Gute Argumente für ein JA zum Partnerschaftsgesetz Das Wichtigste in Kürze Die Liebe spielt im Leben aller Menschen eine zentrale Rolle für ihr persönliches Glück. Gleichgeschlechtliche Paare haben ebenso wie heterosexuelle Paare das Bedürfnis, ihre Beziehungen rechtlich abzusichern und gegenüber der Gesellschaft sichtbar zu machen. Trotzdem gelten sie heute vor dem Gesetz nicht als Paar, sondern als Menschen ohne spezielle Beziehung zueinander. Gleichgeschlechtliche Paare dürfen nicht heiraten. Es gibt für sie heute keine Rechtsform, mit der sie ihre Liebes- und Lebensbeziehung umfassend mit Rechten und Pflichten versehen können. Privatrechtliche Verträge oder die Behandlung als Firma (einfache Gesellschaft) missachten die Realität und Würde gleichgeschlechtlicher Beziehungen. Sie sind zudem nur im Einzelfall überhaupt möglich und inhaltlich völlig ungenügend. In allen wichtigen Rechtsbereichen kann nur der Bund als Gesetzgeber Rechte und Pflichten verbindlich festlegen (z.b. gegenüber Fürsorge- und Steuerbehörden, Gerichten oder den Sozialversicherungen). Diese Möglichkeit einer umfassenden rechtlichen Regelung bietet neu das Partnerschaftsgesetz. Gleichgeschlechtliche Paare mit gemeinsamem Haushalt können nach dessen Annahme durch das Volk eine eingetragene Partnerschaft eingehen, wenn sie dies wünschen. Tun sie es, erlangen sie ein Gesamtpaket an Rechten und Pflichten gegenüber einander, dem Staat und Dritten. Die für eine eingetragene Partnerschaft geltenden Spielregeln lehnen sich an das Eherecht an und sind damit allen Leuten bekannt. Sie schaffen nicht nur für gleichgeschlechtliche Paare, sondern auch für Angehörige, Behörden und Institutionen Klarheit. Dennoch unterscheidet sich die eingetragene Partnerschaft deutlich von der Ehe, z.b. durch die Regelung in einem Spezialgesetz und nicht im Eherecht, durch den anderen Namen wie auch durch das Verbot der Adoption und der künstlichen Befruchtung. Die eingetragene Partnerschaft steht nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen, ebenso wie nur heterosexuelle Paare heiraten können. Die Ehe wird durch dieses neue Rechtsinstitut in keiner Weise gefährdet. Ebenso wenig werden durch das Partnerschaftsgesetz heterosexuelle Konkubinatspaare benachteiligt, da diese ja jederzeit heiraten können. Das Partnerschaftsgesetz ist das Resultat eines vernünftigen Kompromisses. Es wird von einer grossen Mehrheit des Parlaments und von weiten Kreisen der Bevölkerung unterstützt. Lesben und Schwule tragen zu unserer Gesellschaft in gleicher Weise und mit gleichen Pflichten bei, wie heterosexuelle Menschen. Sie zahlen Steuern und AHV-Beiträge, leisten Militärdienst, pflegen und unterstützen alte oder kranke Menschen. Es ist ein Gebot der Gerechtigkeit, dass sie nebst den staatsbürgerlichen Pflichten nun die zugehörigen Rechte bekommen. Verein JA zum Partnerschaftsgesetz Seite 1 von 5 Stand: 15.03.2005
Die eingetragene Partnerschaft Basiert auf einfachen, wegen ihrer Anlehnung ans Eherecht altbekannten Spielregeln und ist deshalb weder neu noch extrem. Verbindet die Partnerinnen bzw. Partner in gemeinsamer Verantwortung und bringt ihnen neben Rechten auch Pflichten. Entlastet Staat und Gesellschaft, weil in Notlagen die gegenseitige Fürsorgepflicht des eingetragenen Paares an die Stelle der direkten Fürsorgepflicht des Staates tritt. Bringt im Bereich der Steuern und der AHV dieselben Verpflichtungen mit sich, die Ehepaare auferlegt sind. Kann nicht durch Vertragslösungen ersetzt werden, denn nur der Staat kann Rechte und Pflichten gegenüber Steuer- und Fürsorgebehörden, Gerichten oder den Sozialversicherungen festlegen. Lässt die Ehe als Institution unangetastet; diese steht weiterhin nur heterosexuellen Paaren offen. Entspricht