Gemeinde Hendschiken. Bestattungs- und Friedhofreglement. Inhaltsübersicht. I. Behörden und Verwaltung. Bestattung, Pflichten bei Todesfall



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Transkript:

Gemeinde Hendschiken Kanzlei 062 885 50 80 Finanzverw. 062 885 50 81 Email verwaltung@hendschiken.ch Fax 062 885 50 85 PC-Konto 50-195-8 Internet http://www.hendschiken.ch Bestattungs- und Friedhofreglement Inhaltsübersicht I. Behörden und Verwaltung II. III. IV. Bestattung, Pflichten bei Todesfall Kosten Friedhof V. Gemeinschaftsgrab (Urnengrab) VI. VII. VIII. IX. Erdbestattung, Reihen- oder Familiengrab Grabräumung Grabdenkmal Arbeiten im Friedhof X. Schluss- und Übergangsbestimmungen Gebührentarif Wegleitung für die Bestattung

I. BEHÖRDEN UND VERWALTUNG Art. 1 Gemeinderat 1. Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Einwohnergemeinde und untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. 2. Der Gemeinderat kann seine Funktionen an eine besondere Kommission (Friedhofkommission) delegieren. 3. Alle Bestattungsfunktionäre sowie eine allfällige Friedhofkommission werden vom Gemeinderat auf die Dauer einer Amtsperiode (4 Jahre) gewählt. Art. 2 Zivilstandsamt Dem Zivilstandsamt obliegt: - Entgegennahme der Bestattungsanzeigen - Anordnung der für die Bestattung erforderlichen Massnahmen - Entgegennahme von schriftlichen und mündlichen Anordnungen betreffend Art und Form der Bestattung und der Abdankungsfeier Art. 3 Friedhofgärtner Dem Friedhofgärtner obliegt: - Betrieb und Unterhalt des Friedhofes - Überwachung und Aufstellung von Grabmälern sowie Verlegen der Grabeinfassungen - Sorge für Ruhe und Ordnung auf dem Friedhof

II. BESTATTUNG, PFLICHTEN BEI TODESFALL Art. 4 Anspruch auf Bestattung Im Friedhof können beigesetzt werden: 1. Verstorbene Einwohner von Hendschiken 2. Mit Bewilligung des Gemeinderates: - auswärts wohnhaft gewesene Verstorbene, die besondere Beziehungen zur Gemeinde Hendschiken hatten - Urnen von auswärts wohnhaft gewesenen Verstorbenen in ein bestehendes Grab oder Gemeinschaftsgrab Art. 5 Pflicht zur Anmeldung eines Todesfalles 1. Jeder Todesfall ist so früh als möglich, spätestens jedoch innert 48 Stunden, dem Zivilstandsamt anzuzeigen. Für auswärts verstorbene Einwohner der Gemeinde ist die Bestattungsbewilligung vom Zivilstandsamt des Sterbeortes beizubringen. 2. Zu dieser Anzeige sind verpflichtet: Ein Inhaber der elterlichen Gewalt, der Ehegatte, sodann die dem Verstorbenen nächstverwandten Personen oder bei deren Fehlen Hauseigentümer oder jede andere Person, die aus eigener Wahrnehmung Kenntnis vom Todesfall hat. Art. 6 Feststellung des Todes Bei jeder verstorbenen und jeder aufgefundenen toten Person ist durch einen Arzt eine Untersuchung und ein Totenschein auszustellen.

Anordnung und Zeitpunkt der Bestattung Art. 7 1. Die Bestattung darf nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden. Das Zivilstandsamt kann bei Vorliegen besonderer Umstände, gestützt auf das Zeugnis des Bezirksarztes, Ausnahmen bewilligen. 2. In der Regel ist ein Leichnam am dritten Tag nach Eintritt des Todes bzw. deren Auffinden zu bestatten. Ist eine amtliche Untersuchung im Gange, so ist die Bewilligung der Untersuchungsbehörde erforderlich. 3. Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn der Todesfall dem Zivilstandsamt vorschriftsgemäss angezeigt wurde und es im Besitz der Todesbescheinigung des Arztes ist. 4. Das Zivilstandsamt setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt die Abdankung fest. 5. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Art. 8 Überführung und Aufbahrung 1. Das Überführen des Leichnams erfolgt auf Anordnung des Zivilstandsamtes durch ein im Einvernehmen mit den Angehörigen gewähltes Bestattungsinstitut. 2. Die Überführung in den gemeindeeigenen Aufbahrungsraum oder in ein Krematorium soll aus gesundheitspolizeilichen Gründen möglichst bald erfolgen. Art. 9 Art der Bestattung 1. Für die Bestimmung der Bestattungsart ist in erster Linie der Wunsch des Verstorbenen, in zweiter Linie derjenige der nächsten Angehörigen massgebend. Fehlt eine entsprechende Willensäusserung, so ordnet das Zivilstandsamt die Kremation an. 2. Auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen bzw. seiner nächsten Angehörigen kann die Bestattung im engsten Familienkreis stattfinden.

