Humboldt-Universität zu Berlin Philosophische Fakultät II Institut für Romanistik
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- Maximilian Auttenberg
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1 Humboldt-Universität zu Berlin Philosophische Fakultät II Institut für Romanistik Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin Teil II 19 Fachspezifische Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach Spanisch Auf der Grundlage des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 05. Oktober 1995 (GVBl. S. 727), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des BerlHG vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 314), des Berliner Lehrerbildungsgesetzes (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert am 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 699), der Verordnung über die Ersten (Wissenschaftlichen und Künstlerisch- Wissenschaftlichen) Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. LehrerPO 1982) vom 18. August 1982 (GVBl. S. 1650), zuletzt geändert am 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 699) sowie der Fachübergreifenden Bestimmungen für das Studium in den Lehramtsstudiengängen der Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt- Universität zu Berlin hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 18. November 1998 nachfolgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach Spanisch erlassen. 1 Die Festlegungen der Fachübergreifenden Bestimmungen für das Studium in den Lehramtsstudiengängen gehen denen der Fachspezifischen Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach Spanisch vor. Abweichungen davon bedürfen der Beschlußfassung durch den Akademischen Senat. 1 Ziel des Studiums (1) Das Lehramtsstudium im Fach Spanisch bereitet die Studierenden auf ihre berufliche Tätigkeit im Schuldienst vor. 1 Die Fachspezifischen Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach Spanisch wurden am 7. Juni 1999 der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur angezeigt. (2) Die Studierenden sollen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, die sie zum sicheren Umgang mit der spanischen Sprache in Wort und Schrift sowie zur kritischen Rezeption und zur selbständigen Erarbeitung wissenschaftlicher Erkennnisse befähigen. Dies schließt sowohl breites Wissen über Gegenstände und Methoden der Sprach-, Literatur-, Kultur- und Unterrichtswissenschaft als auch vertiefte Kenntnisse in den genannten Bereichen ein sowie die Fähigkeit, wissenschaftliche Sachverhalte in Wort und Schrift angemessen und verständlich darzulegen. 2 Zulassungsvoraussetzungen und Studienbeginn (1) Für die Zulassung zum Studium gelten die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen auf der Grundlage des des 10 BerlHG in der jeweils geltenden Fassung. (2) Im Fach Spanisch kann die Immatrikulation zum Winter- und Sommersemester erfolgen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß ohne Sprachkenntnisse ein Studienbeginn zum Sommersemester nicht sinvoll ist, weil Sprachkuse für Anfänger nicht immer angeboten werden können. Ebenso können Einführungskurse im Sommersemester nicht immer gewährleistet werden. (3) Das Studium wird durch Orientierungsveranstaltungen eingeleitet. 3 Besondere Studienanforderungen (1) Bei Beginn des Studiums wird von Vorkenntnissen in der spanischen Sprache ausgegangen, die durch das Abitur bzw. durch vergleichbare Abschlüsse nachgewiesen werden. Sind diese Vorkenntnisse nicht vorhanden, kann nach den Möglich-