christlichen Werten; weshalb sie von namhaften Vertreterinnen und Vertretern der Kirchen unterstützt wird. Ist Ausdruck einer offenen, freiheitlichen, modernen und zukunftsfähigen Gesellschaft. Entspricht dem heutigen liberalen Menschen- und Gesellschaftsbild, weshalb sie in breiten Kreisen in Bevölkerung und Politik Zustimmung findet. Ergibt sich schon aus Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung, die Rechtsgleichheit für alle Menschen fordert und ausdrücklich verbietet, dass jemand wegen ihrer/seiner Lebensform diskriminiert wird. Die Argumente im Detail Die Liebe spielt im Leben aller Menschen eine zentrale Rolle für ihr persönliches Glück. Das Partnerschaftsgesetz ermöglicht es gleichgeschlechtlichen Paaren, denselben rechtlichen Schutz für ihre Beziehungen zu erhalten wie heterosexuelle Paare. Es gibt keine wesentlichen Unterschiede zwischen gleichgeschlechtlichen und heterosexuellen Beziehungen. Tragende Elemente jeder Liebesbeziehung sind die gegenseitige Zuneigung und Achtung, das Teilen von Freud und Leid und der Wunsch nach Verbindlichkeit. Daraus kann auch das Bedürfnis entstehen, die gelebte Beziehung rechtlich anerkannt und geschützt zu wissen. Die eingetragene Partnerschaft verbindet die Partnerinnen bzw. Partner in gemeinsamer Verantwortung und bringt ihnen neben Rechten auch Pflichten. Die eingetragene Partnerschaft ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren, in einer rechtlich anerkannten und geregelten Partnerschaft zu leben. Sie verleiht einerseits Rechte, wie z.b. gegenseitige Erb-, Besuchs- oder Zeugnisverweigerungsrechte, Sozialversicherungsansprüche und die Anerkennung als Angehörige. Andererseits auferlegt sie Pflichten, etwa im Bereich des Steuer-, Fürsorge- oder AHV-Rechts. Verein JA zum Partnerschaftsgesetz Seite 2 von 5 Stand: 15.03.2005
Die für die eingetragene Partnerschaft geltenden Regeln sind einfach, klar und wegen ihrer Anlehnung ans Eherecht altbekannt. Sie entsprechen einem vernünftigen Kompromiss, der in über 10-jähriger Arbeit zwischen den Organisationen von Lesben und Schwulen sowie dem Bundesrat und Parlament erarbeitet wurde. Deshalb hat die überwiegende Mehrheit des Parlaments dem Partnerschaftsgesetz zugestimmt und stehen ihm weite Kreise der Bevölkerung aufgeschlossen gegenüber. Die eingetragene Partnerschaft entlastet Staat und Gesellschaft. Paare, die sich eintragen lassen, entlasten den Staat von seiner direkten Fürsorgepflicht. Gerät eine Partnerin/ein Partner in Not, so ist wie bei Ehepaaren in erster Linie die Partnerin/der Partner zu Unterstützung und Beistand verpflichtet. Erst wenn auch sie/er dazu nicht mehr in der Lage ist, kommt das staatliche Sozialnetz zum Tragen. Im Bereich des Steuer- oder AHV-Rechts werden eingetragene Paare gleich behandelt, wie Ehepaare und nicht mehr wie zwei Einzelpersonen. So unterliegen sie künftig z.b. der gemeinsamen Steuerveranlagung und erhalten nicht mehr zwei ganze AHV-Renten, sondern nur noch eine anderthalbfache AHV-Paar-Rente). Da die eingetragene Partnerschaft sich dem Eherecht anlehnt, sind die Spielregeln altbekannt. Damit ist auch für Behörden, Institutionen und Dritte (z.b. Spitäler, Arbeitgeber, Versicherungen, Vermieterin) jederzeit klar, was gilt. So werden Abläufe vereinfacht und aufwendige Abklärungen (z.b. von privaten Vollmachten) vermieden. Die Einführung des Partnerschaftsgesetzes macht keine neuen Behörden nötig. Die Eintragung erfolgt auf dem Standesamt, die Auflösung vor den ordentlichen Gerichten. Die eingetragene Partnerschaft kann nicht durch vertragliche Lösungen ersetzt werden. Die wichtigen Rechte und Pflichten können nur durch den Staat via Gesetz festgelegt werden. Heute gibt es für gleichgeschlechtliche Paare keine