5 Erweitertes Führungszeugnis

Ähnliche Dokumente
Vereinbarung nach 72 a SGB VIII

- im Folgenden "Jugendamt" - <Bezeichnung des Trägers>, vertreten durch <Funktion, Name>, <Anschrift> - im Folgenden "Träger" - sowie

Vereinbarung nach 72a SGB VIII. - Entwurf - Zwischen dem (nachfolgend Jugendamt), vertreten durch,

BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ ÜBERSICHT. ÄNDERUNG DES 72a SGB VIII. 72a (4) SGB VIII

Bundeskinderschutzgesetz

BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ ÜBERSICHT. ÄNDERUNG DES 72 a SGB VIII. 72a (4) SGB VIII

Vereinbarung nach 72 a SGB VIII

Vereinbarung. Präambel

Kinderschutz in der Vereinsarbeit

Infoblatt. zur Vereinbarung nach 72a SGB VIII

Herzlich Willkommen zur Infoveranstaltung zur Umsetzung der gesetzl. Regelungen gem. 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis

Vereinbarung zwischen Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe zur Umsetzung des 72a SGB VIII

Muster für eine Vereinbarung nach 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter

Anhänge. zur Vereinbarung zwischen Jugendamt und Verein zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII

Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis ( 72a SGB VIII) Praktische Umsetzung

Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. ( 72a Abs.

Vereinbarung Gemäß 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII

Erklärung zum grenzachtenden Umgang für ehrenamtlich Tätige

V E R E I N B A R U N G

Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. 72a Abs.

Kinder- und Jugendschutz. Umsetzung in Rheinland-Pfalz Erweitertes Führungszeugnis

Vereinbarung zum Kinder- und Jugendschutz gemäß 72 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

Vereinbarung. zum Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen aus der Ehrenamtstätigkeit in der Jugendarbeit gemäß 72 a Abs.

BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 72A SGB VIII. Umsetzung im Verein Stand

Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche - Informationen

Herzlich Willkommen zur Info-Veranstaltung. Bundeskinderschutzgesetz

Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für "kinder- und jugendnahe Tätigkeiten

Informationen zum Bundeskinderschutzgesetz

Infoveranstaltung am a SGB VIII. Stadtverwaltung / Amt für Jugend und Soziales

Vereinbarung zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß 72 a SGB VIII

Selbstverpflichtungserklärung

Vom 30. September Amtliche Lesefassung -

Landratsamt Freising Amt für Jugend und Familie

Anlage 1: Auszug aus dem 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfegesetz:

Erklärung zum grenzachtenden Umgang

Sicherstellung der Eignung von Hauptberuflichen und Ehrenamtlichen gem. 72a SGB VIII

Postanschrift des Vereins: Ansprechpartner (Name, Funktion): Kontaktdaten: (E- Mail, Telefon):

Arbeitshilfe der KLJB Umgang mit der Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt und dem erweiterten Führungszeugnis

Vereinbarung. zwischen Amt für Jugend und Familie und freien Trägern der Jugendhilfe zur Umsetzung des 72a SGB VIII

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGBVIII zwischen

Vereinbarung nach 72 a SGB VIII

Kinder- und Jugendschutz im Verein

Kinderschutz in der ehrenamtlichen Jugendarbeit im Main-Tauber-Kreis. Die Umsetzung des 72a Abs. 4 SGB VIII im Main-Tauber-Kreis

Kindeswohlgefährdung. Präventionskonzept

Verhaltenskodex und Selbstverpflichtung

Kinderschutz im Ehrenamt Die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes

Der Landkreis Würzburg, im Folgenden Jugendamt. und. (Jugendgruppe / Verband, Verein) vertreten durch. (Herrn/Frau) (Adresse) im Folgenden Träger

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode. A n t w o r t. Drucksache 17/4758. des Ministeriums der Justiz

Handreichung ZUR EINSICHTNAHME IN DAS ERWEITERTE POLIZEILICHE FÜHRUNGSZEUGNIS (EFZ) BEI EHRENAMTLICHEN

Informationsveranstaltung zum 72a SGB VIII Erweiterte Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen

Informationen zum BKiSchG. Auswirkungen auf die Jugend-, Vereins- und Verbandsarbeit

Vereinbarung gem. 72a SGB VIII. 4 Engagement von Menschen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland... 4

Vereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen.