Art. 10 Abdankungsfeier 1. Über die Gestaltung der Abdankungsfeier sprechen die nächsten Angehörigen des Verstorbenen mit dem Pfarrer. Das Zivilstandsamt übergibt den Hinterbliebenen die allfällig bei ihm hinterlegten schriftlichen Anordnungen des Verstorbenen. 2. Die Bestattung ist in der Regel um 11.00 Uhr oder um 14.00 Uhr. 3. Bei mehreren Bestattungen am gleichen Tag werden die Abdankungszeiten vom Zivilstandsamt im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem entsprechenden Pfarramt festgelegt. 4. Während der Abdankungsfeier wird der Sarg ins Grab abgesenkt. Er wird mit den vorhandenen Kränzen geschmückt. 5. Bei Kremation können die Angehörigen bestimmen, ob die Abdankung in der hiesigen Kirche oder im Krematorium stattfinden soll. Art. 11 Totgeburten Totgeborene Kinder sowie Kinder, welche das Alter von 8 Tagen nicht erreicht haben, werden im Einvernehmen mit den Angehörigen in der Regel eingeäschert und in aller Stille beigesetzt.

III. KOSTEN Art. 12 Bestattungskosten, Kostentragung 1. Die Bestattungskosten gehen zu Lasten der Hinterbliebenen. Auf begründetes Gesuch hin kann die Gemeinde diese Kosten ganz oder teilweise übernehmen. In Härtefällen kann der Gemeinderat auch ohne Gesuch in eigener Kompetenz die Kostenbeteiligung festlegen. 2. Für die verstorbenen Einwohner von Hendschiken übernimmt die Gemeinde nachfolgende Leistungen und Kosten: - die amtlichen Bekanntmachungen - die Benützung eines Reihengrabes (für Erdbestattung oder Urne) - die Bereitstellung des Grabes (Einteilung, Graböffnung und Planie) - die Beisetzung (Erdbestattung oder Urne) 3. Für die Bestattung Auswärtiger haben die Angehörigen die Leistungen gemäss Gebührentarif zu erbringen. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat. 4. Der Gebührentarif wird vom Gemeinderat festgelegt.

IV. FRIEDHOF Allgemeine Bestimmungen Art. 13 1. Der Friedhof ist grundsätzlich Bestattungsort für die Einwohner von Hendschiken. 2. Er soll eine Stätte der Ruhe und Besinnung sein. Art. 14 1. Die Besucher des Friedhofes haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2. Innerhalb des Friedhofes ist untersagt: - das Lärmen und Spielen - das Mitführen von Fahrrädern - das Mitführen und der Aufenthalt von Tieren - das Ablegen von Abraum ausserhalb der dafür bestimmten Plätzen und Behälter Art. 15 Grabstätten, Bestattungsart 1. Für die Bestattung bestehen folgende Möglichkeiten: - Gemeinschaftsgrab für Urnen - Gemeinschaftsgrab für Urnen ohne Namen - Reihengrab für Erdbestattung - Reihengrab für Urnen - Reihengrab für Kinder 2. Grösse und Anlage der Gräber sowie die Reihenfolge der Beisetzungen werden durch den Friedhofplan bestimmt.

V. GEMEINSCHAFTSGRAB (URNENGRAB) Art. 16 Beisetzung, Abdankung 1. Auf dem Gemeinschaftsgrab kann die Asche oder auf Wunsch die Urne mit Asche in einem würdigen Rahmen beigesetzt werden. 2. Auf dem Grab des Unbekannten kann die Asche oder auf Wunsch die Urne mit Asche ohne Namensnennung in einem würdigen Rahmen beigesetzt werden. Kränze 3. Bei einer Beisetzung werden die Kränze und der Blumenschmuck an dem dafür bestimmten Ort aufgestellt. Art. 17 Anzahl Beisetzungen pro Grab 1. Es sind zwei Bestattungen im gleichen Grab mit Inschrift auf der gleichen Platte möglich. 2. Soll später eine zweite Urne dazukommen, ist also ein Doppelgrab vorgesehen, ist die grosse Grabplatte zu wählen Grabplatten 3. Es stehen Schriftplatten in zwei verschiedenen Grössen zur Verfügung. 4. Die grössere Grabplatte ist den Doppelurnengräber vorbehalten 5. Die Platzzuteilung erfolgt durch die Gemeinde. Beschriftung 6. Die Inschrift auf der Schriftplatte wird nach der Beisetzung nach Angaben der Angehörigen durch die Gemeinde in Auftrag gegeben. Art. 18

Kosten 1. Die Gedenksteine werden gegen eine einmalige Entschädigung für die Dauer von 25 Jahren abgegeben. Sie bleiben Eigentum der Gemeinde Hendschiken. 2. Die Kosten für die Schriftplatte auf dem Gedenkstein geht zu Lasten der Angehörigen. Unterhaltspflicht für Gemeinschaftsgrab 3. Diese Unterhaltspflicht wird mit einer einmaligen Gebühr (gemäss Gebührenanhang) für die ganzen 25 Jahre abgegolten. Art. 19 Grabschmuck 1. Private Anpflanzungen auf dem Gemeinschaftsgrab sind nicht gestattet. Der Unterhalt und die gärtnerische Gestaltung erfolgen ausschliesslich durch die Gemeinde. 2. Das Friedhofpersonal ist berechtigt, verwelkte Blumen und Kränze zu entfernen. Art. 20 Urnenbeisetzung Die Asche wird mit oder ohne Urne nach der Abdankung der Erde übergeben.

VI. ERDBESTATTUNG, REIHEN- UND FAMILIENGRAB Art. 21 Erdbestattung, Reihengrab 1. Für die Beisetzung werden je nach Alter des Verstorbenen folgende Arten von Reihengräber zur Verfügung gestellt: - Reihengrab für Erwachsene und schulpflichitige Kinder - Reihengrab für nichtschulpflichtige Kinder Urnenbeisetzung auf ein Reihengrab 2. In jedem Reihengrab darf nur eine Erdbestattung erfolgen. Es ist gestattet, während 15 Jahren des Grabbestandes noch Urnen beizusetzen. Verlegen der Urne aus einem Reihengrab 3. Kosten für eine allfällige Verlegung dieser später beigesetzten Urnen gehen zu Lasten der Angehörigen. Art. 22 neue: Es wird kein neues Familiengrab mehr bewilligt. bestehende: Familiengrab 25 Jahre vor Ablauf der Konzessionsdauer dürfen auf bestehende Gräber keine Erdbestattungen und 10 Jahre vorher keine Urnen mehr beigesetzt werden. Nach dem Erlöschen der Konzession fällt das Verfügungsrecht an die Einwohnergemeinde zurück. Die noch bestehenden Familiengräber werden nach Ablauf der Vertragsdauer aufgehoben. Art. 23 Benützungsdauer, Ruhezeit Die Ruhezeit für Sarg- und Urnengräber beträgt 25 Jahre. Eine nachträgliche Urnenbeisetzung verlängert die Ruhefrist nicht.

VII. GRABRÄUMUNG Art. 24 Räumung eines Grabes 1. Die Räumung eines Grabfeldes wird sechs Monate vorher publiziert. Den Angehörigen wird dabei eine Frist für die Wegnahme von Grabmälern, Urnen und Pflanzen gesetzt. Wenn die Grabräumung nicht erfolgt, stellt die Gemeinde für die Räumungsarbeiten den Angehörigen Rechnung. Sollten die Adressen nicht bekannt oder die Personen nicht mehr auffindbar sein, gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde. Nach Ablauf der Räumungsfrist fällt das Verfügungsrecht über verbliebene Gegenstände ohne Entschädigungspflicht an die Gemeinde. Grabfunde 2. Finden sich beim Öffnen eines Grabes Reste von früher Bestatteten, sind diese an der Sohle des neuen Grabes beizusetzen. 3. Die Asche aus nicht abgeholten Urnen wird an geeigneter Stelle der Erde übergeben. VIII. GRABDENKMAL Art. 25 Grabkreuz Jedes Grab soll bis zum Zeitpunkt, da es durch ein anderes Grabzeichen ersetzt wird, mit einem üblichen Holzkreuz mit Vorname, Familienname, allenfalls Allianznahme, Geburts- und Todesjahr des Bestatteten versehen werden. Art. 26 Grabmal Das Grabmal ist ein Gedächtniszeichen, welches die Erinnerung an den Verstorbenen wachhält und eine Aussage über sein Leben oder seinen Glauben enthalten kann. Es soll sich gut in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen.

