Resolution zum Thema Stammzellen



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Transkript:

Resolution zum Thema Stammzellen Die Grundlagenforschung erfordert die Erforschung von humanen embryonalen Stammzellen, bevor man sich an Alternativen wie die adulten Stammzellen oder die induzierten pluripotenten Stammzellen heranwagen kann, da jene komplett differenzierbar sind, wobei zu beachten ist, dass jene humanen embryonalen Stammzellen nur aus humanen Embryos entnommen werden können, was den Tod der Embryos und damit eine Auseinandersetzung mit einem ethischen Dilemma zur Folge hat, da die Meinung vertreten wird, dass einem humanen Embryo schon im zygotischen Zustand die Menschenwürde und damit vollständige Schutzwürdigkeit zugesprochen wird, was mit dem SKIP (Spezies-Kontinuitäts-Identitäts-Potentialitäts)- Argument begründet wird. A. Feststellend, dass das Potenzial der humanen embryonalen Stammzellenforschung aufgrund der derzeitigen Risiken und Schwierigkeiten wie beispielsweise der Tumorbildungsgefahr und des geringfügigen Qualitätsverlusts bei der Lagerung nicht ausgeschöpft werden kann; B. Beobachtend, dass der Tod des humanen Embryos bei der Entnahme der humanen embryonalen Stammzellen im Austausch für die wissenschaftlichen Erkenntnisse und den menschlichen Fortschritt die jeweiligen Forscher und die zuständigen Organisationen in ein moralisches Dilemma zieht; C. In Erinnerung rufend, dass EU-weit weder eine einheitliche Regelung für Forschung und Kooperation in Sachen humaner Stammzellenforschung herrscht und die Forschungsniveauunterschiede der verschiedenen europäischen Staaten auch aufgrund unterschiedlicher Rechtslagen stark variieren; D. Nach eingehender Betrachtung zur Kenntnis nehmend, dass das humane, extrakorporale Embryo keinerlei eigenständige Lebensfähigkeit und damit keinerlei Kontinuität besitzt und des Weiteren keine festzustellende Identität vorhanden ist man betrachte den Fakt, dass noch nicht einmal feststeht, ob aus dem Embryo ein oder mehrere Lebewesen entstehen könnten und das Embryo durch seinen Beitrag in der Grundlagenforschung keinesfalls der eigenen Spezies schadet, sondern zu ihrem Erhalt beiträgt; 1. Begrüßt eine freie Stammzellenforschung auf EU-weiter Basis, wobei an humanen Embryonen geforscht werden darf, unter der Voraussetzung, dass diesen nach Abtreibung oder In-vitro-Fertilisationen keine Nidationsmöglichkeit gewährleistet werden kann; 2. Fordert hierbei, dass die Mutter aus freiem Willen durch schriftliche Zustimmung ohne finanzielle Vergütung die überzähligen oder abgetriebenen Embryonen zu Forschungszwecken freigibt;

3. Erachtet im Bezug auf diese Möglichkeiten der Gewinnung embryonaler Stammzellen eine spezielle Herstellung ausschließlich zu wissenschaftlichen Untersuchungen als unangemessen und bei derzeitigem Wissensstand als nicht notwendig; 4. Weist unter Berücksichtigung der ethischen Dilemmata explizit auf Alternativen wie induzierte Somazellen oder adulte Stammzellen etc. hin, um eine zu starke Fokussierung auf embryonale Stammzellen zu vermeiden; 5. Setzt voraus, dass Projekte ausschließlich hochrangigen Zielen dienen, primär in der Grundlagenforschung und/oder zur Heilung von Krankheiten, wobei Transparenz der Forschungsergebnisse gewährleistet werden muss; 6. Weist im Bewusstsein umstrittener Forschungsprojekte darauf hin, dass ein Ausschuss darüber urteilen kann, inwiefern diese Projekte ausgeführt werden dürfen; 7. Empfiehlt daher die Bildung eines EU-Ausschusses mit den folgenden Aufgaben: a) die Genehmigung privater und öffentlicher Forschungsprojekte, b) die Kontrolle der Ergebnisse dieser Projekte und ein rückwirkendes Vetorecht bei Nichteinhalten der vereinbarten Auflagen, c) die EU-weite Verteilung von Forschungsfördermitteln in Kopplung mit der Auflage, dass eine gleichwertige Verteilung der Fördermittel, sowohl für die embryonale Stammzellenforschung als auch für die Alternativmethoden, gewährleistet ist; 8. Empfiehlt mit dem Wunsch, die EU-weite Forschungskooperation und -kommunikation zu fördern, dass sich die Mitglieder des Gremiums aus Vertretern der EU-Mitgliedsstaaten zusammensetzen, die über die nötigen interdisziplinären Fachkompetenzen verfügen und zusätzlich ökonomisch und politisch unabhängig sind.

