Berlin, 14.08.2012 Mitteilung der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission DEUTSCHE STELLUNGNAHME ZUM ENTWURF DER MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR ANWENDUNG DER ARTIKEL 107 UND 108 AEUV AUF DIE KURZFRISTIGE AUSFUHRKREDITVERSICHERUNG DE begrüßt die dem Entwurf der überarbeiteten Kommissionsmitteilung zugrunde liegenden Eckpfeiler, eine Wettbewerbsverzerrung zwischen privaten und staatlichen Kreditversicherern zu verhindern und ein level-playing-field zwischen europäischen Exporteuren herzustellen. Die Beibehaltung der länder- und laufzeitbezogenen Abgrenzung von marktfähigen und nicht marktfähigen Risiken sowie des 1997 als marktfähig definierten Länderkreises wird auch vor dem Hintergrund des gegenwärtig volatilen Wirtschaftsumfeldes als sehr sinnvoll erachtet. Gleiches gilt für die Flexibilisierung und Beschleunigung der Unterstützungsmaßnahmen staatlicher Kreditversicherer in Krisenzeiten, die zur Vermeidung von Deckungslücken für europäische Exporteure beitragen. Gleichwohl sollte bei der Einräumung staatlicher Deckungsmöglichkeiten der Grad der Komplexität für alle Stakeholder so gering wie möglich gehalten werden, um das Ziel der Mitteilung zu erreichen: schnelle, befristete staatliche Unterstützung. Konkrete Änderungsvorschläge sind im Änderungsmodus im englischen und deutschen Entwurfstext eingefügt. Nachfolgend werden die Änderungsvorschläge soweit aus deutscher Sicht erforderlich erläutert. DE behält sich Ergänzungen oder Änderungen dieser Stellungnahme vor. ad 1. Einleitung Klarstellende Formulierung unter Ziff. 7. ad 2.2. Begriffsbestimmungen Um Fehlinterpretationen zu vermeiden, schlägt DE für Ziff. 9 die nachstehenden Definitionen bzw. Übersetzungen vor:
- 2 - Selbstbehalt: In der englischen Fassung wird der Terminus Co-Insurance verwendet. Sofern sich Co- Insurance auf den Anteil am Forderungsausfall beziehen soll, der durch den Deckungsnehmer selbst zu tragen ist, ist der Terminus uninsured portion oder minimum retention treffender. Geschäftsrisiken: Zur Vereinheitlichung schlägt DE für den Terminus commercial risks die durchgängige Übersetzung wirtschaftliche Risiken vor. Weiterhin regen wir eine Anpassung der Definition von wirtschaftlichen Risiken an. Ausfuhrkreditversicherung: DE schlägt eine leicht abgewandelte Definition vor, die der ICISA-Definition entspricht. Fabrikationszeit: Im Hinblick auf die im Entwurf vorgesehene Definition ist zu berücksichtigen, dass der Eingang der Bestellung nicht zwangsläufig dem Inkrafttreten des Vertrages entsprechen muss. Politische Risiken: DE hält eine präzisere Definition für sinnvoll. Insbesondere der Wortlaut des Unterpunktes: ein Risiko, das nicht in der Hand eines einzelnen Käufers liegt bzw. nicht in die Verantwortung eines einzelnen Käufers fällt lässt nach deutscher Erfahrung zu viel Interpretationsspielraum zu. Risikolaufzeit: Die Definition der Risikolaufzeit könnte um den Begriff der Höchstrisikodauer ergänzt werden, die ebenfalls in dem Entwurf verwendet wird. Ergänzungsdeckung: Auch im deutschen Sprachgebrauch wird auf den Terminus Top-Up-Cover zurückgegriffen. ad 3.2 Beihilfen für Versicherer und 4.1. Allgemeine Grundsätze Zu Ziff. 12 und 15 ist zu betonen, dass im deutschen System der staatlichen Exportkreditversicherung der Bund selbst Träger des Risikos ist. Die Euler Hermes Deutschland AG und Pricewa-
