Logo Reglement. Verwendung der Bild- und Wortmarke sowie Kennzeichnungsvorschriften

Ähnliche Dokumente
Logo Reglement Version 4

INSPEKTIONSBERICHT 2016 Hauptkontrolle

Verwendungsbestimmungen der Markenzeichen der Austria Bio Garantie Landwirtschaft GmbH (ABG LW)

Gestaltungsmanual für die Garantiemarke Suisse Garantie

SANKTIONSREGLEMENT der Agro-Marketing Suisse AMS zur GARANTIEMARKE SUISSE GARANTIE. Zertifizierter Bereich. Dok. Nr. 9d

Verwendungsbestimmungen der Markenzeichen der Austria Bio Garantie GmbH (ABG)

Verwendungsbestimmungen der Markenzeichen der Austria Bio Garantie GmbH (ABG)

KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ZERTIFIZIERUNG GEMÄSS DEM ECOCERT «NATUR- UND BIOKOSMETIK» ZERTIFIERUNGSPROGRAMM «COSMOS» ZERTIFIZIERUNGSPROGRAMM

Richtlinie der Agro-Marketing Suisse AMS für Gastronomiebetriebe. Dok. Nr. 11d

Verwendungsbestimmungen der Markenzeichen der Austria Bio Garantie GmbH (ABG)

Gestaltungsmanual für die Garantiemarke SUISSE GARANTIE

Checkliste SUISSE GARANTIE Getreide & Ölsaaten

Richtlinie für die Verwendung des PEFC-Regional-Labels

COSMOS-standard. Kennzeichnungs-Leitfaden. Version November 2016

Zeichensatzung des IBS-zertifiziert -Zeichens

Folgende Label können verwendet werden, wenn 95% oder mehr des Rohmaterials biologisch zertifiziert sind nach dem OCS Standard.

Checkliste Suisse Garantie Wildfische & Wildkrebse

Arbeitshilfe Für Erzeugung, Großhandel/ Logistik und Lebensmitteleinzelhandel. Kartoffeln: Kennzeichnung von QS-Ware

Manual. zur Verwendung der Wort- und Bildmarke Ein Unternehmen der CTS Eventim Gruppe

SV Wacker Burghausen e. V.

Checkliste SUISSE GARANTIE Fleisch & Fleischerzeugnisse

Nutzungsbedingungen zur Verwendung des QEP-Logos

Checkliste Suisse Garantie Zucker und Zuckerprodukte

Arbeitshilfe zum Leitfaden Futtermittelwirtschaft - Artikelbezogene Kennzeichnung als Futtermittel aus dem QS- System

Regeln der SAS für die Bezugnahme auf die Akkreditierung. Dokument Nr. 739.dw. Ohne Klassifizierung. 739dw, , Rev d.

SUISSE GARANTIE Wichtigste Garantiemarke zur Positionierung von Schweizer Lebensmitteln Urs Schneider, Präsident Agro-Marketing Suisse

Inspektionsstelle (Typ A) für landwirtschaftliche Produktions-, Anbau- und Tierhaltungsformen

Drittländern nicht für Umstellungserzeugnisse mindestens 95 Gewichtsprozent ihrer Zutaten Muster Referenzfarbe auch in Schwarz-Weiß Hintergrundfarbe

Inspektions- und Zertifizierungskonzept

CI Akkordeon Schweiz

Prüfungs- und Zertifizierungsordnung (PZO) Standard Fachkraft betriebliches Gesundheitsmanagement Bereich Personenzertifizierung

1 DAS LOGO. 1.1 Das Erste Das Erste HD DasErste.de 18. GRUNDLAGEN Design Manual

SUISSE GARANTIE. Branchenreglement für die Produktegruppe. Zucker und Zuckerprodukte

BRANDGUIDELINE SEPA-LASTSCHRIFT-LOGO

Sanktionsreglement SwissGAP

Manual. zur Verwendung der Wort- und Bildmarke

Zertifizierungsprogramm

Kommunikations- und Gestaltungsregeln naturemade

Manual. zur Verwendung der Wort- und Bildmarke

Corporate Design Richtlinien der promedico Computer für Medizin GmbH

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel

Änderung vom. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai wird wie folgt geändert:

Suisse Garantie und Bio Suisse Lehrerinformation

W7.4.60: Nationales Dachreglement für das Migros Label Aus der Region. Für die Region.

