FINMA-Rundschreiben 2013/2 SST- Erleichterungen

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6. Dezember 2012 FINMA-Rundschreiben 2013/2 SST- Erleichterungen Bericht der FINMA über die Anhörung vom 20. September 2012 bis zum 19. Oktober 2012 zum Entwurf des Rundschreibens SST-Erleichterungen Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch

Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Eingegangene Stellungnahmen... 4 3 Ergebnisse der Anhörung und Beurteilung der FINMA... 4 3.1 Grundsätzliches... 4 3.2 Ziele des Rundschreibens... 4 3.3 Kontinuität mit dem geltenden SST... 5 3.4 Gegenstand des Rundschreibens (Rz 1 2)... 5 3.5 Definitionen (Rz 5 8)... 6 3.5.1 Risikolose und risikobehaftete Zinskurve... 6 3.5.2 Neugeschäft und Bestandesgeschäft... 6 3.6 Erleichterung im Zusammenhang mit der Diskontierung mit einer risikobehafteten Zinskurve (Rz 9 41)... 6 3.6.1 SST von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten... 6 3.6.2 Währungen... 7 3.7 Festlegung der risikolosen Zinskurven... 7 3.8 Festlegung der risikobehafteten Zinskurven... 7 3.9 Abbildung der Erleichterung im SST eines Versicherungsunternehmens... 8 3.9.1 Unterscheidung von Bestandesgeschäft und Neugeschäft, Beschränkung der Erleichterung auf das Bestandesgeschäft... 8 3.9.2 Keine Auswirkung im Zielkapital... 8 3.9.3 Darstellung der Resultate der nicht erleichterten SST-Berechnung... 9 3.10 Erleichterung im Zusammenhang mit dem Interventionsschwellenkonzept (Rz 42 50)... 10 3.10.1 Zahlungen von Dividenden und Überschüssen... 10 3.10.2 Neugeschäft und Erneuerungsgeschäft... 11 4 Weiteres Vorgehen... 11 2/11

1 Einleitung Am 20. September 2012 eröffnete die FINMA eine öffentliche Anhörung zum Entwurf des Rundschreibens 13/2 SST-Erleichterungen. Die Anhörungsfrist endete am 19. Oktober 2012. Der Entwurf des Rundschreibens und der Erläuterungsbericht wurden auf der Internet-Webseite der FINMA aufgeschaltet. Der vorliegende Bericht fasst die Stellungnahmen der Anhörungsteilnehmer zum Rundschreibenentwurf zusammen und hält die Position der FINMA fest. Nach geltendem Recht sind für die Festlegung der SST-Zinskurve die Renditen der Bundesanleihen massgebend. Die im Rundschreiben SST-Erleichterungen vorgesehene Erleichterung für die Festlegung der Zinskurve setzt voraus, dass der Bundesrat vorgängig die Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) entsprechend anpasst. Kommt die Verordnungsänderung nicht zustande, können das FINMA-Rundschreiben 08/44 SST nicht angepasst und die temporäre Erleichterung bei der Zinskurve nicht realisiert werden. Das FINMA-RS 13/2 SST-Erleichterungen führt zeitlich befristete Erleichterungen beim Schweizer Solvenztest (SST) ein. Diese betreffen die Zinskurve und die mit den SST-Interventionsschwellen verbundenen Massnahmen. Das FINMA-RS 08/44 SST bleibt unverändert in Kraft. Wo sich das FINMA-RS 08/44 SST und das neue FINMA-RS 13/2 SST-Erleichterungen widersprechen, hat die Regelung im neuen FINMA-RS 13/2 SST-Erleichterungen Vorrang. Die Anpassung der Zinskurve besteht darin, dass für den CHF und die anderen Hauptwährungen ein Langfristzinssatz festgelegt wird, gegen den die Zinskurven konvergieren sollen. Die bislang als Grundlage für die Festlegung der Zinskurve ausschliesslich geltenden Renditen der Bundesobligationen werden durch um 10 Basispunkte nach unten korrigierte Swap-Sätze als Referenzzinssätze ersetzt. Diese Erleichterung lehnt sich an die Praxis der EU im Rahmen der Fünften Quantitative Impact Study (Solvency II / EU) QIS5 an und gilt für drei Jahre. Sie ist auf das Bestandesgeschäft beschränkt und gilt demzufolge nicht für das Neugeschäft. Im Interesse der Transparenz müssen die Versicherungsunternehmen der FINMA zusätzlich zum erleichterten SST eine Schattenrechnung unter Ausklammerung der Erleichterungen einreichen. Die FINMA passt das Interventionsschwellenkonzept an, indem sie unter gewissen Voraussetzungen auf bestimmte Massnahmen, wie sie im FINMA-RS 08/44 SST vorgesehen sind, zeitlich befristet verzichtet, so auf das Verbot von Dividendenzahlungen oder Überschusszuteilungen oder auf das Verbot von Neugeschäft. 3/11

