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Transkript:

1 von 11 Textgegenüberstellung Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes Sicherheitspolizeiliche Beratung 25. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit und Vermögen von Menschen die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter Kenntnis zu verschaffen und Angriffen entsprechend vorzubeugen. (2) und (3) (2) und (3) Zulässigkeit der Verarbeitung 53. (1) bis (4) 53. (1) bis (4) (5) Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall und unter den Voraussetzungen des 54 Abs. 3 ermächtigt, für die Abwehr gefährlicher Angriffe und krimineller Verbindungen, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen, und zur Fahndung ( 24) personenbezogene Bilddaten zu verwenden, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit ( 29) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verwendung von Daten über nichtöffentliches Verhalten. Sicherheitspolizeiliche Beratung 25. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit und Vermögen von Menschen die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter Kenntnis zu verschaffen und Angriffen entsprechend vorzubeugen. Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden Plattformen auf regionaler Ebene unter Beiziehung von Menschen, die an der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse mitwirken, einrichten, in deren Rahmen erforderliche Maßnahmen erarbeitet und koordiniert werden (Sicherheitsforen). Dabei ist ein Informationsaustausch im Sicherheitsforum insoweit zulässig, als es sich um Informationen handelt, 1. die den Teilnehmern dem Grunde nach bekannt sind, oder 2. deren Weitergabe im wesentlichen Interesse Betroffener ist und nicht besondere Gründe vorliegen, die dennoch für eine Geheimhaltung sprechen. Zulässigkeit der Verarbeitung (5) Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall berechtigt,, für die Zwecke des Abs. 1 personenbezogene Bild- und Tondaten zu verwenden, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig verarbeitet haben. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit ( 29) zum Anlass wahren. Die Rechtsträger des öffentlichen oder des privaten Bereichs, sofern letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, die zulässigerweise den öffentlichen Raum überwachen, sind für die Zwecke der Vorbeugung wahrscheinlicher oder Abwehr gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit 326/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 1 von 11

2 von 11 2 von 11 Datenanwendungen der Sicherheitsbehörden 53a. (1) bis (5a) 53a. (1) bis (5a) (6) Soweit eine gemeinsame Verarbeitung durch mehrere Sicherheitsbehörden erforderlich ist, dürfen Datenanwendungen gemäß Abs. 2 im Informationsverbundsystem geführt werden. Daten gemäß Abs. 2 Z 1 sind längstens nach drei Jahren, Daten nach Abs. 2 Z 2 und 3 längstens nach einem Jahr, Daten gemäß Abs. 2 Z 4 bei Wegfall der ausreichenden Gründe für die Annahme nach dieser Ziffer, längstens aber nach drei Jahren und Daten gemäß Abs. 2 Z 5 längstens nach drei Jahren zu löschen. Bei mehreren Speicherungen nach derselben Ziffer bestimmt sich die Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung. Übermittlungen sind an Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und im Übrigen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. Besondere Bestimmungen für die Ermittlung 54. (1) bis (4a) 54. (1) bis (4a) (4b) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, verdeckt mittels Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten personenbezogene Daten für Zwecke der Fahndung ( 24 SPG) zu verarbeiten. Der Einsatz ist auf maximal einen Monat zu beschränken. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke der konkreten Fahndung nicht mehr benötigt werden. oder Vermögen, der Abwehr krimineller Verbindungen sowie der Fahndung verpflichtet, Bilddaten auf Verlangen unverzüglich der Sicherheitsbehörde in einem üblichen technischen Format weiterzugeben oder Zugang dazu zu gewähren. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem solchen Verlangen darf der verpflichtete Rechtsträger die verlangten Bilddaten nicht löschen. Nicht zulässig ist die Verwendung von Daten über nichtöffentliches Verhalten. Datenanwendungen der Sicherheitsbehörden (6) Soweit eine gemeinsame Verarbeitung durch mehrere Sicherheitsbehörden erforderlich ist, dürfen Datenanwendungen gemäß Abs. 2 im Informationsverbundsystem geführt werden. Daten gemäß Abs. 2 Z 1 sind längstens nach drei Jahren, soweit es mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlungen betrifft längstens nach fünf Jahren, Daten nach Abs. 2 Z 2 und 3 längstens nach einem Jahr, Daten gemäß Abs. 2 Z 4 bei Wegfall der ausreichenden Gründe für die Annahme nach dieser Ziffer, längstens aber nach drei Jahren und Daten gemäß Abs. 2 Z 5 längstens nach drei Jahren zu löschen. Bei mehreren Speicherungen nach derselben Ziffer bestimmt sich die Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung. Übermittlungen sind an Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und im Übrigen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. Besondere Bestimmungen für die Ermittlung (4b) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, verdeckt mittels Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen, insbesondere das Kennzeichen, die Type, Marke sowie Farbe des Fahrzeuges, und Fahrzeuglenkern für Zwecke der Fahndung zu verarbeiten. Ein Abgleich mit Fahndungsevidenzen ist nur anhand des Kennzeichens zulässig. Die verarbeiteten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen sowie zur Abwehr krimineller Verbindungen verwendet werden. Soweit sie nicht zur weiteren Verfolgung aufgrund eines Verdachts strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen. 326/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung

3 von 11 (5) bis (8) (5) bis (8) Zulässigkeit der Übermittlung Zulässigkeit der Übermittlung 56. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur 56. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln übermitteln 1. bis 7. 1. bis 7. 8. im Fall einer Anordnung eines Betretungsverbotes gemäß 38a Abs. 1 8. im Fall einer Anordnung eines Betretungsverbotes gemäß 38a Abs. 1 Z 2, an den Leiter der jeweiligen Einrichtung zur Veranlassung von im Z 2, an den Leiter der jeweiligen Einrichtung zur Veranlassung von im Rahmen der Aufsichtspflicht zum Schutz des gefährdeten Unmündigen Rahmen der Aufsichtspflicht zum Schutz des gefährdeten Unmündigen erforderlichen Maßnahmen. Zu übermitteln sind ausschließlich der Name erforderlichen Maßnahmen. Zu übermitteln sind ausschließlich der Name des Gefährders und des gefährdeten Unmündigen sowie die Dauer des des Gefährders und des gefährdeten Unmündigen sowie die Dauer des Betretungsverbotes und die Information über eine allfällige Aufhebung Betretungsverbotes und die Information über eine allfällige Aufhebung desselben desselben; 9. im Rahmen des 25 Abs. 1 letzter Satz an die Teilnehmer eines Sicherheitsforums, die sich zur vertraulichen Behandlung verpflichtet haben, soweit dies zur Vorbeugung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit und Vermögen erforderlich ist; 10. für Zwecke des 26 an Menschen, die an der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse mitwirken, wesentlich zur Gefahrenminderung beitragen können und sich zur vertraulichen Behandlung verpflichtet haben. Die 8 und 9 DSG 2000 sind nicht anzuwenden. Für die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der internationalen polizeilichen Amtshilfe sind die Bestimmungen des Polizeikooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/1997, anzuwenden. (2) und (3) (2) und (3) Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung 57. (1) und (2) 57. (1) und (2) Die 8 und 9 DSG 2000 sind nicht anzuwenden. Für die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der internationalen polizeilichen Amtshilfe sind die Bestimmungen des Polizeikooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/1997, anzuwenden. Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung (2a) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Abs. 1 und Abs. 2 verarbeitete Daten mit den gemäß 19a Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, sowie 98a Straßenverkehrsordnung 1960 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, übermittelten Daten zu vergleichen. (3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen (3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen 326/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 3 von 11