2 2 keiten der Universität ein Vorstudiensprachkurs belegt werden. (2) Ein längerer Aufenthalt (Studien, Praktika) oder eine Tätigkeit als Lehrassistentin oder Lehrassistent in einem spanischsprachigen Land wird dringendst empfohlen. (3) Für das Fach Spanisch wird bei der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung entsprechend den Festlegungen der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter ein Nachweis über den Erwerb von Lateinkenntnissen oder über eine entsprechende bestandene Prüfung in einer anderen romanischen Sprache gefordert. Es wird empfohlen, diesen Nachweis möglichst bis zur Zwischenprüfung zu erwerben. 4 Studienbereiche (1) Der Teilstudiengang Spanisch umfaßt vier Studienbereiche: Literaturwissenschaft Gegenstand dieses Studienbereiches ist die spanischsprachige Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart. Innerhalb des Faches können Schwerpunkte gesetzt werden, wobei eine einseitige Ausbildung auszuschließen ist. Mindestens ein Schwerpunkt muß im Bereich der spanischsprachigen Literatur seit dem 19. Jahrhundert liegen. Zu den wesentlichen Inhalten der zu belegenden Veranstaltungen gehören: Epochen der Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart, Theorie und Geschichte literarischer Gattungen, Poetik und Literaturtheorie, Methoden der Literaturwissenschaft, Hermeneutik und Textinterpretation, Formen und Funktionen der literarischen und massenmedialen Kommunikation. Insbesondere sollen die Studierenden die Fähigkeit zur Textinterpretation unter Berücksichtigung gattungspoetischer und soziokultureller Fragestellungen erwerben. Bei der Wahl von Schwerpunkten wird empfohlen, die berufsspezifischen Erfordernisse zu berücksichtigen. Wechselwirkungen von Literatur und Medien, von Literatur und anderen Künsten sowie das Verhältnis von Literatur und Massenkultur sollen in das Studium einbezogen werden. Sprachwissenschaft Gegenstände dieses Studienbereiches sind: Methoden der Sprachwissenschaft, interne und externe Sprachgeschichte vom Mittelalter bis zur Gegenwart im Überblick, Struktur und Funktionsweise der Sprache als Zeichensystem und als Medium der Kommunikation, funktionale, regionale, soziale Varietäten der Sprache. Zu den wesentlichen Inhalten der zu belegenden Veranstaltungen gehören: Struktur der spanischen Sprache: Phonetik/Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik/Lexikologie; Geschichte der spanischen Sprache; kontrastive Linguistik; Kommunikationstheorie, Semiotik, Pragmatik, Textlinguistik, Soziolinguistik, Psycholinguistik (z.b. Spracherwerb, Lernersprachen- und Bilingualismusforschung). Gegenstände dieses Studienbereiches sind: Kulturelle Produktions-, Transfer- und Rezeptionsprozesse in Spanien und Lateinamerika sowie interkulturelle Interaktionsformen. Diese Aspekte sollen vor allem in den Bereichen Kultur- und Mentalitätsgeschichte, Sozialgeschichte, historische Anthropologie, historisch-politische Semantik der modernen Welt, Medientheorie und Gender Studies vertieft untersucht werden. Sprachpraxis Gegenstand der Ausbildung im Studienbereich Sprachpraxis ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten zur sicheren Beherrschung von Grammatik, Lexik, Orthographie und Aussprache im Hör- und Leseverstehen, im mündlichen und schriftlichen Ausdruck sowie im Übersetzen. (2) Fachdidaktik siehe Teil IV: Bestimmungen für den Studienanteil Fachdidaktik 5 Studienformen Die folgenden Lehrveranstaltungen werden im Regelfall wöchentlich zweistündig angeboten; Abweichungen werden besonders vermerkt: (1) Vorlesungen (VL), die Überblickswissen vermitteln und/oder an ausgewählten Beispielen grundsätzliche Problemstellungen verdeutlichen.
