Standortvorteil Hessen im elektronischen Rechtsverkehr - was kommt wann und wie auf Landes- und Bundesebene
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- Philipp Hofmeister
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1 Hessisches Ministerium der Justiz Hessisches Ministerium der Justiz Standortvorteil Hessen im elektronischen Rechtsverkehr - was kommt wann und wie auf Landes- und Bundesebene Symposium Fit für E-Justice, Juli 2015, DAI-Ausbildungszentrum Heusenstamm Ministerialdirigent Dr. jur. Ralf Köbler
2 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, verkündet am 16. Oktober 2013 BGBl. 2013, S
3 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten in Deutschland Rechtssichere elektronische Kommunikation (und elektronische Aktenführung): normativ eigentlich möglich seit dem JustizKommG realisiert mit EGVP und qualifizierten elektronischen Signaturen Kein Gesetz zur Förderung, sondern zur Einführung der Nutzungsverpflichtung Gesetzlicher Einführungszeitplan von Mitte 2014 bis Anfang 2022 Zur Historie: Ursprung Entwurf einer Länder-Arbeitsgruppe - Gesetz als Kompromiss zwischen BMJ, Anwaltschaft und Ländern: breiter Konsens 3
4 Grund für normative Aktivitäten: Unzufriedenheit mit dem Nutzungsgrad des elektronischen Rechtsverkehrs Hessen seit 2007 erstes Bundesland mit flächendeckendem elrv kein wesentlicher Durchbruch Andere Länder: Furcht, zur Druckstraße der Anwaltschaft zu verkommen Junktim: kein elrv ohne eakte Henne-/Ei-Problem: keine eakte ohne massenhafte elektronische Posteingänge Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs weitgehend nur in den Pflichtgebieten Handelsregister und Mahnverfahren erfolgreich QES als Schriftformersatz: Hemmschuh? Ziel: rechtliche Voraussetzungen für verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr schaffen 4
5 Hauptziel des Gesetzes: Obligatorischer elektronischer Rechtsverkehr für Rechtsanwälte bundeseinheitlich für alle Gerichtsbarkeiten ohne Staatsanwaltschaften und Strafgerichte - dazu gesonderter BMJ- Diskussionsentwurf bundesweit flächendeckende Einführung bis : spätestens ab dann Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ( 130d ZPO n.f.) Empfangsbereitschaft der Gerichte bis (sp ) herzustellen in überschaubarer Zeit und ab 2018 länder- oder gerichtsbarkeitsweise (Reduzierung des Länder-Flickenteppichs ) bundeseinheitliche Bestimmung der Übermittlungswege 5
6 Das besondere Anwaltspostfach (1) Idee: vereinfachter elektronischer Rechtsverkehr ohne QES mit bestimmten besonderen Postfächern Postfachverzeichnis in Verantwortung der Bundesrechtsanwaltskammer (Erweiterung des elektronischen Anwaltsverzeichnisses) Identifizierungsverfahren bei Postfacheröffnung - durch VO zu regeln Vertrauensschutz für Post aus diesem Postfach = BRAK- Postfächer sind eine trusted domain nach dem S.A.F.E.-Konzept 6
7 Das besondere Anwaltspostfach (2) Keine qualifizierte elektronische Signatur für Nachrichten aus dem Rechtsanwaltsverzeichnis erforderlich: revolutionäre Vereinfachung des elrv Gesetzliche Fiktion der Schriftformerfüllung im Verfahrensrecht Konsens mit der Anwaltschaft = die größte Veränderung des Geschäftsbetriebs in Justiz und Kanzleien seit Einführung der mechanischen Schreibmaschine steht bevor! 7
8 Das besondere Behördenpostfach als Chance Nutzungspflicht des elrv auch für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ab spätestens ( 130d ZPO n.f.) Möglichkeit zur Schaffung einer Vertrauensdomäne für diese anderen professionelle Einreicher : Schaffung eines sicheren Übermittlungsweges nach 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO durch VO möglich, aber nicht zwingend erforderlich = weitreichende Digitalisierung der Kommunikation mit der Justiz 8
