Unterlage 17 Planfeststellung für den der Regierungsbezirk : Detmold Kreis : Herford Stadt/Gemeinde : Herford und Vlotho Gemarkung : Herford, Exter bestehend aus 17.1 Erläuterungsbericht 17.2 Schalltechnischer Berechnung 17.3 Lageplan zur schalltechnischen Berechnung Aufgestellt: Bielefeld, 28.02.2014 Der Leiter der OWL I. A. ( Oldemeyer ) Satzungsgemäß ausgelegen Festgestellt gemäß Beschluss vom heutigen Tage in der Zeit vom bis (einschließlich) in der Stadt/ Gemeinde: Zeit und Ort der Auslegung des Planes sind rechtzeitig vor Beginn der Auslegung ortsüblich bekannt gemacht worden. Stadt/ Gemeinde (Unterschrift) (Dienstsiegel) (Dienstsiegel)
- i - Unterlage 17 17.1 Erläuterungsbericht 17.2 Schalltechnische Berechnung ohne/mit Lärmschutz 17.3 Lageplan zur schalltechnischen Berechnung M. 1:2500 17.3.2 mit Lärmschutz (geplant) 17.1 Inhaltsverzeichnis Erläuterungsbericht 1 Allgemeines... 1 2 Rechtliche Grundlagen... 1 2.1 Allgemeines... 1 2.2 Rechtliche Beurteilung... 3 3 Technische Grundlagen... 4 3.1 Emission und Immission... 4 3.2 Vorschriften... 5 4 Verkehrsbelastung, Geschwindigkeit, Bebauung... 5 4.1 Verkehrsbelastung und Geschwindigkeit... 5 4.2 Bebauung, Nutzungen... 6 5 Verkehrslärm... 6 5.1 Emissionspegel... 6 5.2 Beschreibung der Korrekturwerte für die Immissionspegelberechnung... 7 6 Lärmschutzmaßnahmen... 7 6.1 Lärmschutzmaßnahmen Planung... 7 6.2 Lärmschutzmaßnahmen für den Vollschutz... 8 7 Darstellung der Entwurfsunterlagen... 9
- 1 - Unterlage 17 1 Allgemeines Im vorliegenden Planungsabschnitt bilden die Bundesstraßen B 61 und B 239 eine Gemeinschaftsstrecke. Der vorliegende Entwurf beinhaltet den 4-streifigen der B 61 (B 239) am nördlichen Stadtrand von Herford. Der abschnitt schließt an ein bereits fertig gestelltes 4-streifiges Teilstück an und umfasst den der Knoten mit der Füllenbruchstraße (K 7), der Bünder Straße (L 545/K 7) sowie der B 239 / Goebenstraße. Die Baustrecke liegt in den Streckenabschnitten 79,80,81 und 82 der B 61. Der erfolgt im vorhandenen Zuge der Bundesstraße. Baubeginn ist im Abschnitt 79, Stat. 1+115; dies entspricht Bau-km 1+050,000, das Bauende befindet sich im Abschnitt 82, Stat. 0+163,475 (= Bau-km 2+559,475). Die Lage und die Funktion der Bundesstraße im vorhandenen Straßennetz werden durch die Maßnahme nicht verändert. Der Immissionsschutz ist nach den Regelungen der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BIm- SchV) sicherzustellen. 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Allgemeines Gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sind die 41 und 42 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15.03.1974 in Verbindung mit der gemäß 43 BImSchG erlassenen 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung) vom 12.06.1990. Nach 41(1) BImSchG muss beim Bau oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße sichergestellt werden, dass durch Verkehrsgeräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, die nach Stand der Technik vermeidbar sind. Dies gilt nach 41(2) BImSchG jedoch nicht, wenn die Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Werden die in der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, besteht nach 42 ein Anspruch auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen am betroffenen Gebäude in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen.