3 3 (2) Einführungskurse (EK), die als Pflichtveranstaltungen im Grundstudium der Einführung in den jeweiligen Studienbereich dienen und die Voraussetzung für die Teilnahme an Proseminaren schaffen. Sie machen mit Methoden und Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens bekannt und entwickeln die Fähigkeit der Auseinandersetzung mit fachspezifischen Gegenständen. (3) Proseminare (PS), die im Grundstudium an ausgewählten Themen fachwissenschaftliche Kenntnisse und Arbeitsmethoden vermitteln. (4) Übungen (UE), in denen die Methoden wissenschaftlichen Arbeitens erprobt werden und die der Festigung von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen. (5) Spezialseminare (SS), die an ausgewählten Themenbereichen fachwissenschaftliche Kenntnisse vertiefen und zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten anleiten. Der Erwerb von Leistungsnachweisen ist nicht möglich. (6) Hauptseminare (HS), die im Hauptstudium am Beispiel ausgewählter Themenbereiche verstärkt das selbständige wissenschaftliche Arbeiten fördern. (7) Colloquien (CO), in denen Examenskandidatinnen und -kandidaten in einem Wissenschaftsbereich den Stand der Arbeit an ihrer Wissenschaftlichen Hausarbeit vorstellen und/oder übergreifende, forschungsrelevante Gegenstände eines Wissenschaftsbereiches diskutieren. (8) Tutorien (TU), die von Studierenden als Übungsform zu einzelnen Lehrveranstaltungen angeboten werden. (9) Exkursionen (EX), die integraler Bestandteil der genannten Veranstaltungsformen sein können. Sie werden auf die Semesterwochenstunden nicht angerechnet. 6 Studienfachberatung Das Grund- und das Hauptstudium beginnen mit je einer obligatorischen Studienfachberatung. 7 Grundstudium (1) Die Regelstudienzeit für das Grundstudium beträgt 4 Semester. Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen. (2) Das Grundstudium umfaßt für die in 4 (1) genannten Studienbereiche (ohne Fachdidaktik) 36 SWS und setzt für alle Lehramtsstudiengänge den gleichen Rahmen. Das Lehrangebot wird so gestaltet, daß die Studierenden innerhalb der Wahlpflichtstunden aus einem breiten Themenspektrum auswählen können. (3) Pflichtveranstaltungen sind: je ein Einführungskurs in die Sprachwissenschaft und in die Literaturwissenschaft. Sie sind i.d.r. vor dem Besuch eines Proseminars zu absolvieren. (4) Wahlpflichtveranstaltungen sind: a) in Sprachwissenschaft zwei Proseminare und eine Vorlesung. Davon sollten eine Veranstaltung zur Historischen Sprachwissenschaft/Sprachgeschichte und zwei Veranstaltungen zur Gegenwartssprache gewählt werden. b) in Literaturwissenschaft zwei Proseminare und eine Vorlesung. Davon sollte ein Proseminar einen gattungstheoretischen Schwerpunkt haben und das andere eine Epochenproblematik behandeln. c) in ein Proseminar und eine weitere Lehrveranstaltung. d) in Sprachpraxis Sprachübungen (Grammatik, Hörverstehen/mündlicher Ausdruck, Leseverstehen/schriftlicher Ausdruck, Ü- bersetzen) im Umfang von 10 SWS. (5) Ergänzende romanistische Veranstaltungen: Je nach Interessenlage und Bedarf wählen die Studierenden aus dem für das Grundstudium vorgesehenen Angebot aller romanistischen Teilbereiche weitere 6 SWS an Vorlesungen, Proseminaren oder Übungen frei aus. (6) Übersicht über die Veranstaltungen im Grundstudium: Literaturwissenschaft Einführungskurs 2 SWS
4 4 Vorlesung 2 SWS Sprachwissenschaft Einführungskurs 2 SWS Vorlesung 2 SWS Vorlesung oder Übung oder Proseminar 2 SWS Sprachpraxis Übungen zur Grammatik Hörverstehen/mündlicher Ausdruck Leseverstehen/schriftlicher Ausdruck Übersetzen insgesamt: 10 SWS 30 SWS Ergänzende romanistische Veranstaltungen 6 SWS 8 Hauptstudium A. Teilstudiengang Spanisch mit einem Studienanteil von 80 SWS (1) Die Regelstudienzeit für das Hauptstudium beträgt fünf Semester. (2) Im Hauptstudium sind 36 SWS zu belegen. In den Bereichen Literatur- und Sprachwissenschaft sind je 8 SWS zu belegen. Im Studienbereich sind 4 SWS zu belegen. Im Studienbereich Sprachpraxis sind 8 SWS zu belegen. (3) Ergänzende romanistische Veranstaltungen: Je nach Interessenlage und Bedarf wählen die Studierenden aus dem für das Hauptstudium vorgesehenen Angebot aller romanistischen Studienbereiche weitere 8 SWS an Vorlesungen, Haupt- und Spezialseminaren sowie an Colloquien und Übungen frei aus. Die Stunden sollen