Verwaltungsrichtlinie über das Auswahlverfahren beruflich qualifizierter Bewerberinnen und Bewerber An diesem Verfahren nimmt nicht teil, (Studiengänge Medizin und Zahnmedizin) I. Anwendbarkeit wer ein Abitur oder Fachabitur erworben hat, unabhängig davon, ob zusätzlich eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt (diese Bewerberinnen und Bewerber richten ihre Bewerbung an die Stiftung Hochschulzulassung) oder wer bei der Bewerbung das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat (Ausnahme: das beabsichtigte Studium sprechen unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe). II. Rechtsgrundlagen Die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin sind in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung Hochschulzulassung einbezogen. Dennoch vergibt die Charité Universitätsmedizin Berlin die Studienplätze in der Quote das Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) in eigener Zuständigkeit ( 4 Nr. 3, 8 Abs. 1 Nr. 3 BerlHZG 1 ). Allerdings hat sie die Stiftung Hochschulzulassung (SfH) damit beauftragt, Zulassungssowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und in ihrem Namen und Auftrag zu versenden ( 10 Abs. 1 S. 3 VergabeVO Stiftung) 2. An diesem Auswahlverfahren beteiligt die Charité auch die in der beruflichen Bildung qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber nach 11 BerlHG 3. Diese Norm lautet wie folgt: 11 Hochschulzugang beruflich Qualifizierte (1) Wer 1. eine Aufstiegsfortbildung nach den Bestimmungen der Handwerksordnung, des Berufsbildungsgesetzes oder vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Regelungen bestanden hat, 2. eine Fachschulausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule im Sinne des 34 des Schulgesetzes oder eine vergleichbare Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen hat, 1 Gesetz über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz BerlHZG). 2 Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung). 3 Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG). Seite 1 von 6
3. eine der unter Nummer 1 genannten Fortbildung vergleichbare Qualifikation im Sinne des Seemannsgesetzes erworben hat oder 4. eine der unter Nummer 1 genannten Fortbildung vergleichbare Qualifikation auf Grund einer landesrechtlich geregelten Fortbildungsmaßnahme Berufe im Gesundheitswesen sowie im sozialpflegerischen oder pädagogischen Bereich erworben hat, ist berechtigt, ein grundständiges Studium an einer Hochschule aufzunehmen (allgemeine Hochschulzugangsberechtigung). (2) Wer 1. in einem zum angestrebten Studiengang fachlich ähnlichen Beruf eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat und 2. im erlernten Beruf mindestens drei Jahre tätig war, ist berechtigt, ein seiner bisherigen Ausbildung entsprechendes grundständiges Studium an einer Hochschule aufzunehmen (fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung). Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt Stipendiaten und Stipendiatinnen des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes eine Mindestdauer der Berufstätigkeit im erlernten Beruf von zwei Jahren. Die Mindestdauer der Berufstätigkeit verdoppelt sich jeweils Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung von bis zur Hälfte der vollen Beschäftigungszeit. Bei der Ermittlung der Dauer der Berufstätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 werden Zeiten einer Freistellung nach den gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz, zur Elternzeit oder zur Pflegezeit sowie Zeiten, in denen unbeschadet einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 2 die Voraussetzungen eine Freistellung nach diesen Vorschriften vorlagen, angerechnet, insgesamt höchstens jedoch ein Jahr. (3) Wer über eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 2 Satz 1 verfügt, ist berechtigt, an einer Hochschule in einem gewählten grundständigen Studiengang ein Studium aufzunehmen, wenn er oder sie die Studierfähigkeit in dem Fach in einer Zugangsprüfung nachgewiesen hat. Bei der Festlegung der Prüfungsinhalte sind die Vorkenntnisse, die im Rahmen des Besuchs einer berufsbildenden Schule erworben werden, in angemessener Weise zu berücksichtigen. (4) Wer auf Grund einer beruflichen Qualifikation ein mindestens einjähriges Hochschulstudium in einem anderen Bundesland erfolgreich absolviert hat, kann unbeschadet des Absatzes 2 das Studium in einem ähnlichen Studiengang an einer Berliner Hochschule