Art. 27 Zuwiderhandlungen Grabzeichen, die den nachstehenden Vorschriften nicht entsprechen, dürfen nicht gesetzt werden. Bei Zuwiderhandlung können sie auf Kosten des Auftraggebers oder des Erstellers entfernt werden. Art. 28 Material 1. Als Material für die Erstellung von Grabmälern sind zugelassen:. Naturstein, Holz, Schmiedeisen, Bronce 2. Von den Natursteinen eignen sich besonders Sandsteine, Muschelkalksteine, Kalksteine, Granite, Gneise und Serpentine, behauen oder matt geschliffen. 3. Nicht zulässig sind unbearbeitete Feldsteine sowie "Findlinge". 4. Für das Grabmal aus Stein darf nur eine Gesteinsart verwendet werden. Grabmäler aus Holz, Schmiedeisen und Bronce dürfen auf niedrige Steinsockel gestellt werden. Art. 29 Schrift und Schmuck 1. Die bildhauerische Gestaltung des Grabmals zu einem eigentlichen Bild- und Schriftstein ist erwünscht. 2. Schrift und Schmuck müssen handwerklich ausgeführt sein und sich dem Grabmal harmonisch einfügen. 3. Der Ersteller kann seitlich auf dem Grabmal (maximal 15 cm über Boden) seinen Namen unauffällig anbringen. Die Verwendung von Namensplaketten ist nicht gestattet.

Art. 30 1. Die Höchst- bzw. Mindestmasse der Grabdenkmäler betragen: Erdbestattung Max. Max. Max. Max. Höhe Tiefe Breite Dicke cm cm cm cm Erwachsene Abmessung der Grabdenkmäler - stehend 100 55 14 - Stelenform 110 40 16 - liegend 60 45 8 Kinder - stehend 70 40 10 - liegend 40 35 5 Urnengräber - stehend 90 50 14 - Stelenform 100 35 16 - liegen 50 40 8 2. Im Interesse eines harmonischen Gesamtbildes müssen hohe Steine schmal, niedrige Steine breit gehalten werden. 3. Die maximalen Höhenmasse sollen in der Regel nicht mehr als 20 cm unterschritten werden. 4. Die Höhenmasse gelten inklusive Sockel. Dieser darf höchstens 10 cm sichtbar sein. 5. Die Minimaldicken gelten nur für Grabmäler in Naturstein. 6. Liegeplatten dürfen den Erdboden am Kopfende (Oberkant gemessen) höchsten 15 cm überragen.

Art. 31 Zeitpunkt der Aufstellung eines Grabmales Ein Grabmal muss auf ein vom Bildhauer erstelltes Betonfundament gesetzt werden. Dieses Fundament muss im gewachsenen Boden abgestellt werden. IX. ARBEITEN IM FRIEDHOF Art. 32 Transport und Aufstellung eines Grabmals Transport und Aufstellung eines Grabdenkmals sowie Verrichtungen grösseren Ausmasses am bestehenden Grabdenkmal im Friedhof sind dem Friedhofgärtner rechtzeitig anzuzeigen. Solche Arbeiten dürfen zwei Tage vor Sonn- und allgemeinen Feiertagen nicht mehr vorgenommen werden. Art. 33 Instandhaltung 1. Für die gute Instandhaltung der Grabmals sind grundsätzlich die Angehörigen verantwortlich. 2. Ein schadhaftes, schief- oder nicht mehr feststehendes Grabmal muss auf Weisung des Gemeinderates in der angesetzten Frist wieder instandgestellt werden. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist kann er die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Angehörigen anordnen. Art. 34 Grabeinteilung Die definitive Einteilung des Grabes wird durch den Friedhofgärtner mit dem Verlegen der Zwischenplatten vorgenommen.