genutzt werden, um die Fachausbildung abzurunden und die Staatsexamensarbeit vorzubereiten. (4) Übersicht über die Veranstaltungen im Hauptstudium: Literaturwissenschaft HS 2 SWS HS, SS, CO 2 SWS VL, UE, HS 4 SWS Sprachwissenschaft HS 2 SWS HS, SS, CO 2 SWS VL, UE, HS 4 SWS HS, UE 2 SWS VL, UE, HS, SS 2 SWS Sprachpraxis Hörverstehen/mündlicher Ausdruck Leseverstehen/schriftlicher Ausdruck Übersetzen Deutsch - Spanisch insgesamt: 8 SWS 28 SWS Ergänzende romanistische Veranstaltungen 8 SWS (5) Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung ist der Nachweis über den Besuch von Fachveranstaltungen im Umfang von 72 SWS zu erbringen. B. Teilstudiengang Spanisch mit einem Studienanteil von 60 SWS (1) Die Regelstudienzeit für das Hauptstudium beträgt fünf Semester. (2) Im Hauptstudium sind 18 SWS zu belegen. In Sprach- und Literaturwissenschaft sind je 4 SWS zu belegen. Zwei weitere SWS sind wahlweise in Sprach- oder Literaturwissenschaft zu belegen. Im Studienbereich ist eine Veranstaltung im Umfang von 2 SWS zu belegen. Im Studienbereich Sprachpraxis sind 6 SWS zu belegen. (3) Übersicht über die Veranstaltungen im Hauptstudium Literaturwissenschaft HS 2 SWS VL, UE, HS, SS, CO 2 SWS Sprachwissenschaft HS 2 SWS VL, UE, HS, SS, CO 2 SWS Wahlpflicht Literatur- oder Sprachwissenschaft VL, UE, HS, SS, CO 2 SWS
5 5 HS, UE 2 SWS Sprachpraxis Hörverstehen/mündlicher Ausdruck Leseverstehen/schriftlicher Ausdruck Übersetzen Deutsch - Spanisch insgesamt: 6 SWS 18 SWS (4) Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung ist der Nachweis über den Besuch von Fachveranstaltungen im Umfang von 54 SWS zu erbringen. 9 Studiennachweise (1) Als Studiennachweise gelten der Eintrag über den Besuch von Lehrveranstaltungen auf der Studienbuchseite sowie benotete Leistungsnachweise (LN). (2) Die Vergabe von benoteten Leistungsnachweisen setzt neben der Teilnahme am Seminar eine bewertbare Leistung voraus. Diese kann in Form einer Hausarbeit, einer schriftlichen Leistungskontrolle, eines Referats oder anderer eigenständiger Arbeiten bzw. einer Kombination von höchstens zwei dieser Leistungen erbracht werden. Die Vergabe von Leistungsnachweisen im Hauptstudium setzt eine schriftliche Leistung voraus. Bei der Beurteilung wird das sprachliche Niveau berücksichtigt; bei Leistungen mit erheblichen sprachlichen Mängeln wird die erfolgreiche Teilnahme nicht bescheinigt. (3) Folgende Leistungs- und Teilnahmenachweise sind zu erbringen: a) Grundstudium 1. Literaturwissenschaft: 1 Proseminarschein 2. Sprachwissenschaft: 1 Proseminarschein 3. : 1 Proseminarschein 4. Sprachpraxis: 1 Grammatiktest b) Hauptstudium A. Teilstudiengang Spanisch mit einem Studienanteil von 80 SWS je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem fachwissenschaftlichen Hauptseminar aus den drei Prüfungsbereichen Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Bei der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung wird ein Nachweis über den Erwerb von Lateinkenntnissen entsprechend den Festlegungen der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter oder ein Nachweis über eine entsprechende bestandene Prüfung in einer anderen romanischen Sprache gefordert. B. Teilstudiengang Spanisch mit einem Studienanteil von 60 SWS je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem fachwissenschaftlichen Hauptseminar aus den beiden gewählten Prüfungsbereichen Bei der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung entsprechend den Festlegungen der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter wird ein Nachweis über den Erwerb von Lateinkenntnissen oder ein Nachweis über eine entsprechende bestandene Prüfung in einer anderen romanischen Sprache gefordert. 10 Übergangsbestimmungen (1) Diese Studienordnung gilt für Studierende, die das Studium frühestens im Semester nach deren Inkrafttreten aufgenommen haben. (2) Studierende, die sich bereits im Studium befinden, können ihr Studium entweder nach den bei ihrem Studienbeginn gültigen Regelungen oder nach dieser Ordnung abschließen. Die Wahl ist aktenkundig zu machen. Sie ist nicht revidierbar. 11 Inkrafttreten (1) Die Fachspezifischen Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach Spanisch treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt- Universität zu Berlin in Kraft.
