KIRCHEINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL Bestattungs- und Friedhofreglement Die Kircheinwohnergemeinde Lotzwil erlässt, gestützt auf Grundlagen: 1. Kantonale Verordnung über das Bestattungswesen vom 27. Oktober 2010 2. die allgemeinen Bestimmungen des Organisationsreglements der Kircheinwohnergemeinde Lotzwil vom 1. Dezember 2004 und 1. Januar 2007 folgendes Reglement: Aufsichtsorgane: Art. 1 Das gesamte Bestattungs- und Friedhofwesen untersteht der Leitung und Aufsicht des Kircheinwohnergemeinderates. Ihm sind unterstellt: Der Verantwortliche für das Bestattungswesen, der Friedhofgärtner und der Totengräber. Die drei Posten können in der gleichen Person vereinigt werden. Die Aufgaben des Verantwortlichen für das Bestattungswesen werden in einem Stellenbeschrieb festgelegt. Die Pflichten und die Entschädigung des Friedhofgärtners sind in einem Werkvertrag mit Anhang geregelt. Der Verantwortliche des Bestattungswesens, sein Stellvertreter, der Friedhofgärtner und der Totengräber sowie allfälliges Hilfspersonal werden vom Kircheinwohnergemeinderat angestellt oder beauftragt. Todesfallmeldungen: Art. 2 Jeder Todesfall ist innert 48 Stunden, unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, von den Angehörigen oder einem Dritten dem Verantwortlichen für das Bestattungswesen (oder seinem Stellvertreter) zu melden. Anordnung der Bestattung: Art. 3 Der Leichnam ist bis zur Bestattung, wenn immer möglich, in einem unbewohnten Raum aufzubahren. Hierfür steht die Aufbahrungshalle auf dem Friedhof zur Verfügung. 1
Bewilligung der Bestattung: Art. 4 Der Verantwortliche für das Bestattungswesen erteilt die Bewilligung zur Bestattung. Er bestimmt Tag und Stunde und benachrichtigt den Pfarrer, den Totengräber, den Sigristen und den Organisten. Ein Leichnam darf frühestens 48 Stunden nach Todeseintritt bestattet werden. Ausnahmen kann das Kantonsarztamt bewilligen. Zeitpunkt der Bestattung Bestattungsort/ Bestattungsart Art. 5 Die Beisetzungen finden in der Regel von Montag bis Freitag jeweils um 12.00 Uhr statt. Der Verantwortliche für das Bestattungswesen und der Präsident des Kircheinwohnergemeinderates können ausnahmsweise Beerdigungen zu anderen Tageszeiten bewilligen. Vor jeder Beerdigung wird mit den Kirchenglocken geläutet. Art. 6 Bestattungsort ist der Friedhof. Die Bestattungsfelder sind eingeteilt in: - Reihengräber für Erdbestattungen Erwachsener und Kinder über 5 Jahre - Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen von Kindern unter 5 Jahren - Urnenreihengräber - Plattengräber - Gemeinschaftsgrab Die Kircheinwohnergemeinde Lotzwil unterscheidet Erdbestattung, Urnenbeisetzung sowie Beisetzung der Asche in einem Plattengrab oder auf dem Gemeinschaftsgrab. Unentgeltliche Bestattung: Art. 7 Die Kircheinwohnergemeinde weist den Grabplatz zu. Sie übernimmt die Bestattungskosten. a) Für Personen, die am Todestag ihren Wohnsitz nach Art.23 ZGB in der Kircheinwohnergemeinde Lotzwil hatten. b) Für ehemalige Einwohner der Kircheinwohnergemeinde Lotzwil, die in einem auswärtigen Alters- oder Pflegeheim (Alterssiedlung) gewohnt haben und für solche, die die Kircheinwohnergemeinde nach ihrem 65. Altersjahr verlassen haben. 2
