Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin

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Transkript:

Philosophische Fakultät II Institut für Anglistik und Amerikanistik Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin Teil II 05: Fachspezifische Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach Auf der Grundlage des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1999 (GVBl. S. 630ff.), des Berliner Lehrerbildungsgesetzes (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 10. Juni 1999 (GVBl. S. 204), der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. Lehrerprüfungsordnung 1. LPO ) vom 1. Dezember 1999 (GVBl. S. 1ff.) sowie der Fachübergreifenden Bestimmungen für das Studium in den Lehramtsstudiengängen der Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 16. Juni 1999 nachfolgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach erlassen. 1 Die Festlegungen der Fachübergreifenden Bestimmungen für das Studium in den Lehramtsstudiengängen gehen denen der Fachspezifischen Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach vor. Abweichungen davon bedürfen der Beschlussfassung durch den Akademischen Senat. 1 Ziel des Studiums (1) Ziel des Studiums ist die Befähigung zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit, wie sie für die Gestaltung eines wissenschaftlich fundierten Fachunterrichts in der Schule notwendig ist. Hierzu gehört die Beherrschung wissenschaftlicher Arbeitsmethoden sowie die Kenntnis wichtiger Beschreibungsmodelle und der grundlegenden Profile der verschiedenen Disziplinen und Gebiete. Im Zusammenhang mit dem Erwerb wissenschaftlicher Kenntnisse sollen die Studierenden lernen, sich in der britischen oder amerikanischen Standardvariante der englischen Sprache mündlich und schriftlich adäquat auszudrücken. Sie sollen befähigt werden, die wissenschaftliche Entwicklung der Disziplinen verfolgen und auf mindes- tens einem ausgewählten Gebiet einen eigenen Beitrag leisten zu können. (2) Die Studienordnung im Prüfungsfach sieht ein integratives Studium der Anglistik und der Amerikanistik vor, das es den Studierenden ermöglicht, sich Kenntnisse in der Sprache, Literatur, Kultur, Ideen- und Sozialgeschichte Großbritanniens und der USA anzueignen. Dieser integrative Ansatz setzt sich in der engen Verbindung von fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und sprachpraktischer Ausbildung fort. 2 Zulassungsvoraussetzungen und Studienbeginn (1) Für die Zulassung zum Studium gelten die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen auf der Grundlage des 10 BerlHG in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das Studium wird durch Einführungsveranstaltungen eingeleitet. 3 Besondere Studienanforderungen (1) Bei Beginn des Studiums wird von Vorkenntnissen in der englischen Sprache ausgegangen, die durch das Abitur bzw. durch vergleichbare Abschlüsse nachgewiesen werden. (2) Den Studierenden wird ein mindestens dreimonatiger Studienaufenthalt oder eine Lehrassistententätigkeit in einem Land mit als Muttersprache empfohlen. (3) Für das 80 SWS-Fach wird bei der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung ein Nachweis über den Erwerb des Latinums oder von Kenntnissen des Französischen im Umfang der Mindestanforderungen des Abiturs für eine zweite Fremdsprache oder der 1 Die Fachspezifischen Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach wurden am 23. Februar 2000 der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur angezeigt. - 6 -