Konzept. des Landkreises Amberg-Sulzbach. zur

Landkreis Tirschenreuth - Kreisjugendamt -


zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.

Lehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster. Lehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster

Prävention sexualisierter Gewalt in Jugendverbänden

Eilentscheidung gemäß 43 GemO i. V. m. 20 Abs. 3 Hauptsatzung

Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche

Bundeskinderschutzgesetz

Jedes Kind braucht Schutz.

Stadt Dinslaken Der Bürgermeister

Ihr Zeichen Ihr Schreiben vom Unser Zeichen (bei Antwort bitte angeben) Datum

Standards zur Sicherstellung der Geeignetheit des Personals im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen 1

Vom 25. Juni 2013 (ABl. S. 214)

Vereinbarung Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit Landkreis Hameln-Pyrmont

Hinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII/ Kinder- und Jugendhilfegesetz

Erweiterten Führungszeugnisses

Vereinbarung nach 72a SGB VIII

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft

Vereinbarung nach 72a SGB VIII

Kinder- und Jugendschutz im Ehrenamt

72a Abs. 3 und 4 SGB VIII

Vereinbarung nach 72a SGB VIII

Prävention gegen sexualisierte Gewalt

Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages in der Jugendhilfe Umsetzung im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Kinderschutz Führungszeugnisse

Hinweise zu Vereinbarungen mit den freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe nach 72a SGB VIII

Prävention gegen sexualisierte Gewalt. Empfehlungen für die Träger der Evangelischen Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenbezirk Herrenberg

Kooperationsvereinbarung zwischen dem Jugendamt und den Schulen in Duisburg

Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch: StGB Band 6: 146 bis 210

Informationen Erweiterte Führungszeugnisse im Bereich der städtischen Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. Großkommentar. Heinrich Wilhelm Laufhütte Ruth Rissing-van Saan Klaus Tiedemann. Bearbeiter:

Landratsamt Freising Amt für Jugend und Familie

Bundeskinderschutzgesetz

Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen 72 a SGB VIII

Kinderschutz Führungszeugnisse

Vereinbarung. nach 72a SGB VIII

Die Vereinbarung nach 72a SGB VIII. zwischen dem

Kinderschutz Führungszeugnisse

Ausführungsbestimmungen zu der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an

1. Erweiterte Führungszeugnisse im Jugendrotkreuz Hamburg 2. Informationen zum erweiterten Führungszeugnis

Vereinbarung. Mustervereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach 72a SGB VIII

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der AVO

Transkript:

5 Erweitertes Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter/-innen und Ehrenamtliche, die im Rahmen einer Arbeit innerhalb Ihrer Einrichtung mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, müssen ein Erweitertes (EFZ) vorlegen. Das Erweiterte dient dem Nachweis, dass die betreffenden Personen im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt nicht rechtskräftig verurteilt worden sind. Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter/-innen müssen einmalig zudem eine Selbstauskunftserklärung unterzeichnen. Bereits strafffällig gewordene Täter/-innen sollen auf diese Weise keine Möglichkeit erhalten, in den Strukturen Ihrer Einrichtung unerkannt aktiv zu werden. Als Verantwortliche/r kommt Ihnen die besondere Aufgabe zu, dies durch entsprechende Einsichtnahme und Dokumentation sicherzustellen. Stand: 12.03.2018