- 3 - terhousecoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bearbeiten die nicht marktfähigen Risiken im Auftrag und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland. Die Euler Hermes Deutschland AG und PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfüllen selbstverständlich die Anforderungen der in Ziff. 15 genannten Richtlinie, sind aber nicht im rechtlichen Sinne der Versicherer. ad 4.2. Ausnahmen von der Definition der marktfähigen Risiken DE unterstützt die vorgenommene Differenzierung zwischen Sammel- und Einzeldeckungen mit Laufzeiten über 180 Tagen bei der Frage der Marktfähigkeit. Zu Ziff. 18a gilt es sprachlich zu präzisieren, dass die Ursache für den Beschluss der Kommission nicht in der fehlenden Kapazität des privaten Kreditversicherungsmarkts in diesem Staat bzw. diesen Staaten begründet liegt sondern vielmehr in der fehlenden Kapazität des privaten Kreditversicherungsmarktes für die risikomäßig vertretbare Absicherung von Exporten in diesen Staat. In Anbetracht des grundsätzlichen Abstellens des Entwurfs auf die Risikolaufzeit (Höchstrisikodauer) sollte Ziff. 18c, wie auch von anderen Mitgliedsstaaten im Rahmen der Multilateralen Sitzung am 24. Juli 2012 angeregt, ebenfalls auf die Risikolaufzeit und nicht auf die Kreditlaufzeit abstellen. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Absicherungswunsch der Exporteure auch durch sich hieraus ergebende Refinanzierungsmöglichkeiten durch Banken gespeist wird, sinnvoll. Diese Refinanzierungsmöglichkeiten sind aber nur dann gegeben, wenn alle Risiken vom Beginn der Fabrikation bis zur Rückführung der letzten Rate abgesichert sind. Bezüglich der Ausnahme mit der Ziff. 18d sollte eine sprachliche Anpassung in der deutschen Textfassung vorgenommen werden. Bei Ziff. 19 liegt in der deutschen Übersetzung ein fehlerhafter Verweis zu Randnummer 12 anstelle von Randnummer 18 vor. ad 4.3. Voraussetzungen für Versicherungsleistungen für unter die Ausnahmen fallende marktfähige Risiken ad 4.3.1 Qualität des Versicherungsschutzes Der Prozentsatz der Absicherung für wirtschaftliche Risiken sollte in der Regel 90 % betragen. In Ausnahmefällen sollte eine Anhebung auf höchstens 95 % möglich sein, wenn hierfür ein ent-
- 4 - sprechender Aufschlag durch den Exporteur / Versicherungsnehmer entrichtet wird. Der Prozentsatz der Absicherung für politische Risiken sollte nicht höher als 95 % liegen. ad 4.3.2. Versicherungsgrundsätze Zu Ziff. 21 erlaubt sich DE folgende Anmerkungen: Zunächst ist herauszustellen, dass DE grundsätzlich nur risikomäßig vertretbare Geschäfte ü- bernimmt, die bei der Indeckungnahme die Aussicht auf einen schadenfreien Verlauf bieten. An die risikomäßige Vertretbarkeit werden zu jedem Zeitpunkt im Rahmen der einzelfallbezogenen Prüfung von als nicht marktfähig kategorisierten Geschäften strenge Maßstäbe gestellt, von denen im Zuge der Möglichkeit der Absicherung temporär nicht marktfähiger Risiken in keiner Weise abgewichen wird und aufgrund haushaltsrechtlicher Bestimmungen auch nicht abgewichen werden darf. Wie im Rahmen der Multilateralen Sitzung diskutiert, haben nicht alle Exporteure ( Ausführer ) bereits Zahlungserfahrungen mit dem jeweiligen ausländischen Schuldner. Vor diesem Hintergrund sollten die positiven Zahlungserfahrungen wie auch von anderen Mitgliedsstaaten angeregt lediglich ein Kann-Kriterium darstellen. Des Weiteren sollte der bisherige Geschäftsverlauf schadensfrei sein, der in der deutschen Übersetzung verwandte Terminus des positiven Schadensverlaufs könnte hier missverstanden werden. Eine weitergehende Konkretisierung der sound underwriting principles sowie der risikomäßigen Vertretbarkeit ist aus deutscher Sicht nicht erforderlich, da dies originäre Geschäftspraxis von privaten Kreditversicherern und staatlichen