- 2 - Unterlage 17 In der Verkehrslärmschutzverordnung (s. u.) sind die auslösenden Kriterien für den Lärmschutz geregelt, wie die Definition der wesentlichen Änderung, die zu beachtenden Immissionsgrenzwerte und die Einstufung betroffener Bebauung in eine Gebietskategorie. Die Wahl der Lärmschutzmaßnahmen wird unter Beachtung bautechnischer und in Abwägung wirtschaftlicher und sonstiger Belange getroffen. Dem aktiven straßenseitigen Lärmschutz wird hierbei der Vorrang eingeräumt. Kann eine bauliche Nutzung mit aktiven Mitteln nicht oder nicht ausreichend geschützt werden, so steht dem Eigentümer der betroffenen Anlage eine Erstattung der Kosten für die notwendigen Aufwendungen von passiven Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude zu. Die erforderlichen notwendigen Aufwendungen werden in einer Vereinbarung zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Eigentümer der betroffenen Anlage festgelegt. Bei Überschreitung des zutreffenden Immissionsgrenzwertes am Tage kann eine weitere Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung von Außenwohnbereichen infrage kommen.
- 3 - Unterlage 17 2.2 Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall handelt es sich um den 4-streifigen der Bundesstraße B 61/ B 239 mit zusätzlichen Fahrstreifen und Abbiegespuren, sodass eine rechtliche Einordnung als wesentliche Änderung gemäß 1 (2) Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung vorliegt und die Immissionsgrenzwerte nach 2 (1) der Verordnung zu beachten sind.
- 4 - Unterlage 17 3 Technische Grundlagen 3.1 Emission und Immission Die Verkehrslärmemissionen und die Verkehrslärmimmissionen sind gemäß 3 der Verkehrslärmschutzverordnung grundsätzlich zu berechnen. Die Verfahrensweise für die Berechnung des Straßenlärms ergibt sich aus Anlage 1 der Verkehrslärmschutzverordnung sowie aus den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90). Alle lärmtechnischen Berechnungen und die Bemessungen von Lärmschutzanlagen wurden mit Hilfe des elektronischen Rechenprogramms SoundPlan Version 7.1 durchgeführt. Erläuterung: Die Schallemission (d.h. die Abstrahlung von Schall aus einer Schallquelle) des Verkehrs auf einer Straße oder einem Fahrstreifen wird durch den Emissionspegel LmE gekennzeichnet. Der Emissionspegel ist der Mittelungspegel in 25 m Abstand von der Achse des Verkehrsweges bei freier Schallausbreitung. Die Stärke der Schallemission wird aus der Verkehrsstärke, dem LKW-Anteil, der zul. Höchstgeschwindigkeit, der Art der Straßenoberfläche und der Steigung (Gefälle) der Gradiente in einer mittleren Höhe hm= 2,25 m über Grund berechnet. Der Berechnung werden über alle Tage des Jahres gemittelte durchschnittliche tägliche Verkehrsmengen (DTV) einschließlich LKW-Anteile zugrunde gelegt. Die Schallimmission (d.h. das Einwirken von Schall auf einen Punkt, also auf den Immissionsort) wird durch den Mittelungspegel Lm gekennzeichnet. Er ergibt sich aus dem Emissionspegel unter zusätzlicher Berücksichtigung des Abstandes zwischen Immissions- und Emissionsort, der mittleren Höhe hm des Schallstrahls über Grund, von Reflexionen und Abschirmungen. Ein Einfluss von Straßennässe wird nicht berücksichtigt. Zum Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten (gemäß 2 der Verkehrslärmschutzverordnung) dient der Beurteilungspegel Lr. Er ist gleich dem Mittelungspegel. Der Beurteilungspegel von Verkehrsgeräuschen wird getrennt für die Zeiträume Tag und Nacht berechnet. Lr, T für die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr und Lr, N für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr. Die berechneten Beurteilungspegel gelten für leichten Wind (etwa 3 m/s) von der Straße zum Immissionsort und für Temperaturinversion, die beide die Schallausbreitung begünstigen. Bei anderen Witterungsverhältnissen können deutlich niedrigere Schallpegel auftreten. Daher ist ein Vergleich von Messwerten mit berechneten Pegelwerten nicht ohne weiteres möglich.