Nach diesem Kapitel sollten Sie die relevanten gesetzlichen Grundlagen rund um das Erweiterte kennen. entschieden und verschriftlicht haben, welche Mitarbeiter/-innen und Ehrenamtliche Erweiterte se (EFZ) vorlegen müssen. eine hauptamtliche Person benannt haben, die für den Rechtsträger die Einsicht in die Erweiterten se vornimmt und dokumentiert. allen ehrenamtlich Tätigen die Aufforderung zur Beantragung eines erweiterten polizeilichen ses mit der Bestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde übergeben haben. von allen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter/-innen laut 5 PrävO eine unterschriebene Selbstauskunftserklärung vorliegen haben. von allen Mitarbeiter/-innen und Ehrenamtlichen eine unterschriebene Selbstverpflichtungserklärung vorliegen haben. nach Erstellung des Verhaltenskodex (siehe Abschnitt 6) einen von allen Mitarbeiter/-innen und Ehrenamtlichen unterschriebenen Verhaltenskodex vorliegen haben. - 2 - Stand: 12.03.2018

5.1 Gesetzliche Grundlagen 5.1.1 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein nach 30 Absatz 5 und 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein genommen wurde, das Datum des ses und die Information erheben, ob die das betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Stand: 12.03.2018-3 -

Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. 5.1.2 Maßgebliche Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-,Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses 176 Sexueller Missbrauch von Kindern 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger 180a Ausbeutung von Prostituierten 181a Zuhälterei 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen 183 Exhibitionistische Handlungen 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses 184 Verbreitung pornographischer Schriften 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften 184d Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen 184f Ausübung der verbotenen Prostitution 184g Jugendgefährdende Prostitution 184i Sexuelle Belästigung 201a Abs. 3 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft 233a Förderung des Menschenhandels 234 Menschenraub 235 Entziehung Minderjähriger 236 Kinderhandel - 4 - Stand: 12.03.2018

5.2 Erläuterungen zum Erweiterten (EFZ) 5.2.1 Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter/-innen Alle haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter/-innen in der Kirche, die regelmäßig Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, müssen ihrem jeweiligen Rechtsträger ein EFZ vorlegen und damit den Nachweis erbringen, dass sie unter anderem nicht wegen einer einschlägigen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorbestraft sind. Dies bestimmt die Präventionsordnung des Bistums im 2 Abs.7. Alle betreffenden haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter/-innen werden durch den jeweiligen Rechtsträger zur Vorlage eines EFZ aufgefordert. Die Aufforderung enthält die Bescheinigung der beruflichen Tätigkeit, die zur Beantragung des EFZ verpflichtet (siehe Material-Anlage Bestätigung hauptamtlich Tätige für EFZ ). Die anfallenden Kosten für die Erteilung trägt der kirchliche Rechtsträger. Ausgenommen ist die Kostenübernahme bei Neueinstellungen. Der Pfarrer oder eine von der Leitung des kirchlichen Rechtsträgers beauftragte Person nimmt Einsicht in das EFZ. Die schriftliche Dokumentation über die Einsichtnahme (Dokumentation Einzelblatt) wird in der Personalakte abgelegt. Danach wird das EFZ an den/die Mitarbeiter/-in ausgehändigt. Ein Europäisches kann eingesehen werden und steht einem EFZ in der Aussagekraft gleich. Es besteht die Möglichkeit, dass im Justitiariat des Bischöflichen Ordinariates Einsicht in das EFZ genommen und an den Rechtsträger eine Mitteilung übersandt wird, ob Einträge vorhanden sind, die mit einer Tätigkeit im Kinder- und Jugendbereich nicht vereinbar sind. Nach fünf Jahren muss erneut ein aktuelles EFZ vorgelegt werden. 5.2.2 Ehrenamtlich Tätige Mit dem Erlass des Bundeskinderschutzgesetzes am 01.01.2012 wurde der aktive Schutz von Kindern und Jugendlichen in Deutschland gestärkt. Dieses Anliegen wurde vom kirchlichen Gesetzgeber aufgegriffen. Gemäß Präventionsordnung des Bistums Dresden- Meißen führte das dazu, dass auch bei allen Ehrenamtlichen, die im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen sind, geprüft werden muss, ob ein solches EFZ vorzuweisen ist. Der Rechtsträger muss nach Art, Dauer und Intensität des Kontaktes zu Minderjährigen einschätzen, ob eine Einsichtnahme in das EFZ erforderlich ist. Eine Entscheidungshilfe kann die Empfehlung zur Einordnung der Tätigkeiten sein, die in diesem Kapitel als Material-Anlage vorliegt. Gibt es eine Vereinbarung mit den örtlichen Jugendämtern nach 72a SGB VIII, ist dort meist vorgeschrieben, ob ein EFZ vorgelegt werden muss. Ist die Einsichtnahme in das EFZ bei Ehrenamtlichen erforderlich, erhält die betreffende Person ein Aufforderungsschreiben und die Bescheinigung der ehrenamtlichen Tätigkeit (siehe Material- Anlage Bestätigung ehrenamtlich Tätige zur Vorlage bei der Meldebehörde ). In diesem Falle wird das EFZ kostenfrei ausgestellt. Stand: 12.03.2018-5 -