2 Eingegangene Stellungnahmen Folgende Teilnehmer haben der FINMA eine Stellungnahme eingereicht (in alphabetischer Reihenfolge): Generali Personenversicherungen AG Groupe Mutuel Vie Schweizerische Aktuarvereinigung Schweizerischer Versicherungsverband Die Stellungnahmen sind auf der Internet-Seite der FINMA publiziert. 1 3 Ergebnisse der Anhörung und Beurteilung der FINMA Angaben zu Randziffern (Rz) beziehen sich auf den Entwurf 2, der Gegenstand der Anhörung bildete. 3.1 Grundsätzliches Alle Teilnehmer begrüssen grundsätzlich den Vorstoss der FINMA. Das Rundschreiben erfuhr jedoch einige Kritik. Die Beanstandungen betreffen den Gegenstand und die Ziele des Rundschreibens, die Kontinuität mit dem geltenden SST, die Definition und Festlegung von risikofreier und risikobehafteter Zinskurve, den SST von Versicherungsgruppen, die Unterscheidung von Bestandesgeschäft und Neugeschäft, die Darstellung der Resultate der nicht erleichterten SST-Berechnung, das modifizierte Interventionsschwellenkonzept sowie den Verzicht auf Auswirkung der Erleichterungen im Zielkapital. Die Beanstandungen führten zur Klarstellung und teilweisen Anpassung des Rundschreibens. Im Folgenden werden die wichtigsten Kritikpunkte und die Stellungnahme der FINMA sowie die vorgenommenen Anpassungen der Rz 8, 12, 17 und 29 dargelegt. Ersatzlos gestrichen wurden Rz 46 und 49. 3.2 Ziele des Rundschreibens Ein Anhörungsteilnehmer ist ausdrücklich einverstanden, dass die von der FINMA vorgeschlagenen Massnahmen die im Erläuterungsbericht genannten Ziele der Erleichterung bewirken werden. Diese Massnahmen hätten allerdings den Nachteil, dass sie eine AVO-Änderung und die temporäre Änderung fundamentaler SST-Prinzipien erforderten. Der Anhörungsteilnehmer bevorzugt deshalb eine Reduktion des Parameters des Sicherheitsniveaus anstelle der Erleichterungsmassnahmen des Rundschreibenentwurfs, da erstere frei von den erwähnten Nachteilen sei. 1 http://www.finma.ch/d/regulierung/anhoerungen/seiten/stellungnahmen.aspx 2 http://www.finma.ch/d/regulierung/anhoerungen/seiten/stellungnahmen.aspx 4/11