Nachweis einer entsprechenden Ersatzprüfung gefordert. Es wird empfohlen, diesen Nachweis möglichst bis zur Zwischenprüfung zu erwerben. 4 Studienbereiche (1) Der Teilstudiengang umfasst vier Studienbereiche: Sprachwissenschaft Gegenstände dieses Studienbereichs sind: Grundfragen sowie Theorien und Methoden der Sprachwissenschaft, Struktur und Funktionsweise der englischen Sprache als Zeichensystem und als Mittel der Kommunikation im Kontext von Sprachwandel und - variation einerseits und Stabilität andererseits. Zu den wesentlichen Inhalten der zu belegenden Veranstaltungen gehören: Struktur der englischen Gegenwartssprache (Phonetik/ Phonologie, Grammatik, Lexikologie, Textlinguistik und Stilistik); Geschichte der englischen Sprache; nationale, regionale und soziale Erscheinungsformen des en; Probleme des Sprachvergleichs und des Spracherwerbs; Probleme der Soziolinguistik; Aspekte der pragmatisch orientierten Linguistik und von kommunikativ ausgerichteten Sprachlehr- und - lernprozessen. Literaturwissenschaft Gegenstände dieses Studienbereichs sind die Literatur Englands bzw. Großbritanniens seit dem Mittelalter und die Literatur der USA seit ihren Anfängen bis zur Gegenwart sowie die Auseinandersetzung mit wichtigen Fragestellungen der Literaturtheorie und mit literaturwissenschaftlichen Methoden. Zu den wesentlichen Inhalten der zu belegenden Veranstaltungen gehören: Theorien und Methoden der Literaturwissenschaft; Epochen der Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart; Theorie und Geschichte literarischer Gattungen; Textkonstitution und Textanalyse. Kulturwissenschaft/ Landeskunde Gegenstände dieses Studienbereichs sind die ideen-, sozial- und kulturgeschichtlichen Entwicklungen Großbritanniens und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie die verschiedenen Kulturtheorien und kulturwissenschaftlichen Methoden unter besonderer Berücksichtigung der für das Verstehen der multikulturellen Gegebenheiten notwendigen Disziplinen und ihres Zusammenwirkens. Zu den wesentlichen Inhalten der zu belegenden Veranstaltungen gehören: Kulturtheorie und kulturwissenschaftliche Modelle und Konzepte; kulturelle und soziale Institutionen Großbritanniens und der USA; Ideen- und Sozialgeschichte Großbritanniens und der USA Sprachpraxis Gegenstand dieses Studienbereichs ist die englische Sprache in mündlicher und schriftlicher Form (vorwiegend in den Varianten English Standard English und General American English). Zu den wesentlichen Inhalten der zu belegenden Lehrveranstaltungen gehören: Erwerb von Lexik- und Grammatikkenntnissen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Sprachtätigkeiten Hör- und Leseverstehen, mündlicher und schriftlicher Ausdruck sowie Übersetzen. (2) Fachdidaktik siehe Teil IV: Bestimmungen für den Studienanteil Fachdidaktik und IV B 05, Fachspezifische 5 Studienformen Die folgenden Lehrveranstaltungen werden im Regelfall wöchentlich zweistündig angeboten; Abweichungen werden besonders vermerkt: Vorlesungen zur Vermittlung von Überblickswissen (VL), Proseminare zur Erarbeitung von fachwissenschaftlichen Kenntnissen und zur Anwendung von Methoden (PS), integrierte Lehrveranstaltungen als Kombination aus Vorlesungs- und Proseminarabschnitten (VL/PS), Übungen zur praxisbezogenen Festigung von Kenntnissen und Fähigkeiten (UE), Seminare zur Vertiefung von Kenntnissen und zur teilweise selbständigen Erschließung von Spezialgebieten (SE) sowie Hauptseminare zur beispielbezogenen Bearbeitung ausgewählter Spezialthemenbereiche und zur unmittelbaren Vorbereitung von selbständig angefertigten wissenschaftlichen Hausarbeiten (HS). Die Studienformen des Grundstudiums (vgl. 6) sind VL, PS, VL/PS und UE, die des Hauptstudiums (vgl. 7) VL, SE, UE und HS. 6 Grundstudium (1) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester. Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen. - 7 -