Der Pfarrer oder eine von der Leitung des kirchlichen Rechtsträgers beauftragte Person nimmt Einsicht in das EFZ und dokumentiert die Vorlage des EFZ gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen (Dokumentation Einzelblatt oder Tabelle). Danach wird das EFZ dem ehrenamtlich Tätigen wieder ausgehändigt. Ein Europäisches kann eingesehen werden und steht einem EFZ in der Aussagekraft gleich. Es besteht die Möglichkeit, dass im Justitiariat des Bischöflichen Ordinariates Einsicht in das EFZ genommen und an den Rechtsträger eine Mitteilung übersandt wird, ob Einträge vorhanden sind, die mit einer Tätigkeit im Kinder- und Jugendbereich nicht vereinbar sind. Nach fünf Jahren muss erneut ein aktuelles EFZ vorgelegt werden. 5.3 Selbstauskunftserklärung Über die Einsichtnahme in das EFZ hinaus müssen gemäß 5 PrävO und Ausführungsbestimmungen alle in 2 Abs. 7 der Präventionsordnung genannten Personen mit Ausnahme der ehrenamtlich Tätigen, einmalig eine Selbstauskunftserklärung abgeben (Vorlage siehe Materia-Anlage). Darin versichern Mitarbeitende, dass sie nicht wegen einer Straftat im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt verurteilt worden sind, und dass auch kein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet ist. 5.4 Selbstverpflichtungserklärung und Verhaltenskodex Gem. 7 PrävO und Ausführungsbestimmungen hat der kirchliche Rechtsträger dafür Sorge zu tragen, dass im jeweiligen Arbeitsbereich ein Verhaltenskodex erstellt wird. Alle Mitarbeitenden erhalten eine Ausfertigung. Bis zur Erstellung eines Verhaltenskodex ist die bisherige Selbstverpflichtungserklärung gültig (siehe Material-Anlage) und von den Mitarbeitenden zu unterzeichnen. - 6 - Stand: 12.03.2018

5.5 Materialien Bestätigung für haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiter/-innen zur Vorlage bei der Meldebehörde Dokumentation der Einsichtnahme in das Erweiterte (EFZ) für hauptoder nebenamtliche Mitarbeiter/-innen - Einzelblatt Empfehlungen zur Einordnung der Tätigkeiten bei ehrenamtlich Tätigen Vorlage Anschreiben Ehrenamtliche Aufforderung zur Beantragung eines erweiterten polizeilichen ses für die ehrenamtliche Arbeit Bestätigung für ehrenamtlich Tätige zur Vorlage bei der Meldebehörde Dokumentation der Einsichtnahme in das Erweiterte (EFZ) für ehrenamtlich Tätige - Tabelle Selbstauskunftserklärung für Hauptamtliche Selbstverpflichtungserklärung Dokumentation Tabelle zur Vorlage unterzeichnete Selbstverpflichtungserklärung (SAE) Dokumentation Tabelle Verhaltenskodex- haupt-, neben- und ehrenamtlich Tätige Stand: 12.03.2018-7 -