Aktuelle Informationen zur Mittelschule 2014

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Transkript:

Aktuelle Informationen zur Mittelschule 2014 Häufig gestellte Fragen werden aufgegriffen und entweder durch Erläuterungen im Rahmen dieses Informationsblattes und/oder durch Hinweise auf einschlägige KM- Schreiben beantwortet. Um sicher zu gehen, dass den Schulberatungsstellen alle KMS vorliegen, sind sie im Anhang zu finden. Anlagen: 1. Übersicht: Prüfungen für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache 2. KMS vom 12.02.2014 Nr. IV.2 S 7500 4. 4272 3. KMS vom 01.12.2011Nr. IV.2 5 O 7202.1 4.122441 4. KMS vom 27.01.2012 Nr. IV.2 5 O 7202.1 4.5109 5. KMS vom 11.02.2014 Nr. IV.2-5 S 7500-4b.12012 6. KMS vom 30.10.2013 Nr. IV.2 S 7500 4. 114727 7. KMS vom 17.01.2013 Nr.IV.4-5 O 7202.1-4b.119200 8. KMBek IV.2-5 S 7305.15.1-4b.10 676 vom 23.09.2013 1. Abschlüsse a. Deutsch als Zweitsprache Qualifizierender Abschluss der Mittelschule Schülerinnen und Schüler der Mittelschule mit nichtdeutscher Muttersprache, die weniger als sechs Jahre eine deutsche Schule besucht haben, können gemäß 58 Abs. 2 MSO anstelle Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache wählen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache des Mittleren-Reife-Zuges. Voraussetzung ist, dass im Fach Deutsch als Zweitsprache eine Jahresnote gegeben wurde. Andere Bewerberinnen und Bewerber mit nichtdeutscher Muttersprache unterziehen sich der Prüfung im Fach Deutsch ( 63 Abs. 2 MSO). Mittlerer Schulabschluss an der Mittelschule Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden im Fach Deutsch geprüft. b. Muttersprache Qualifizierender Abschluss der Mittelschule Schülerinnen und Schüler der Mittelschule mit nichtdeutscher Muttersprache können unabhängig von der Dauer des Schulbesuches in Deutschland gemäß 58 Abs. 2 MSO anstelle Englisch die Prüfung in der nichtdeutschen Muttersprache ablegen, sofern dem Staatsministerium für diese Sprache Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler des Mittleren-Reife-Zuges. Um eine entsprechende Jahresfortgangsnote zur Berechnung des Gesamtergebnisses vorweisen zu können, müssen die Prüflinge einen vom Staatsministerium zentral gestellten Leistungstest ablegen. Der Text und die Aufgaben des Leistungstestes sind

auf Deutsch verfasst, die Prüflinge beantworten die Fragen in ihren Muttersprachen. Zur Vorbereitung wird empfohlen, soweit möglich einen Lehrgang Muttersprache (z. B. konsularischen muttersprachlichen Unterricht) zu besuchen, da viele Kinder und Jugendliche nicht die Hoch- bzw. Schriftsprache ihrer Muttersprache beherrschen. Ob in einer Sprache Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen, kann fernmündlich im Staatsministerium (Ref. IV.2) erfragt werden. Andere Bewerberinnen und Bewerber mit nichtdeutscher Muttersprache (vgl. 63 Abs. 2 MSO) können nicht in ihrer Muttersprache geprüft werden. Sie haben die Möglichkeit, anstelle des Faches Englisch das Fach Physik/Chemie/Biologie (PCB) oder Geschichte/ Sozialkunde/Erdkunde (GSE) zu wählen. Mittlerer Schulabschluss an der Mittelschule Alle Prüflinge, die nachweislich aus nicht selbst zu vertretenden Gründen keine Englischkenntnisse vorweisen können, können anstelle des Faches Englisch die Prüfung in der nichtdeutschen Muttersprache ablegen, sofern eine Prüferin bzw. ein Prüfer zur Verfügung steht (s. o.). Die Härtefallregel ist dann gegeben, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler in Jahrgangsstufe 8 erstmals am Englischunterricht teilgenommen hat. Die Erziehungsberechtigten müssen beim Eintritt in den M-Zweig (M9 oder M10) beziehungsweise in die Vorbereitungsklasse V1 zu Beginn des Schuljahres einen entsprechenden Antrag auf Teilnahme an den Prüfungen im Fach Muttersprache bei der Schulleitung stellen. Zur Ermittlung der Jahresfortgangsnote sind sowohl in der M9 wie auch in der M10 bzw. der V1 und V2 je zwei zentral gestellte Fernprüfungen in der nichtdeutschen Muttersprache abzulegen. Schülerinnen und Schüler der M10 und V2 unterziehen sich weiterhin einer Abschlussprüfung ebenfalls in Form einer Fernprüfung. Auch hier sind die Prüfungstexte und fragen in deutscher Sprache verfasst, die Schülerin bzw. der Schüler beantwortet die Fragen in der Muttersprache. Kein Kriterium für die Zulassung zur Prüfung in der Muttersprache sind schlechte Englischkenntnisse. Eine Übersicht über die Möglichkeit der Teilnahme an Prüfungen für Schülerinnen und Schüler bzw. für andere Bewerber mit nichtdeutscher Muttersprache siehe Anlage 1 c. Abschlüsse in Übergangsklassen Schülerinnen und Schüler der Übergangsklassen können grundsätzlich den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule erwerben wie auch an den besonderen Leistungsfeststellungen zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule teilnehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schülerin bzw. der Schüler in allen Fächern Jahresfortgangsnoten vorweisen kann. Diese wird im Allgemeinen nur durch den rechtzeitigen Wechsel in eine Regelklasse möglich sein. Unterstützend dürfen diese Prüflinge im Fach Mathematik sowohl bei den Leistungserhebungen während des Schuljahres als auch bei der besonderen Leistungsfeststellung ein Wörterbuch (Deutsch Muttersprache) verwenden, da mangelnde Deutschkenntnisse kein Grund für ein schlechteres Abschneiden im Fach Mathematik sein sollen. In der Projektprüfung können die Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache in den sogenannten Schalterstunden durch Lehrkräfte unterstützt werden. 2