9 Und die anderen professionellen Einreicher? Gesetz erfasst nicht alle professionellen Einreicher bei der Möglichkeit, Vertrauensdomänen einzurichten Aber: 174 Abs. 3 ZPO verpflichtet alle EB-Berechtigten, einen sicheren Übertragungsweg im Sinne des 130a ZPO zu eröffnen: Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater, sonstige Zuverlässige = weitreichende Verpflichtung der Rechtsprofis auf elektronischen Rechtsverkehr 9
10 EGVP Der bisherige Standard bleibt rechtlich zulässig 130a Abs. 3 ZPO: Einreichung mit QES auf zugelassenem Übertragungsweg bleibt möglich Bundeseinheitlicher Justizstandard zur digitalen Übertragung von anwaltlichen Schriftsätzen und anderer elektronischer Dokumente Sichere und zuverlässige Übertragung durch Nutzung des OSCI- Standards (Online Services Computer Interface) Punkt-zu-Punkt-Verbindung, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung keine Übersendung von Abschriften erforderlich Sofortige Eingangsbestätigung der Empfangseinrichtung: Einschreiben mit Rückschein 10
11 Neu: Die absenderbestätigte D und sonstige Übertragungswege Konstruktion absenderbestätigter D rechtswirksamer Nachrichtenversand nur mit sicherer Anmeldung, die vom Provider durch maschinelle QES bestätigt wird Einführung der absenderbestätigten D im Gesetzestext = neuer gesetzlich normierter Übertragungsweg, der normativ als sicher gilt Weitere Möglichkeit: Zulassung sonstiger bundeseinheitlicher Übertragungswege, die Authentizität und Integrität der Daten und Barrierefreiheit gewährleisten (durch VO des Bundes mit Zustimmung des Bundesrates) = Zukunfts- und Technikoffenheit der Regelung, relativ einfache Ergänzung der Wege EGVP + D möglich 11
12 Keine elektronische Zugangsbestätigung: Elektronisches Empfangsbekenntnis Wunsch der Länder: automatische Erstellung der Zugangsbestätigung und automatische Rückmeldung als Ersatz für Empfangsbekenntnis Diskussion um die Zustellfiktion (und das voluntative Element): Länderentwurf: sofort mit Eingang der Empfangsbestätigung BMJ: 3 Tage nach Eingang der Empfangsbestätigung Anwaltschaft: keine Zustellfiktion, willentlicher Rücksendeakt erforderlich Regelung (wie zu erwarten): elektronisches EB-Formular mit verarbeitbarem Datensatz, das aber willentlich zurückgesandt werden muss 12
13 Regelungen zur elektronischen Aktenführung Regelung der Übertragung papierner Dokumente in elektronische Form (Scanning-Regelungen) Vernichtung des Papiers 6 Monate nach Eingang mit Rügeausschluss =keine dauerhafte Notwendigkeit zur Führung von Hybridakten ( Stapelaufbewahrung ) - nur OWiG ausgelassen 13
14 Erleichterte Übermittlungsmöglichkeiten für elektronische Dokumente Länderwunsch war Organisationssignatur, aber EU-VO stand entgegen Gesetz geworden: Verzicht auf Beglaubigungserfordernis für zuzustellende Abschriften ( 169 Abs. 3 ZPO), nur Dienstsiegelaufdruck erforderlich Ohne es im Gesetz auszuführen: das ermöglicht auch die Aktenübersendung per E-Duplo zur Akteneinsicht Zustellungsmöglichkeit in beglaubigter elektronischer Abschrift mit QES Ausfertigungen nur in Papierform = ein Großteil der gerichtlichen Postausgänge können künftig elektronisch und ohne QES versandt oder über Druckstraßen verarbeitet werden 14 (hohes Rationalisierungspotenzial in Kraft ab )
15 Beweisregeln zu D und für das ersetzende Scannen Gesetzlicher Anscheinsbeweis für die Echtheit einer absenderbestätigten D -Nachricht (mit QES des Providers) Voller Urkundsbeweis für gescannte öffentliche Urkunden (analog dem Beweisrecht für Papierurkunden) 15