Resolution zum Thema Gentests Aufgrund des stetig wachsenden technologischen Fortschritts auf globalem Niveau kommt auch der Genetik eine immer bedeutendere Rolle zu. Dies geschieht jedoch nicht nur im Bereich der Medizin, sondern hat auch für zahlreiche weitere Themenfelder eine große Tragweite für den Menschen. Um einem Missbrauch im Bereich der Gentests vorzubeugen, wird ein gut funktionierendes Regelwerk benötigt. Welche Aspekte müssen berücksichtigt werden, um ein solches Regelwerk zu erstellen? A. Bezüglich der Genetisierung, also der zunehmenden Reduzierung des Menschen auf seine genetische Erbinformation, feststellend, dass i. getestete Personen oftmals aufgrund von schlechten (normabweichenden) Genen stigmatisiert und diskriminiert werden, wobei Diskriminierung hier im Sinne von Benachteiligungen speziell im Bereich Arbeitsmarkt und Versicherungen gemeint ist, ii. aufgrund der stetig wachsenden technologischen Fortschritte und der zunehmenden Akzeptanz im Bereich der Gendiagnostik ein Besorgnis erregender Drang zur Perfektionierung des Menschen besteht, iii. Menschen aufgrund ihrer präsymptomatischen Diagnose vonseiten der Gesellschaft benachteiligt werden, iv. gestützt auf die bereits genannten Aspekte ein gesellschaftliches Klima in Bezug auf Gentests entsteht; B. Im Bewusstsein der nicht hinreichenden Aussagekraft auch im Hinblick auf den tatsächlichen Ausbruch der prognostizierten Krankheit einen genetischen Exzeptionalismus zurückweisend; C. Feststellend, dass angesichts der stark divergierenden Penetranz der diagnostizierten Krankheit eine starke psychische Belastung der Betroffenen und deren Umfeld besteht; D. Feststellend, dass Interessenskonflikte zwischen dem Einzelnen und verschiedenen Institutionen bestehen: i. Der Einzelne als Arbeitnehmer hat das Interesse, seine genetische Disposition im Sinne der informationellen Selbstbestimmung für sich zu behalten, um eine Nichteinstellung zu vermeiden. Der Arbeitgeber hingegen erwünscht die Preisgabe dieser genetischen Information, um eine nicht wirtschaftliche Einstellung zu verhindern. ii. Der Einzelne als Versicherter hat das Anliegen, seine genetische Disposition für sich zu behalten, um erhöhte Versicherungsbeiträge zu umgehen. Die Versicherung dagegen hätte einen Vorteil von der Kenntnis dieser genetischen Information, damit eine korrekte Einstufung des Versicherten gewährleistet ist.