6 6 (2) Die Fachspezifischen Bestimmungen für das Studium im Prüfungsfach Spanisch der Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin aus dem Jahre 1991 treten mit Ende des Sommersemesters 2003 außer Kraft. 1 Ziel und Inhalt des Studiums (1) Ziel des Studiums der Fachdidaktik Spanisch ist es, theoretische und praktische Voraussetzungen für den Unterricht im Fach Spanisch zu erwerben. Die Studierenden sollen Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin Teil IV B 19. Fachspezifische Bestimmungen zur Fachdidaktik für das Prüfungsfach Spanisch Auf der Grundlage des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 05. Oktober 1995 (GVBl. S. 727), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des BerlHG vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 314), des Berliner Lehrerbildungsgesetzes (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert am 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 699), der Verordnung über die Ersten (Wissenschaftlichen und Künstlerisch- Wissenschaftlichen) Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. LehrerPO 1982) vom 18. August 1982 (GVBl. S. 1650), zuletzt geändert am 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 699) sowie der Fachübergreifenden Bestimmungen für das Studium in den Lehramtsstudiengängen der Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt- Universität zu Berlin hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 18. November 1998 nachfolgende Fachspezifische Bestimmungen zur Fachdidaktik des Prüfungsfaches Spanisch erlassen. 2 Die Festlegungen der Fachübergreifenden Bestimmungen für den Studienanteil Fachdidaktik gehen denen der Fachspezifischen Bestimmungen zur Fachdidaktik des Prüfungsfaches Spanisch vor. Abweichungen davon bedürfen der Beschlußfassung durch den Akademischen Senat. befähigt werden, in wissenschaftlich fundierter Weise Unterrichtsgegenstände und - abläufe zu analysieren, Lernziele zu formulieren und zu begründen sowie Unterrichtseinheiten weitgehend selbständig zu konzipieren. Hierzu gehören neben Einblicken in das Tätigkeitsfeld der Lehrerin oder des Lehrers an einer Schule und in die Rahmenbedingungen des schulischen Spanischunterrichts vor allem gesicherte Kenntnisse im Bereich der Lehrpläne, der Unterrichtsmaterialien, der wichtigsten Systemmethoden, des kommunikativen Ansatzes und neuerer Entwicklungen sowie die Fähigkeit, den aktuellen Diskussionsstand in der fremdsprachendidaktischen Fachliteratur kritisch zu verfolgen. (2) Fachdidaktik Spanisch umfaßt die folgenden Inhaltsbereiche: - Fremdsprachendidaktische Konzeptionen in Vergangenheit und Gegenwart - Bedingungen der Fremdsprachenaneignung auf verschiedenen Altersstufen - Analyse von Unterrichtsformen und - materialien - Didaktische Sachanalysen und Unterrichtsplanung - Textdidaktik (Landeskundedidaktik/Literaturdidaktik) oder Fremdsprachenforschung (3) Vertiefte wissenschaftsmethodische Kenntnisse sollen nach eigener Wahl entweder auf dem Gebiet der Textdidaktik oder auf dem Gebiet der Fremdsprachenforschung erarbeitet werden. 2 Aufbau des Studiums Das fachdidaktische Studium gliedert sich in 2 Die Fachspezifischen Bestimmungen zur Fachdidaktik für das Prüfungsfach Spanisch wurden am 7. Juni 1999 der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur angezeigt. den Einführungsbereich: - Einführung in die Didaktik des Spanischen (2 SWS VL/ UE)
