Bewirtschaftungskonzept

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asa Ranht'H }i Wm S'etVfM ~:J?j^J*m, *fq Auszug aus dem GEO-Portal Rhein-Sieg-Kreis Ersteller Elke Säglitz (100_saeglitze)

Transkript:

Naturschutzgebiet Alp Ergeten Gemeinde Mosnang Bewirtschaftungskonzept Stand 13. November 2010 Pro Natura St.Gallen-Appenzell Geschäftsstelle Postfach 103 Lehnstr. 35 9014 St. Gallen Tel.: +71 260 16 65 Fax: +71 260 16 69 pronatura-sg@pronatura.ch

Pro Natura St.Gallen-Appenzell: Bewirtschaftungskonzept für die Alp Ergeten, Mosnang Seite 1 1 Inhaltsverzeichnis 2 Voraussetzungen und Grundlagen...1 3 Nutzungs- und Bewirtschaftungsvorschriften...2 3.1 Allgemeine Vorschriften...2 3.2 Gebäudenutzung...2 3.3 Pflege der übrigen Infrastruktur...3 3.4 Wald...3 3.4.1 Waldnutzung...3 3.4.2 Waldrand...3 3.5 Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche...3 3.5.1 Mittel-intensiv genutzte Weide...3 3.5.2 Extensiv genutzte Weide...3 3.5.3 Magerweiden...4 3.5.4 Mittel-intensiv genutzte Wiese und Weide...5 3.5.5 Magerwiesen...5 3.5.6 Riedwiesen...5 3.5.7 Wiesenstreifen/Hochstaudenfluren...5 3.5.8 Hecken, Feldgehölze...6 4 Anhang...7 2 Voraussetzungen und Grundlagen Pro Natura St. Gallen-Appenzell konnte im Jahr 1985 die Alp Ergeten erwerben. Seit dieser Zeit wird die naturschützerische Qualität der Alp zusammen mit dem Bewirtschafter laufend weiterentwickelt. Als wichtige Basis für die Diskussion der Bewirtschaftung dienen u.a. die botanischen Erhebungen von Hans Winkler (Vorstandsmitglied von 1973 bis 2003) und Walter Dyttrich (Vorstandsmitglied ab 2004). Das vorliegende Konzept beschreibt den aktuellen Stand der Bewirtschaftungsrichtlinien vom Herbst 2010. Für den Bewirtschafter bildet das Konzept die Grundlage für den Abschluss von Vereinbarungen im Rahmen der Direktzahlungsverordnung, der Sömmerungsbeitragsverordnung und des kantonalen Gesetzes über die Abgeltung ökologischer Leistungen (sgs 671.7, abgekürzt GAöL). Bei der Ausarbeitung dieses Konzepts wurden die folgenden Grundlagen verwendet: - Hans Winkler (2002): Auszug aus der Forschungsarbeit von 1985 bis 2001. - Christian Trionfini (2002): Kurzkonzept für die Aufwertung der Waldränder. - Reservatsvertrag für die Alp Ergeten - Schutzverordnung (SV) der Gemeinde Mosnang, genehmigt am 11.11.1990 - Wegleitung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (GAöL) - Direktzahlungsverordnung (DZV) vom 7.12.1998 - Sömmerungsbeitragsverordnung (SöBV) vom 29.3.2000 - Bundesinventar der Landschaften von nationaler Bedeutung: 1420 Hörnli- Bergland

Pro Natura St.Gallen-Appenzell: Bewirtschaftungskonzept für die Alp Ergeten, Mosnang Seite 2 3 Nutzungs- und Bewirtschaftungsvorschriften 3.1 Allgemeine Vorschriften - Die Alp Ergeten ist ein Naturschutzgebiet und darf nur extensiv für die Sömmerung von Rindvieh genutzt werden (liegt in BZ II). Auftrieb von anderen Tiergattungen bedürfen einer schriftlichen Zustimmung der Eigentümer. - Vom Kanton wurde ein Normalbesatz von 34.46 Normalstössen festgelegt. Dieser darf nicht überschritten werden. Die Bestossungszeit beträgt in der Regel 110 bis 120 Tage. - Der Älpler führt ein Bewirtschaftungsprotokoll und legt jährlich auch die Abrechnung der Bestossungsintensität vor. - Die Bewirtschaftung hat nach den Vorgaben einer anerkannten Biologischen Landwirtschaftsmethode (z.b. Knospe) zu erfolgen. - Die Verwendung von alpfremden Düngern (ausser Kalk), alpfremden Futter oder Futterzusätzen sowie chemischen Hilfsstoffen (Herbizide, Pestizide, Insektizide, Fungizide usw.) ist verboten (vergl. SV Art. 15a). Die häuslichen Abwässer werden fachgerecht durch Pro Natura St. Gallen-Appenzell entsorgt (s. Reservatsvertrag Nebenkosten). - Die Nährstoffbilanz der Alp muss negativ sein, damit eine Ausmagerung der Böden erreicht werden kann. Mindestens 2/3 des Heus sind deshalb ausserhalb der Alp Ergeten zu verfüttern. - Der Maschineneinsatz hat schonend zu erfolgen (Schnitt mit Balkenmäher!). - Aufforstungen sind untersagt (s. Kapitel 3.4.1, vergl. SV Art. 15b). - Das Anlegen von Kunstwiesen und das Umbrechen des Bodens ist ausdrücklich untersagt. - Massnahmen, die den Wasserhaushalt oder das Gelände verändern, sind nicht erlaubt (vergl. SV Art. 14). - Bestehende Drainagen dürfen nur mit Bewilligung des Eigentümers repariert oder ersetzt werden. - Die Grenzen zwischen den Landwirtschaftsflächen und dem Wald sind gemäss den Vorgaben des Försters einzuhalten. - Die Flächen der Alp Ergeten dürfen gemäss Vorgaben von Pro Natura nicht für den Ökolog. Leistungsnachweis des Heimbetriebes angegeben werden (DZV Art. 7). - Es werden künftig max. 3 Feuerstellen und 2 Robidog den Besuchern zur Verfügung gestellt. Der Älpler entsorgt die Abfälle und unterhält die Feuerstellen (Entschädigung an Älpler nach Aufwand). 3.2 Gebäudenutzung Die vorhandenen Gebäude auf Ergeten können vom Bewirtschafter respektive dem Älpler genutzt werden. Ein Winter- und ein Weidestall mit Stromanschluss stehen für die Alpwirtschaft bereit. Im Wohnhaus können ein Keller, ein Schopf, eine Wohnküche, ein Vorratsraum, ein Gang, ein Badezimmer, ein Schlafzimmer und zwei Schlafräume im oberen Stock benutzt werden. Vor dem Wohnhaus steht ein Garten zur Verfügung. Der Bewirtschafter/Älpler ist für den kleinen Unterhalt besorgt. Darüber hinausgehende Reparaturen sind Sache des Eigentümers.

Pro Natura St.Gallen-Appenzell: Bewirtschaftungskonzept für die Alp Ergeten, Mosnang Seite 3 3.3 Pflege der übrigen Infrastruktur 3.4 Wald Der Bewirtschafter/Älpler besorgt auf eigene Kosten folgende Arbeiten: - Hagunterhalt (Material wird durch Pro Natura bezahlt) - Reinigung der Brunnen - Wegunterhalt (inkl. Zufahrtsstrasse in Absprache mit Hr. Schiesser): Füllen der Schlaglöcher, Reinigung der Querschläge. Die Gemeinde Mosnang übernimmt seit 2009 die Hälfte der Kosten (Mountainbike-Strecke). 3.4.1 Waldnutzung Die Waldnutzung ist dem Eigentümer vorbehalten. Der grösste Teil des Waldes ist als Reservat ausgeschieden (Vertrag mit Kanton wird angestrebt). Damit die Schutzziele im Wald erreicht werden können, müssen sich die Vertragsparteien über die Holzentnahmen für Brennholz und Hagunterhalt verständigen. Das Entfernen von Bäumen und Sträuchern darf nur mit Zustimmung des Eigentümers erfolgen. 3.4.2 Waldrand Im Frühjahr 2002 wurden an einer Begehung die Waldränder der Alp durch Christian Trionfini (Revierförster aus St. Gallen, damals Vorstandsmitglied von Pro Natura St.Gallen-Appenzell) bewertet. Er regte an, bei manchen Abschnitten die Grenze zwischen Weide und Wald neu zu ziehen und mehrere Waldränder aufzuwerten. Unterdessen wurden die meisten Waldränder zumindest einmalig durchforstet. Bei den Schlägen 3, 5 und 10 wurden die südexponierten Abschnitte soweit aufgewertet, dass für 144 Aren GAöL-Verträge abgeschlossen werden konnten (im Plan Waldränder 1a, 1b und 3). Diese Flächen werden seit der Schaffung regelmässig gepflegt (zurückschneiden der schnell wachsenden Gehölze wie Eschen usw.; anfallendes Holz wird als Faulholz liegen gelassen oder zu vereinzelten Asthaufen aufgeschichtet; in Absprache mit dem Förster werden noch einzelne Bäume geringelt, um den Anteil an stehendem Totholz zu vergrössern). Den Waldrändern sind zudem Krautsäume vorgelagert, welche der Pächter nach den Vorschriften in Kapitel 3.5.8 Wiesenstreifen/Hochstaudenfluren bewirtschaftet. Beim Abschnitt 2 wurde die Schattenwirkung einzelner Randbäume reduziert, um die Reliktvorkommen eiszeitlicher Flora (u.a. Antennaria dioica, Katzenpfötli) auf der Nagelfluhrippe erhalten zu können (fällen einzelner Randbäume und zurückschneiden überhängender Äste). 3.5 Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche Die landwirtschaftliche Nutzfläche wurde in 13 Teilflächen/Schlägen eingeteilt. Es werden 8 verschiedene Hauptnutzungen definiert. 3.5.1 Mittel-intensiv genutzte Weide Flächen mit eher artenarmen Beständen. Diese dürfen gemäss der Schutzverordnung bis auf die mittel-intensiv genutzten Weiden der Schläge 2 und 10 mit alpeigenem Hofdünger gedüngt werden. Bis auf die unter 3.1 aufgeführten Allgemeinen Vorschriften werden keine weiteren Einschränkungen gemacht. 3.5.2 Extensiv genutzte Weide Extensiv genutzte Weiden sind Bestände mit mittlerem Artenreichtum. Strukturen (einzelne Sträucher, Einzelbäume usw.) sollen gefördert werden.

Pro Natura St.Gallen-Appenzell: Bewirtschaftungskonzept für die Alp Ergeten, Mosnang Seite 4 Ergänzende Bewirtschaftungsvorschriften: - keine Düngung - max. zweimalige Beweidung (Zugang zu Brunnen in Schlag 10 bei Bedarf erlaubt) - vor zweiter Beweidung Ruhezeit von 30 bis 40 Tagen, d.h. Gras muss mindestens zwei Faust hoch sein - Gebüsche (v.a. Rosen) fördern - jährlicher Säuberungsschnitt nur auf der Hälfte der Fläche zugelassen Tabelle 1: Übersicht über die Nutzung der einzelnen Teilflächen (Flächenangaben in Aren, Neuvermessung der Flächen auf der Basis des Orthofotos und der AV Daten, vergl. Plan vom 18.8.2010). Teilfläche / Schlag Bewirtschaftung 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Tot. 1. Mit. int. Weide 102 114 250 93 181 740 2. Extensiv Weide 271 154 96 299 820 3. Magerweiden 146 181 327 4. Wiese/Weide 117 128 136 381 5. Magerwiesen 10 10 6. Riedwiesen 27 27 7. Wiesenstreifen 10 12 10 2 6 17 57 8. Gehölze 10 2 7 19 TOTAL 102 114 260 27 400 146 148 97 160 294 10 442 181 2390 Anmerkung: Die traditionell gemähten Wiesen (Typ 4, 5 und 6) gelten, wenn das geerntete Rauhfutter zur Winterfütterung auf dem Betrieb verwendet wird, als Dauergrünland und können als LN mit Flächenbeiträgen angerechnet werden (= 4.18 ha). 3.5.3 Magerweiden Als Magerweiden gelten artenreiche, extensiv beweidete Standorte. Sie dürfen nicht gedüngt werden. Ein gewisser Gehölzanteil ist erwünscht. Die folgenden zwei Schläge gehören zu den naturschützerisch wertvollsten Flächen auf der Alp: Ergänzende Bewirtschaftungsvorschriften für Schlag 6 (Regelsberg, 146 a): - darf nicht vor dem 1. Juli beweidet werden - max. zweimalige Beweidung (max. 1 Stoss pro ha, s. Anhang) - vor zweiter Beweidung Ruhezeit von 30 bis 40 Tagen, d.h. Gras muss mindestens zwei Faust hoch sein - vor der ersten Weide ist das Bödeli zu mähen, damit die Kuhfladen nach der Beweidung besser entfernt werden können - Gebüsche (v.a. Rosen) fördern - jährlicher Säuberungsschnitt nur auf der Hälfte der Fläche zugelassen - Die Kuhfladen sind nach der Abäsung zu sammeln und müssen auf der angrenzenden düngbaren Fläche von Schlag 5 ausgebracht werden (Entschädigung an Älpler gemäss jährlicher Abmachung). Ergänzende Bewirtschaftungsvorschriften für Schlag 13 (Silberbühl, 181 a): - darf in der Regel nicht vor dem 15. Juli beweidet werden, in stark wüchsigen Jahren kann der Termin im Teilschlag 13 b um max. 15 Tage vor verschoben werden (Teilschlag 13 a ist dann abzuzäunen) - max. zweimalige Beweidung (max. 1 Stoss pro ha, s. Anhang)

Pro Natura St.Gallen-Appenzell: Bewirtschaftungskonzept für die Alp Ergeten, Mosnang Seite 5 - Gebüschanteil (v.a. Rosen) nicht über 20 % steigen lassen, schnellwachsende Gehölze (u.a. Eschen regelmässig entfernen, Arbeiten durch Pro Natura) - jährlicher Säuberungsschnitt nur auf der Hälfte der Fläche zugelassen - Die Kuhfladen sind nach der Abäsung sorgfältig zu sammeln und müssen auf der angrenzenden düngbaren Fläche verteilt werden (Entschädigung an Älpler gemäss jährlicher Abmachung). 3.5.4 Mittel-intensiv genutzte Wiese und Weide Diese flachen Flächen (Schlag 5a, 7 und 12a) werden mittel intensiv genutzt und sollen in der Regel ab dem 1. Juni in Absprache mit dem Schutzgebietsverantwortlichen geheut werden. Die zweite Nutzung erfolgt als Weide. Diese traditionellen Heuwiesen dürfen in Übereinstimmung mit der Schutzverordnung mit gedüngt werden. 3.5.5 Magerwiesen Als Magerwiesen werden artenreichen Dauerwiesen bezeichnet. Dazu zählen neben den ungedüngten Trocken- und Halbtrockenwiesen auch nährstoffarme Fromentalwiesen. Ergänzende Bewirtschaftungsvorschriften (Entschädigung an Älpler über GAöL- Vertrag): - keine Düngung - auf der angrenzenden Fläche ist eine düngerfreie Zone von mind. 5 m Breite einzuhalten - frühester Schnittzeitpunkt: 1. September - Schnitthäufigkeit: einmal jährlich, das Schnittgut ist wegzuführen - keine Beweidung 3.5.6 Riedwiesen Der Schlag 4 ist stark vernässt. Bei der Beweidung würden daher starke Trittschäden entstehen. Deshalb wird die Wiese nur geschnitten. Wegen der Schattenlage muss das Schnittgut zusammengenommen und auf einer besonnten Fläche getrocknet werden. Ergänzende Bewirtschaftungsvorschriften (Entschädigung an Älpler über GAöL- Vertrag): - frühester Schnittzeitpunkt: 1. September - Schnitthäufigkeit: einmal jährlich, das Schnittgut ist wegzuführen - keine Beweidung - wegen der erhöhten Lage zu Schlag 3 kann auf die Ausscheidung einer Pufferzone verzichtet werden 3.5.7 Wiesenstreifen/Hochstaudenfluren Wiesenstreifen sind extensiv genutzte Flächen entlang von Äckern, Wegen, Waldrändern, Gehölzen usw. Sie müssen eine Mindestbreite von 3 Metern bei Hecken und 5 m bei Waldrändern aufweisen. In dieser ersten Phase wurden erst 57 Aren oder 2.4 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche für Wiesenstreifen/Hochstaudenfluren ausgeschieden. Dieser Anteil muss in den nächsten Jahren auf über 3 % erhöht werden (zusammen mit weiteren Waldrandaufwertungen).

Pro Natura St.Gallen-Appenzell: Bewirtschaftungskonzept für die Alp Ergeten, Mosnang Seite 7 4 Anhang 4.1 Umrechnung der Beweidungsintensität Vom Kanton wurde ein Normalbesatz von 34.46 Normalstössen festgelegt. Dieser darf nicht überschritten werden. Bei einer Weidefläche von ca. 23 ha wird die Alp mit einer Intensität von 1.5 Stössen pro ha genutzt (gesetzlich dürfen 2 Stösse pro ha Weidefläche nicht überschritten werden). Die beiden Schläge Regelsberg (Nr. 6, 146 a) und Silberbühl (Nr. 13, 181 a) dürfen indes aus naturschützerischen Gründen nicht mit dieser Intensität beweidet werden. Auf dem Silberbühl und auf dem Regelsberg sind max. 1 Stoss pro ha zugelassen. Dies bedeutet, dass mit den zur Zeit gealpten 1- bis 2-jährigen Rindern, auf dem Silberbühl 450 Rindertage (z.b. 30 Rinder à 15 Tage) und auf dem Regelsberg 365 Rindertage nicht überschritten werden dürfen Definitionen Normalstoss (Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV vom 29. März 2000) Ein Normalstoss entspricht der Sömmerung einer RGVE während 100 Tagen. Faktoren für die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvieheinheiten (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBVvom 7. Dezember 1998) Tiere der Rindergattung Zucht und Nutzung Faktor je Tier Kühe (ohne Mutter- und Ammenkühe) 1,0 Stiere und Rinder über 2-jährig 0,6 Jungvieh 1- bis 2-jährig 0,4 Jungvieh unter 1 -jährig 0,25 Mutter- und Ammenkuhhaltung Mutter- und Ammenkühe (ohne Kälber) 0,8 Kälber von Mutter- und Ammenkühen, zur Mast, unter 1-jährig 0,17 Grossviehmast Rinder, Stiere und Ochsen über 4 Monate alt 0,4 Kälber zur Grossviehmast unter 4 Monate alt 0,08 Kälbermast Mastkälber (2,8 bis 3 Umtriebe pro Platz) 0,1

25058: Alp Ergeten (Mosnang) - Bewirtschaftungskonzept Pro Natura St. Gallen-Appenzell; 1:4'000; DT; 18.08.2010 Teilschlag 12a: erlaubt, Schnitt u. Weide (1.4 ha) 12 13a Teilschlag 13a: einmalige Beweidung ab 15.7. Waldrandpflege 2 12a 13 (1.8 ha) 13b Teilschlag 13b: zweimalige Beweidung ab 1.7. Schlag 11: Magerwiese Waldreservat 12 (4.4 ha) Waldrandaufwertung zweimalige 3 Beweidung Waldreservat 12 10a zweimalige Beweidung verboten 10 verboten 10 (2.9 ha) 8 (0.9 ha) 11 (0.1 ha) verboten 2 (1.1 ha) 1 (1.0 ha) erlaubt Legende Wege und Gebäude Wald (inkl. Reservate) Waldrandaufwertung Witwald unproduktive Flächen (Fels) Gehölz, Hecke Gewässer Mittel int. genutzte Weide Extensiv genutzte Weide Magerweide Mittel int. genutzte Wiese/Weide Magerwiese Wiesenstreifen/Hochstauden Riedwiese Brunnen Feuerstelle Die Alp wurde 1985 erworben und umfasst 54.6 ha: Wald 29.9 ha, Wiese u. Weide 23.9 ha, Fels 0.2 ha, Gebäude u. Wege 0.6 ha. 7 (1.4 ha) erlaubt, Schnitt u. Weide (1.28 ha) 9 (1.5 ha) Waldreservat Waldreservat 5 9 3 (2.6 ha) erlaubt 5 (4.0 ha) verboten 5a Grenzhecke auf Nachbargrundstück Waldrandaufwertung 1a 6 (1.5 ha) Teilschlag 5a: erlaubt, Schnitt u. Weide 1.2 ha) 4 (0.3 ha) Schlag 4: Riedwiese Waldrandaufwertung 1b 5 Schlag 6: Beweidung ab 1.7., Bödeli auf Regelsberg nur kurz für Weide freigeben