Verwendung des Zertifizierungslogos/ Zertifikats und Urkunden der CertEuropA GmbH und des Akkreditierungssymbols der DAkkS

Richtlinie zur Verwendung von Zertifikaten, Logos und Zeichen im Bereich der Personenzertifizierung

LM001-DE Logos und Siegel

BVH Logo Guide. Version: Autor: Frank Nägler Status: final. BVH Logo-Guide (v ) Seite 1 von 11

Verpackungsvorschrift für Kartonage und Langgut

1 Zielsetzung Qualität Spezielles Angebotsprofil Transparenz für die Kunden Qualitätssicherungs-Kommission...

Reglement für die Aufbereitung und Vermarktung von IP-SUISSE Produkten

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel

Fragebogen für die Zulassung von QS-Programmen in der Fleischproduktion

Zertifizierungsprogramm

Zeichensatzung & Nutzungsrichtlinie des WIFI-Zert-Siegels für Zertifikate von natürlichen Personen

Das Logo der Kolpingjugend Verwendungsrichtlinien

Richtlinien «Corporate Identity»

Richtlinie Das Audi Markenzeichen

Lizensierungs- und Labelling Leitfaden Version vom 02. Juni 2009

DIE ANWENDUNG DES TICKETCORNER LOGOS CD-MANUAL

Zertifizierungsprogramm

Inspektionsstelle (Typ C) für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von Produkten der Landwirtschaft und der Aquakultur

Jako Ci-Richtlinien 01/ Grundelemente

Prüf- und Zertifizierungswesen

Allgemeine Lizenzbedingung für die Nutzung gewerblicher Schutz- und Namensrechte der Hochschule Niederrhein

Anforderungen an die gebindeweise Garantierung der Identität von Ausgangsstoffen

CLEVERCARE STYLEGUIDE LOGO, CORPORATE DESIGN UND ANWENDUNG

Gestaltungsrichtlinien

SOV, VSGP, swisspatat. Anhang 1 des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln. Warenflussschema. Früchte, Gemüse, Kartoffeln

Logorichtlinie der. deutsche motor sport jugend


Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel

Qualitätssicherung. Vom Landwirt bis zur Ladentheke. Gestaltungskatalog für das QS-Prüfzeichen

Merkblatt Zertifizierung SUISSE GARANTIE

Arbeitsgebiet: Grundlagen. EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen - Beispiele

CORPORATE DESIGN MANUAL

Qualitätszeichen Baden-Württemberg Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0056

Lieferantenrichtlinie für Standort Medienallee 26, Unterföhring

Corporate Design. Handbuch zur Dachmarke Mittelstand Global Health made in Germany

Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Einführung der Bauprodukteverordnung am

vpool Produktinformationen vpool Deutschland GmbH Am Kreisel Wörnitz

Version 2.0. Corporate Design gültig ab Mehr als Pumpen

Richtlinie zur Verwendung von Zertifikaten, Logos und Zeichen im Bereich der Personenzertifizierung

EUROPEAN PALLET ASSOCIATION e.v. TECHNISCHES REGELWERK. 1. Ergänzung: Kennzeichnung von EPAL-Ladungsträgern

Das Markenhandbuch des Freistaats Thüringen.

Corporate Design. Handbuch zur Dachmarke Mittelstand Global Energy Solutions made in Germany

Teil B3 Branchenspezifische Vorgaben für den Bereich von Verpflegungsangeboten (ohne Gemeinschaftsgastronomie)

Vermarktung von Fischereierzeugnissen. Rückverfolgbarkeit Verbraucherinformationen

STELLUX Austrian Crystal. Kommunikationsrichtlinien für Markeninhaber

VBÖ. Verband der Baustoffhändler Österreichs. Logo Relaunch Corporate Design Brand Manual

Transkript:

Verwendung der Bild- und Wortmarke sowie Kennzeichnungsvorschriften Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich und Definitionen... 2 2 Logo... 2 2.1 Nutzung des Logos... 2 2.2 Spezifikation des Logos... 2 3 Wortmarke... 3 3.1 Nutzung der Wortmarke... 3 3.2 Spezifikation der Wortmarke... 3 4 Kennzeichnung mit... 3 4.1 Kennzeichnung auf Warenbegleitpapieren... 3 4.2 Kennzeichnung von Gebinden / Warenträgern... 3 4.3 Alternative Kennzeichnungen... 4 5 Überwachung... 4 5.1 Missbrauch... 4 Anhang 1: Definitionen... 5 Anhang 2: Alternative Kennzeichnungen... 6 1. Kennzeichnung mit Suisse Garantie bei Hortikultur... 6

1 Geltungsbereich und Definitionen Dieses Reglement gilt für die beiden Standards Früchte, Gemüse und Kartoffeln (FGK) und Hortikultur. Definitionen sind im Anhang 1 beschrieben. 2 Logo Das Logo ist als kombinierte Wort-/Bildmarke beim schweizerischen Amt für geistiges Eigentum registriert und damit geschützt. 2.1 Nutzung des Logos Der Verein verwaltet das Logo. Folgende Organisationen sind zu folgenden Nutzungen des Logos berechtigt (die Auflistung ist abschliessend): A. Betriebe mit Zertifikat Das Logo kann ausschliesslich von -zertifizierten Betrieben in der geschäftsmässigen Kommunikation (Business to Business) wie Werbung, Briefkopf (auch in Warenbegleitpapieren) und Visitenkarten verwendet werden. Die zertifizierten Betriebe sind unter www.swissgap.ch gelistet. B. Von zugelassene Inspektions- und Zertifizierungsstellen Diese dürfen das Logo auf den von Ihnen ausgestellten akkreditierten Berichten und Zertifikaten sowie zu Werbezwecken für Ihre Inspektions- und Zertifizierungsaktivitäten in der geschäftsmässigen Kommunikation einsetzen. C. Mitglieder Verein Die Mitglieder des Vereins dürfen das Logo zu Werbezwecken und als Kommunikationsmittel einsetzen. D. Weitere Organisationen Der Verein kann weiteren Organisationen auf Grundlage von individuellen Vereinbarungen die Nutzung des Logos zu Werbezwecken und Veröffentlichungen gestatten. Anerkannte Produzenten von FGK können dieses Logo nicht verwenden. 2.2 Spezifikation des Logos Schrift: Century gothic Farbe: - RGB: Rot 4%, Grün 58%, Blau 2% - CMYK: Cyan 94%, Magenta 0%, Gelb 96%, Schwarz 42% Entweder in original grüner Farbe oder schwarz/weiss. Andere Farben sind nicht zulässig. Die Grösse kann variiert werden, wobei die Grössenverhältnisse erhalten bleiben müssen. Version 2014-V1, gültig ab 01.01.2014 Seite 2 von 6

3 Wortmarke Die Wortmarke ist das Wort oder deren Abkürzung SGAP. 3.1 Nutzung der Wortmarke Die Wortmarke darf ausschliesslich von zertifizierten und anerkannten Betrieben verwendet werden. Die berechtigten Betriebe sind unter www.swissgap.ch gelistet. Die Wortmarke ist für die berechtigten Betriebe auf folgende Anwendungen beschränkt: A. Akkreditierte Berichte und Zertifikate B. Anerkennungsschreiben für Betriebe der Primärproduktion C. Geschäftsmässige Kommunikation (Business to Business) D. Warenbegleitpapiere und Fakturen E. Warenträger und Gebinde, die nur Produkte enthalten 3.2 Spezifikation der Wortmarke Die Wortmarke kann nur in der Schriftfarbe Schwarz und mit einer maximalen Grösse von 100 Millimetern verwendet werden. 4 Kennzeichnung mit Hinweise auf (z.b. Logo, die Wortmarke oder jegliche Abkürzung) erscheinen nicht auf dem Produkt, der Verbraucherverpackung (Etiketten, Verpackungen, Töpfe) oder am Verkaufspunkt (point of sale). Die Rückverfolgbarkeit ist anhand von Warenbegleitpapieren sicherzustellen und kann mit einer Kennzeichnung auf Gebinden oder Warenträgern unterstützt werden. 4.1 Kennzeichnung auf Warenbegleitpapieren Alle zertifizierte Ware ist auf Lieferscheinen und Rechnungen bzw. anderen elektronischen Systemen anhand einer der zwei folgenden Varianten zu deklarieren: - Ergänzung von oder SGAP beim einzelnen Artikel. - Pauschaldeklaration wie z.b. alle unsere Artikel sind zertifiziert. Eine Pauschaldeklaration ist nur zulässig, wenn die Aussage in jedem Fall korrekt ist. Bei Bedarf können anerkannte Betriebe Ware auf Warenbegleitpapieren und/oder Produzentenetiketten deklarieren. 4.2 Kennzeichnung von Gebinden / Warenträgern Zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit kann die Abkürzung SGAP in Kombination mit der Angabe des Betriebes (Name oder -Nr.) auf Gebinden und Warenträgern verwendet werden. Die Kennzeichnung darf nicht mit Selbstklebeetiketten erfolgen. Bei Verwendung der -Nr. sind die Anwendungsvorschriften im Anhang 1 zu beachten. So gekennzeichnete Gebinde und Warenträger dürfen ausschliesslich konforme Ware beinhalten. Bei Produzentenetiketten kann sowohl die Abkürzung SGAP als auch der Schriftzug verwendet werden. Version 2014-V1, gültig ab 01.01.2014 Seite 3 von 6

4.3 Alternative Kennzeichnungen Abweichungen zu den obgenannten Kennzeichnungsvorschriften müssen vom Verein bewilligt sein. Diese sind im Anhang 2 gelistet. 5 Überwachung Die korrekte Verwendung des Logos und der Wortmarke sowie die korrekte Kennzeichnung mit werden durch die Inspektions- und Zertifizierungsstellen überwacht. 5.1 Missbrauch Die widerrechtliche Verwendung der Marke wird gemäss Bundesgesetz von Marken und Herkunftsangaben, SR 232.11, geahndet. Bei falscher Verwendung durch anerkannte oder zertifizierte Betriebe kann auch das Sanktionsreglement angewandt werden. Dieses Reglement wurde vom Vorstand des Vereins am 15. August 2013 genehmigt und tritt per 01.01.2014 in Kraft. Version 2014-V1, gültig ab 01.01.2014 Seite 4 von 6

Anhang 1: Definitionen Betrieb Eine Einzelperson oder eine Gesellschaft, welche die rechtliche Verantwortung für die Produktion, Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung der landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Produkte innehat. Ein Betrieb wird als Einheit anerkannt oder zertifiziert. 1. Anerkannter Betrieb Betrieb, der Früchte, Gemüse oder Kartoffeln anbaut und ein positives Kontrollergebnis vorweisen kann. Hinweis: bei Hortikultur gibt es keine anerkannten Betriebe, da alle Betriebe zertifiziert werden. 2. Zertifizierter Betrieb Betrieb, der aufgrund eines positiven Kontrollergebnis ein aktuell gültiges Zertifikat einer zugelassenen Zertifizierungsstelle vorweisen kann. -Nr: Die -Nr. ist eine eindeutige Nummer, nur aus Ziffern bestehend, welche dem Betrieb nach seiner Anmeldung zu zugeteilt wird: - bei Früchte Gemüse, Kartoffeln durch Agrosolution (=Agrosolution-Nr.) - bei Hortikultur durch die Zertifizierungsstelle Die -Nr. kann auf Gebinden und Warenträgern eingesetzt werden. Keine Verwendung auf Verbraucherpackungen. Die Wortmarke (ausgeschrieben oder die abgekürzte Form SGAP ) gefolgt von einem Leerraum und dann der -Nr. des Betriebes kann zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit verwendet werden. Beispiele: - 10153 - SGAP 10153 Mit der -Nr kann der berechtigte Betrieb identifiziert werden. Gebinde: Ein Gebinde ist eine Ladeeinheit, welche auf Warenträgern gepackt wird. Beispiele von Gebinden: 1. Kisten sind stapelfähige Einweg- oder Mehrwegbehälter 2. Grosskisten sind faltbare oder starre Grossvolumenbehälter mit integrierter Transportpalette. 3. Ein Palettino ist ein im Gartenbau und Pflanzenhandel verwendeter Mehrweg-Warenträger ( Tray ) aus Spritzguss-Kunststoff für den Transport und die Kultur von Topfpflanzen. Warenträger: Warenträger sind Hilfsmittel, welche den Transport von Gebinden ermöglichen. Beispiele von Warenträgern: 1. Transportpaletten, auch einfach Paletten genannt, sind flache Konstruktionen, die für den Transport bestimmter stapelbarer Waren verwendet werden. 2. Rollbehälter dienen dem Transport von Waren und bestehen aus Grundplatte mit Rädern und austauschbaren Aufsteckgittern, um das Ladegut seitlich zu sichern. 3. CC- und Euro-Container sind fahrbare, zerlegbare und dann stapelbare Pfand-Transportkarren aus feuerverzinktem Metall. Version 2014-V1, gültig ab 01.01.2014 Seite 5 von 6

Anhang 2: Alternative Kennzeichnungen Folgende Ausnahmen gegenüber der Kennzeichnung mit wurden vom Verein genehmigt. 1. Kennzeichnung mit Suisse Garantie bei Hortikultur Das Suisse Garantie Branchenreglement Hortikultur beinhaltet als kritische Anforderung die Erfüllung des Standards gemäss den Richtlinien Hortikultur. Das bedeutet, dass sämtliche Hortikultur-Produkte mit einer Suisse Garantie Kennzeichnung auch -konform sind. Die Kennzeichnung mit Suisse Garantie bei Hortikultur muss folgendermassen erfolgen: A. Produkt (Etiketten, Verpackungen, Töpfe) Kennzeichnung mit der Garantiemarke Suisse Garantie (Logo) gemäss dem Gestaltungsmanual Suisse Garantie (www.suissegarantie.ch). B. Lieferpapiere Deklaration der Suisse Garantie Artikel auf Lieferscheinen und Rechnungen. Dies kann anhand einer der zwei folgenden Varianten erfolgen: - Ergänzung von Suisse Garantie oder SGA beim einzelnen Artikel. - Pauschaldeklaration wie z.b. alle unsere Artikel sind Suisse Garantie zertifiziert. Eine Pauschaldeklaration ist nur zulässig, wenn die Aussage in jedem Fall korrekt ist. Version 2014-V1, gültig ab 01.01.2014 Seite 6 von 6