- 5 - Unterlage 17 3.2 Vorschriften Zur Bemessung der aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen sowie zur Durchführung der ggf. zu leistenden Entschädigungen für die Aufwendungen von passiven Lärmschutzmaßnahmen und für den Ausgleich der Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches sind folgende Vorschriften maßgebend: - Verkehrslärmschutzrichtlinien 97 - Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) - Verkehrslärmschutz Erstattungsrichtlinien - Entschädigung für Beeinträchtigung von Wohngrundstücken, insbesondere des Außenwohnbereiches durch Straßenlärm 4 Verkehrsbelastung, Geschwindigkeit, Bebauung 4.1 Verkehrsbelastung und Geschwindigkeit Die schalltechnische Untersuchung der B 61 wurde mit prognostizierten Verkehrsbelastungswerten für das Prognosejahr 2025 auf Basis der Verkehrsuntersuchung des Büros PGT Umwelt und Verkehr Stand Juli 2011 durchgeführt.
- 6 - Unterlage 17 Bei den durchgeführten schalltechnischen Berechnungen für die B 61/ B 239 wurde die Geschwindigkeit mit v = 50 km/h in Ansatz gebracht. 4.2 Bebauung, Nutzungen Einzeln stehende Wohnhäuser, Bauerngehöfte und aufgelockerte Streubebauung ohne festgesetzte Baunutzung ( Gebietskategorie ) werden dem Außenbereich zugeordnet und nach 2 (2) der 16. BImSchV entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit wie Mischgebiete beurteilt. 5 Verkehrslärm 5.1 Emissionspegel In der folgenden Tabelle werden die Emissionspegel des geplanten abschnittes der B 61/ B 239 gemäß Formel 7 RLS 90 im Abstand von 25 m von der Fahrbahnachse (ohne Korrekturwerte) dargestellt:
- 7 - Unterlage 17 Abschnittsname Verkehrszahlen vpkw / vlkw Emissionspegel Station DTV Pt Pn Mt Mn T N Lm25 t Lm25 n B61/B239 km Kfz/24h % % Kfz/h Kfz/h km/h km/h db(a) db(a) Baubeginn bis K7 1+050 20026 15,8 25,2 1133 236 50 / 50 50 / 50 71,5 65,9 K7 bis L 545 1+705 27054 13,2 21,2 1534 313 50 / 50 50 / 50 72,3 66,6 L545 bis B239 + Goebenstraße 2+081 21673 9,9 15,9 1232 245 50 / 50 50 / 50 70,8 64,8 B239 + Gobenstr bis Bauende 2+417 18498 8,0 12,7 1053 206 50 / 50 50 / 50 69,7 63,5-2+559 - - - - - - - - - L m (25) = 37,3 + 10 lg [M (1 + 0,082 p)] (7) 5.2 Beschreibung der Korrekturwerte für die Immissionspegelberechnung Der Immissionspegelberechnung sind die Verkehrsprognosewerte nach Punkt 4. zu Grunde gelegt. Die P-Werte (maßgebender LKW- Anteil in %) gehen für die betrachteten Streckenabschnitte als projektbezogene, prognostizierte Größe in die Berechnungen ein. Unter Berücksichtigung der zu Grunde gelegten zulässigen Höchstgeschwindigkeit ( s. Punkt 4 ) errechnen sich abhängig vom Lkw-Anteil die Korrekturwerte für Dv ( Korrekturwerte für unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten ). Der Straßenabschnitt weist keine Längsneigungen von über 5% auf, daher war für DStg (Steigung) keine Korrektur vorzusehen. Die Verkehrslärmimmissionen von der B 61/ B239, wurden bei der zu untersuchenden Bebauung auf der Grundlage der RLS-90 berechnet. Die Beurteilungspegel werden in den Ergebnissen schalltechnischer Berechnungen als Zusammenstellung der Beurteilungspegel (Unterlage 17.1.2) ausgewiesen. Pegelsteigernde Reflexionseffekte wurden berücksichtigt. 6 Lärmschutzmaßnahmen 6.1 Lärmschutzmaßnahmen Planung Südlich der B 61/ B 239 befindet sich ein Wohngebiet am Bünder Fußweg, für das gem. 2 Abs. 1 der 16. BImSchV die Immissionsgrenzwerte für allgemeine bzw. reine Wohngebiete von 59 db(a) am Tage und 49 db(a) in der Nacht angesetzt wurden. Östlich dieses Wohngebietes befindet sich ein nach FNP ausgewiesenes Mischgebiet am Benter Weg. Hier wurden die Immissionsgrenzwerte von 64 db(a) am Tage und 54 db(a) in der Nacht berücksichtigt. Die lärmtechnische Untersuchung ergab, dass insgesamt 25 Gebäude mit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte vorhanden sind, von denen 8 in ausgewiesenen Gewerbegebieten oder als Gewerbegebiet gleichzusetzenden
- 8 - Unterlage 17 Flächen liegen und die übrigen 17 dem Wohngebiet am Bünder Fußweg bzw. dem Mischgebiet am Benter Weg zu zuordnen sind. Deswegen wurde eine Lärmschutzwand (s. Planunterlage 17.3) mit einer Höhe von bis zu 5,0 m zum Schutz der Wohnbebauung am Bünder Fußweg bis zum Benter Weg vorgesehen (s. auch Unterlage 1 Pkt. 4.8 und 6.1). Allerdings gelingt es mit den vorgesehenen Lärmschutzanlagen nicht an den 17 Gebäuden die gesetzlichen Immissionsgrenzwerte am Tage und in der Nacht vollständig einzuhalten. Es können 9 Gebäude vollständig geschützt werden. Bei 8 Gebäuden bleiben Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte bestehen. Trotzdem führt die vorgesehene Lärmschutzmaßnahme zu deutlichen Verbesserungen der Lärmsituation, da Pegelminderungen bis zu 9 db(a) erreicht werden, was fast eine Halbierung der Lautstärke bedeutet. Für die verbleibenden Immissionsgrenzwertüberschreitungen werden zusätzliche passive Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden vorgesehen. Weitere aktive Lärmschutzmaßnahmen sind nicht vorgesehen, da ein Großteil der strecke von Gewerbegebieten begleitet wird, für die die Immissionsgrenzwerte von 69 db(a) am Tage und 59 db(a) in der Nacht anzusetzen sind. Hier ist ein aktiver straßenseitiger Lärmschutz nicht vorzusehen, weil die vorhandenen Gewerbebetriebe (McDonald, Burger King, Autohändler mit Werkstätten, Wertstoffhandel etc.) hohen Eigenlärm hervorrufen. 6.2 Lärmschutzmaßnahmen für den Vollschutz In dem vorliegenden Entwurf wurde geprüft, welche Dimensionierung für Lärmschutzmaßnahmen erforderlich wären, um einen Vollschutz für alle Gebäude im Wohngebiet am Bünder Fußweg bzw. im Mischgebiet Benter Weg zu gewährleisten. Durch die teilweise 3-geschoßigen Gebäude verbleiben auch bei einer Erhöhung der Wand um 2,0 m, also auf insgesamt bis zu h= 7,0 m, an 4 Gebäuden Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte in der Nacht. Eine weitere Erhöhung steht in keinem Verhältnis mehr zum Schutzzweck. Schon die Erhöhung um 2,0 m verursacht Mehrkosten von ca. 313 m x 2,0 m x 420,- /m²= 263.000,-. Diese Erhöhung stellt keine wirtschaftlich sinnvolle Lösung dar, da ohnehin eine relativ kleine Anzahl von anspruchsberechtigten Gebäuden vorhanden ist.
- 9 - Unterlage 17 7 Darstellung der Entwurfsunterlagen Im Übersichtslageplan M. 1: 2500 wurden die mit Objektnummern versehenen Gebäude eingetragen (s. Unterlage 17.3.2). Gebäude mit einer Überschreitung des Immissionsgrenzwertes sind durch einen roten Beistrich gekennzeichnet. Weiterhin werden die Gebäude mit folgender Signatur dargestellt: 1 Gebäude ohne Überschreitung des IGW; lautester Pegel am Gebäude 2 Gebäude mit Überschreitung des IGW; lautester Pegel am Gebäude