iii. Da genetische Information vererbt wird, lässt sie Rückschlüsse von der eigenen Erbveranlagung auf die der Blutsverwandten zu. Daher ist eine Kollision des eigenen Rechts auf Wissen mit dem Recht auf Nichtwissen der Verwandten möglich. E. Feststellend, dass wie auch an anderen persönlichen Daten ein großes wirtschaftliches Interesse an genetischen Informationen großer Personengruppen besteht; F. Mit Betonung darauf, dass der Datenschutz gewährleistet sein muss, um missbräuchliche Nutzung dieser Daten zu verhindern; 1. Fordert, dass die folgenden Regelungen EU-weit eingeführt werden; 2. Empfiehlt eine allgemeine Aufklärung zum Thema Gentests, um einer Überbewertung von genetischen Informationen entgegenzuwirken; 3. Schlägt vor, dass für den Arbeitgeber kurz- bzw. mittelfristig relevante genetische Informationen über einen potentiellen Arbeitnehmer eingefordert werden können. 4. Plädiert für eine umfassende Aufklärung und Beratung vor und nach der Durchführung eines Gentests, wobei die Aufklärung und Beratung durch medizinisch sowie psychologisch ausreichend qualifizierte Fachkräfte erfolgen muss; 5. Betont, dass das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, also das Recht auf Wissen bzw. Nichtwissen, unbedingt gewahrt werden muss; 6. Erachtet ein Verbot der Durchführung von Gentests durch nicht ausreichend qualifizierte Personen, z. B. durch im Internet angebotene Gentests, für dringend erforderlich, um eine Qualitätssicherung zu gewährleisten, wobei diese Qualitätssicherung durch staatliche Institutionen garantiert werden soll; 7. Erwartet, dass dem Einzelnen die vollständige Befugnis bezüglich des Umgangs und der Verwendung seiner genetischen Daten zusteht, und dringt auf die sorgfältige Entwicklung und Einführung eines Regelkatalogs in folgenden Bereichen, um einen fairen Interessenausgleich zwischen einer genetisch getesteten Person und Dritten zu ermöglichen: a) Arbeitsbereich b) Versicherungswesen c) Bereich der Kriminalistik d) auf anderen möglicherweise relevanten Gebieten; 8. Weist darauf hin, dass bei medizinisch nicht relevanten Gentests (z. B. Vaterschaftstests, Spurensicherung) nur nicht-kodierende DNS-Abschnitte verwendet und gespeichert werden dürfen; 9. Betont abschließend, dass ein besonders verantwortungsvoller Umgang mit genetischen Daten unverzichtbar ist.

Resolution zum Thema Aggressives Verhalten Entdeckungen aus der Hirnforschung zeigen, dass Gene manche Vorgänge in unserem Gehirn steuern, die zu aggressivem Verhalten führen könnten. Welche Folgen hat dieses Wissen für die Rechtsprechung? Wie soll man mit Menschen umgehen, die aufgrund ihrer genetischen Anlagen potenzielle Gewaltverbrecher sind? A. Nach eingehender Betrachtung feststellend, dass der Forschungsstand der Genetik noch nicht ausreichend fortgeschritten ist, um den genauen Einfluss der Gene auf das Verhalten des Menschen bestimmen zu können; B. Feststellend, dass Gene das Verhalten eines Menschen nur in Zusammenspiel mit biologischen, psychischen, sozialen oder situativen Faktoren beeinflussen können; C. Feststellend, dass die Voraussetzung des Strafrechts den freien Willen des Täters und des Richters beinhaltet; i. Zur Kenntnis nehmend, dass einige Neurobiologen den freien Willen des Menschen in Frage stellen; D. Die Aufmerksamkeit darauf lenkend, dass aggressive Verhaltensauffälligkeiten bereits im frühen Kindesalter festgestellt und psychologische Präventivmaßnahmen eingeleitet werden können; 1. Fordert aufgrund des nicht ausreichenden Wissenstandes, dass in der Rechtsprechung nicht mithilfe von Gentests auf das Verhalten des Täters geschlossen wird; 2. Erwartet ein dem Prozess vorausgehendes psychologisches Gutachten für Gewaltstraftäter; 3. Fordert, dass der Resozialisierungsprozess stärker ins Gewicht fällt und infolgedessen eine Therapie parallel zur Haftstrafe vollzogen wird; 4. Verlangt bessere sozialpädagogische Betreuung an pädagogischen Institutionen; 5. Verlangt eine Erhöhung des Forschungsetats im Bereich Genetik auf ein finanziell suffizientes Niveau; 6. Fordert bei neuen gesicherten Erkenntnissen auf den Forschungsgebieten der Genetik und Neurologie eine erneute Debatte über den Einfluss von Gentests auf die Rechtssprechung.