Die Leistungen der Kircheinwohnergemeinde umfassen: - Die Benützung der Aufbahrungshalle in Lotzwil - Die Kremationskosten (ohne Nebenkosten) - Das Öffnen und Zudecken des Grabes - Das Grabgeläute und das Orgelspiel - Das Einfassen der Gräber mit Trittplatten (ausgenommen Randsteinplatten bei Plattengräber) und die Randbepflanzungen Entgeltliche Bestattung: Grabruhe Art. 8 Für die Aufbahrung, sowie für die Bestattung von nicht unter 7a) oder 7b) fallenden Personen, sind durch die Auftraggeber die entsprechenden Kosten inkl. Grabplatzgebühr an die Kircheinwohnergemeinde zu entrichten. Die Erteilung der Bestattungsbewilligung ist Sache des Kircheinwohnergemeinderates. Die Gebühren sind im Anhang geregelt. Art. 9 Die Erdbestattungs-, Urnen- und Plattengräber unterliegen einer Ruhedauer von mindestens 20 Jahren. Es ist den Hinterlassenen gestattet, Urnen auf bereits bestehenden Erdbestattungs- und Urnengräbern beizusetzen. Die Ruhezeit dieser Gräber wird jedoch durch die nachträgliche Beisetzung einer oder mehrerer Urnen nicht verlängert. Eine allfällige spätere Verlegung einer bereits bestatteten Urne geht zu Lasten der Hinterlassenen. Eine hierfür notwendige Bewilligung ist beim Kircheinwohnergemeinderat einzuholen, der auch die Kosten festsetzt. Einteilung Art. 10 Die Einteilung der Gräber erfolgt gemäss besonderem Plan, der durch den Totengräber genau zu beachten ist. In Zweifelsfällen hat der Kircheinwohnergemeinderat den endgültigen Entscheid zu treffen. Über sämtliche Bestattungen führt der Verantwortliche ein genaues Verzeichnis. Gestaltung der Reihengräber (Erdbestattungen & Urnengräber) Art. 11 Der Friedhofgärtner versieht die Reihengräber mit einheitlichen, zusammenhängenden Randbepflanzungen und mit Trittplatten. Für den eigentlichen Grabschmuck wird auf Sargreihengräbern für Erwachsene eine Fläche von 100 x 60 cm, auf Urnen und Kindergräbern eine der Grösse des Grabes entsprechend kleinere Fläche offen gelassen. 3
Grösse Art. 12 Für die Gräber gelten folgende Abmessungen: Tiefe Breite Länge Erwachsene und Kinder über 150 cm ca. 90 cm ca. 200 cm 5 Jahre Kinder unter 5 Jahre 100 cm 50 cm 100 cm Urnengräber 70 cm 80 cm 160 cm Für deren Einhaltung ist der Totengräber verantwortlich. Wenn ein Sarg die Normalmasse über- oder unterschreitet, so ist dies dem Totengräber rechtzeitig mitzuteilen. Art des Sarges Art der Urne Grabkreuz Art. 13 Die Beisetzung des Leichnams oder der Asche der verstorbenen Person hat in umweltverträglichem Sarg- oder Urnenmaterial, das die Verwesung und den Abbau möglichst wenig behindert, zu erfolgen. Art. 14 Bis zur Versetzung eines Grabmals werden die Reihengräber und die Urnengräber mit einem einfachen Holzkreuz versehen, das Name, Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen trägt. Andere Bezeichnungen sind nicht gestattet. Grabmäler Allgemeines Art. 15 Für das Aufstellen von Grabmälern ist die Bewilligung des Kircheinwohnergemeinderates erforderlich. Bewilligungspflichtig sind ebenfalls alle beabsichtigten Änderungen an bestehenden Grabmälern. Für sämtliche Grabmäler sind dem Kircheinwohnergemeinderat vor Beginn der Ausführungsarbeiten Zeichnungen im Maßstab 1: 10 im Doppel einzureichen, unter Angabe des zu verwendenden Materials, der Masse, der Beschriftung, der Name des Auftraggebers und des Grabmalerstellers. Nach Ablauf von mindestens 6 Monaten seit der Beerdigung darf auf jeder Grabstätte ein Grabmal gesetzt werden. Für Urnengräber ist diese Frist nicht einzuhalten. 4
