Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Akte

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Transkript:

LEGAL EVOLUTION 2018 Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Akte Die Perspektive durchgängig elektronischer Geschäftsabläufe in der Justiz (und ein wenig Kritik an den Umsetzungsansätzen) Dr. Ralf Köbler, Präsident des Landgerichts Darmstadt Darmstadt, 04.12.2018

I. Die Ausgangslage 2018: alle Gerichte empfangsbereit für elrv + besonderes Anwaltspostfach für elrv ohne QES 2022: nur noch elektronisches Einreichen erfüllt für Anwälte die gesetzliche Schriftform der Verfahrensordnungen 2026: elektronische Aktenführung in allen Verfahrensarten

Funktioniert in der Praxis!

II. Ansätze und was es sonst noch braucht

Der hessische Weg

Arbeiten mit elektronischen Akten - einerlei, ob im Gericht oder in der Kanzlei Verfügbarkeit Alle Akten sind permanent für alle Zugriffsberechtigten verfügbar - unabhängig von Zeit und Ort. Und: E-Akten schimmeln nicht! Schnelligkeit Die aufwendige Suche und lange Transport- und Liegezeiten entfallen. Stets verfügbare elektronische Daten ermöglichen sekundenschnelle Recherchen selbst umfangreichster Akten. Zusammenarbeit Mehrere Personen können Dokumente gemeinsam bearbeiten. Sicherheit Die elektronische Akte stellt sicher, dass nur Berechtigte ein Dokument ansehen und bearbeiten können. Akten und Dokumente sind vor unberechtigtem Zugriff und Manipulationen bestmöglich geschützt - Thema Zweifel: Das hoffen wir jedenfalls!

Vorteile einer E-Akte: Aktengliederung Automatisierte Kategorisierung der Dokumente nach derzeit ca. verschiedenen Attributen mit sprechenden Dateinamen Daraus durch Filtern: differenzierte Darstellung des Akteninhalts nach Kategorien möglich = fachlich orientierte Aktengliederung

Leistungsfähigkeit aktueller Aktenviewer Flexible und performante Darstellung der E-Akte Zugriff auf das gesamte Dezernat mit Kalenderverknüpfung Zugriff auf die aktuellen Aktenvorlagen über Aktenbock Bearbeitungsmöglichkeiten in den E-Akten: Notizen und gelbe Zettel Markierungsmöglichkeiten in 4 Farben und Auflistung = eigenes Aktenexzerpt möglich Möglichkeit der virtuellen Strukturierung der Akteninhalte nach Entscheidungsrelevanz (=Relationstechnik + Exzerpt) Ordner für Sammlung recherchierten Materials und Entwürfe (von Akteneinsicht ausgenommen) Integration der Rechtsinformationssysteme: Klick auf Fundstelle oder Norm führt zur Anzeige

Akteneinsichtsportal Stand der Akten zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Durchgriff auf die produktiven Systeme der Justiz in Form einer Justiz-Cloud : Bereitstellung einer Aktenkopie (dazu ggf. Rechtsänderungen erf.) keine Dauereinsicht, sondern Aktualisierungen durch erneute Einsichtnahme (Antrag) erforderlich Bereitstellung strukturierter Dokumente Verwendung einer einheitlichen Basis-Struktur Bundesweiter Austauschstandard Die Aktenstruktur wird hinsichtlich der einzelnen Dokumente dargestellt. Das Herunterladen einzelner Dokumente ist möglich. Für den Richter wichtig: keine Akteneinsicht in Notizen, Entwürfe und recherchiertes Material

III. Die Möglichkeiten moderner Informationstechnik werden nicht ausgeschöpft: 1. beaund Co. zementieren das Konzept öffentlich-rechtlicher Verfahrenskommunikation in der Justiz

EGVP-Technik./. Wettbewerb EGVP als öffentlich (von Bund und Ländern) betriebene Kommunikationsinfrastruktur: IT-sicher, aber nicht immer betriebssicher bisher beafußt auf EGVP-Technik, bepo und beno wohl auch = langfristige Festlegung Alternativkonstruktion: gesetzliche Definition der technischen Anforderungen und Umsetzung durch den Markt; Beispiele: De- Mail (zugelassen) und Österreich = geringere Abhängigkeit + Chance zur Redundanz (gewagter) Alternativgedanke: Ersatz der digitalen Postkutsche durch modernes Upload-Verfahren = Dokumente werden nicht versandt, sondern direkt in eine Cloud -Akte gelegt (s.o.) 11

III. Die Möglichkeiten moderner Informationstechnik werden nicht ausgeschöpft: 2. Gesetzgeberischer Ansatz der a)- und b)-vorschriften./. Kodifikation des elektronischen Gerichtsverfahrens

Projekt bei der EBS Law School mit Praktikern und Softwareherstellern: Idee der zusammenfassenden Kodifizierung der Regeln für elektronisch geführte Verfahren 2. Preis der Deutschen Gesellschaft für Gesetzgebung (DGG) 2016 13

