Umlaufbeschluss. Geschäftsverteilungsplan zum 01. Januar 2019

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Transkript:

1 Umlaufbeschluss Geschäftsverteilungsplan zum 01. Januar 2019 für den richterlichen Dienst beim Amtsgericht Luckenwalde Erster Teil A) Allgemeine Hinweise I. Bei der Verteilung nach Buchstaben ist bestimmend der Name des Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten, Betroffenen, Antragsgegners, Beklagten, Schuldners, Erblassers; bei Mieterhöhungssachen der Name des Klägers, bei Annahmen als Kind der Name des Anzunehmenden, bei Ehelicherklärungen der Name des für ehelich zu Erklärenden, bei Namenserteilungen an Kinder von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, deren Name, bei Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren der Name des Kindes. Richtet sich das Verfahren gegen mehrere, so entscheidet über die Zuständigkeit die alphabetische Reihenfolge, bei mehreren Angeklagten der Name desjenigen Angeklagten, der am ältesten ist. Diese Regelung gilt auch bei Widerspruch oder Einspruch nur eines von mehreren Beklagten, Schuldnern oder Antragsgegnern. Ist kein Antragsgegner angegeben, entscheidet die Bezeichnung des Antragstellers. Ä, ö, ü und ß werden wie ae,oe, ue und ss behandelt. Die Zuständigkeit eines Dezernenten umfasst auch den Bestand, soweit es keine Einzelregelungen gibt. Bei einem Dezernatswechsel bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geschäftsverteilungsplanes terminierten Rechtssachen (incl. Verkündungstermine) in der Zuständigkeit des zuvor zuständigen Dezernenten. 1. Natürliche Personen Hat der Nachname mehrere Bestandteile, ist der erste Name maßgebend, bei Familiensachen der gemeinsame Familienname, bei Einzelhandelsfirmen der Name des Inhabers. Ist bei mehreren Antragsgegnern pp. der Vorname maßgebend, so soll der in alphabetischer Reihenfolge erste Vorname entscheidend sein. 2. Gesellschaften Bei Gesellschaften ist der in der Firma enthaltene Familienname, auch wenn er nur als Eigenschaftswort gebraucht wird, maßgebend. Ist ein solcher nicht vorhanden und handelt es sich bei der Gesellschaft nicht um eine juristische Person, ist der Familienname der Gesellschafter maßgebend. 3. Übrige Fälle Im Übrigen entscheidet der Anfang der Benennung (außer Artikel); enthält die Benennung Familiennamen, so ist der Erstgenannte maßgebend. Bei Körperschaften, der in der Bezeichnung enthaltene Eigenname z. B bei Land Brandenburg wäre dies Brandenburg.

II. 2 Maßgebend ist der Tag, an dem die Sache eingeht, auch nach Mahnverfahren. Ist die Sache zu Unrecht in die Abteilung gelangt (z. B. durch Irrtum, falsche Schreibweise, unrichtige Namen), kann an die zuständige Abteilung bis zur ersten mündlichen Verhandlung der/des Richterin(s) abgegeben werden. Gesetzlich vorgesehene Verweisungen bleiben unberührt. Bearbeitungen wegen besonderer Eile begründen keine Zuständigkeit. III. 1) Bei Sachzusammenhang ist die Zuständigkeit der Abteilung gegeben, die als erste mit der Sache befasst wurde (Eingangsstempel), solange das Verfahren noch nicht erledigt ist (Zählkarte, im Ermittlungsverfahren Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft). 2) Bei Familien- Kindschafts- und Unterhaltssachen, die denselben Personenkreis betreffen, besteht Sachzusammenhang. IV. Eine Verhinderung einer/eines Richterin/s liegt vor, wenn er aus rechtlichen (z. B. nach 22 ff StPO, 41 ZPO) oder aus tatsächlichen Gründen (z. B. Urlaub, Dienstbefreiung, Erkrankung, Unerreichbarkeit) an der Wahrnehmung der ihm obliegenden richterlichen Tätigkeit gehindert ist. Ein/e Richter/in ist auch dann verhindert, wenn er/sie infolge einer Tätigkeit (z. B. in der Sitzung) von einer keinen Aufschub duldenden richterlichen Tätigkeit abgehalten ist. Die Vertretung einer/eines verhinderten Richter/in übernimmt derjenige, der geschäftsplanmäßig zum Vertreter der/des verhinderten Richter/in bestimmt ist. Ist auch der Vertreter verhindert, dann vertreten sich die Richter/innen untereinander nach der Reihenfolge des Alphabets in der Weise, dass anstelle der/des letztverhinderten Richterin/s derjenige tritt, der nach seinem Familiennamen im Alphabet nachfolgt. B) Strafsachen Die vom Revisionsgericht an eine andere Abteilung verwiesenen Sachen ( 354 II StPO) gehen an den orginär zuständigen zweiten Schöffenrichter/in. Bei Verhinderung des Erstvertreters ist der zweite Vertreter berufen. Zweiter Teil Verteilung der Geschäfte A) Zivilgerichtsbarkeit, Wohnungseigentumssachen, Vollstreckungssachen und Zwangsversteigerungssachen I. Zivilsachen einschließlich negativer Feststellungsklagen a) C- und H-Sachen des Zivilprozessregisters nach den Buchstaben: A C, F nur Eingänge bis einschließlich 31.12.2016, L Vertreterin:

b) C- und H-Sachen des Zivilprozessregisters nach den Buchstaben: S - T, U, I P, Z mit Ausnahme des Buchstabens L 3 Richterin am Landgericht Dießelhorst c) C- und H-Sachen des Zivilprozessregisters nach den Buchstaben: D H mit Ausnahme der Eingänge vor dem 01.01.2017 bei dem Buchstaben F, Q, R sowie V - Y Vertreterin: Richterin am Landgericht Dießelhorst d) Wohnungseigentumssachen Richter: Vertreterin: II. Zwangsversteigerungs- und Zwangsvollstreckungssachen a) Zwangsvollstreckungssachen b) Zwangsversteigerungssachen B) Familiengerichtsbarkeit 1) Familiensachen A und B 2) Familiensachen C und D Vertreterin: 3) Familiensachen E Z

Richter: Vertreterin: C) Strafgerichtsbarkeit I. Allgemein 1. Freiheitsentziehungssachen nach Bundesgesetzen (einschließlich Abschiebehaftsachen) 2. Richterliche Entscheidungen nach den Polizeigesetzen und dem Ordnungsbehördengesetz 4 3. OWi-Sachen (einschließlich Erzwingungshaft) Richter: Vertreterin: II. Erwachsene 1.Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses und Auswahl der Schöffen und Jugendschöffen ( 35 JGG, 38 ff und 77 GVG) Vertreterin: 2. Schöffensachen: Zweiter Amtsrichter für das erweiterte Schöffengericht: Richter: Vertreterin: 3. Einzelrichterstrafsachen einschließlich Strafbefehle und Privatklageverfahren und Rechtshilfe 6. Ermittlungsrichtersachen Vertreterin:

II. Jugendliche und Heranwachsende 5 1. Ermittlungsrichtersachen der Rechtshilfesachen, der Jugendeinzelrichtersachen einschließlich Strafbefehle sowie der Ordnungswidrigkeitssachen Vertreterin: 2. Jugendschöffensachen einschließlich Ermittlungsrichterin in Jugendschutzsachen A E Vertreterin: 3. Jugendschöffensachen einschließlich Ermittlungsrichterin in Jugendschutzsachen F - Z Vertreterin: III. Entscheidungen nach 27 Abs. 3 Satz 1, 30 StPO (Ablehnungen) D) Freiwillige Gerichtsbarkeit 1. Betreuungs- und Unterbringungssachen a) für die Gebiete: Trebbin, Luckenwalde, Nuthe-Urstromtal, Vertreterin: b) für die Gebiete: Dahme, Jüterbog, Niederer Fläming, Niedergörsdorf 2. Grundbuchsachen, Nachlasssachen und sonstige Angelegenheiten Vertreterin: E) Entscheidungen über Ablehnungen 1. nach 45 ZPO mit Ausnahme der Familiensachen

2. Familiensachen 6 Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Dießelhorst 3. alle weiteren nicht besonders zugewiesenen Ablehnungen F) Besondere Rechtsgebiete 1. Erteilung der Vollstreckungsklausel nach 31 SchG 2. die durch das Schiedsstellengesetz dem Amtsgericht zugewiesenen Entscheidungen 3. Güterichter im Sinne von 278 Abs. 5 ZPO 4. alle nicht besonders zugewiesenen Aufgaben. Luckenwalde, den 13.12.2018 Dr. Ellen Chwolik-Lanfermann Präsidentin des Landgerichts Roswitha Neumaier Direktorin des Amtsgerichts Sabine Dießelhorst Richterin am Landgericht Stephanie Haensel Richterin am Amtsgericht Renate Hellich Richterin am Amtsgericht Jochen Neumann Richter am Amtsgericht Thomas Vahldiek Richter am Amtsgericht