Die Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung als andere Bewerberin bzw. anderer Bewerber nach 63 MSO, um ohne Jahresfortgangsnoten an den Prüfungen teilnehmen zu können, ist für Schülerinnen und Schüler der Übergangsklasse nicht möglich, da sie in diesem Fall nicht in Deutsch als Zweitsprache oder nichtdeutscher Muttersprache geprüft werden können (vgl. 1.a und 1.b). d. Hilfsmittel im Fach Mathematik Welche Hilfsmittel (z. B. Taschenrechner, Formelsammlung) in der besonderen Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Abschluss und zur Prüfung zum mittleren Abschluss der Mittelschule zugelassen sind, ist im KMS vom 12.02.2014 Nr. IV.2 S 7500 4. 4272 (Anlage 2) geregelt. e. Projektprüfung Die Projektprüfung wird im Allgemeinen als Gruppenprüfung, in begründeten Fällen auch als Einzelprüfung durchgeführt. Insbesondere für externe Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die sich - aus welchen Gründen auch immer - nur schwer in eine Schülergruppe integrieren lassen (z. B. Erwachsene), kann eine eigene Gruppe gebildet bzw. Einzelprüfungen angesetzt werden. In die Bewertung fließen ausschließlich die beobachtbaren und nachweisbaren Einzelleistungen der Prüflinge ein. Eine Gruppennote ist nicht zulässig. Die Projektprüfung basiert in der Regel auf einem Leittext / Szenario und enthält in einem ausgewogenen Verhältnis Lerninhalte aus dem Fach Arbeit- Wirtschaft-Technik (AWT) und dem gewählten Berufsorientierenden Zweig (BoZ). Eine gesonderte Ausweisung von erreichbaren Punkten in AWT und BoZ oder eine gesonderte AWT-Einzelprüfung sind nicht statthaft. Weitere Informationen: KMS vom 01.12.2011 Nr. IV.2 5 O 7202.1 4.122441(Anlage 3) KMS vom 27.01.2012 Nr. IV.2 5 O 7202.1 4.5109 (Anlage 4) f. Anerkennung von Abschlusszeugnissen Staatlich genehmigte Privatschulen haben gem. 54 Abs. 2 MSO die Möglichkeit, Abschlusszeugnisse zusammen mit der Dokumentation der erbrachten Leistungen dem Staatlichen Schulamt vorzulegen. Das Staatliche Schulamt entscheidet, ob die Gleichwertigkeit mit dem erfolgreichen Abschluss der Mittelschule gegeben ist. 2. Übergangsklassen - Englisch Bei der Aufnahme in die Übergangsklasse an der Mittelschule sollen Schülerinnen und Schüler, die Englischkenntnisse aus ihrer bisherigen Schullaufbahn vorweisen können, auf die Möglichkeit des Besuches der M10 oder Vorbereitungsklassen hingewiesen werden. Diese Schülerinnen und Schüler fallen nicht unter die Härtefallregel (vgl.1.b) und müssten bei einem anschließenden Besuch der M10 oder Vorbereitungsklasse die Abschlussprüfung im Fach Englisch ablegen. Deshalb sollte in diesen Fällen geprüft werden, ob und ggf. wie diese Schülerinnen und Schüler in Englisch gefördert werden können. 3

