Tagung 26. Februar 2019, Hohenrain

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Transkript:

Tagung 26. Februar 2019, Hohenrain Mario Conca, Abteilungsleiter Daniel Albisser, Bereichsleiter Team ABZ I (Hus) Urs Blümli, Spez. Fachbearbeiter Team ABZ I (Hus) Aufbauorganisation Abteilung Baubewilligungen ab 1.2.2019

Abteilung bew Ltg. Mario Conca Stv. Ruedi Imgrüth Team ABZ I Team ABZ II Team IBZ Ltg. Daniel Albisser DA Stv. Roland Konrad RK Urs Blümli Christoph Marchal Ines Kulesch Berit Plüss UB CM IK BP zum Beispiel: Wohnbauten (Art. 16a, 24c, 24d Abs. 1 + 3 RPG) inkl. Anbauten/Erweiterungen (Garagen, Carport usw.) Schützenswerte Bauten/Anlagen (Art. 24d Abs. 2 RPG) Nebenbetriebe (Art. 24b RPG) Zonenfremde Gewerbegebäude (Art. 37a RPG) Streusiedlung (Art. 24 lit. a RPG) BGBB Ltg. Roland Konrad RK Stv. Daniel Albisser DA Karin Portmann Anton Galliker Priska Peter Peter Schori Bauen ausserhalb der Bauzonen KP GA PP SCH zum Beispiel: Landwirtschaftliche Bauten/Anlagen( Art. 16a Abs. 1, 16a bis, 16a Abs. 2, 16a Abs. 3 RPG Scheunen, Ställe, Remisen, Innere Aufstockung Tierhaltung, Lagerung/Aufbereitung, Hofladen, Pferdehaltung Hobbymässige Tierhaltung (Art. 24e RPG) Vollständige Zweckänderungen (Art. 24a RPG) Standortgebundene Bauten/Anlagen (Art. 24 RPG) Energie (Biogas, Wind; Art. 16a Abs. 1 + 1 bis RPG) Weinbau Ltg. Marija Urragg MU Stv. Pia Amstutz PA Carmen Baumgartner Barbara Bondini Irène Bachmann Sonja Hänni Marco Oetterli Mariann Frei CB BO IB HÄ Bauen innerhalb der Bauzonen MOE MF zum Beispiel: Baugesuche ( 182 ff PBG) Gestaltungspläne ( 74 ff PBG) Rohrleitungsanlagen bis 5 bar ( 39 PBV) Seilbahnen / Skilifte (IKSS; 38 PBV) Bauten/Anlagen im/am Gewässer ( 32 ff WBG) Bundesrechtliche PGV Strassen- und Wasserbauprojekte (kantonal) Gebietszuteilung Team ABZ I (Hus) Wohnbauten (Art. 16a, 24c, 24d Abs. 1 + 3 RPG) inkl. Anbauten/Erweiterungen (Garagen, Carport usw.) Schützenswerte Bauten/Anlagen (Art. 24d Abs. 2 RPG) Nebenbetriebe (Art. 24b RPG) Zonenfremde Gewerbegebäude (Art. 37a RPG) Streusiedlung (Art. 24 lit. a RPG) BGBB usw.

Gebietszuteilung Team ABZ II (Hof) Landwirtschaftliche Bauten/Anlagen( Art. 16a Abs. 1, 16abis, 16a Abs. 2, 16a Abs. 3 RPG Scheunen, Ställe, Remisen, Innere Aufstockung Tierhaltung, Lagerung/Aufbereitung, Hofladen, Pferdehaltung Hobbymässige Tierhaltung (Art. 24e RPG) Vollständige Zweckänderungen (Art. 24a RPG) Standortgebundene Bauten/Anlagen (Art. 24 RPG) Energie (Biogas, Wind; Art. 16a Abs. 1 + 1 bis RPG) Weinbau usw. Gebietszuteilung Team IBZ Baugesuche ( 182 ff PBG) Gestaltungspläne ( 74 ff PBG) Rohrleitungsanlagen bis 5 bar ( 39 PBV) Seilbahnen / Skilifte (IKSS; 38 PBV) Bauten / Anlagen im / am Gewässer ( 32 ff WBG) Bundesrechtliche PGV Strassen- und Wasserbauprojekte (kantonal) usw.