Art. 35 Anpflanzung, Unterhalt 1. Das Anpflanzen und die Pflege des Grabschmuckes ist Sache der Angehörigen oder der von ihnen Beauftragten. 2. Das Grab darf erst dann mit einer Bepflanzung versehen werden, wenn die definitive Einteilung erfolgt ist. Art. 36 Art der Anpflanzung 1. Die Grabbepflanzung ist flach zu halten. 2. Als Dauerbepflanzung werden Cotoneaster dammeri empfohlen. 3. Anpflanzungen, die das Gesamtbild der Gräberfelder stören, sind nicht gestattet. 4. Das Erstellen von Betonunterlagen auf der Pflanzenfläche und das Bestreuen derselben mit Kies oder ähnlichem ist untersagt. Art. 37 Pflege des Grabschmuckes 1. Pflanzen, welche die Nachbargräber, Wege und Anlagen beeinträchtigen, sind von den Angehörigen zurückzuschneiden oder zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb einer vom Gemeinderat angesetzten Frist, so wird die Arbeit unter Rechnungsstellung an die Angehörigen, durch ihn ausgeführt. 2. Für Schnittblumen sind die zur Verfügung stehenden Grabvasen zu benützen. Der Friedhofgärtner ist berechtigt, alle übrigen Gefässe sowie verwelkte Blumen, Kränze und Pflanzen zu entfernen. 3. Der Abraum von Gräbern ist in der auf dem Friedhof erstellten Grube oder in den Abfallkörben zu deponieren. 4. Wird ein Grab trotz Aufforderung nicht durch die Angehörigen bepflanzt und ordentlich unterhalten, so setzt der Friedhofgärtner auf Anordnung des Gemeinderates eine bleibende, immergrüne Pflanzendecke. Die Kosten werden den Angehörigen verrechnet. Sind keine Angehörigen mehr da, fallen diese Kosten zu Lasten der Gemeinde.

X. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Art. 38 Haftung Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden, welche durch Drittpersonen an Grabmälern, Pflanzen, Kränzen oder anderen Gegenständen angerichtet werden. Art. 39 Schadenersatz Wer beim Aufstellen von Grabmälern oder bei anderen Arbeiten Nachbargräber oder allgemeine Anlagen beschädigt, ist schadenersatzpflichtig. Beschädigungen sind sofort der Gemeindekanzlei Hendschiken zu melden. Art. 40 Strafbestimmungen Übertretung von Vorschriften dieses Reglements werden durch den Gemeinderat geahndet, sofern nicht andere strafrechtliche Bestimmungen zutreffen. Art. 41 Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Einwohnergemeindeversammlung in Kraft und ersetzt alle früheren diesbezüglichen Bestimmungen, insbesondere die Begräbnis- und Friedhofordnung vom 12. Juli 1919. Genehmigt von der Einwohnergemeindeversammlung am 01. Dezember 1994 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: P. Senn H. Frey

Gemeinde Hendschiken Kanzlei 062 885 50 80 Finanzverw. 062 885 50 81 Email verwaltung@hendschiken.ch Fax 062 885 50 85 PC-Konto 50-195-8 Internet http://www.hendschiken.ch Gebührentarif zum Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Hendschiken. Aufgrund des Reglements über das Bestattungs- und Friedhofwesen erlässt der Gemeinderat über die von den Angehörigen zu entrichtenden Entschädigungen nachstehenden Gebührentarif: I. Einwohner - Erdbestattungen unentgeltlich - Urnenbestattungen unentgeltlich - Beisetzung im Gemeinschaftsgrab Fr.800.-- - Beisetzung im Gemeinschaftsdoppelgrab Fr.1'400.-- - Beisetzung im Grab des Unbekannten (Urnenbeisetzung) unentgeltlich II. Auswärtige - Urnenreihengrab für Erwachsene und schulpflichtige Kinder Fr.800.-- - Urnenreihengrab für nichtschulpflichtige Kinder Fr.800.-- - Urne in bestehende Gräber Fr.200.-- - Beisetzung im Gemeindschaftsgrab Fr.1'500.-- - Beisetzung im Gemeinschaftsdoppelgrab Fr.2'100.-- 5604 Hendschiken, 01. Dezember 1994 Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindeammann: P. Senn Der Gemeindeschreiber: H. Frey