Informationsbroschüre Erbschaft

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Transkript:

Informationsbroschüre Erbschaft

Geschätzte Angehörige Geschätzte Damen und Herren Bei einem Todesfall sehen sich die Angehörigen plötzlich mit einer Vielzahl von Aufgaben und formalen Auflagen konfrontiert. Tätigkeiten, wie die Organisation der Bestattung, die verschiedenen Abmeldungen und die Regelung des Erbgangs, erscheinen unendlich. Dies zu einem Zeitpunkt, in welchem sie durch die Trauer um die verstorbene Person bereits erheblich belastet sind. Mit dieser Broschüre möchte die Gemeinde Unterägeri die Angehörigen über die wichtigsten Themen im Erbschaftsbereich informieren. Besonderheiten des Kantons Zug Im Gegensatz zu anderen Kantonen gibt es im Kanton Zug kein Teilungsamt. Deshalb verwalten die Erben gemeinsam (einstimmig) den Nachlass. Sie können jedoch einen privaten Erbenvertreter (aus ihrer Mitte oder eine externe Person) bezeichnen und diesen mittels Vollmacht mit der Teilung beauftragen. Ohne eine Einigung unter den Erben werden sich auf entsprechende Klage/n hin die gerichtlichen Instanzen mit der/den Angelegenheit/en zu befassen haben. 6314 Unterägeri, Februar 2019 Erbschaftsamt Unterägeri 2

Inhaltsverzeichnis 1. Erbenstellung und Erbanteile... 4 1.1 Gesetzliche Erbfolge... 4 1.1.1 Übersicht der gesetzlichen Erben... 5 1.1.2 Erbansprüche des 1. Stammes... 6 1.1.3 Erbansprüche des 2. Stammes... 7 1.1.4 Erbansprüche des 3. Stammes... 7 1.1.5 Pflichtteile und freie Quote... 8 1.2 Letztwillige Verfügungen / Gewillkürte Erbfolge... 9 1.2.1 Testament... 9 1.2.2 Erbvertrag...10 1.2.3 Ehevertrag...11 1.2.4 Eingesetzte Erben...12 1.2.5 Vermächtnisnehmer...12 2. Amtliche Eröffnung...13 3. Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft / Öffentliches Inventar...13 3.1 Annahme...13 3.2 Ausschlagung...14 3.3 Öffentliches Inventar...15 4. Willensvollstrecker...15 4.1 Rechte und Pflichten...15 4.2 Annahme oder Ablehnung des Auftrages...16 4.3 Willensvollstreckerzeugnis...16 5. Sicherungsmassnahmen...16 6. Erbbescheinigung...17 7. Hinterlegung letztwilliger Verfügungen...19 8. Inventaraufnahme für die Steuern (Kanton / Bund)...19 9. Informationen zum Erbgang...20 10. Kontaktadressen / Links...21 3

1. Erbenstellung und Erbanteile Durch das Erbrecht wird bestimmt, wer den Nachlass erbt und wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird. Wenn bis zum Tod kein Testament oder kein Erbvertrag erstellt wurde, bestimmt das Gesetz, wer erbt. Mit dem Tod des Erblassers bilden die Erben von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft, auf welche alle Nachlassgegenstände (Aktiven) und Schulden (Passiven) des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes übergehen. 1.1 Gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach der Blutsverwandtschaft (vgl. Art. 457 Art. 460 ZGB). Ausgenommen davon ist der überlebende Ehegatte bzw. die Ehegattin, der/die, obwohl nicht blutsverwandt, immer erbberechtigt ist (vgl. Art. 462 ZGB). Eingetragene Partner und Partnerinnen werden erbrechtlich gleich behandelt wie überlebende Ehegatten (vgl. Art. 462 ZGB). 4

1.1.1 Übersicht der gesetzlichen Erben Grosseltern väterlicherseits Grosseltern mütterlicherseits Onkel / Tante Onkel / Tante Cousin / Cousine Cousin / Cousine Eltern Geschwister Geschwister Erblasser Ehegatte Kinder Enkel und deren Nachkommen 1. Stamm Nachkommen des Erblassers 2. Stamm Nachkommen der Eltern 3. Stamm Nachkommen der Grosseltern 5

1.1.2 Erbansprüche des 1. Stammes Hinterlässt der Verstorbene Verwandte des 1. Stammes, so wird der 2. Stamm ausgeschlossen. Ausnahme: Wenn testamentarisch oder mittels Erbvertrag etwas anderes bestimmt oder vereinbart worden ist. Nebst der Ehegattin oder dem Ehegatten erben somit die direkten Nachkommen, also die Kinder, oder, wenn sie vorverstorben sind, deren Nachkommen. Wichtig! Die Erbteilung erfolgt erst nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Grundsätzlich leben die Ehepartner unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei der Errungenschaftsbeteiligung werden zunächst die Vermögensmassen Eigengut und Errungenschaft der beiden Ehegatten ermittelt und aufgeteilt. Vermögen Ehemann Eigengut Vermögen Ehefrau Eigengut Errungenschaft Errungenschaft Nach der Gütertrennung bildet das Vermögen des verstorbenen Ehegatten den Nachlass. Wenn der Erblasser verheiratet war und Kinder hatte, so erben der überlebende Ehegatte sowie die Nachkommen je 1/2 des Nachlasses. 6

War der Erblasser ledig, geschieden oder verwitwet, und hatte er Nachkommen, so erben seine Nachkommen den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen. 1.1.3 Erbansprüche des 2. Stammes War die verstorbene Person kinderlos, so geht das Erbe an den zweiten Stamm (Stamm der Eltern) über. Nebst der Ehegattin bzw. dem Ehegatten erben somit auch die Eltern. Wenn der Erblasser ledig, geschieden oder verwitwet und kinderlos war, so fällt die Erbschaft an die Vater- und an die Mutterseite, und zwar je zur Hälfte. Sollte der Vater oder die Mutter bereits verstorben sein, so geht deren Anteil an die Nachkommen, d.h. an die Geschwister des Erblassers. Sind beide Eltern vorverstorben, erben die Geschwister den ganzen Nachlass. Wenn der Erblasser verheiratet und kinderlos war, so erhält der überlebende Ehegatte 3/4 des Nachlasses, während 1/4 an die Erben des elterlichen Stammes fällt, also an die Eltern der verstorbenen Person und allenfalls, bei deren Vorversterben, an die Geschwister des Erblassers. 1.1.4 Erbansprüche des 3. Stammes Hinterlässt der Verstorbene weder Nachkommen, Ehegatten oder Ehegattin, noch Erben des elterlichen Stammes, so fällt die Erbschaft den Erben des dritten Stammes zu (Stamm der Grosseltern). Wenn die Grosseltern nicht mehr leben, fällt die Erbschaft den Tanten und Onkeln und schlussendlich, wenn auch 7

diese nicht mehr leben, den Cousinen und Cousins zu. Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf. Leben nur noch Erben des grosselterlichen Stammes, so erhalten die Ehegatten oder eingetragene Partner den gesamten Nachlass. Wenn der Erblasser ledig, geschieden oder verwitwet und kinderlos war und keine Erben des elterlichen Stammes hinterlässt, so erben die Grosseltern bzw. deren Nachkommen den gesamten Nachlass. Wichtig! Blutsverwandte, die dem Erblasser näher stehen, schliessen automatisch die Weiterentfernten aus. Konkubinatspartner und Stiefkinder haben keinen gesetzlichen Erbanspruch. Sind keine Erben des 3. Stammes vorhanden, so erbt das Gemeinwesen (vgl. Art. 466 ZGB). 1.1.5 Pflichtteile und freie Quote Das Gesetz bestimmt, dass nahe Verwandte bei der Erbzuweisung nicht übergangen werden dürfen. Für Nachkommen, Eltern, Ehegatten und eingetragene Partner ist ein gesetzlicher Pflichtteil festgesetzt (vgl. Art. 471 ZGB). Der pflichtteilsgeschützte Anteil der Nachkommen beträgt 3/4 des zustehenden Erbanspruches. Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt die Ehefrau und den Sohn. Dem auf den Pflichtteil gesetzten Sohn, 8

welchem zuvor 1/2 der Erbschaft zugestanden wäre, stehen noch 3/8 der Erbschaft zu. Über die Zuweisung von 1/8 kann der Erblasser frei verfügen. Bei Eltern, Ehegatten und eingetragenen Partnern ist 1/2 des ihnen zustehenden Erbanteils pflichtteilsgeschützt. Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt die Ehefrau und die Eltern. Der gesamte Erbanspruch der Eltern beläuft sich auf je 1/4 des Nachlasses, derjenige der Ehefrau auf 1/2, der Pflichtteil beträgt jeweils die Hälfte davon. Hinterlässt der Erblasser nahe Verwandte, so kann er nur über jene Anteile frei bestimmen, die nicht pflichtteilsgeschützt sind. Hinterlässt der Erblasser keine pflichtteilsgeschützten nahen Verwandten, so kann er über sein ganzes Vermögen frei verfügen (vgl. Art. 470 Abs. 2 ZGB). 1.2 Letztwillige Verfügungen / Gewillkürte Erbfolge 1.2.1 Testament Die am häufigsten anzutreffende Testamentsform ist das eigenhändige Testament. Wer ein solches errichten will, muss seine Verfügung von A-Z von Hand schreiben und am Ende unterzeichnen (Art. 505 ZGB). Wichtig ist auch eine genaue Datierung der Verfügung, obwohl ein fehlendes Datum nach geltendem Recht nur noch unter besonderen Umständen zu einer Aufhebung des Testaments führen kann (Art. 505 ZGB sowie Art. 520a ZGB). 9

Alternativ kann auch ein öffentliches Testament errichtet werden. Öffentlich bedeutet, dass das Testament vor einer Urkundsperson errichtet wird. Dazu sind zwei Zeugen erforderlich. Das Testament kann durch den/die Erblasser/in jederzeit durch eine handschriftliche, datierte und unterschriebene Erklärung abgeändert sowie ganz oder teilweise widerrufen werden. In aller Regel wird das Testament bei einer Vertrauensperson oder bei der zuständigen Amtsstelle hinterlegt. Im Kanton Zug übernimmt das jeweilige Einwohneramt diese Funktion der Hinterlegungsstelle für Verfügungen von Todes wegen, und damit auch für Testamente (vgl. 10 Abs. 1 Ziff. 2 EG ZGB des Kantons Zug sowie Art. 504 ZGB und 505 Abs. 2 ZGB). Ist eine Person infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist sie befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten, indem sie ihren letzten Willen zwei Zeugen mündlich mitteilt (sogenanntes Nottestament ). Die Zeugen müssen den Willen schriftlich festhalten und unverzüglich bei einer Gerichtsbehörde einreichen (vgl. Art. 506 Art. 507 ZGB). 1.2.2 Erbvertrag Mehrere Personen können miteinander auch einen Erbvertrag schliessen. Ein Erbvertrag kann nur in einer einzigen Form errichtet werden, nämlich durch öffentliche Beurkundung. Die Parteien haben vor der Urkundsperson gleichzeitig ihren Willen zu erklären und die 10

Urkunde vor ihm und zwei Zeugen zu unterschreiben (Art. 512 ZGB). Im Gegensatz zum Testament kann der Erbvertrag grundsätzlich nicht einseitig aufgehoben werden. Die Aufhebung oder Anpassung der schriftlichen Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller Vertragsparteien, soweit im Grundvertrag nicht bereits anderweitige diesbezügliche Regelungen getroffen worden sind (vgl. Art. 513 Abs. 1 ZGB). Im Erbvertrag regelt der Erblasser mit den Erben die Erbschaftsansprüche nach seinem Tod. Diese Regelungen können mit dem Einverständnis aller pflichtteilsgeschützten Erben von den gesetzlichen Vorgaben (Pflichtteilsschutz) abweichen. 1.2.3 Ehevertrag Ein Ehevertrag als solcher stellt keine letztwillige Verfügung dar. Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat abgeschlossen und muss ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Im Ehevertrag wird der Güterstand geregelt (vgl. Art. 182 Art. 184 ZGB). Oftmals wird ein Ehevertrag in Kombination mit einem Erbvertrag abgeschlossen, namentlich dann, wenn es um die Begünstigung des überlebenden Ehegatten geht. Wichtig! Die Teilung des Nachlasses in einem Todesfall erfolgt erst nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung. 11

1.2.4 Eingesetzte Erben Der Erblasser kann mittels letztwilliger Verfügung eine Person, auch wenn diese nicht zu den gesetzlichen Erben gehört, oder eine Institution als Erben einsetzen. Dabei müssen die Pflichtteile berücksichtigt werden (Art. 470 ZGB). Bei einer Pflichtteilsverletzung können die gesetzlichen Erben die Ungültigkeits- und Herabsetzungsklagen innert der Frist eines Jahres seit Kenntnis über die Verletzung ihrer Rechte beim zuständigen Gericht (im Kanton Zug beim Kantonsgericht Zug) einreichen. Der Anspruch verjährt nach einem Jahr (vgl. Art 519 Art. 521 ZGB, Art. 522 ZGB). 1.2.5 Vermächtnisnehmer Alternativ kann einem Vermächtnisnehmer in einer letztwilligen Verfügung ein bestimmter Gegenstand oder ein Geldbetrag zugewiesen werden. Die Vermächtnisnehmer haben jedoch keine Erbenstellung und bekommen in diesem Sinne zu ihrer Information auch lediglich einen Auszug aus dem Testament des Erblassers zugestellt. Die gesetzlichen und/oder eingesetzten Erben müssen dem Berechtigten, d.h. dem Vermächtnisnehmer bzw. der Vermächtnisnehmerin, das Vermächtnis aushändigen (Art. 562 ZGB). 12

2. Amtliche Eröffnung Gemäss Art. 538 ZGB erfolgt die Eröffnung des Erbganges am letzten Wohnsitz des Erblassers. Nach Eingang der Todesmitteilung überprüft das Erbschaftsamt Unterägeri, ob eine letztwillige Verfügung hinterlegt ist. Das Erbschaftsamt eröffnet die eingereichten Verfügungen ( 10 Abs. 1 Ziff. 7 EG ZGB des Kantons Zug). Hierzu erstellt das Erbschaftsamt ein Erbenverzeichnis, welches als Grundlage für die Zustellung der letztwilligen Verfügung an die Erben dient. Wenn Angehörige in einem Todesfall eine letztwillige Verfügung vorfinden, so haben sie diese dem Erbschaftsamt unverzüglich einzureichen und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird (vgl. Art. 556 ZGB). 3. Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft / Öffentliches Inventar 3.1 Annahme Die gesetzlichen oder eingesetzten Erben erwerben mit dem Tode einer Person grundsätzlich deren Rechte und Pflichten. Wenn die Erben innerhalb der dreimonatigen Ausschlagungsfrist nach dem Tod des Erblassers nichts unternehmen bzw. die Ausschlagung der Erbschaft nicht erklären, haben sie die Erbschaft automatisch, d.h. vorbehaltlos, angenommen (Art. 571 ZGB). 13

3.2 Ausschlagung Das Ausschlagungsrecht kommt nur Personen zu, denen eine Erbschaft zugefallen ist (Art. 566 ZGB). Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. Die unterschriftliche Ausschlagungserklärung muss beim Kantonsgericht Zug eingereicht werden. Das entsprechende Formular Erbausschlagungserklärung ist online unter Publikationen abrufbar. (www.unteraegeri.ch). Für die gesetzlichen Erben beginnt die Frist, soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Todesfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist. Für die eingesetzten Erben beginnt sie dann, wenn ihnen die amtliche Mitteilung von der letztwilligen Verfügung des Erblassers (Testamentseröffnung) zugekommen ist (vgl. Art. 567 Abs. 2 ZGB). Hat sich ein Erbe vor Ablauf der Ausschlagungsfrist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er sich Erbschaftssachen angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen (vgl. Art. 571 Abs. 2 ZGB). Schlagen alle Erben die Erbschaft aus, eröffnet der Einzelrichter den Konkurs über den Nachlass. Anschliessend wird das Konkursamt mit der Durchführung der konkursamtlichen Liquidation des fraglichen Nachlasses beauftragt (Art. 573 Abs. 1 ZGB). 14

3.3 Öffentliches Inventar Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Das Begehren muss innert Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung beim zuständigen Kantonsgericht in Zug gestellt werden. Das öffentliche Inventar ist kostenpflichtig (vgl. Art. 580 Abs. 1 und 2 ZGB). Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (vgl. Art. 587 Abs. 1 ZGB). 4. Willensvollstrecker 4.1 Rechte und Pflichten Hat der Erblasser in der letztwilligen Verfügung einen Willensvollstrecker eingesetzt, so hat dieser letztwilligen Anordnungen gegenüber und an Stelle der Erben zu vollziehen (vgl. Art. 517 Abs. 1 ZGB). Der Willensvollstrecker hat den Willen des Erblassers zu vertreten und ist beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen (vgl. Art. 518 Abs. 2 ZGB). Den Erben gegenüber ist der Willensvollstrecker nach den Bestimmungen des Auftrags zu regelmässiger Rechenschaft verpflichtet (vgl. Art. 400 OR). Bei unsorgfältiger Amtsführung wird er schadenersatzpflichtig (vgl. Art. 398 OR). 15

4.2 Annahme oder Ablehnung des Auftrages Damit der Willensvollstrecker seine Aufgabe wahrnehmen kann, wird er durch das Erbschaftsamt Unterägeri über sein Mandat informiert. Lehnt er das Mandat nicht innert 14 Tagen ab, so gilt es als angenommen (vgl. Art. 517 Abs. 2 ZGB). 4.3 Willensvollstreckerzeugnis Nach Annahme des Mandats stellt das Erbschaftsamt Unterägeri ein Willensvollstreckerzeugnis aus, damit sich der Willensvollstrecker gegenüber Behörden und Privaten ausweisen kann. 5. Sicherungsmassnahmen Das Erbschaftsamt Unterägeri trifft die zur Sicherung des Erbgangs erforderlichen Massnahmen und ordnet die Siegelung an, wenn es diese als notwendig erachtet oder wenn ein Erbe sie verlangt (vgl. Art. 551 Abs. 1 und Art. 552 ZGB; 10 Abs. 1 Ziff. 5 EG ZGB des Kantons Zug). Ebenfalls nimmt das Erbschaftsamt Unterägeri von Amtes wegen oder auf Begehren eines Erben ein Sicherungsinventar auf (vgl. Art. 553 ZGB). Das Sicherungsinventar bezweckt die Sicherung des bei der Eröffnung des Erbganges vorhandenen Vermögens. Dadurch soll verhindert werden, dass Vermögenswerte unbemerkt verschwinden können. Es dient aber ausdrücklich nicht der Berechnung der Erb- und Pflichtteile. Es geht mithin um die Feststellung des Bestandes und nicht des Wertes des Nachlasses. 16

6. Erbbescheinigung Die Erbbescheinigung (auch Erbenbescheinigung, Erbenschein, Erbschein) gilt als Ausweis (Legitimationspapier) darüber, wer Erbe ist und wird in der Regel benötigt, um über die Erbschaft verfügen zu können. Banken verlangen meist eine Erbbescheinigung, damit Geld vom Konto der verstorbenen Person bezogen werden kann. Eine Bankvollmacht, die der Erblasser vor seinem Tode einem Vollmachtnehmer erteilt hat, erlischt in der Regel mit seinem Tod (vgl. Art. 35 OR), insofern nicht das Gegenteil vereinbart wurde. Erfährt die Bank vom Versterben des Kontoinhabers, kann deshalb eine bevollmächtigte Person nicht mehr auf das Konto der verstorbenen Person zugreifen. Jene Personen, die auf das Konto einer verstorbenen Person zugreifen wollen, benötigen zum Nachweis ihrer Erbenstellung eine Erbbescheinigung. Erst wenn alle in der Erbbescheinigung aufgeführten Erben einverstanden sind, kann beispielsweise Geld vom Konto des Erblassers bezogen oder ein Konto des Erblassers aufgelöst werden. Mit dem Todesfall zusammenhängende Kosten können je nach Bankinstitut ohne Erbbescheinigung zur Zahlung in Auftrag gegeben werden. Eine Erbbescheinigung wird auch dann benötigt, wenn ein Grundstück oder Wohneigentum des Erblassers überschrieben oder verkauft werden soll. Sachlich zuständig für die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist ausschliesslich das Erbschaftsamt Unterägeri. 17

