urnenwand / An der Urnenwand werden Gedenkplatten angebracht. Urnengräber mit Platte Diese sind einheitlich gestaltet und tragen Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr. Das Gleiche gilt auch für die Urnengräber mit Beschriftungsplatte. Das Bestattungsamt gibt den Auftrag für die Beschriftung. Die Kosten für die Gedenkplatte und die Beschriftung sind durch die Angehörigen zu bezahlen. Art. 17 Die Zuteilung von Familiengrabstätten wird vertraglich geregelt. Die Höhe der entsprechenden Grabtaxe wird durch den Gemeinderat festgelegt. In den Familiengräbern sind nur zwei Erdbestattungen möglich. Die Mietdauer für ein Familiengrab beträgt vorerst 40 Jahre. Während den letzten 20 bzw. 10 Jahren darf keine Erdbestattung bzw. Urnenbeisetzung mehr vorgenommen werden, es sei denn, die Mietdauer werde bis zum Ablauf der üblichen Grabesruhe verlängert. Die Anmeldung für den Erwerb eines Familiengrabes kann jederzeit geschehen. Die Zuteilung erfolgt jedoch erst beim eingetretenen Todesfall, und zwar der Reihe nach. Die Mietdauer wird in der Regel nur um zehn Jahren verlängert, unter Belastung einer diesem Zeitraum entsprechenden Gebühr. Familiengräber 4. Grabmäler Art. 18 Die Grabmäler und Grabausstattungen müssen sich in das Gesamtbild des Friedhofes gut einfügen. Alle störenden Formen, Materialien und Farben sind zu vermeiden. Die Gestaltung der Ansichtsfläche und des Kopfstückes ist dem Hersteller grundsätzlich freigestellt, doch sollten Schriften und Schmuckformen dem Grabmal harmonisch angepasst werden. Grundsatz
5 Art. 19 Die stehenden Grabmäler dürfen folgende Höchstmasse nicht überschreiten: Höhe Breite Dicke Erwachsenengräber 110 cm 55 cm 12 cm Kindergräber 70 cm 40 cm 10 cm Urnengräber 90 cm 42-48 cm 12 cm Die erwähnten Grabmäler bedürfen unter Einhaltung von Artikel 18 und 19 dieses Reglementes keiner speziellen Bewilligung. Art. 20 Jedes Grab wird auf Kosten der Gemeinde mit einem hölzernen Grabzeichen versehen. Dieses ist einheitlich beschriftet. Es verbleibt auf dem Grab, bis das Grabmal gesetzt ist, bzw. bis zum Ende der Grabesruhe. Das Grabkreuz bleibt im Eigentum der Politischen Gemeinde Untereggen. Verwitterte oder beschädigte Kreuze werden zulasten der Politischen Gemeinde ersetzt. Art. 21 Abweichungen von Art. 19 können vom Gemeinderat bewilligt werden, sofern besondere Gründe dies rechtfertigen und dadurch weder die unmittelbare Umgebung des betreffenden Grabes, noch das gesamte Friedhofbild beeinträchtigt werden. Art. 22 Für die Grabmale auf Familiengräber benötigt es der Genehmigung durch den Gemeinderat. Art. 23 Das Setzen der Grabmäler darf bei Erdbestattungen frühestens nach sieben Monaten erfolgen. Die Angehörigen sind verpflichtet, für das Aufrichten und das Neusetzen schiefstehender oder umgestürzter Grabmäler zu sorgen. Art. 24 Die Gräber sind durch die Angehörigen zu unterhalten. Grabstätten, denen die Hinterbliebenen nach erfolgter Mahnung nicht die nötige Pflege angedeihen lassen, werden durch einen Gärtner auf Kosten der Angehörigen in Stand gestellt. Masse der Grabmäler Grabkreuz Ausnahmen Familiengräber Setzen und Unterhalt Grabunterhalt 5. Schlussbestimmungen Art. 25 Der Gemeinderat setzt die Gebühren und Entschädigungen für den Friedhof und das Bestattungswesen fest. Art. 26 Für Beschädigungen an Grabstätten, Grabmälern, Kränzen, Pflanzen etc. übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Davon ausgenommen sind Schäden, welche vom Gebühren und Entschädigungen Haftung
6 Bestattungspersonal in Ausübung dienstlicher Verrichtungen verursacht werden. Art. 27 Alle das Begräbniswesen und die Friedhofordnung betreffenden Beschwerden sind dem Gemeinderat einzureichen. Gegen Verfügungen unterer Instanzen (Friedhof- und Bestattungspersonal) kann innert 14 Tagen Rekurs beim Gemeinderat erhoben werden. Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates kann innert 14 Tagen Rekurs beim Departement für Inneres und Militär erhoben werden. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Gesetztes über die Verwaltungsrechtspflege. Art. 28 Übertretungen dieses Reglementes werden mit Busse geahndet, soweit die Gesetzgebung keine andere Strafbestimmung enthält. Art. 29 Über Fälle, die in diesem Reglement nicht geregelt sind, entscheidet der Gemeinderat Untereggen. Art. 30 Das Reglement tritt mit Genehmigung des zuständigen Departementes in Kraft. Es ersetzt alle früheren Friedhofreglemente und Bestattungsverordnungen der Politischen Gemeinde Untereggen. Rechtsschutz Strafbestimmungen Nichtgeregelte Fälle Inkrafttreten
7 Vom Gemeinderat beschlossen am 14. Januar 2003 Namens des Gemeinderates Untereggen Der Präsident Markus Schwager Der Ratsschreiber Roger Böni Die Referendumsfrist von 30 Tagen ist am 28. Februar 2003 unbenützt abgelaufen. Namens des Gemeinderates Untereggen Der Präsident Markus Schwager Der Ratsschreiber Roger Böni Vom Departement für Inneres und Militär des Kantons St. Gallen genehmigt am: Für das Departement für Inneres und Militär des Kantons St. Gallen Die Leiterin des Rechtsdienstes lic.iur. Gabriela Maag Schwendener
8 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen Seite Art. 1 Grundsatz 2 Art. 2 Geltungsbereich 2 Art. 3 Eigentum 2 Art. 4 Friedhof- und Bestattungspersonal 2 Art. 5 Bestattungskontrolle 2 Art. 6 Ruhe und Ordnung 2 2. Bestattungen Art. 7 Bestattungszeit 2 Art. 8 Bestattungskosten 3 Art. 9 Bestattung Auswärtiger 3 Art. 10 Bestattungskosten Auswärtige 3 Art. 11 Bestattung in anderer Gemeinde 3 3. Grabstätten Art. 12 Friedhofeinteilung 3 Art. 13 Gräberarten 3 Art. 14 Grabgrössen 4 Art. 15 Urnenbeisetzungen 4 Art. 16 Urnenwand / Urnengräber mit Platte 4 Art. 17 Familiengräber 4 4. Grabmäler Art. 18 Grundsatz 4 Art. 19 Masse der Grabmäler 5 Art. 20 Grabkreuz 5 Art. 21 Ausnahmen 5 Art. 22 Familiengräber 5 Art. 23 Setzen und Unterhalt 5 Art. 24 Grabunterhalt 5 5. Schlussbestimmungen Art. 25 Gebühren und Entschädigungen 5 Art. 26 Haftung 5 Art. 27 Rechtsschutz 6 Art. 28 Strafbestimmungen 6 Art. 29 Nichtgeregelte Fälle 6 Art. 30 Inkrafttreten 6