16 Elektronische Formulare Möglichkeit der Einführung elektronischer Formulare durch BundesVO mit Zustimmung des Bundesrates dabei kann bestimmt werden, dass die Daten in strukturierter Form mitübermittelt werden Formulare müssen im Internet bereitgestellt werden Möglichkeit, zur Identifikation des Formularübermittlers den neuen elektronischen Identitätsnachweis (npa oder el. Aufenthaltstitel) zuzulassen 16
17 Zentrales Schutzschriftenregister Erstmalige normative Definition der Schutzschrift: vorbeugender Verteidigungsschriftsatz gegen erwartete Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zentral / länderübergreifend =bundeseinheitlich gemeinsame Empfangseinrichtung Nutzungspflicht für Rechtsanwälte Zugangsfiktion: Einstellung in Register =Einreichung bei allen ordentlichen Gerichten der Länder Pflicht zur Registerabfrage durch Gericht =Beachtungspflicht Derzeit: Programmierung unter Federführung Hessens 17
18 Der Zeitplan Schaffung des Anwaltspostfachverzeichnisses zum Empfangsbereitschaft aller Gerichte für fakultativen elektronischen Rechtsverkehr bis Entweder opt in: Nutzungsverpflichtung durch LänderVO ab möglich Oder opt-out: Nutzungsverpflichtung des elektronischen Rechtsverkehrs ab
19 Die Chance: Schaffung durchgängig elektronischer Geschäftsprozesse Gesetz als Initialzündung für elektronische Aktenhaltung in der Justiz und im Anwaltsbüro 19
20 Warum sollten Sie in Hessen im Vorteil sein? 20
21 Folie 21 EGVP seit 2007 im Betrieb und (nahezu) umfassend zugelassen 21
22 Folie 22 Intensivierung des elektronischen Rechtsverkehrs EGVP in absoluten Zahlen: Stand Postfächer von Bürgern bundesweit, davon in Hessen Volumen in Hessen und Deutschland: Jahr Eingegangene Nachrichten in Hessen Eingegangene Nachrichten in Deutschland Versandte Nachrichten in Hessen Versandte Nachrichten in Deutschland
23 Folie 23 Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs 23
24 Folie 24 erechnung mit epayment In 2014: elektronische Rechnungen, Umsätze ca. 1,7 Mio heute: über Rechnungen/Monat 24
25 Folie 25 epayment für alle Rechnungen 25
26 Folie 26 epayment: Weiterer Ausbau erechnung mit epayment, EGVP und SB-Justizkassenautomat Steuerung über Barcodes auf Kostenrechnung über JUKOS-Zentralanwendung gesteuerte Ein- und Auszahlungsprozesse unmittelbare Schnittstelle zum Rechnungswesen (SAP) künftig vollautomatisierte Periodenabschlüsse viersprachige Benutzerführung seit Mitte 2012 im Justizzentrum Wiesbaden anstelle der bisherigen Kassenschalter im Echtbetrieb, Vorbereitung für große Justizstandorte läuft 26
27 Folie 27 Automatisiertes Mahnverfahren 27
28 Folie 28 Elektronischer Rechtsverkehr in Ordnungswidrigkeiten (ERV OWi) die elektronische Akte 28
29 Folie 29 Elektronischer Rechtsverkehr in Ordnungswidrigkeiten (ERV OWi) die elektronische Akte 29
30 Folie 30 ERV in der Sozialgerichtsbarkeit Durchgängig elektronische Kommunikation: EGVP 30
31 Gesamtbewertung Schaffung des besonderen Anwaltspostfachs mit Vertrauensschutz = Durchbruch Verpflichtung der Länder zur Schaffung der Infrastruktur und Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs = Durchbruch Verpflichtender elektronischer Rechtsverkehr für fast alle professionellen Einreicher = konsequenter Weg Ziel: durchgängig elektronische Geschäftsprozesse bei Anwälten und auf Justizseite: E-Akten überall 31
32 Wo stehen wir in Hessen? EUREKA-/NeFa-Ankopplung an e2a: Test ab Herbst 2015 im LG Limburg und im LG Frankfurt =elektronischer Postausgang wird leichter zu handhaben Projektstrukturen für Entwicklung e2 auf Länder- und hessischer Ebene sind aufgebaut Finanzierung erscheint gesichert 40 zusätzliche Bedienstete für das Umsetzungs- und Einführungsprojekt Sie können von Hessen einen zeitgerechten Start erwarten und von unserer Erfahrung profitieren! 32
33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 33
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