7 7 - Vorbereitung auf das Unterrichtspraktikum Spanisch (2 SWS PS) Der Einführungsbereich sollte zeitlich parallel zum Grundstudium des wissenschaftlichen Faches Spanisch sowie zum Studium der Sozial- und Erziehungswissenschaften belegt werden. das Unterrichtspraktikum, für das ein Leistungsnachweis erteilt wird; Das Praktikum sollte zu Beginn des Hauptstudiums und in möglichst geringem zeitlichen Abstand zur Praktikumsvorbereitung absolviert werden. den Vertiefungsbereich: L 4 L 6 mit dem Fach Spanisch als erstem Fach: 4 SWS, davon mindestens ein Hauptseminar mit Leistungsnachweis; L 4 L 6 mit dem Fach Spanisch als zweitem Fach: 2 SWS Hauptseminar mit Leistungsnachweis. 3 Einführungsbereich (1) In der Einführung in die Didaktik des Spanischen werden die Studierenden mit Formen des wissenschaftlichen Arbeitens und mit den wichtigsten Hilfsmitteln bekannt gemacht. Sie erhalten Einblicke in Arbeitsbereiche und Bezugswissenschaften der Fremdsprachendidaktik, in die Geschichte und die institutionellen Rahmenbedingungen des Spanischunterrichts in den verschiedenen Schulformen und auf den verschiedenen Stufen sowie in schulsprachen- und fachpolitische Fragestellungen. Ferner werden die historische Abfolge didaktischer und methodischer Konzeptionen, die curricularen Planungsgrößen, Formen der Leistungskontrolle, elementare Forschungsfragen und die Rolle der Lehrer- und Fachverbände behandelt. (2) Praktikumsvorbereitung In der Praktikumsvorbereitung werden die Studierenden zur kritischen Analyse der geltenden Lehrpläne und des Lehrwerkangebots sowie zur Planung des Unterrichts auf wissenschaftlicher Grundlage befähigt. Sie werden mit den allgemeinen und stufenspezifischen Zielen des Spanischunterrichts, mit den wichtigsten Formen der Förderung der sprachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung des Medieneinsatzes und mit den Grundlagen der Arbeit mit lehrwerkunabhängigen mündlichen und schriftlichen Texten bekannt gemacht. Hierbei sollen nach Möglichkeit die unterschiedlichen Schularten und Stufen berücksichtigt werden. 4 Unterrichtspraktikum (1) Die Durchführung der Unterrichtspraktika regeln die Verordnung über die schulpraktische Ausbildung für ein Lehramt während des Studiums (Praktikumsordnung) vom 26. September 1997 und 4 des Teils IV A der Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin. (2) Voraussetzung für die Anmeldung zum Unterrichtspraktikum Spanisch ist der regelmäßige und erfolgreiche Besuch der Einführung in die Didaktik des Spanischen und der Vorbereitung auf das Schulpraktikum Spanisch. (3) Vor Beginn des Praktikums ist die Praktikumseinführung zu besuchen, die von einer Lehrkraft der Hochschule angeboten wird. (4) Ziele des Praktikums im Fach Spanisch sind die Befähigung zur Analyse, Planung, Durchführung und Auswertung von Spanischunterricht auf wissenschaftlicher Grundlage, die intensive und persönliche Auseinandersetzung mit dem Berufsbild und Tätigkeitsspektrum der Spanischlehrerin oder des Spanischlehrers an der Schule und die Gewinnung von Fragestellungen für das weitere Studium. (5) Im unterrichtspraktischen Teil sollen die Studierenden hospitieren, Teile von Unterrichtsstunden übernehmen und 6 ganze Unterrichtsstunden im Fach Spanisch vorwiegend bis Klassenstufe 10 erteilen. Die Studierenden sind verpflichtet, auch in der Oberstufe zu unterrichten. (6) Die Unterrichtsstunden sind als Unterrichtseinheit(en) zu konzipieren. Die Sachanalyse(n) für die Unterrichtseinheit(en) und die schriftliche Planung für jede Unterrichtsstunde sind im voraus zu erstellen und der Mentorin/ dem Mentor sowie ggf. der Lehrkraft der Hochschule vorzulegen. (7) Der Praktikumsbericht ist die Darstellung einer mindestens dreistündigen Unterrichtseinheit. Er muß wissenschaftlichen Kriterien genügen.