Rechtsform, in der sie ihre Liebes- und Lebensbeziehung umfassend mit Rechten und Pflichten versehen können. Privatrechtliche Verträge oder die Behandlung als Firma (einfache Gesellschaft) missachten die Realität und Würde gleichgeschlechtlicher Beziehungen. Sie sind zudem nur im Einzelfall überhaupt möglich und inhaltlich völlig ungenügend. In allen wichtigen Rechtsbereichen kann nur der Bund als Gesetzgeber Rechte und Pflichten verbindlich festlegen. So kann nur der Bund z.b. gesetzliche Erbberechtigungen, Rechte und Pflichten gegenüber den Sozialversicherungen, den Fürsorge- und Steuerbehörden oder den Gerichten regeln. Auch ein Aufenthaltsrecht kann nur der Staat verleihen, selbst wenn eine binationale Partnerschaft schon 20 Jahre besteht. Die eingetragene Partnerschaft respektiert die Ehe, die als Institution unangetastet bleibt. Heterosexuelle Paare können heiraten, gleichgeschlechtlichen Paaren steht diese Möglichkeit nicht zur Verfügung. Sie erleben deshalb in vielen Bereichen eine unbegründete Schlechterstellung ihrer Beziehungen im Vergleich zu Ehepaaren. Diese sachlich nicht gerechtfertigte Einschränkung der persönlichen Freiheit von lesbischen und schwulen Menschen wird durch das Partnerschaftsgesetz behoben, ohne dass die Ehe dabei angetastet wird. Verein JA zum Partnerschaftsgesetz Seite 3 von 5 Stand: 15.03.2005
Die eingetragene Partnerschaft steht nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen, ebenso wie auch weiterhin nur heterosexuelle Paare heiraten können. Die Ehe wird durch dieses neue Rechtsinstitut in keiner Weise gefährdet. Ebenso wenig werden durch das Partnerschaftsgesetz heterosexuelle Konkubinatspaare benachteiligt, da diese ja jederzeit heiraten können. Die für eine eingetragene Partnerschaft geltenden Spielregeln lehnen sich an das Eherecht an und sind damit allen Leuten bekannt. Sie schaffen nicht nur für gleichgeschlechtliche Paare, sondern auch für Angehörige, Behörden und Institutionen Klarheit. Dennoch unterscheidet sich die eingetragene Partnerschaft deutlich von der Ehe, z.b. durch die Regelung in einem Spezialgesetz und nicht im Eherecht, durch den anderen Namen wie auch durch das Verbot der Adoption und der künstlichen Befruchtung. Die eingetragene Partnerschaft entspricht christlichen Werten und wird von namhaften Vertreterinnen und Vertretern der Kirchen unterstützt. Es entspricht grundlegender christlicher Anschauung, die Würde aller Menschen gleich zu achten. Gegenseitige Liebe, Respekt, Rücksichtnahme und Fürsorge sind zentrale christliche Werte. Namhafte Vertreterinnen und Vertreter aus kirchlichen Kreisen unterstützen die eingetragene Partnerschaft. Sie sind überzeugt, dass es keine biblische Rechtfertigung für die Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Paare gibt. Eine diskriminierende Bibelauslegung widerspricht der christlichen Tradition. Die Benachteiligung von Lesben und Schwulen ist ebenso wenig biblisch zu begründen wie die Sklaverei, die Hexenverbrennungen, die Folter sowie die Unterdrückung der Frauen. Die eingetragene Partnerschaft ist Ausdruck einer offenen, freiheitlichen, modernen und zukunftsfähigen Gesellschaft. Die Schweiz zeichnet sich aus durch eine freiheitliche und offene Denkweise. Eigenverantwortung und gegenseitige Rücksichtnahme werden gross geschrieben. Diese Tradition ist wichtig, denn sie ermöglicht erst das friedliche Zusammenleben verschiedenster Menschen. Eine liberale Gesellschaft lässt ihren Bürgerinnen und Bürgern die Freiheit, ihr Leben individuell zu gestalten. Das Grundrecht der persönlichen Freiheit ist in der Bundesverfassung verankert. Die Freiheit der einen geht dabei soweit, wie sie die Freiheit der anderen nicht beeinträchtigt. Wenn der Staat Rechte verleiht, verbindet er sie gleichzeitig mit Pflichten. Die eingetragene Partnerschaft entspricht dieser freiheitlichen Tradition. Sie ermöglicht lesbischen und schwulen Paaren, ihre Beziehungen anerkennen und mit rechtlichen Wirkungen versehen zu lassen. Sie gewährt gewisse Rechte, auferlegt aber auch die entsprechenden Pflichten. Während die eingetragene Partnerschaft damit Lesben und Schwulen mehr persönliche Freiheit gewährt, nimmt sie heterosexuellen Menschen nichts weg. Sie fügt auch niemandem Schaden zu. Verein JA zum Partnerschaftsgesetz Seite 4 von 5 Stand: 15.03.2005
Die eingetragene Partnerschaft entspricht dem heutigen Menschen- und Gesellschaftsbild und wird von breiten Kreisen in Bevölkerung und Politik unterstützt. Nicht nur in der Schweiz, sondern auch in vielen anderen Ländern der Welt werden Möglichkeiten diskutiert, rechtlich anerkannte Partnerschaften für gleichgeschlechtliche Paare zu schaffen. In manchen Ländern (z.b. Skandinavien, Niederlande) sind eingetragene Partnerschaften bereits seit vielen Jahren üblich. In anderen Ländern (z.b. Deutschland, Frankreich) wurden ähnliche Regelungen erst vor wenigen Jahren eingeführt. Gesetzgebungsarbeiten laufen z.b. auch in Spanien und Grossbritannien. Lesben und Schwule sind heute ein sichtbarer Teil der Gesellschaft. Man hat erkannt, dass sich ihre Wünsche und Bedürfnisse von denen heterosexueller Menschen kaum unterscheiden. Praktisch jeder Schweizer, jede Schweizerin zählt Lesben und Schwule zum Bekannten- und Verwandtenkreis. Nicht, dass es heute mehr gleichgeschlechtliche Paare gäbe als früher. Sie sind bloss sichtbarer geworden, weil die Tabus von früher gefallen sind und die Gesellschaft sich entwickelt hat. Die überwiegende Zustimmung des Parlaments zur eingetragenen Partnerschaft belegt diesen Wandel. Er zeigt sich auch darin, dass in Bevölkerungsumfragen immer mehr Menschen ihre Unterstützung für die rechtliche Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Paaren äussern. Die eingetragene Partnerschaft ergibt sich schon aus der Bundesverfassung, die ausdrücklich bestimmt, dass niemand wegen ihrer/seiner Lebensform diskriminiert werden darf. Es ist Zeit, dass diese Verfassungsbestimmung nun durch ein Gesetz konkretisiert wird. Denn im Alltag erleben gleichgeschlechtliche Paare trotz dieser Verfassungsbestimmung immer noch viele Benachteiligungen. Nur ein paar Beispiele: Eine lesbische Frau, die ihre Lebenspartnerin im Spital besuchen will, ist auf das Wohlwollen des Pflegepersonals und der Verwandtschaft der Freundin angewiesen. Ein Besuchsoder Auskunftsrecht steht ihr nicht einfach zu. Beschenkt ein schwuler Mann seinen Lebenspartner, muss dieser - anders als etwa die Ehefrau, die von ihrem Mann beschenkt wird - eine massive Schenkungssteuer zahlen. Gleich verhält es sich bei Erbschaften, sofern überhaupt ein Testament besteht. Ist der gleichgeschlechtliche Lebenspartner nicht testamentarisch als Erbe eingesetzt worden, so geht er ganz leer aus. Selbst bei einer langjährigen binationalen Partnerschaft bekommt die ausländische Lebenspartnerin unter Umständen keine Aufenthaltsbewilligung. Die Beziehung kann diesfalls einzig mittels Telefonaten und gegenseitigen Besuchen gelebt werden. Das ist für die Beziehung und die beiden Frauen sehr belastend. Solche Benachteiligungen einzig aufgrund der gleichgeschlechtlichen Lebensform stehen im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot in der Bundesverfassung. Sie passen nicht zu einer liberalen, aufgeklärten Gesellschaft. Auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht alle Diskriminierungen beseitigt, stellt sie doch einen wichtigen Schritt zu mehr Gerechtigkeit dar. Verein JA zum Partnerschaftsgesetz Seite 5 von 5 Stand: 15.03.2005