Grösse der Grabmäler: Art. 16 Die maximale Grösse der Grabmäler wird wie folgt bestimmt: max. Höhe Breite min. Dicke 1. Erdbestattungen Erwachsene und Kinder 100 cm 60 cm 14 cm über 5 Jahre Kinder unter 5 Jahre 60 cm 40 cm 12 cm 2. Urnengräber 100 cm 60 cm 14 cm Die Höhe der Grabmäler wird über dem Niveau des Bodens gemessen. Die vorgeschriebene minimale Dicke gilt für alle stehenden Grabmäler mit Ausnahme solcher aus Holz oder Schmiedeeisen. Liegende Platten sind in Längslage und in folgenden Abmessungen gestattet: 1. Erdbestattungen Erwachsene Kinder max. Höhe Breite min. Dicke 80 cm 50 cm 50 cm 35 cm 10 cm 10 cm 2. Urnengräber Erwachsene Kinder 60 cm 50 cm 45 cm 35 cm 10 cm 10 cm Max. Neigung: 10% Art. 17 Es ist gestattet, Grabmäler aus einheimischen Steinen, Kalkstein, Muschelkalkstein, Granit oder farbigem Marmor, sowie hölzerne oder schmiedeeiserne Kreuze anzubringen. 5
Nicht statthafte Materialien: Art. 18 Im Interesse einer ruhig wirkenden und ästhetisch befriedigenden Gestaltung der Grabmäler und des Friedhofes sind grundsätzlich nicht statthaft: - Dunkle Steine, die poliert, geschliffen oder so behandelt werden, dass sie schwarz wirken. - Alle polierten Steine, weisser Marmor und Rosamarmor, Findlinge (erratische Steine), unbearbeitete Blöcke aus Steinbrüchen. - Zement- und Kunststeine und Nachahmungen natürlicher Materialien durch andere Stoffe wie z.b. Holzkreuze, Baumstämme und dergleichen in Stein und Blech. - Metall-Urnen, Gusseisen, Draht, Pulverbronze und dergleichen, Fotografien, plastische Figuren und Symbole. - Schrifttafeln aus Marmor, Glas, Email oder ähnlichen Materialien. - Blech- und Perlenkränze. - Metallbuchstaben. Die Beschriftungen sollen graviert oder erhaben sein, jedoch ohne Schliffe, wenn sie dadurch schwarz wirken. Sie dürfen nicht bemalt werden. Schadhafte Grabmäler Grabunterhalt Art. 19 Schadhafte oder schiefe Grabmäler sind von den Angehörigen auf eigene Kosten, innerhalb einer vom Kircheinwohnergemeinderat zu bestimmenden Frist, wegzuräumen oder wieder herzustellen. Art. 20 Die Angehörigen der Verstorbenen dürfen die Gräber mit Blumen und anderen Pflanzen schmücken. Pflanzen, die durch ihre Grösse die Nachbargräber beeinträchtigen, sind nach Weisung des Friedhofgärtners zurückzuschneiden oder zu entfernen. Im Unterlassungsfall besorgt der Friedhofgärtner die Arbeit auf Kosten der Säumigen. Über Gräber, welche von den Hinterlassenen nicht ordnungsgemäss unterhalten werden, verfügt der Kircheinwohnergemeinderat. 6