8 8 (8) Der Leistungsnachweis wird aufgrund der ordnungsgemäßen Teilnahme am Unterrichtspraktikum und des den Ansprüchen genügenden Praktikumsberichts von der Lehrkraft der Hochschule erteilt. Er gilt als Zulassungsvoraussetzung für das Erste Staatsexamen. 5 Vertiefungsbereich (1) Fachdidaktische Lehrveranstaltungen in diesem Bereich sind Spezialseminare oder entsprechende Vorlesungen mit Übungen und Hauptseminare. (2) Spezialseminare oder entsprechende Vorlesungen mit Übungen vermitteln und vertiefen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem abgrenzbaren Bereich, der von den Hauptseminaren in der Regel nicht erfaßt werden kann. Themen von Spezialseminaren sind u. a. Schulsprachenpolitik, besondere Unterrichtsformen, Unterricht mit Medien und Ausarbeitung von Unterrichtseinheiten oder materialien, jeweils unter besonderer Berücksichtigung des Spanischunterrichts. Soweit das Thema es zuläßt, können Spezialseminare oder entsprechende Vorlesungen mit Übungen schon im Grundstudium besucht werden. (3) Hauptseminare dienen der Erweiterung und Vertiefung der in der Einführungsphase und im Praktikum erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. (4) Richtungen der Vertiefung sind: Fremdsprachenforschung/Sprachdidaktik und Textdidaktik (Landeskundedidaktik/Literaturdidaktik) (5) Gegenstände von Hauptseminaren können sein: - Theorien und Modelle der Fremdsprachenaneignung - Empirische Verfahren der Fremdsprachenforschung - Personelle und/oder institutionelle Faktoren des Fremdsprachenlernens - Fremdsprachendidaktische Konzeptionen in historischer Sicht und/oder im internationalen Vergleich - Differenzierungs-, Individualisierungsund Fördermaßnahmen - Ziele und Formen der Arbeit mit mündlichen und/oder schriftlichen Texten - Thematische Unterrichtsreihen mit Schwerpunkten zur Landeskunde Spaniens und Lateinamerikas und/oder mit literarischen Schwerpunkten. (6) Ein Hauptseminar wird mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen, der als Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung gilt. 6 Studiennachweise (1) Als Studiennachweise gelten der Eintrag über den Besuch von Lehrveranstaltungen auf der Studienbuchseite sowie der Nachweis über die Teilnahme am Unterrichtspraktikum und ein benoteter Leistungsnachweis (LN) aus einem Hauptseminar. (2) Die Vergabe des Leistungsnachweises setzt neben der Teilnahme am Seminar eine bewertbare schriftliche Leistung voraus. Bei der Beurteilung wird das sprachliche Niveau berücksichtigt; bei Leistungen mit erheblichen sprachlichen Mängeln wird die erfolgreiche Teilnahme nicht bescheinigt. 7 Übergangsbestimmungen (1) Diese Studienordnung gilt für Studierende, die das Studium frühestens im Semester nach deren Inkrafttreten aufgenommen haben. (2) Studierende, die sich bereits im Studium befinden, können ihr Studium entweder nach den bei ihrem Studienbeginn gültigen Regelungen oder nach dieser Ordnung abschließen. Die Wahl ist durch den Zwischenprüfungsausschuß aktenkundig zu machen. Sie ist nicht revidierbar. 8 Inkrafttreten (1) Die Fachspezifischen Bestimmungen zur Fachdidaktik des Prüfungsfaches Spanisch treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.
9 (2) Die Fachspezifischen Bestimmungen zur Fachdidaktik des Prüfungsfaches Spanisch aus dem Jahre 1991 treten mit Ende des Sommersemesters 2003 außer Kraft. 9
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