Die FINMA hat auf eine Senkung des Parameters des Sicherheitsniveaus als Mittel der Erleichterung verzichtet, weil dieses Vorgehen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht konsensfähig gewesen wäre. 3.3 Kontinuität mit dem geltenden SST Ein Anhörungsteilnehmer macht geltend, er erwarte im Gegensatz zur Aussage im Erläuterungsbericht mit den vorgeschlagenen Anpassungen keine stark erhöhten SST-Quoten im Vergleich zum SST 2012. Der Wegfall der UFR-Methode ( ultimate forward rate /Langfristzinssatz) für die Zielkapitalberechnung stelle keine Erleichterung, sondern im Gegenteil eine Erschwerung dar, weil ein Wegfall der UFR-Methode das Zielkapital grundsätzlich erhöhe. Zur Berechnung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals kam in den SST-Berechnungen der Jahre 2011 und 2012 der Modellansatz des letzten liquiden Punktes und des Langfristzinssatzes für die Festlegung der Zinskurven in einigen Währungen zur Anwendung. Die FINMA hält an der Methodik der Verwendung eines letzten liquiden Punktes und eines Langfristzinssatzes fest, sowohl für die Bestimmung der risikobehafteten als auch der risikofreien Zinskurve. Gerade dieser Ansatz gewährleistet die Kontinuität. 3.4 Gegenstand des Rundschreibens (Rz 1 2) Verschiedene Anhörungsteilnehmer möchten eine Verwendung der risikobehafteten Zinskurve nicht nur für die Diskontierung der Verpflichtungen, sondern auch für die Abbildung der zinsabhängigen Cashflows und verlangen entsprechend eine Ergänzung von Rz 1. Die AVO räumt der FINMA lediglich im Bereich der Diskontierung bestehender Verpflichtungen die Ermächtigung ein, von der Verwendung einer risikolosen Zinskurve abzuweichen. Die Aktiven in einer SST-Bilanz sind von der Verwendung einer risikobehafteten anstelle einer gegenparteirisikofreien Zinskurve nicht beeinflusst. Damit bleiben die Werte der Aktiva marktkonsistent. Für die Versicherungsunternehmen würde eine risikobehaftete Diskontierung risikofreier Anlagen sogar eine Erschwerung und keine Erleichterung des SST darstellen und auf risikobehaftete Anlagen, die keine Derivate darstellen, hätte die Anwendung der gegenparteirisikobehafteten Zinskurve keinen Einfluss, da die Diskontierung den risikogemässen Spread der Anlage - zu welcher Referenzzinskurve ist unerheblich - berücksichtigen muss. Der Wert des Mindestbetrages bleibt gegenüber dem nichterleichterten SST unverändert. Der Mindestbetrag ist der Barwert der Kapitalkosten der in den zukünftigen Jahren zu haltenden risikotragen- 5/11

den Kapitalien. Dieser Barwert wird somit mit der risikofreien Zinskurve ermittelt. Die zu haltenden risikotragenden Kapitalien bleiben gleich wie im nicht erleichterten SST. Das Zielkapital im erleichterten SST unterscheidet sich nicht von demjenigen im nicht erleichterten SST, weil der Mindestbetrag Teil des Zielkapitals ist, eine Erleichterung im Mindestbetrag sehr intransparent und schwierig zu ermitteln wäre und der Mindestbetrag zudem in einen Mindestbetrag für Neu- und Bestandesgeschäft aufgespalten werden müsste. Was die versicherungstechnischen Passiven betrifft, verzichtet die FINMA bewusst auf eine Detailregulierung der zinsabhängigen Cashflows, da die Modellierung in der Verantwortung des einzelnen Unternehmens liegt und eine Detailregulierung in eine von der FINMA nicht gewollte Überregulierung münden könnte. 3.5 Definitionen (Rz 5 8) 3.5.1 Risikolose und risikobehaftete Zinskurve Einer der Anhörungsteilnehmer betrachtet die Swap-Zinskurve mit oder ohne einen Abschlag von 10 Basispunkten als risikofrei. Ein anderer Teilnehmer teilt diese Auffassung nicht, denn er bezeichnet Swap-Zinssätze als gegenparteirisikobehaftet. Die FINMA betrachtet Swap-Zinssätze als gegenparteirisikobehaftet, in der aktuellen Situation sogar dann, wenn sie um 10 Basispunkte nach unten korrigiert sind. 3.5.2 Neugeschäft und Bestandesgeschäft Ein Anhörungsteilnehmer betrachtet Erneuerungen im BVG-Geschäft als Bestandesgeschäft. Die FINMA äussert sich im Rahmen dieses Rundschreibens bewusst nicht zur komplexen Thematik der marktnahen Bewertung des BVG-Geschäftes, passt das Rundschreiben in Rz 8 an und lässt den Unternehmen, welche sich für die Erleichterungen entscheiden, die Möglichkeit, die Erneuerungen im BVG entweder als Bestandesgeschäft oder als Neugeschäft zu klassifizieren. 3.6 Erleichterung im Zusammenhang mit der Diskontierung mit einer risikobehafteten Zinskurve (Rz 9 41) 3.6.1 SST von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten Ein Anhörungsteilnehmer möchte, dass die Erleichterung von verschiedenen Versicherungsunternehmen innerhalb einer Gruppe unabhängig voneinander gewählt werden kann. 6/11