Wegleitung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen Einleitung Eine Anpassung der Wegleitung drängte sich auf > Mit Revision des PBG vom 1. Januar 2018 änderte sich die Berechnungsweise der Wohnfläche (agf) > Per 1. Januar 2019 wurde die landwirtschaftliche Gewerbegrenze in der Bergzone mit 0.6 SAK festgelegt

Die Wichtigsten Änderungen erfolgten in folgenden Bereichen: > zonenkonforme Wohnbauten > neue Kapitel: > Aufbereitung und Lagerung von hofeigenen Produkten > Bauten und Anlagen für den Weinbau > innere Aufstockung > altrechtliche Bauten und Anlagen Zonenkonforme Wohnbauten > Regelung: des nichtanrechenbaren Untergeschosses entfällt > Regelung: nichtanrechenbare Wintergartenfläche entfällt > Anzahl zulässiger Wohneinheiten wurde angepasst > Bis 3 SAK in der Regel höchstens 2 Wohneinheiten > Ab 3 SAK höchstens 3 Wohneinheiten

Neu: Aufbereitung, Lagerung und Verkauf von hofeigenen Produkten > Als zonenkonform gelten Bauten und Anlagen welche für die Aufbereitung, Lagerung oder Verkauf landwirtschaftlicher Produkte dienen wenn: > die Produkte in der Region und zu mehr als die Hälfte auf dem Standortbetrieb erzeugt werden; > die Aufbereitung, die Lagerung oder Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art sind; > der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Betriebes gewahrt bleibt. Neu: Bauten und Anlagen für den Weinbau > Als zonenkonform gelten Bauten und Anlagen welche für die Pflanzung, Pflege, Ernte der Trauben, die Kelterung, Lagerung und den Verkauf von Wein dienen wenn: > die Produkte in der Region und zu mehr als die Hälfte auf dem Standortbetrieb erzeugt werden; > die Aufbereitung, die Lagerung oder Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art sind; > der landwirtschaftliche Charakter des Betriebes gewahrt bleibt. > Wohnraum erst ab 3 SAK zulässig

Innere Aufstockung > Aufgrund eines Bundesgerichtsurteils und mehreren Kantonsgerichtsurteile hat der Deckungsbeitrag der bodenabhängigen Produktion in jedem Fall mindestens 50 % zu betragen. Altrechtliche Bauten und Anlagen > Zusätzliche Wohneinheiten sind nur noch in sehr grossen Gebäudevolumen möglich, da sonst die Wesensgleichheit nicht gewahrt bleibt. > Regelung: nichtanrechenbare Wintergartenfläche entfällt > Angebaute Wintergärten sind somit nicht mehr zulässig, da diese eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Volumens darstellen.

Verwertung häusliche Abwässer Grundsatz Gemäss Art. 11 GschG besteht im Bereich der öffentlichen Kanalisation eine Anschlusspflicht! Bereich der öffentliche Kanalisation > Bauzonen; > weitere Gebiete, sobald eine Kanalisation erstellt wurde; > weitere Gebiete, in welchen ein Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. > CHF 8 400.00 pro Einwohnergleichwert werden als zumutbar erachtet.

Sonderfälle Bereich der öffentliche Kanalisation > Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindviehund Schweinebestand dürfen das häusliche Abwasser landwirtschaftlich verwerten wenn: > ausserhalb der Bauzonen; > mindestens 8 DGVE; > genügend Lagerkapazität; > ausreichende Verdünnung (min. 25% Vollgülle); > Ausbringung auf eigenen oder gepachteten Nutzflächen. Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen > Kleinkläranlage > Stapelung in abflussloser Grube mit Abtransport > Landwirtschaftsbetriebe: > Genügend Lagerkapazität; > Ausreichende Verdünnung (min. 25% Vollgülle); > Ausbringung auf eigenen oder gepachteten Nutzflächen.

Gestaltung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone Wo liegen die Herausforderungen? > Zeitgemässe Wohnbedürfnisse > Moderne Tierhaltung > Neue Produktionsformen > Immer mehr nicht-landwirtschaftliches Wohnen im Grünen. > Bauernhöfe als prägende Elemente der Kulturlandschaft > Vertrautes Landschaftsbild

Arbeitsgruppe > BBZ Natur und Ernährung, Hohenrain > Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband > Gemeinden > Bauämter > Dienststelle rawi > Externe Fachleute Leitfaden > Hilfestellung für Bauherren, Gemeinden und Planende. > Soll grundsätzliche Fragestellungen für eine gute Gestaltung aufwerfen > Praxisnah, zeigt Lösungswege auf > Soll zeigen worauf zu achten ist > verständliche Sprache, kein Architektendeutsch

Vorwort Einleitung Für eilige Leser > Zusammenfassung des Leitfadens auf einer Seite Planungsablauf 1. Teil 2. Teil > Von der ersten Idee zur Baubewilligung > Wie komme ich zu einer guten Lösung > Konkrete Beispiele guter Lösungsansätze Mit dem Gelände, nicht gegen das Gelände bauen

Treppenerschliessungen und Garagen Balkone und Dachaufbauten

Balkone und Sitzplätze Leitfaden > Hilfestellung für Bauherren, Gemeinden und Planende. > Soll grundsätzliche Fragestellungen für eine gute Gestaltung aufwerfen > Praxisnah, zeigt Lösungswege auf > Soll zeigen worauf zu achten ist Download unter www.rawi.lu.ch