Die Erbbescheinigung kann erst nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist ausgestellt werden, es sei denn, alle gesetzlichen und eingesetzten Erben unterzeichnen eine Annahmeerklärung. Wichtig! Ist die Erbschaft einmal angenommen, kann sie nicht mehr ausgeschlagen werden. Ist weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorhanden, sind die gesetzlichen Erben berechtigt, die Erbbescheinigung zu bestellen. Ist hingegen ein Testament oder Erbvertrag vorhanden, können die Erben frühestens nach Ablauf eines Monats seit der Eröffnung der letztwilligen Verfügung eine Bescheinigung darüber verlangen, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Herabsetzungsklage als Erben anerkannt sind, wobei der amtlichen Eröffnung zu entnehmen ist, wer die Erbbescheinigung bestellen kann. Das Erbschaftsamt Unterägeri stellt die anfallenden Kosten für die Erstellung der Erbbescheinigung den Erben in Rechnung. Die Kosten variieren von Fall zu Fall. Zu bezahlen sind auch die Auslagen, welche dem Erbschaftsamt entstanden sind, namentlich für die eingeholten Zivilstandsurkunden sowie für erforderliche Auskünfte im In- und Ausland. 18

7. Hinterlegung letztwilliger Verfügungen Alle Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Unterägeri haben die Möglichkeit, ihr Testament, ihren Erbvertrag oder ihren Ehe- und Erbvertrag gegen Gebühr bei der Einwohnergemeinde zu hinterlegen (vgl. Art. 504 ZGB, Art. 505 Abs. 2 ZGB, 10 Abs. 1 Ziff. 2 EG ZGB des Kantons Zug). Bei Mitteilung eines Todesfalles gestaltet sich der Ablauf, wie er im Kapitel 2. Amtliche Eröffnung beschrieben ist. Bei Wegzug müssen die letztwilligen Verfügungen mitgenommen und können am neuen Wohnort wieder hinterlegt werden. Grundsätzlich kann man allerdings seine letztwillige Verfügung überall aufbewahren. Beim Vorfinden eines Testaments bzw. einer letztwilligen Verfügung nach einem Todesfall sind die Angehörigen von Gesetzes wegen verpflichtet, diese/s beim zuständigen Erbschaftsamt zur amtlichen Eröffnung einzureichen (vgl. Art. 556 ZGB). 8. Inventaraufnahme für die Steuern (Kanton / Bund) Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird von Gesetzes wegen ein amtliches Inventar angeordnet, wenn: 1. ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; 2. ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; 3. einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; 19

4. ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist (Art. 553ff. ZGB). Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden. Das steuerrechtliche Inventar hat den Zweck, die Vermögensbestände per Todestag festzustellen. Für diese Inventaraufnahme ist das Erbschaftsamt Unterägeri im Auftrag der Kantonalen Steuerverwaltung, zuständig. Die Angehörigen reichen u.a. die Kontoauszüge per Todestag und weitere Angaben dem Erbschaftsamt Unterägeri ein. 9. Informationen zum Erbgang Das Erbschaftsamt Unterägeri steht den Angehörigen für Auskünfte im Zusammenhang mit den Nachlassangelegenheiten gerne zur Verfügung und informiert über die Besonderheiten des Erbschaftswesens im Kanton Zug. 20

10. Kontaktadressen / Links Erbschaftsamt Unterägeri Seestrasse 2 Postfach 6314 Unterägeri Tel. +41 41 754 55 02/ andrea.iten@unteraegeri.ch www.unteraegeri.ch Römisch-katholisches Pfarramt Alte Landstrasse 102 6314 Unterägeri Tel. 041 754 57 77 pfarramt@pfarrei-unteraegeri.ch www.pfarrei-unteraegeri.ch Evangelisch-reformiertes Pfarramt Reformierte Kirche Aegeri Seestrasse 71 / Mittenägeri 6314 Unterägeri Tel. 041 750 10 25 / 041 750 54 85 aegeri@ref-zug.ch http://www.ref-aegeri.ch 21