Exportkreditversicherern ist. ad 4.3.3. Angemessene Preise DE teilt die Einschätzung, dass das für temporär nicht marktfähige Risiken erhobene Entgelt im Durchschnitt über dem von privaten Kreditversicherern unter normalen Marktbedingungen erhobenen Entgelt liegen muss, um ein crowding-out der privaten Kreditversicherer zu vermeiden. Diesem Grundsatz sieht sich DE seit jeher verpflichtet. Gleichwohl sollte bei der Festsetzung potenzieller Mindestprämien die nicht vorhandene Vergleichbarkeit von Preisen für Sammel- und Einzeldeckungen berücksichtigt werden. Die im Entwurf vorgeschlagenen Safe-Harbour-Prämien bezogen auf das jeweilige einzelne Risiko sind nur im Bereich der Einzeldeckungen umsetzbar. Hinsichtlich dieser Prämien wird
- 5 - jedoch angeregt, die einzelnen Werte der Kategorien direkt aneinander angrenzen zu lassen, um leere Zwischenräume zu vermeiden. (Bsp.: Eine Kategorie endet bei 0,4 % und die nächste setzt bei 0,41 % an.) Für Fußnote 11 schlägt DE eine praktikablere Formulierung vor. Wie auch bei der Multilateralen Sitzung herausgestellt, werden bei den in DE angebotenen Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen (Sammeldeckungen) wie auf dem privaten Kreditversicherungsmarkt auch nicht die einzelnen Risiken (Abnehmer) bepreist sondern vielmehr der Gesamtvertrag. Der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungsnehmer stellt nach Abschluss des Vertrages Limitanträge für einzelne Abnehmer. Sofern die beantragten Limite risikomäßig vertretbar sind, werden diese übernommen. Folglich handelt es sich um eine Mischkalkulation, bei der nicht jedes Risiko sondern vielmehr der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungsvertrag mit einem Entgeltsatz für Kreditlaufzeiten bis 6 Monate und bis 12 Monate versehen ist. Der jeweilige Entgeltsatz wird bei den Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen auf die gemeldeten Umsätze (nicht die Deckungssumme) entrichtet. Für das aktuell als temporär nicht marktfähig definierte Griechenland sind seit Öffnung der staatlichen Deckungsmöglichkeiten alleine bei DE über 1.300 Anträge im Rahmen von Ausfuhr- Pauschal-Gewährleistungen eingegangen. Genau wie für die Übernahme nicht marktfähiger Risiken gilt auch hier, dass nur risikomäßig vertretbare Geschäfte übernommen werden. Wie für einen Großteil der Risiken im Kurzfristgeschäft liegt jedoch auch für griechische Abnehmer kein externes Rating vor. Und auch intern wird nur zwischen risikomäßig vertretbar und risikomäßig nicht vertretbar differenziert. Sofern keine Aussicht auf einen schadensfreien Verlauf besteht und die risikomäßige Vertretbarkeit nicht gegeben ist, werden die beantragten Risiken nicht ü- bernommen. Die Differenzierung der einzelnen Abnehmer in Risikokategorien wäre für DE bei den Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen ein erheblicher administrativer Aufwand und würde keinen Informationsmehrwert generieren, jedoch die Umsetzbarkeit massiv beeinträchtigen. Das im Entwurf vorgeschlagene Mindestprämienmodell kann angesichts der skizzierten Systematik nur dann für den Bereich der Sammeldeckungen (Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen) umgesetzt werden, wenn von einer einzelfallbezogenen Risikoklassifizierung abgesehen wird und der Gesamtvertrag jedes Versicherungsnehmers analog zu den Kategorien Hervorragend, Gut, Befriedigend und Schwach bepreist werden kann. Wie auch bei der Multilateralen Sitzung konstatiert, legt DE großen Wert auf die risikomäßige Vertretbarkeit, so dass grundsätzlich keine schwachen Vertrags-Portfolien anzutreffen sind.