Die FINMA passt das Rundschreiben in Rz 12 an: Im Solo-SST können die Versicherungsunternehmen einer Gruppe die Erleichterung unabhängig voneinander wählen oder darauf verzichten. Im Gruppen-SST müssen hingegen alle Einheiten oder Cluster einheitlich mit oder ohne Erleichterung gerechnet werden. Diese Vereinheitlichung dient der konzeptuellen Einfachheit, operativen Handhabbarkeit und Transparenz, welche durch eine uneinheitliche Wahl gefährdet wären. 3.6.2 Währungen Ein Anhörungsteilnehmer kritisiert die in Rz 13 vorgesehene Regelung, wonach ein Versicherungsunternehmen, falls es die Erleichterung in Anspruch nimmt, die Erleichterung für alle Währungsräume, in denen es tätig ist, anwenden muss. Der Anhörungsteilnehmer plädiert für Wahlfreiheit in diesem Punkte. Er betrachtet andernfalls die Begründung der Erleichterung mit der Tiefzinsphase als unzutreffend und verweist darauf, eine Umstellung auf die temporäre Erleichterung zeitige Auswirkungen auf die Unternehmensteuerung und ziehe Prozessanpassungen nach sich. Die Vereinheitlichung hinsichtlich der Währungen dient der konzeptuellen Einfachheit, operativen Handhabbarkeit und Transparenz, welche durch eine uneinheitliche Behandlung im Gruppen-SST gefährdet wären. 3.7 Festlegung der risikolosen Zinskurven Anhörungsteilnehmer kritisieren den vorgesehenen Verzicht auf die Berücksichtigung eines letzten liquiden Punktes und eines Langfristzinssatzes bei der Ermittlung der risikolosen Zinskurven. Insbesondere der Verzicht auf einen fixen Langfristzinssatz wird beanstandet. Die FINMA passt das Rundschreiben in Rz 17 an, indem sie den zweiten Satz ersatzlos streicht. Die Extrapolationsmethodik der risikofreien Zinskurve wird einen letzten liquiden Punkt und einen Langfristzinssatz sowie Marktinformationen zu allfälligen weiteren Datenpunkten berücksichtigen. 3.8 Festlegung der risikobehafteten Zinskurven Ein Anhörungsteilnehmer kritisiert, im Rundschreiben werde nicht explizit festgeschrieben, dass die risikobehafteten Zinskurven auf um 10 Basispunkte nach unten korrigierten Swap-Sätzen und der Konvergenz gegen einen Langfristzinssatz beruhen sollen. 7/11

Die FINMA legt im Rundschreiben die Parameter zur Bestimmung der risikobehafteten Zinskurven nicht fest. Sie will die Möglichkeit haben, für die Jahre 2014 und 2015 Anpassungen vornehmen zu können. Der Gebrauch von Swap-Zinssätzen abzüglich 10 Basispunkte ist gemäss Wegleitung für die Erarbeitung des SST 2013 von der FINMA für den SST per 1. Januar 2013 bereits festgelegt. 3.9 Abbildung der Erleichterung im SST eines Versicherungsunternehmens 3.9.1 Unterscheidung von Bestandesgeschäft und Neugeschäft, Beschränkung der Erleichterung auf das Bestandesgeschäft Ein Anhörungsteilnehmer kritisiert die Nichtbeachtung des Wesentlichkeitsprinzips bei der Unterscheidung zwischen Neu- und Altgeschäft. Diese verletze das Prinzip der umsetzbaren Regulierung. Ein Anhörungsteilnehmer befürchtet, die unterschiedliche Behandlung des Neugeschäftes und des Bestandesgeschäfts fordere von Nichtlebensversicherungsunternehmen, doppelte Schadendreiecke aufzustellen, was als unverhältnismässiger technischer Aufwand bezeichnet wird. Ein Anhörungsteilnehmer betrachtet Erneuerungen im BVG-Geschäft als Bestandesgeschäft. Die FINMA will den Grundsatz, dass nur das bestehende Geschäft (= Bestandesgeschäft) von einer erleichterten Zinskurve profitieren soll, nicht aufweichen. Andernfalls ist das Risiko, falsche Anreize zu schaffen, zu hoch. Die FINMA anerkennt, dass die Aufteilung von Neugeschäft und Bestandesgeschäft die Versicherungsunternehmen vor Probleme stellen kann. Sie passt daher das Rundschreiben in Rz 29 an und erlaubt die Anwendung des Wesentlichkeitsprinzips bei der Unterscheidung zwischen Neu- und Bestandesgeschäft. Nach Auffassung der FINMA ist ein Nichtlebens-Versicherungsunternehmen, das die Erleichterung wählt, nicht gezwungen, doppelte Schadendreiecke zu führen. Rz 28 im Rundschreibenentwurf erlaubt es den Schadensversicherungsunternehmen, eine Trennung zwischen Bestandes- und Neugeschäft anhand des im vorhandenen Buchungssystem benutzen Schadendatums vorzunehmen. Die Dreiecke liegen folglich bereits in der vom betreffenden Versicherungsunternehmen benötigten Form vor. Weitere Dreiecke sind nicht notwendig. Das Problem besteht somit weder auf Anfalljahrbasis noch auf Zeichnungsjahrbasis. Zu den Erneuerungen im BVG-Geschäft vgl. 3.5.2. 3.9.2 Keine Auswirkung im Zielkapital Mehrere Anhörungsteilnehmer fordern, die risikobehafteten Zinskurven sollten nicht nur für die Berechnung des risikotragenden Kapitals, sondern auch für die Berechnung des Zielkapitals zur Anwen- 8/11