Plattengräber: Art. 21 Unter der Bezeichnung Plattengräber gibt es für die Bestattung von Asche von Kremierten vorbereitete Grabstellen in der Nähe des Gemeinschaftsgrabes. Es besteht die Möglichkeit von maximal zwei Bestattungen auf einem Plattengrab. Wird das gewünscht, ist dies bei der ersten Beisetzung zu verlangen. Die Asche kann dem Plattengrab nicht mehr entnommen werden. Gestaltung der Plattengräber: Art. 22 Der Friedhofgärtner bereitet die Plattengräber mit einer Plattenumrandung und einem liegenden Gedenkstein vor. Die Grösse des Plattengrabes beträgt 78 cm x 58 cm (inkl. Umrandung). Die Hälfte des Innenraums wird vom Friedhofgärtner mit geeignetem Abdeckmaterial versehen. Nur in diesem Bereich besteht die Möglichkeit, Vasen, Kerzen, kleine Blumenschalen, Andenken oder Laternen sowie Adventsschmuck hin zu stellen. Die Plattenumrandung muss frei bleiben. Eine Direktbepflanzung ist nicht gestattet. Der Friedhofgärtner hat die Kompetenz verwelkten Grabschmuck zu entfernen. Gedenkstein Beschriftung: Art. 23 Der Gedenkstein für das Plattengrab wird im Auftrag der Kircheinwohnergemeinde zu Lasten der Angehörigen beschriftet und bietet Platz für zwei Namen. Andere Denkmäler sind nicht gestattet. Die Gebühren für ein Plattengrab sind im Anhang geregelt. Aufhebung der Gräber / Publikation Art. 24 Das Abräumen von Gräberfeldern muss wenigstens 3 Monate im Voraus im Amtsanzeiger bekannt gemacht werden. Die Angehörigen der Verstorbenen sind in dieser Mitteilung aufzufordern, die Grabsteine, Grabkreuze und Gedenksteine mit den Randplatten innert dieser Frist wegzuräumen. Erhebt nach dieser Frist niemand darauf Anspruch, verfügt der Kircheinwohnergemeinderat endgültig darüber. 7
Gemeinschaftsgrab: Art. 25 Unter der Bezeichnung Gemeinschaftsgrab besteht für die Beisetzung der Asche von Kremierten eine Stätte, deren Kosten für Ausschmückung und Unterhalt zu Lasten der Kircheinwohnergemeinde gehen. Eine Beisetzung der Asche im Gemeinschaftsgrab erfolgt - auf erklärten Wunsch der Verstorbenen oder deren Angehörigen, - wenn keine näheren Angehörigen bekannt sind, wobei die Beisetzung der Asche nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach der Kremation stattfindet. Die Beisetzung erfolgt in Abwesenheit allfälliger Angehöriger. Die Asche kann dem Gemeinschaftsgrab nicht mehr entnommen werden. Exhumierung: Art. 26 Die Exhumierung eines Leichnams ist nur mit Bewilligung des Kantonsarztamtes erlaubt. Vorbehalten bleiben Anordnungen der Strafbehörden. Besuchsordnung Art. 27 Der Friedhof steht der Bevölkerung zu jeder Tageszeit offen. Die Anlagen, Wege und Gräber werden der Bevölkerung zum besonderen Schutz anbefohlen. Jede Verunreinigung, Beschädigung, das Mitbringen von Hunden und jedes lärmende Treiben auf dem Friedhof ist verboten. Fahrzeuge aller Art von Besuchern sind ausserhalb des Friedhofes abzustellen. Pflege der allgem. Anlage Pflege der Aufbahrungshalle Widerhandlungen Art. 28 Dem Friedhofgärtner obliegen der Unterhalt und die Sauberhaltung der gesamten Friedhofanlage und der Gerätschaften. Art. 29 Der Unterhalt und die Sauberhaltung der Aufbahrungshalle, inkl. Vorplatz, obliegen dem Verantwortlichen für das Bestattungswesen. Art. 30 Grabmäler, Grabeinfassungen, Pflanzen und anderer Grabschmuck, die nach Inkrafttreten dieses Reglements auf Gräbern angebracht werden, kann der Kircheinwohnergemeinderat entfernen lassen, wenn sie den aufgestellten Vorschriften nicht entsprechen. 8
Strafbestimmungen Art. 31 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements werden durch den Kircheinwohnergemeinderat mit Bussen bis Fr. 1000.- in jedem Einzelfall bestraft. Der Fehlbare hat überdies den allfälligen Schaden zu vergüten. 9