Resolution zum Thema Personalisierte Medizin Bessere Diagnosen mithilfe der DNA-Analyse Mit den neuen, verbesserten Diagnosemethoden, wie dem prädiktiven Gentest, lässt sich schon sehr früh im Leben eines Menschen feststellen, ob für sie/ihn ein hohes Risiko besteht, schwer zu erkranken. Dieser prädiktive Gentest, der noch vor der phänotypischen Ausprägung durchgeführt wird, dient der Erfassung des menschlichen Genoms sowie der Früherkennung erblich bedingter Krankheiten. A. Feststellend, dass gegenwärtig nicht nur deutschlandweit, sondern auch europaweit ein Mangel an Aufklärungsangeboten herrscht über i. die Existenz und mögliche Inanspruchnahme von Gentests, ii. die Existenz kommerzieller Gentestanbieter; B. Feststellend, dass sich daraus eine mangelnde medizinische, humangenetische und psychologische Beratung ergibt, i. die den Schutz der getesteten Person nicht gewährleisten kann; C. Feststellend, dass die gesammelten genetischen Daten in der Krankenakte in sich die Möglichkeit des Datenmissbrauchs bergen durch ii. den Arbeitgeber, der genetische Selektionen betreiben könnte, iii. die Versicherungen, die bestimmte Leistungen verweigern könnten, was eine genetische Diskriminierung mit sich bringt; D. Unter Hinweis auf die Gefahr einer Genetisierung des Individuums und der Gesellschaft in diesem Zusammenhang, da i. der Mensch auf seine Gene reduziert wird, ii. die bisher als Eigenschaften einer großen Gruppe von Menschen anerkannten Symptome einer Volkskrankheit nur noch als ernstzunehmende Krankheit wahrgenommen werden, E. Darüber hinaus feststellend, dass es keine einheitliche europaweite Regelung gibt, was den Gentesttourismus fördert; F. Feststellend, dass Gentests entweder i. pränatal sein können, wobei die Entscheidung für bzw. gegen einen Gentest bei der Mutter liegt, oder ii. postnatal sein können, wobei die zu testende Person die Volljährigkeit erreicht haben muss;

G. Unter Hinweis darauf, dass Gentests bezüglich multifaktorieller Erbkrankheiten keine sicheren Ergebnisse liefern, da viele Faktoren (z.b. soziales Umfeld, Ernährung etc.) nicht berücksichtigt werden können; H. Feststellend, dass die Durchführung von Gentests auf europaweiter Ebene nicht nur klinischem Fachpersonal vorbehalten ist, i. was zu erhöhten Fehlerquoten bei Testergebnissen führt, ii. was zur psychischen Überforderung der getesteten Person im Falle der Annahme von positiven Befunden ohne fachliche Betreuung führen kann; 1. Fordert eine flächendeckende und öffentliche Aufklärung der Bevölkerung, um Missverständnisse zu vermeiden; 2. Fordert einen strikten Datenschutz, um Diskriminierung und der damit verbundenen Genetisierung vorzubeugen. Das impliziert, das man selbst bestimmen darf, wer einen Einblick in das eigene Genom haben darf und wer nicht; 3. Fordert eine europaweite Regelung, um dem Gentesttourismus vorzubeugen; 4. Fordert a) die Möglichkeit einer unverbindlichen postnatalen genetischen Untersuchung für Säuglinge (z.b. bei U1), wobei diese Untersuchung keinesfalls Aufschluss über unheilbare Krankheiten geben, sondern nur therapierbare Krankheiten umfassen darf; b) dass die Entscheidung für die pränatale genetische Untersuchung bei der Mutter liegt; c) dass einer non-direktiven genetischen Untersuchung eine spezielle Beratung vorangeht. Eine solche Untersuchung ist erst ab dem Alter von 18 Jahren möglich; d) die Möglichkeit einer multifaktoriellen genetischen Untersuchung für Menschen ab 14 Jahren, wobei bei Minderjährigen die Zustimmung der Eltern erforderlich ist. Diese Untersuchung darf sich nur auf Krankheiten beziehen, deren Ausbruchswahrscheinlichkeit von äußeren Einflüssen abhängig ist; 5. Fordert des Weiteren die Durchführung aller genetischen Untersuchungen durch ausschließlich klinisches Fachpersonal, damit eine ausreichende Beratung, sowohl im psychischen als auch im genetischen Bereich, gewährleistet ist; 6. Fordert eine Erlaubnis für den Arbeitgeber, einen verbindlichen Gentest zu verlangen, falls durch die Krankheit eine Gefährdung Dritter am Arbeitsplatz (z.b. Busfahrer, Pilot, etc.) besteht.