- 6 - Die Mindestentgeltsätze für Laufzeiten bis zu 6 Monaten bzw. 12 Monaten würden sich dementsprechend wie folgt gestalten, wobei auch hier nicht bewertete Zwischenräumen zwischen den Kategorien vermieden werden sollten: Risikokategorie (bezogen auf den Ausfuhr- Pauschal- Gewährleistungs-Vertrag) Safe-Harbour-Prämie für Kreditlaufzeiten (6 Monate) Safe-Harbour-Prämie für Kreditlaufzeiten (12 Monate) Hervorragend 0,1 % bis 0,2 % 0,2 % bis 0,4 % Gut 0,21 % bis 0,45 % 0,41 % bis 0,9 % Befriedigend 0,46 % bis 1,15 % 0,91 % bis 2,3 % Schwach ab 1,16 % ab 2,31 % Sofern ein APG-Vertrag mit der Kategorie Gut bewertet werden würde, würde dies bei Kreditlaufzeiten bis zu 6 Monaten zu einem Mindestentgelt von 0,21 % bis 0,45 % führen. Hinsichtlich der unter Ziff. 25 dargestellten zusätzlichen Verwaltungsgebühr von 0,2 % bis 0,5 % weist DE darauf hin, dass die Komplettierung des Kreditversicherungsangebotes in Krisenzeiten durch den Staat nur dann greifen kann, wenn die Preise nicht prohibitiv sind. In diesem Zusammenhang ist herauszustellen, dass die Kreditversicherung nicht nur für das Risikomanagement der versicherten Unternehmen sondern auch für deren Refinanzierung von entscheidender Bedeutung ist. Bei der Kreditversicherung handelt es sich um ein zyklisches Geschäft. Daher ist es umso wichtiger, dass die Bundesregierung über das Instrument der staatlichen Exportkreditgarantien auch im Sinne der Kommissionsmitteilung antizyklisch wirken und damit die Folgen einer Krise sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in den Empfängerländern mildern kann. Würde eine Verwaltungsprämie von 0,2 % bis 0,5 % den bereits für einen deutlichen Abstand zum privaten Kreditversicherungsmarkt sorgenden Safe-Harbour-Prämien zugeschlagen werden, würde die staatliche Krisenintervention aufgrund der zu hohen Preise ins Leere laufen. In diesem Zusammenhang sollte auch das level-playing-field mit Exporteuren außerhalb der EU berücksichtigt werden. Auch in DE werden im Bereich der Einzeldeckungen für nicht marktfähige Risiken Verwaltungsgebühren in Rechnung gestellt. Diese setzen sich aus Antragsgebühren (s. untenstehende Tabelle) und Ausfertigungsgebühren zusammen:
- 7 - Sofern es zu einer Deckungsübernahme kommt, wird neben der Antragsgebühr auch eine Ausfertigungsgebühr für die Ausfertigung der Deckungsurkunde erhoben. Diese beläuft sich auf 0,25 des Auftragswerts, mindestens aber EUR 50 und maximal EUR 12.500. Vor diesem Hintergrund regt DE an, in der Kommissionsmitteilung das Erfordernis einer Verwaltungsgebühr zu erwähnen, diese aber nicht zu quantifizieren, so dass die Mitgliedsstaaten im Falle der Absicherung temporär nicht marktfähiger Risiken an ihrer bei der Absicherung von nicht marktfähigen Risiken vorhandenen Praxis festhalten können. ad 5.1. Allgemeine Grundsätze Der in Ziff. 29 dargestellte Wegfall des Notifizierungserfordernisses wird von DE sehr begrüßt, da dies in Krisensituationen zu einer Beschleunigung des staatlichen Kreditversicherungsangebotes beiträgt. ad 5.2 Änderung des Verzeichnisses der Staaten mit marktfähigen Risiken DE begrüßt die Aufnahme von objektiven Indikatoren für die Definition des Marktversagens. Zu Ziff. 33.1: Da der private Kreditversicherungsmarkt von drei großen Kreditversicherern dominiert wird, reicht bereits der Rückzug eines privaten Kreditversicherers aus einem Markt, um ein deutliches Ungleichgewicht herzustellen. In diesem Kontext sollte ebenfalls berücksichtigt werden, dass insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (auch diejenigen mit einem Exportum-