Überblick über die 17 formulierten Grundsätze: Gerichtlicher Datenraum ( e-akte + EGVP) 1 Anwaltlicher Datenraum ( e-akte + bea ) 2 Deskriptive Grundsätze zur IT-Infrastruktur Anwaltliches elektronisches Postfach ( bea ) 3 Nichtanwaltliches elektronisches Postfach 4 14

Normative Grundsätze 5-11 5 6 7 8 9 1 0 1 1 Zustellung grundsätzlich elektronisch Ersatzeinreichung bei anhaltender Störung der IT-Infrastruktur Großzügige Wiedereinsetzung für Übergangszeit Dateneinsicht ( Akteneinsicht ) grundsätzlich elektronisch Unterstützung der mündlichen Verhandlung durch technische Hilfsmittel Möglichkeit zur Führung der mündlichen Verhandlung durch Ton-/Bildübertragung Möglichkeit zur Vernehmungen durch Ton-/Bildübertragung 15

Normative Grundsätze 12-17 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 Beweisführung durch Dokumentenvorlage grundsätzlich elektronisch Protokoll grundsätzlich elektronisch Urteilszustellung und Urteilsabschriften grundsätzlich elektronisch Optionales rein elektronisches Verfahren IT-Fortbildung IT-Sicherheit 16

Neuer Ansatz der Frühjahrs-JuMiKo 2018 Prüfauftrag an AG Legal Tech: Ist die Einrichtung einer Online-Klage für geringfügige Forderungen bis 1000 erforderlich?

Die Möglichkeiten moderner Informationstechnik werden nicht ausgeschöpft: 3. Verzicht auf die automatisierte Zustellungsbestätigung, statt dessen elektronisches EB mit strukturiertem Datensatz: Hier wird ein erhebliches Rationalisierungspotenzial für einen millionenfachen Geschäftsprozess verschenkt. Und: der XML-Datensatz aus dem beastiftet in der gerichtlichen Praxis Verwirrung

Die Möglichkeiten moderner Informationstechnik werden nicht ausgeschöpft: 4. E-Akte und elrv sind zu wenig: Mehrwertdienste sind erforderlich

Bereitstellung von Mehrwertdiensten Push-Dienst: Mitteilung über Termine, Veränderungen und wesentliches Geschehen im Verfahren auf das mobile device Möglichkeit der automatischen Eintragung dieser Informationen in den Anwaltskalender Entscheidungsbenachrichtigung mit Tenor (=enorme Entlastung für das Gerichtspersonal) Automatisierte Erstellung der Gerichtskostenrechnung und epayment aller Art zur Bezahlung Elektronische Terminsanzeigen und Gerichtstafeln im Internet und im Gericht

Die Möglichkeiten moderner Informationstechnik werden nicht ausgeschöpft: 5. Ein ungeliebtes Thema: Strukturierter Parteivortrag

Strukturierung des Prozessstoffs durch die Einreicher Ansatz der Strukturierung des Verfahrensstoffs durch den Richter schöpft die Möglichkeiten der E-Akte und des elektronischen Rechtsverkehrs nicht aus Perspektive: strukturiertes Einreichen mit Hilfe eines Webformulars, das die Darstellung des Vorbringens des Klägers und des Beklagten nebeneinander (Relationstabelle) ermöglicht

Strukturierung des Prozessstoffs durch die Einreicher Varianten: normorientierter Ansatz: Vortrag zu den Anforderungen der ausgewählten Anspruchsnorm situationsorientierter Ansatz: Vortrag zu bestimmter Sachverhaltssituation - setzt Vorgaben zu den völlig verschiedenen rechtlich erheblichen Lebenssachverhalten voraus (=Formulare). Anreize: Verfahrenserledigung in vorgegebener Zeit? Kostenbegünstigung? Jedenfalls: einfachere Verfahrenserledigung Laborversuch dazu an der DUV Speyer

Die Möglichkeiten moderner Informationstechnik werden nicht ausgeschöpft: 6. Facebook und Co.: Das NetzwerkDG

Das NetzwerkDG als abschreckendes Beispiel Marktregulierender, öffentlich-rechtlicher Ansatz im Kernbereich der Informationsfreiheit: soziale Netzwerke ab 2 Mill. Mitgliedern (willkürlich?) müssen effektives Beschwerdemanagement aufbauen, selbst über Löschungen entscheiden und darüber regelmäßig der Aufsichtsbehörde berichten und Bericht veröffentlichen = die eigentliche Problemlösung (Straftaten!) wird dem (stärkeren) Vertragspartner übergeben Alternatividee: Schaffung eines eigenständigen, leicht zu bedienenden online- Verfahrens zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung eines Zivilgerichts (inkl. Fiktion der Hauptsache bei fehlendem Widerspruch) = schlankes, zeitgemäßes Verfahren, aber Entscheidungsbefugnis läge beim staatlichen Gericht, das ggf. auch an die 25 StA übergeben kann

Meine Empfehlung: Mit Bedacht und Sensibilität weitermachen! Wir müssen die Zukunft mitgestalten. Als Justiz und als Anwaltschaft.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit