Informationsanlass ALG vom 22. April 2016

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Richtlinie des Departementes für Bau und Umwelt betreffend den Einbau von Recyclingbaustoffen bei Flur- und Waldstrassen sowie Wanderwegen

Transkript:

Informationsanlass ALG vom 22. April 2016 Einsatz von Recycling Asphalt Martin Seifert

Was ist Asphaltfräsgut? Deck- u. Binderschichten werden im Strassenbau oft mit Fräsen, welche mit Meisseln ausgerüstet sind, abgefräst. Dadurch entsteht Asphaltfräsgut, welches im Sinne des Baustoffrecyclings noch nicht als geprüftes Produkt sondern als Abfall gilt.

Was ist Asphaltgranulat? Asphaltschollen und/oder Asphaltfräsgut werden im Brecher zu Asphaltgranulat gebrochen. Es können verschiedene Granulate in den Fraktionen 0/10, 0/16, 0/22 mm hergestellt werden. Das gebrochene Asphaltgranulat wird geprüft und gilt als Produkt. (Bauproduktehaftung!)

Vorteile von Asphaltgranulat gegenüber Asphaltfräsgut beim Einbau Asphaltgranulate lassen sich aufgrund ihrer Form besser walzen und verdichten Asphaltfräsgut ist plattig und kantig mit einer Seitenlänge von 3 cm 5 cm. Es lässt sich schlecht walzen und verdichten

Schnelltest mit PAK-Marker Damit das Asphaltgranulat wiederverwendet werden darf, muss nachgewiesen werden, dass es frei von Schadstoffen (beispielsweise Teer) ist. Teerhaltiges Asphaltgranulat darf nicht wiederverwendet werden und muss entsorgt werden.

Rückblick Einbau und Verwertung von Asphaltfräsgut auf Plätzen, Flur- und Waldstrassen Asphaltfräsgut lose auf Parkplatz eingebaut. Illegale Abfallentsorgung! BAFU Richtlinie 31/06 erlaubt Einbau von höchstens 7 cm Asphaltgranulat gewalzt

Rückblick Einbau und Verwertung von Asphaltfräsgut auf Plätzen, Flur- und Waldstrassen

Rückblick Einbau und Verwertung von Asphaltfräsgut auf Plätzen, Flur- und Waldstrassen

Rückblick Einbau und Verwertung von Asphaltfräsgut auf Plätzen, Flur- und Waldstrassen Asphaltfräsgut wird in die Böschung und in den Waldboden ausgetragen Es bleibt als Abfall im Wald liegen Dadurch wird eine unzulässige Belastung der Umwelt durch Schadstoffe verursacht

Rückblick, Submission und Arbeitsvergabe bei Belagsarbeiten Unternehmer setzt in der Offerte beim Ausbauasphalt 5 Rp. bis 10 Rp. ein Unternehmer reicht dadurch das günstigste Angebot ein und erhält den Zuschlag für die Arbeit Unternehmer gibt das Asphaltfräsgut zum Beispiel einer Gemeinde ab und verlangt dafür einen Preis Die Gemeinde verfestigt mit dem erhaltenen Asphaltfräsgut zum Beispiel den Werkhofplatz, anstelle dies mit Asphaltgranulat welches unter gewissen Auflagen zulässig ist zu machen Asphaltfräsgut wird dadurch nicht auf einen bewilligten Sammel- und Sortierplatz für Bauabfälle geführt und kann nicht zu Asphaltgranulat aufbereitet werden Asphaltfräsgut wird dadurch auch nicht zum Belagswerk geführt wo es dem Recycling zugeführt werden könnte

Unüberschaubare, "wilde" Entsorgung von Asphaltfräsgut wie Sie anhand der gezeigten Fotos gesehen haben, fand eine "wilde" Entsorgung von Asphaltfräsgut statt aber es gab auch einige Reklamationen über länger andauernde Zwischenlager von Asphaltfräsgut im ganzen Kanton GR und niemand zeigte sich dafür verantwortlich

Veranlassung zur Überarbeitung der bisherigen ANU Weisung BW001, über die Bewirtschaftung von Bauabfällen per 1. Mai 2015

Veranlassung zur Überarbeitung der bisherigen ANU Weisung BW001, über die Bewirtschaftung von Bauabfällen per 1. Mai 2015 Im Herbst 2014 gelangte das AWN an unsere Dienststelle Durch das AWN wurde ebenfalls festgestellt, dass in den vergangenen Jahren Asphaltfräsgut auf Waldwegen eingebaut wurde Es wurden Gespräche mit Vertretern des AWN und dem TBA bezüglich dem direkten Einbau von Asphaltfräsgut geführt Entschluss des ANU, dass per 1. Mai 2015 die bisherige ANU Weisung BW001, über die Bewirtschaftung von Bauabfällen in gewissen Punkten überarbeitet wurde

Auszug ANU Weisung BW001, über die Bewirtschaftung von Bauabfällen

BAFU Richtlinie 31/06 für die Verwertung mineralischer Bauabfälle

Fragen zum Thema Asphalt?

Informationsanlass ALG vom 22. April 2016 Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) Stephan Coray

Zweck der VVEA Die Verordnung soll: Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie die Gewässer, den Boden und die Luft vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützen, die durch Abfälle erzeugt werden; die Belastung der Umwelt durch Abfälle vorsorglich begrenzen; durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen als Ersatzrohstoffe eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe fördern.

Grundsätze der VVEA Schonen von Ressourcen Stoffkreisläufe sind zu schliessen dazu müssen Schadstoffe vorgängig ausgeschleust werden Abfälle sind stofflich und energetisch sinnvoll zu nutzen Abfälle sind vor der Ablagerung zu behandeln Siedlungsabfälle sind, wenn es ökologisch angezeigt ist, separat zu sammeln und zu verwerten

Schliessen von Kreisläufen

Ist-Situation Ressourcen für Baumaterialien (Kies und Sand) sowie die Deponiemöglichkeiten sind im Kanton nicht unerschöpflich. Langfristig werden die Kosten für endliche Ressourcen und für die Entsorgung immer mehr steigen. Das Schliessen von Stoffkreisläufen ist nicht nur ökologisch nötig, sondern ökonomisch der einzige Weg, um langfristig Wertschöpfung generieren zu können!

Einwegeinsatz von Rohstoffen Entsorgung (Deponie) Edukt (Ausgangsstoff) Lebensende (Abfall) Produktion Produkt (Einsatz) Wertvolle Rohstoffe werden der weiteren Nutzung entzogen!

Stoffkreisläufe Beim Schliessen von Stoffkreisläufen muss die Systemgrenze beachtet werden!

Geschlossener Stoffkreislauf Recycling (neue Edukte) Edukt (Ausgangsstoff) Lebenszyklus Lebensende (Abfall) Produktion Produkt (Einsatz) Aus Abfallstoffen entstehen neue Ausgangsstoffe!

Strassenerneuerung Einsatz von Recyclingasphalt AC 22 F Catram

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Menge in Tonnen [t] Umschlag und Lager an mineralischen Sekundärbaustoffen 400'000 350'000 300'000 250'000 200'000 150'000 100'000 50'000 Entwicklung Sekundärbaustoffe 0 Menge angenommen Menge abgegeben Menge Lager Lagerüberhang: 106'500 t Asphalt; 83'000 t Beton; 68'500 t Mischabbruch

Rechtliche Grundlagen USG Art. 7 Abs. 6 Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. Abfallverordnung (VVEA) des Bundes Art. 12 legt fest, dass Abfälle stofflich oder energetisch zu verwerten sind, wenn eine Verwertung die Umwelt weniger belastet. VVEA Art. 16 Abs. 1 der Abfallverordnung schreibt vor, dass die Bauherrschaft bei Bauarbeiten im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs der zuständigen Behörde Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen muss.

Rechtliche Grundlagen Art. 20 der VVEA schreibt vor, dass: Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg, Strassenaufbruch, Mischabbruch und Ziegelbruch möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen zu verwerten ist. Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg nicht verwertet werden darf. Kantonales Umweltschutzgesetz (KUSG) Art. 39 legt fest, dass im Baugesuch bestimmte Angaben über Art und Menge der anfallenden Bauabfälle sowie deren Entsorgung zu machen sind (Vollzug bei den Gemeinden). Art. 41 erlaubt es der Fachstelle, die Verwertung bestimmter Abfälle vorzuschreiben ((Weisung über die Bewirtschaftung von Bauabfällen).

Übergangsregelung für Ausbauasphalt Einsatz von Recyclingasphalt

Umgang mit Ausbauasphalt Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg Material, Strassenaufbruch, Mischabbruch und Ziegelbruch ist möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen zu verwerten. Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf nicht verwertet werden. Übergangsbestimmung zum Umgang mit Ausbauasphalt Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg Material darf unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen von Bauarbeiten bis zum 31. Dezember 2025 verwertet werden.

Übergangsbestimmung für Ausbauasphalt Voraussetzungen für die Verwendung von Ausbauasphalt Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf bis zum 31. Dezember 2025 verwertet werden, wenn: a. der Ausbauasphalt höchstens 1000 mg PAK pro kg enthält und in geeigneten Anlagen so mit anderem Material vermischt wird, dass er bei der Verwertung höchstens 250 mg PAK pro kg enthält; oder b. der Ausbauasphalt mit Zustimmung der kantonalen Behörde so verwendet wird, dass keine Emissionen von PAK entstehen. Die kantonale Behörde erfasst den genauen Gehalt an PAK im Ausbauasphalt sowie den Standort der Verwertung und bewahrt die Informationen während mindestens 25 Jahren auf.

Übergangslösung bis 31. Dezember 2025 Übergangslösung Regelung VVEA bis 1000 mg PAK pro kg Ausbauasphalt (= 20 000 mg PAK pro kg Bindemittel) Recycling nicht gestattet Thermische Entsorgung Ablagerung auf einer Reaktordeponie Recycling gestattet In Mischanlage nach dem Stand der Technik, so dass das Produkt max. 250 mg PAK/kg enthält (= 5000 mg PAK pro kg Bindemittel) Recycling nicht gestattet Asphaltgranulat mit mehr als 250 mg PAK/kg muss thermisch entsorgt werden Direkter Heisseinbau nicht gestattet bis 250 mg PAK pro kg Ausbauasphalt (= 5000 mg PAK pro kg Bindemittel) Recycling gestattet Asphaltgranulat kann heiss und kalt eingebaut werden Übergangslösung ab 1. Januar 2026

Fragen zur VVEA?

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