dung kommen. Sie erblicken in dem von der FINMA vorgesehenen Vorgehen, diese Zinskurven nur für die Berechnung der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu benutzen, eine Inkonsistenz in der Modellierung. Ein Anhörungsteilnehmer vermutet zudem, die Berechnung des Zielkapitals aufgrund der risikolosen Zinskurve führe generell zu einem höheren Zielkapital, als wenn dieses aufgrund der risikobehafteten Zinskurve ermittelt würde. Der Verordnungsgeber räumt der FINMA die Ermächtigung nicht ein, solche Änderungen beim Zielkapital vorzunehmen. Die Kompetenz der FINMA umfasst lediglich die temporäre Anpassung der Diskontierung der versicherungstechnischen Verpflichtungen. Abgesehen davon führt die Zielkapitalbestimmung aufgrund der risikolosen Zinskurve nach Auffassung der FINMA im Allgemeinen nicht zu einem höheren Zielkapital. 3.9.3 Darstellung der Resultate der nicht erleichterten SST-Berechnung Zwei Anhörungsteilnehmer lehnen die Schattenrechnung, die den nicht erleichterten SST darstellt, ab. Zwei weitere Anhörungsteilnehmer sind mit der Schattenrechnung einverstanden, wünschen jedoch, dass diese auf einer mit dem SST 2012 vergleichbaren Grundlage vorgenommen wird. Zudem solle, so einer dieser beiden Anhörungsteilnehmer, bei der Anwendung pragmatisch verfahren werden, etwa durch Zulassen vereinfachender Approximationsmethoden. Bei der Vorgehensweise, die der Entwurf des Rundschreibens vorsieht, entsteht durch die Anwendung der Erleichterung in der Tat ein Zusatzaufwand, da neben dem RTK der Erleichterungsterm zu bestimmen ist. Da jedoch das Zielkapital unverändert bleibt, hält sich der Zusatzaufwand in Grenzen. Die Schattenrechnung an sich erzeugt keinen weiteren Aufwand mehr, da der Erleichterungsterm ohnehin bestimmt werden muss, um die Erleichterung in Anspruch nehmen zu können. Die FINMA begrüsst die Einsicht in die Notwendigkeit der Schattenrechnung, wobei sie ein pragmatisches Vorgehen bei der Entwicklung von Approximationsmethoden etwa die Anwendung von zwei unterschiedlichen Methoden mit anschliessender angemessener Gewichtung gutheisst. Grenzen gesetzt werden dem Pragmatismus lediglich durch die Anwendung der im Rundschreiben 08/44 SST genannten Wesentlichkeitskriterien. Zur Kontinuität mit der Vergangenheit vgl. 3.3. 9/11

3.10 Erleichterung im Zusammenhang mit dem Interventionsschwellenkonzept (Rz 42 50) Im Interventionsschwellenkonzept gemäss Anhang 4 des FINMA-RS 08/44 regelt die FINMA, welche Massnahmen sie ergreift, wenn ein Versicherungsunternehmen die Solvenzanforderungen des SST nicht erfüllt. Die FINMA wird während der Geltungsdauer des FINMA-RS 13/2 unter gewissen Voraussetzungen darauf verzichten, einem Versicherungsunternehmen im gelben Bereich Zahlungen von Dividenden sowie die Zuteilung von Überschüssen an Versicherte zu untersagen oder einem Versicherungsunternehmen im orangen Bereich mit einem SST-Quotienten von mindestens 60 % das Neuund Erneuerungsgeschäft zu untersagen. Die Bedingungen für diese Erleichterungen sind ein von der FINMA genehmigter Massnahme- bzw. Sanierungsplan sowie - bei Bedarf - ein Alimentierungsplan gemäss Art. 62 Abs. 2 AVO (Rz 45 und 48). 3.10.1 Zahlungen von Dividenden und Überschüssen Es wird geltend gemacht, zum einen würden durch die Bedingungen zwei ursprünglich unabhängige regulatorische Rahmenwerke vermischt, was eine unnötigen Erhöhung der Komplexität mit sich bringe, zum anderen sei die in Rz 46 formulierte Bedingung zu offen, was die Aufsicht zur Willkür verleiten würde, weshalb diese Bedingung ersatzlos zu streichen sei. Andere Anhörungsteilnehmer scheinen diese Anpassung der Interventionsmassnahmen zu begrüssen, da die Kontinuität in der Entwicklung der Versicherungsunternehmen bei gleichzeitiger Implementierung von (notwendigen) Massnahmen zur Verbesserung der SST-Solvenzquote sichergestellt werde, ohne gleichzeitig die Ansprüche der Versicherten zu gefährden. Der Bereich, in dem sich ein Versicherungsunternehmen gemäss Interventionsschwellenkonzept befindet, wird anhand des jeweils gültigen SST-Quotienten ermittelt. Die FINMA betrachtet den temporären bedingten Verzicht auf gewisse Massnahmen als deutlich wahrnehmbares Signal an den Markt, dass eine SST-Quote von vorübergehend leicht unter 100 % noch keine dramatische Situation darstellen muss. Ausserdem ist diese Regelung im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit der Versicherungsunternehmen zweckmässig. Die Bedingung betreffend das Geschäftsmodell (Rz 46) wird weggelassen, da sie ohnehin durch den von der FINMA genehmigten Sanierungs- bzw. Massnahmenplan aufgefangen wird. An der ersten Bedingung hält die FINMA fest: Die Versicherungsunternehmen sollen durch die temporären Erleichterungen nicht aus der Pflicht zu entlassen werden, weiterhin die zur Erreichung eines genügenden SST-Quotienten notwendigen Massnahmen umzusetzen, nicht zuletzt im Hinblick auf den Wegfall der Erleichterungen in drei Jahren. Im Sanierungs- bzw. Massnahmenplan muss das Versicherungsunternehmen nachweisen, dass es in der Lage ist, allfällige Altlasten innert nützlicher Frist abzubauen. Nur unter dieser Voraussetzung wird die FINMA die im Rundschreiben vorgesehenen Erleichterungen gewähren. 10/11

3.10.2 Neugeschäft und Erneuerungsgeschäft Es wird geltend gemacht, zum einen würden durch die erste Bedingung zwei ursprünglich unabhängige regulatorische Rahmenwerke vermischt, was eine unnötige Erhöhung der Komplexität mit sich bringe. Zum anderen sei die in Rz 49 formulierte Bedingung zu offen, was die Aufsicht zur Willkür verleiten würde, weshalb diese ersatzlos zu streichen sei. Andere Anhörungsteilnehmer scheinen diese Anpassung der Interventionsmassnahmen zu begrüssen, da die Kontinuität in der Entwicklung der Versicherungsunternehmen bei gleichzeitiger Implementierung von (notwendigen) Massnahmen zur Verbesserung der SST-Solvenzquote sichergestellt werde, ohne gleichzeitig die Ansprüche der Versicherten zu gefährden. Die FINMA passt das Rundschreiben an und streicht Rz 49 ersatzlos. 4 Weiteres Vorgehen Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen nimmt die FINMA einzelne materielle Änderungen und wenige formelle Anpassungen vor. Das Rundschreiben tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Seine Geltungsdauer ist befristet auf den 31. Dezember 2015. 11/11