3. Englischunterricht von Schüler/-innen mit nichtdeutscher Muttersprache im M-Zweig oder in den Vorbereitungsklassen Tritt eine Schülerin/ein Schüler ohne Englischkenntnisse in die M7 oder M8 ein, nimmt er/sie regulär am Englischunterricht teil. Ein Fernprüfungsverfahren ist hier nicht vorgesehen. Im ersten Zwischenzeugnis erhält er/sie im Fach Englisch keine Note. Die Englischnote für das erste Jahreszeugnis im M-Zug ermittelt die Schule durch eine Feststellungsprüfung am Ende des Schuljahres. Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler der M9 oder M10 bzw. der Vorbereitungsklassen trotz Teilnahme an der Fernprüfung freiwillig am Englischunterricht teil, so kann dies ausschließlich in der Zeugnisbemerkung erwähnt werden. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers kann diese Bemerkung auch unterbleiben. 4. Übertritt in M-Zug a. Übertritt auf der Grundlage von Zeugnissen Ein Schüler/Eine Schülerin kann in die Jahrgangsstufe 7 des M-Zugs übertreten, wenn er/sie in Jahrgangsstufe 6 im Zwischen- oder Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Durchschnittsnote von 2,66 oder besser erreicht hat, vgl. 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MSO. Für den Eintritt in die Jahrgangsstufen M 8 oder M 9 ist eine Durchschnittsnote von 2,33, in die Jahrgangsstufe 10 in den o. g. Fächern eine Gesamtdurchschnittsnote im qualifizierenden Abschluss der Mittelschule von 2,33 oder besser erforderlich, vgl. 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 MSO. b. Aufnahmeprüfung Wurde die erforderliche Durchschnittsnote nicht erreicht, kann sich der Schüler/die Schülerin einer Aufnahmeprüfung unterziehen mit dem Ziel, die Zeugnisnoten zu verbessern. Eine Teilnahme an den Prüfungen in allen drei Fächern ist nicht erforderlich. Die Schule muss die Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten beraten. Vgl. im Einzelnen 33 Abs. 2 MSO. Bis jetzt wurde die Aufnahmeprüfung unmittelbar nach dem Zwischenzeugnis durchgeführt, ab dem Schuljahr 2014/15 in der letzten Woche der Sommerferien. Ein KMS, in dem die Details dargestellt werden, folgt. 5. Vorbereitungsklassen Vorbereitungsklassen können eingerichtet werden, um leistungsstarken Schülerinnen und Schülern mit qualifizierendem Abschluss der Mittelschule unmittelbar im Anschluss an den Besuch der Jahrgangsstufe 9 die Möglichkeit eines mittleren Schulabschlusses in zwei Schuljahren zu bieten. Als Orientierung für Leistungsstärke kann hierbei die Gesamtnote im qualifizierenden Abschluss der Mittelschule von 2,5 oder besser dienen. Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern anderer Schularten in die Vorbereitungsklassen ist nicht vorgesehen. Einzige Ausnahme ist das Modell der Vorbereitungsklassen in Kooperation zwischen Mittelschule und Realschule, bei dem die Schülerinnen und Schüler der Vorbereitungsklasse 2 dann Schüler/-innen der Realschule sind. Die Vorbereitungsklassen 1 und 2 an Mittelschulen bilden eine Einheit. Ein Wiederholen der Vorbereitungsklasse 1 ist nicht möglich. Weitere Informationen (auch zur Zuweisung an andere Mittelschulen): KMS vom 11.02.2014 Nr. IV.2-5 S 7500-4b.12012 (Anlage 5) 4

KMS vom 30.10.2013 Nr. IV.2- S 7500 4.114727 Anlage 6) KMS vom 17.01.2013 Nr. IV.4-5 O 7202.1-4b.119200 (Anlage 7) 6. Betriebspraktikum - Schülerbeförderung Bei der Auswahl der Betriebe ist darauf zu achten, dass sie sich nach Möglichkeit in der Nähe der Schule oder am Wohnort der Schülerin bzw. des Schülers befinden. Die Schule tritt wegen etwaiger Schülerbeförderung, deren Kosten zum notwendigen Schulaufwand zählen, vorab mit dem Aufgabenträger in Verbindung und klärt ihre Durchführung. KMBek vom 23.09.2013 Nr. IV.2-5 S 7305.15.1-4b.10 676 (Anlage 8). München, 23. Juni 2014 Referat IV.2 5