Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz



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Transkript:

4.63 Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz vom 0. September 999 ) Die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus, Schaffhausen, Appenzell-Innerrhoden, Appenzell-Ausserrhoden,, und Thurgau vereinbaren: Art. Vereinbarungspartner Die Kantone führen die Fachhochschule Ostschweiz (FHO). Privatrechtliche Trägerschaften werden durch den Sitzkanton vertreten. 3 Die Vereinbarungspartner können durch übereinstimmenden Beschluss weitere Partner aufnehmen. Art. Umfang Die Vereinbarung umfasst unter der Bezeichnung «Fachhochschule Ostschweiz» die im Anhang aufgeführten Ausbildungsstätten. Die Vereinbarungspartner, die weitere anerkannte Ausbildungsstätten führen, können deren Unterstellung unter diese Vereinbarung beantragen. Art. 3 Zweck Die Fachhochschule Ostschweiz gewährleistet insbesondere die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen ) und der Verfügung des Bundesrates über die «Genehmigung zur Errichtung und Führung der Fachhochschule Ostschweiz». Damit werden die Schwerpunktbildung, Zusammenarbeit und Aufgabenteilung unter den Fachhochschulen gemäss Anhang sowie die Koordination mit den übrigen Fachhochschulverbünden, insbesondere mit der Fachhochschule Zürich, angestrebt. ) Beitritt Kanton TG mit RRB vom 6. Januar 999, in Kraft gesetzt auf den 0. September 999. ) SR 44.7 /000

4.63 Fachhochschule Ostschweiz Vereinbarung Art. 4 Fachhochschulrat Der Fachhochschulrat der FHO ist Organ der Fachhochschule Ostschweiz. Ihm gehören an: a. die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungspartner; b. drei bis fünf von den Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren gewählte Mitglieder. Art. 5 Aufgaben des Fachhochschulrates Der Fachhochschulrat sorgt für die Umsetzung der Regelungen und Vorgaben des Bundes und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK). Insbesondere obliegen ihm die: a. Beschlussfassung über Anträge der Vereinbarungspartner über die Führung von Studiengängen und Bezeichnung der Schwerpunkte; b. Gewährleistung von Qualitätssicherungsmassnahmen; c. Genehmigung der Entwicklungspläne (ohne Finanzpläne); d. Beschlussfassung über die in den Anhang aufzunehmenden Ausbildungsstätten; e. Vertretung der Fachhochschule gegen aussen; f. Festlegung der Bezeichnungen der Teilschulen; g. Wahl seines Präsidenten; h. Einsetzung beratender Fachgruppen; i. Führung einer Geschäftsstelle. 3 Der Fachhochschulrat wird durch eine beratende Konferenz der Schulleitungen unterstützt. Art. 6 Beschlussfassung Die Beschlüsse des Fachhochschulrates werden in der Regel mit einfachem Mehr gefasst. Verlangt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vereinbarungspartner Einstimmigkeit, kommen Beschlüsse nur zustande, wenn unter ihnen Einstimmigkeit herrscht. /000

Fachhochschule Ostschweiz Vereinbarung 4.63 Art. 7 Hochschule Rapperswil Die Hochschule Rapperswil wird strategisch der Fachhochschule Ostschweiz unterstellt, operativ jedoch auch auf die Zürcher Fachhochschule ausgerichtet. Art. 8 Kostentragung Die Kosten, die aus dem Vollzug dieser Vereinbarung entstehen, werden von den Vereinbarungspartnern nach Massgabe der Zahl der Studierenden mit Wohnsitz in ihrem Gebiet getragen. Die Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ) gelten sinngemäss. Art. 9 Inkrafttreten und Kündigung Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn sie von den verfassungsmässig zuständigen Organen der Vereinbarungskantone genehmigt worden ist. Die Vereinbarung ist bis zum Jahr 003 nicht kündbar. Danach kann sie jeweils auf den 30. September eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren gekündigt werden. Art. 0 Streitigkeiten zwischen Vereinbarungskantonen Entstehen zwischen den Vereinbarungskantonen Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung, so kann gemäss Artikel 3 Absatz Ziffer der Bundesverfassung ) staatsrechtliche Klage beim Bundesgericht erhoben werden. Art. Fürstentum Liechtenstein Das Fürstentum Liechtenstein kann auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung dieser Vereinbarung beitreten oder mit den Vereinbarungspartnern eine vertragliche Bindung eingehen. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner zu. ) 4.68 ) Bundesverfassung vom 9. Mai 874. /000 3

4.63 Fachhochschule Ostschweiz Vereinbarung Anhang Fachhochschule Ostschweiz gemäss Verfügung des Bundesrates über die «Genehmigung zur Errichtung und Führung der Fachhochschule Ostschweiz» vom. März 998 Teilschulen ) genehmigte Studiengänge Trägerschaften ) (ohne NDS) Interstaatliche Ingenieurschule Neu- Technikum Buchs (NTB) Ingenieurschule Interkantonales Technikum Rapperswil (ITR) Höhere Wirtschaftsund Verwaltungsschule Chur/Samedan Fusion mit Ingenieurschule HTL Chur Ingenieurschule HTL Chur Fusion mit HWV Chur/Samedan Systemtechnik (Vertiefungsrichtungen: Mikrosystemtechnik, Medizintechnik, Produktentwicklung, Werkstofftechnik, Physikalische Technik, Elektronik, Mess- und Regeltechnik, Ingenieurinformatik) Bauingenieurwesen Raumplanung Siedlungsplanung Landschaftsarchitektur Informatik Betriebsökonomie Chemie Telekommunikation Information + Dokumentation Bauingenieurwesen Fürstentum Liechtenstein Zürich Schwyz Glarus privatrechtliche Trägerschaft, vertreten durch den Kanton privatrechtliche Trägerschaft, vertreten durch den Kanton ) Die Namen der Teilschulen entsprechen der bis. März 998 gebräuchlichen Namensgebung. ) Aktueller Stand. 4 /000

Fachhochschule Ostschweiz Vereinbarung 4.63 Teilschulen ) genehmigte Studiengänge Trägerschaften ) (ohne NDS) Interkantonale Ingenieurschule (ISG) Fusion mit HWV Interstaatliche Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) Fusion mit ISG Mechatronik Informatik Ingenieur-Architektur Betriebsökonomie Thurgau Appenzell-Ausserrhoden Appenzell-Innerrhoden Thurgau Appenzell-Ausserrhoden Appenzell-Innerrhoden Fürstentum Liechtenstein ) Die Namen der Teilschulen entsprechen der bis. März 998 gebräuchlichen Namensgebung. ) Aktueller Stand. /000 5