- 8 - satz von über EUR 2 Mio.) nur einen privaten Kreditversicherungsvertrag haben. Sofern sich der jeweilige private Kreditversicherer aus einem Markt zurückzieht, hat der Exporteur keine Absicherungsmöglichkeiten mehr. Sofern in der Kommissionsmitteilung ein Schwellenwert im Hinblick auf die Entwicklung der Deckungsvolumina und der Annahmequote definiert wird, sollte dieser nicht über 20 % liegen, da dieser Wert bereits einen massiven Einschnitt in die privaten Absicherungsmöglichkeiten darstellt. Ferner wird die Referenz auf den Zwölfmonatszeitraum dahingehend interpretiert, dass im Falle einer dramatischen Verschlechterung innerhalb eines kürzeren Zeitraums ebenfalls Antragsmöglichkeiten seitens der Mitgliedsstaaten bestehen. Vorschlag für neue Ziffer 33.4: DE regt an, den Indikator von Exporteursnachweisen in die überarbeitete Kommissionsmitteilung aufzunehmen, da vermehrte Exporteursanfragen zu einem bestimmten per se marktfähigen Land immer die Ausgangsbasis für eine tiefer gehende Analyse bilden. Folglich könnte das Vorliegen einer signifikanten Anzahl von Exporteursnachweisen als weiterer Indikator für nicht ausreichende Absicherungsmöglichkeiten oder deutliche Veränderungen der angebotenen Konditionen herangezogen werden. Im Hinblick auf die sehr divergierende Exporteursstruktur in den einzelnen Mitgliedsstaaten könnte von der Definition eines festen Schwellenwertes der Anzahl der Exporteursnachweise verzichtet werden. Des Weiteren sollte die Möglichkeit eines Antrags durch einen Mitgliedsstaat bereits dann gegeben sein, ohne dass alle Indikatoren erfüllt sind, wenn ausreichende Nachweise vorliegen. Zu Ziff. 34: Um Deckungslücken zu vermeiden und eine Gleichbehandlung europäischer Exporteure sicherzustellen, sollte aus deutscher Sicht eine Herabsenkung der Anzahl Antrag stellender Mitgliedsstaaten auf zwei in Erwägung gezogen werden. Weiterhin hängt das Greifen des Indikators der privaten Kreditversicherungskapazitäten stark von der Bereitschaft privater Kreditversicherer ab, die gewünschten Daten zur Verfügung zu stellen. Um zeitnahe Deckungsmöglichkeiten zu gewährleisten, erscheint auch hier die Setzung einer Frist von maximal 30 Tagen für das Zurverfügungstellen der geforderten Daten angemessen (vergleiche auch Ziff. 39).
- 9 - Während der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise stellten die privaten Kreditversicherer in DE über den GdV aggregierte Daten zur Entwicklung der Deckungsvolumina sowie der Annahmequoten zur Verfügung. Zu Ziff. 36: Um Planungssicherheit für die europäische Exportwirtschaft zu gewährleisten, regt DE an, den Zeitraum von 90 Tagen nach der Änderung der Liste der marktfähigen Länder auf sechs Monate zu verlängern. Kurzfristige Deckungsmöglichkeiten sollten demnach für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Wiederaufnahme des jeweiligen Landes in die Liste der marktfähigen Risiken bestehen, sofern der entsprechende Vertragsabschluss vor dem Datum der Wiederaufnahme in die Liste der marktfähigen Länder liegt. Ein früherer Wechsel zu einem günstigeren privaten Angebot stünde dem Exporteur ohnehin offen. ad 5.3. Anmeldung von Ausnahmen nach Randnummer 18 b und c Zu Ziff. 39: Es stellt sich hier die Frage, welche konkreten Informationen seitens der privaten Kreditversicherer beizubringen wären, um zu untermauern, dass ausreichende Kapazitäten auf dem privaten Kreditversicherungsmarkt für die Absicherung von KMUs und Einzeldeckungen vorhanden sind. DE interpretiert Ziff. 18 b) und c) dahingehend, dass nach erfolgter Notifizierung alle Forderungen von KMUs (Ziff. 18 b) respektive alle Einzelforderungen mit Laufzeiten über 181 Tagen (Ziff. 18 c) ungeachtet des Exportlandes staatlich abgesichert werden dürfen. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, wie ein konkreter Nachweis der privaten Kreditversicherer aussehen könnte, dass ausreichender oder auch nicht ausreichender Versicherungsschutz zur Verfügung gestellt wird. ad Anhang In der deutschen Übersetzung ist Japan nicht als marktfähiges Land aufgeführt.