4 von 11 4 von 11 Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen und zu vergleichen. Abfragen und Übermittlungen der gemäß Abs. 1 und Abs. 2 verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Strafrechtspflege zulässig. Abfragen und Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden in Angelegenheiten der Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen 58. (1) und (2) 58. (1) und (2) Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung und der übrigen Informationsverbundsysteme 59. (1) 59. (1) (2) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter ist bei automatisierten Abfragen nicht erforderlich. Von der Protokollierung gänzlich ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß 54 Abs. 4b, es sei denn, es handelt sich um einen Treffer. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen. (3) (3) Sonstige Verwaltungsübertretungen Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen und zu vergleichen. Abfragen und Übermittlungen der gemäß Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Strafrechtspflege zulässig. Abfragen und Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden in Angelegenheiten der Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen (3) Personenbezogene Daten, die gemäß 57 Abs. 2a verarbeitet werden, sind spätestens 48 Stunden nach der Übermittlung zu löschen. Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung und der übrigen Informationsverbundsysteme (2) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter ist bei automatisierten Abfragen nicht erforderlich. Von der Protokollierung gänzlich ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß 54 Abs. 4b und 57 Abs. 2a, es sei denn, es handelt sich um einen Treffer. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen. Sonstige Verwaltungsübertretungen 84. (1) Wer 84. (1) Wer 1. bis 5. 1. bis 5. 6. einem mit Verordnung gemäß 37 Abs. 1 angeordneten 6. einem mit Verordnung gemäß 37 Abs. 1 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt, Betretungsverbot zuwiderhandelt oder 7. einer Verpflichtung nach 53 Abs. 5 nicht unverzüglich nachkommt oder 8. sich gemäß 56 Abs. 1 Z 9 und 10 zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten verpflichtet hat und dieser Verpflichtung 326/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung

5 von 11 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. (1a) und (2) Befassung des Rechtsschutzbeauftragten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 300 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. (1a) und (2) 91c. (1) und (2) 91c. (1) und (2) Kostenersatzpflicht 92a. (1) Wird durch eine technische Alarmeinrichtung zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne daß eine Gefahr bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, (2)... (2)... Befassung des Rechtsschutzbeauftragten (3) Sicherheitsbehörden, die ein Verlangen nach 53 Abs. 5 dritter Satz stellen, haben unverzüglich den Rechtsschutzbeauftragten zu verständigen. Über drei Tage hinaus darf die Maßnahme nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten fortgesetzt werden. Kostenersatzpflicht 92a. (1) Wird durch eine technische Alarmeinrichtung das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, zu dessen Schutz die technische Alarmeinrichtung eingerichtet ist. (1a) Wer ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, weil er 1. vorsätzlich eine falsche Notmeldung abgibt oder 2. sich grob fahrlässig ( 6 Abs. 3 StGB) einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat, hat als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln, mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird, zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung trifft im Fall der Z 1 denjenigen, der die falsche Notmeldung abgegeben hat, und im Fall der Z 2 denjenigen, dessen Leben oder Gesundheit geschützt wird. 326/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 5 von 11

6 von 11 6 von 11 Inkrafttreten 94. (1) bis (41) 94. (1) bis (41) Übergangsbestimmungen 96. (1) bis (9) 96. (1) bis (9) Informationspflicht bei Bildaufnahmen des öffentlichen Raums 93a. Öffentliche und private Auftraggeber, soweit letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, die zulässigerweise den öffentlichen Raum überwachen, sind verpflichtet, die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde über die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Bildverarbeitung zu informieren. Soweit dies im Einzelfall aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der Strafverfolgung erforderlich ist, hat die Sicherheitsbehörde mit Bescheid eine zwei Wochen nicht überschreitende Aufbewahrungsverpflichtung festzulegen. Inkrafttreten (42) Die 25 Abs. 1, 53 Abs. 5, 53a Abs. 6, 54 Abs. 4b, 56 Abs. 1, 57 Abs. 2a und 3, 58 Abs. 3, 59 Abs. 2, 84 Abs. 1, 92a Abs. 1 und 1a, 91c, 93a samt Überschrift sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Übergangsbestimmungen (10) An die Stelle einer gemäß 50b DSG 2000 festgelegten Aufbewahrungsdauer tritt gegebenenfalls die nach 93a idf BGBl. I Nr. xx/2017 festgesetzte Aufbewahrungsverpflichtung; darüber ist die Datenschutzbehörde von der Sicherheitsbehörde in Kenntnis zu setzen. Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 Automatische Überwachung 19a. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft darf zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei technische Einrichtungen einsetzen, Automatische Überwachung 19a. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft darf zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei technische Einrichtungen einsetzen, 326/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung

7 von 11 die insbesondere die Erfassung von Fahrzeugart, Achsenzahl, Windschutzscheibe des Fahrzeugs, Fahrzeuglenker, Kennzeichen, Klebevignette, Ort und Zeit der Straßenbenützung ermöglichen. Der Einsatz bildgebender technischer Einrichtungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut hat an regelmäßig wechselnden Mautabschnitten zu erfolgen, wobei aber an jedem Mautabschnitt mehrfach im Jahr ein solcher Einsatz erfolgen darf. (2) und (3) (2) und (3) In-Kraft-Treten 33. (1) bis (9) 33. (1) bis (9) die insbesondere die Erfassung von Fahrzeugart, Achsenzahl, Windschutzscheibe des Fahrzeugs, Fahrzeuglenker, Kennzeichen, Klebevignette, Ort und Zeit der Straßenbenützung ermöglichen. Der Einsatz bildgebender technischer Einrichtungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut hat an regelmäßig wechselnden Mautabschnitten zu erfolgen, wobei aber an jedem Mautabschnitt mehrfach im Jahr ein solcher Einsatz erfolgen darf. Dieser ist der Sicherheitsbehörde für Zwecke des Abs. 1a sieben Tage vor Beginn des Einsatzes mitzuteilen. (1a) Die nach Abs. 1 ermittelten Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten sind der Sicherheitsbehörde auf Ersuchen für Zwecke des 54 Abs. 4b Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl. Nr. 566/1991, und der Strafrechtspflege zu übermitteln. In-Kraft-Treten (10) 19a Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Artikel 3 Artikel 3 Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 Abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 98a. (1) Wenn es zur Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt dringend erforderlich erscheint, darf die Behörde zur automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer festgelegten Wegstrecke gemessen werden kann. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die dem vorgenannten Zweck dienen. Die Messstrecke ist durch Abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 98a. (1) Wenn es zur Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt dringend erforderlich erscheint, darf die Behörde zur automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer festgelegten Wegstrecke gemessen werden kann. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die dem vorgenannten Zweck dienen. Die Messstrecke ist durch 326/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 7 von 11

8 von 11 8 von 11 Verordnung festzulegen. (2) Die dabei gewonnenen Daten dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit auf einer festgelegten Wegstrecke hinaus nur im Überschreitungsfall und nur insoweit verwendet werden, als dies zur Identifizierung eines Fahrzeuges oder eines Fahrzeuglenkers erforderlich ist, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Daten, die keine Überschreitungsfälle betreffen, sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen. (3) und (4) (3) und (4) Inkrafttreten und Aufhebung 103. (1) bis (17) 103. (1) bis (17) Verordnung festzulegen. Der Einsatz dieser technischen Einrichtungen ist der Sicherheitsbehörde sieben Tage vor seinem Beginn für Zwecke des Abs. 2 erster Satz mitzuteilen. (2) Die dabei gewonnenen Daten sind der Sicherheitsbehörde auf Ersuchen für Zwecke des 54 Abs. 4b Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl. Nr. 566/1991, und der Strafrechtspflege zu übermitteln. Im Übrigen dürfen diese Daten über den Zeitpunkt der Feststellung der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit auf einer festgelegten Wegstrecke hinaus nur im Überschreitungsfall und nur insoweit verwendet werden, als dies zur Identifizierung eines Fahrzeuges oder eines Fahrzeuglenkers erforderlich ist, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Daten, die keine Überschreitungsfälle betreffen, sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Inkrafttreten und Aufhebung (18) 98a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Artikel 4 Artikel 4 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003 Dienstequalität 17. (1) 17. (1) Dienstequalität (1a) Anbieter von Internetzugangsdiensten können Verkehrsmanagementmaßnahmen im Sinn von Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 zur Vermeidung von strafrechtlich relevanten Handlungen, wie etwa Datenbeschädigung durch Viren, Computerkriminalität, Verbreitung von pornografischen oder gewaltverherrlichenden Darstellungen im Sinn der Jugendschutzgesetze an Minderjährige oder strafrechtlich relevante Urheberrechtsverletzungen, anbieten. 326/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung

9 von 11 (2) bis (5) (2) bis (5) Allgemeines 92. (1) und (2) 92. (1) und (2) Allgemeines (3) In diesem Abschnitt bezeichnet unbeschadet des 3 der Begriff (3) In diesem Abschnitt bezeichnet unbeschadet des 3 der Begriff 1. bis 2b. 1. bis 2b. 3. Stammdaten alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, 3. Stammdaten alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder zur Erstellung und zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind: Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind: a) bis e) a) bis e) f) Bonität; f) Bonität, g) Geburtsdatum; Stammdaten 97. (1) 97. (1) (2) (2) Verkehrsdaten 99. (1) 99. (1) Stammdaten (1a) Bei Vertragsabschluss ist durch oder für den Anbieter die Identität des Teilnehmers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Teilnehmers erforderlichen Stammdaten zu registrieren. Verkehrsdaten (1a) Die in Abs. 1 normierte Löschungsverpflichtung besteht nicht hinsichtlich der in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung gemäß den Bestimmungen der StPO bezeichneten Daten ab dem in dieser Anordnung bestimmten Zeitpunkt. Eine derartige staatsanwaltschaftliche Anordnung kann für höchstens 12 Monate erteilt werden. Die Ausnahme von der Löschungsverpflichtung besteht ausschließlich zur Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine Anordnung nach 135 Abs. 2 Z 2 bis 4 StPO rechtfertigt. (1b) Eine Auskunft über nach Abs. 1a von der Löschungsverpflichtung ausgenommene Daten ist ausschließlich aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine Anordnung nach 135 Abs. 2 Z 2 bis 4 StPO rechtfertigt, 326/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 9 von 11

10 von 11 10 von 11 (2) bis (5) (2) bis (5) Verwaltungsstrafbestimmungen 109. (1) bis (3) 109. (1) bis (3) zulässig. Die Übermittlung der Daten hat in angemessen geschützter Form nach Maßgabe des 94 Abs. 4 zu erfolgen. (1c) In den Fällen des Abs. 1a haben die Anbieter zu gewährleisten, dass jeder Zugriff auf die von der Löschungsverpflichtung ausgenommenen Daten sowie jede Anfrage und jede Auskunft über diese Daten nach Abs. 1b protokolliert wird. Diese Protokollierung umfasst auch den Namen und die Anschrift des von der Auskunft über Daten nach Abs. 1b betroffenen Teilnehmers, soweit der Anbieter über diese Daten verfügt. (1d) Die Adressaten einer Anordnung nach Abs. 1a haben die Verarbeitung von, den Zugriff auf und die Übermittlung von diesen Daten so zu protokollieren, dass dem Auskunftsrecht nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprochen werden kann. (1e) Die Übermittlung der Protokolldaten hat auf schriftliches Ersuchen der Datenschutzbehörde zu erfolgen. (1f) Nach Ablauf der in der staatsanwaltschaftlichen Anordnung gesetzten Frist sind die von der Löschungsverpflichtung nach Abs. 1 ausgenommenen Daten zu löschen. Verwaltungsstrafbestimmungen (4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu (4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer 58 000 Euro zu bestrafen, wer 1. bis 7. 1. bis 7. 8. entgegen 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt. 8. entgegen 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt; 9. entgegen 99 Abs. 1a die ein einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung gemäß den Bestimmungen der StPO bezeichneten Daten löscht; 10. entgegen 99 Abs. 1b Daten ohne Vorliegen einer gerichtlichen Bewilligung beauskunftet; 11. entgegen 99 Abs. 1b Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt; 12. entgegen 99 Abs. 1c nicht protokolliert oder die notwendigen Auskünfte erteilt; 13. entgegen 99 Abs. 1f Daten nicht löscht. 326/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung

11 von 11 In-Kraft-Treten 137. (1) bis (8) 137. (1) bis (8) In-Kraft-Treten (9) 17 Abs. 1a, 92 Abs. 3 Z 3, 97 Abs. 1a, 99 sowie 109 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. 326/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 11 von 11