(2) Das Grundstudium umfasst für die in 4 (1) genannten Studienbereiche (ohne Fachdidaktik) 36 SWS (zu den Leistungsnachweisen vgl. 8). (3) Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen sind: 1. Sprachwissenschaft (8 SWS ) - Einführung in die Sprachwissenschaft - Phonetik/ Phonologie - Grammatik - Lexikologie 2. Literaturwissenschaft (10 SWS) Einführung in die Literaturwissenschaft Literaturgeschichte Großbritanniens 4 SWS - Literaturgeschichte der USA 4 SWS 3. Kulturwissenschaft/ Landeskunde (4 SWS) Einführung in die Ideen- und Sozialgeschichte oder Einführung in die Kulturwissenschaft Großbritanniens Einführung in die Ideen- und Sozialgeschichte oder Einführung in die Kulturwissenschaft der USA 4. Sprachpraxis (8 SWS) - Sprachpraktische Übungen zu den unter 4 genannten Studieninhalten 8 SWS (4) Ergänzende Veranstaltungen (6 SWS) Je nach Interessenlage wählen die Studierenden aus dem für das Grundstudium vorgesehenen Angebot der Studienbereiche Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Kulturwissenschaft/Landeskunde weitere 6 SWS an Veranstaltungen frei aus. Dabei ist darauf zu achten, dass zusammen mit dem Hauptstudium die vorgesehene Pflichtstundenzahl als Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erreicht wird (vgl. 7 A (6) und 7 B (5)). (5) Fachdidaktik: siehe Teil IV: Bestimmungen für den Studienanteil Fachdidaktik und IV B 05: Fachspezifische 7 Hauptstudium A) Teilstudiengang mit einem Studienanteil von 80 SWS (1) Die Regelstudienzeit beträgt fünf Semester. (2) Das Hauptstudium umfasst für die in 4 (1) genannten Studienbereiche (ohne Fachdidaktik) 36 SWS (zu den Leistungsnachweisen vgl. 8). (3) Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen sind: 1. Sprachwissenschaft (8 SWS) - Geschichte der englischen Sprache - Variation des en - e Sprache der Gegenwart - Wahlpflichtveranstaltung 2. Literaturwissenschaft (14 SWS) - Literaturtheorie 4 SWS - Literaturgeschichte Großbritanniens 4 SWS - Literaturgeschichte der USA 4 SWS - Wahlpflichtveranstaltung 3. Landeskunde/ Kulturwissenschaft (4 SWS) - Ideen- und Sozialgeschichte oder Kulturwissenschaft Großbritanniens - Ideen- und Sozialgeschichte oder Kulturwissenschaft der USA 4. Sprachpraxis (6 SWS) - Sprachpraktische Übungen (4) Ergänzende Veranstaltungen (4 SWS) Je nach Interessenlage wählen die Studierenden aus dem für das Hauptstudium vorgesehenen Angebot der Studienbereiche Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Kulturwissenschaft/Landeskunde weitere 6 SWS an Veranstaltungen frei aus. Die Stunden sollen genutzt werden, um die Fachausbildung abzurunden und die Wissenschaftliche Hausarbeit vorzubereiten. - 8 -

(5) Fachdidaktik: siehe Teil IV: Bestimmungen für den Studienanteil Fachdidaktik und IV B 05: Fachspezifische (6) Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung ist der Nachweis über den Besuch von Fachveranstaltungen im Umfang von 7 zu erbringen. B) Teilstudiengang mit einem Studienanteil von 60 SWS (1) Die Regelstudienzeit beträgt fünf Semester, im Teilstudiengang L1 drei Semester. (2) Das Hauptstudium umfasst für die in 4 (1) genannten Studienbereiche (ohne Fachdidaktik) 18 SWS (zu den Leistungsnachweisen vgl. 8). (3) Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen sind: 1. Sprachwissenschaft (6 SWS) - Variation des en - e Sprache der Gegenwart - Wahlpflichtveranstaltung 2. Literaturwissenschaft (6 SWS) - Literaturgeschichte Großbritanniens - Literaturgeschichte der USA - Wahlpflichtveranstaltungen 3. Landeskunde/ Kulturwissenschaft Großbritanniens und der USA () - Ideen- und Sozialgeschichte oder Kulturwissenschaft Großbritanniens oder der USA 4. Sprachpraxis (4 SWS) - Sprachpraktische Übungen (4) Fachdidaktik: siehe Teil IV: Bestimmungen für den Studienanteil Fachdidaktik und IV B 05 Fachspezifische (5) Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung ist der Nachweis über den Besuch von Fachveranstaltungen im Umfang von 54 SWS zu erbringen. 8 Leistungsnachweise Folgende Leistungsnachweise sind zu erbringen: 1) Grundstudium 1. Sprachwissenschaft Einführung in die Sprachwissenschaft 2. Literaturwissenschaft Einführung in die Literaturwissenschaft 3. Kulturwissenschaft/Landeskunde Einführung in die Ideen- und Sozialgeschichte I Großbritanniens oder der USA oder Einführung in die Kulturwissenschaft I Großbritanniens oder der USA 4. Sprachpraxis Nachweis der Sprachkompetenz im Hörverstehen und im mündlichen Ausdruck Diese Leistungsnachweise erfolgen in Form von mündlichen Tests (15 bis 20 Minuten) oder schriftlichen Tests (90 bis 120 Minuten), in der Sprachpraxis in einer Kombination von beiden Formen. Die jeweilige Form wird vom entsprechenden Lehr- und Forschungsgebiet festgelegt und durch Studienverlaufsempfehlungen bzw. Durchführungsbestimmungen bekannt gegeben. 5. in einer nichteinführenden Lehrveranstaltung zu einem der Schwerpunkte Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Kulturwissenschaft/ Landeskunde: eine schriftliche Hausarbeit (2) Hauptstudium A) Teilstudiengang mit einem Studienanteil von 80 SWS - ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Sprachwissenschaft, der nicht durch einen Leistungsnachweis aus einem Haupt- oder Oberseminar belegt ist - Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium in der Regel in Form eines Referats - drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an fachwissenschaftlichen Haupt- oder Oberseminaren und die Anfertigung einer schrift- - 9 -

- lichen Hausarbeit, davon mindestens zu je einem sprachwissenschaftlichen und literaturwissenschaftlichem Seminar; der dritte Leistungsnachweis kann der Landeskunde entnommen sein Für das 80 SWS-Fach wird bei der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung ein Nachweis über den Erwerb des Latinums oder von Kenntnissen des Französischen im Umfang der Mindestanforderungen des Abiturs für eine zweite Fremdsprache oder der Nachweis einer entsprechenden Prüfung gefordert. B) Teilstudiengang mit einem Studienanteil von 60 SWS - je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen und einem literaturwissenschaftlichen Hauptseminar - Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium 9 Studienfachberatung Zu Beginn des Studiums erfolgt eine obligatorische Studienfachberatung. 10 Übergangsbestimmungen (1) Diese Studienordnung gilt für Studierende, die das Studium frühestens im Semester nach deren Inkrafttreten aufgenommen haben. (2) Studierende, die sich bereits im Studium befinden, können ihr Studium entweder nach den bei ihrem Studienbeginn gültigen Regelungen oder nach dieser Ordnung abschließen. Die Wahl ist durch den Zwischenprüfungsausschuss aktenkundig zu machen. Sie ist nicht revidierbar. 11 Inkrafttreten (1) Die Fachspezifischen Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft. (2) Die Fachspezifischen Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach der Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt- Universität zu Berlin aus dem Jahre 1991 treten neun Semester nach der Veröffentlichung dieser Ordnung außer Kraft. - 10 -

Institut für Anglistik und Amerikanistik Studienverlaufsempfehlung Lehramtsstudiengang (L1 - L6) FS Sprachpraxis Sprachwissenschaft Literaturwissenschaft Kulturwissenschaft Leistungsnachweise Zwischenprüfung (gesplittet) 1. 2 Listening and Oral Practice * 2 Einführung 2 Phonetik/ Phonologie 2 Einführung MT List./Oral Pract. ST Einf. Literaturw. MT Einf. Sprachw. 2. 2 Essay Writing (ab 2. FS) 2 Grammatik 2 Literaturgeschichte GB I 2 Einführung Kulturwiss. USA (oder Ideen- und Sozialgeschichte USA im 3. FS) ST Kulturwissenschaft (oder 3. FS) Beginn der ZP möglich 3. 2 Translation (ab 3. FS) 2 Lexikologie 2 Literaturgeschichte USA I 2 Literaturgeschichte GB II 2 Einf. Kulturwiss. GB (oder Ideen- und Sozialgeschichte) SH Sprachwiss. oder Literaturwiss. oder Kulturwiss. (oder 4. FS) KL Sprachpraxis MP Sprachwiss. (jeweils: oder 4. FS) 4. 2 Literaturgeschichte USA II MP Literaturwiss. MP Kulturwiss. 2 Options 6 ergänzende Veranstaltungen (jeweils: oder 3. FS) * nach Einstufungstest ggf. Remedial courses FS = Fachsemester MT = Mündlicher Test SH = Schriftliche Hausarbeit Kl = Klausur (Schriftliche Prüfung) ST = Schriftlicher Test MP = Mündliche Prüfung - 11 -