fortsetzen. (5) Eine Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhält auch, wer eine berufliche Ausbildung im Ausland nachweist, die denen der Absätze 1 oder 2 entspricht. (6) Das Nähere regeln die Hochschulen durch die Zugangssatzung. In Umsetzung des gesetzgeberischen Auftrages ( 11 Abs. 6 BerlHG) hat die Charité in ihrer Auswahlsatzung 4 die folgenden Regelungen erlassen: 6 a Durchschnittsnote beruflich Qualifizierte (1) Die Durchschnittsnote ergibt sich bei Bewerbern nach 11 Abs. 1 BerlHG aus dem Zeugnis über die Aus- oder Fortbildung 11 Abs. 2 und 5 BerlHG aus dem Zeugnis über die Berufsausbildung 11 Abs. 3 BerlHG aus dem arithmetischen Mittel der Ausbildungszeugnisnote und der in der Zugangsprüfung nach 6 b) erreichten Note. (2) Weist das Zeugnis nach Absatz 1 4 Satzung über das Auswahlverfahren der Charité Universitätsmedizin Berlin die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin (Auswahlsatzung). Seite 2 von 6
1. einen Punktwert aus, rechnet das Referat nach Maßgabe einer Verwaltungsrichtlinie diesen Punktwert in eine Durchschnittsnote mit einer Nachkommastelle im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems um, 2. eine Durchschnittsnote ohne Nachkommastelle als Wort oder Zahl aus, wird diese Note nach Maßgabe der folgenden Tabelle in eine Note mit Nachkommastelle umgewandelt Note als Wort Note als Zahl zu Grunde zu legende Durchschnittsnote sehr gut 1 1,2 gut 2 2,0 befriedigend 3 3,0 ausreichend 4 3,7 3. statt einer Durchschnittsnote mehrere Einzelnoten aus, werden diese Noten zunächst nach Maßgabe der Tabelle nach Ziffer 2. in eine Note mit Nachkommastelle umgewandelt und anschließend wird das arithmetische Mittel errechnet. (3) Wer ein Zeugnis nach Absatz 1 vorlegt, dass weder eine Durchschnittsnote mit einer Nachkommastelle ausweist noch sich nach Maßgabe des Absatzes 2 in eine solche Note umrechnen lässt, hat zusätzlich eine dieser Anforderung genügende Bescheinigung der zeugnisausstellenden Einrichtung vorzulegen. (4) Wer eine Durchschnittsnote nicht nachweist, erhält die Durchschnittsnote 4,0. Das Gleiche gilt, wenn sich die Durchschnittsnote nicht bestimmen lässt. 6 b Zugangsprüfung beruflich Qualifizierte gemäß 11 Abs. 3 BerlHG Die Zugangsprüfung die beruflich Qualifizierten gemäß 11 Abs. 3 BerlHG nehmen die Studienkollegs der Freien Universität Berlin ab. Sie findet jährlich rechtzeitig vor dem Beginn des Wintersemesters statt. Seite 3 von 6
III. Bewerbung Zusätzlich zu der Bewerbung bei der Stiftung Hochschulzulassung müssen die Bewerberinnen und die Bewerber die Feststellung der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung bei der Charité, Referat, das Sommersemester bis zum 30. November und das Wintersemester bis zum 30. April beantragen. IV. Auswahl der beruflich qualifizierter Bewerberinnen und Bewerber 1. Fachlich ähnliche Berufe i.s.d. 11 Abs. 2 Nr. 1 BerlHG Zu den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin fachlich ähnliche Berufe im Sinne des 11 Abs. 2 Nr. 1 BerlHG sind: 1. Altenpfleger/in 2. Anästhesiepfleger/schwester 3. Anästhesietechnische/r Assistent/in 4. Arzthelfer/in 5. Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/in 6. Augenoptiker/in 7. Chirurgiemechaniker/in 8. Chirurgisch-technische/r Assistent/in 9. Dentalhygieniker/in 10. Diätassistent/in 11. Ergotherapeut/in 12. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in 13. Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in 14. Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in 15. Gesundheits- und Krankenpfleger/in 16. Gymnastiklehrer/in 17. Hebamme/Entbindungspfleger 18. Heilerziehungspfleger/in 19. HNO-Audiologieassistent/in 20. Krankenschwester/-pfleger 21. Logopäde/Logopädin 22. Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in 23. Medizinisch-technische/r Assistent/in - Funktionsdiagnostik Seite 4 von 6
24. Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in 25. Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in 26. Medizinische/r Fachangestellte/r 27. Medizinische/r Sektions- und Präparationsassistent/in 28. Medizin Laborant/in 29. Motopädagoge/-pädagogin 30. Motopäde/Motopädin 31. Musiktherapeut/in 32. Notfallsanitäter/in 33. Operationstechnische/r Angestellte/r 34. Operationstechnische/r Assistent/in 35. Orthopädiemechaniker/in und Bandagist/in 36. Orthoptist/in 37. Physiotherapeut/in 38. Podologe/Podologin 39. Psychologisch-technische/r Assistent/in 40. Rettungsassistent/in 41. Rettungssanitäter/in 42. Stomatologische Schwester 43. Tierarzthelfer/in 44. Tiermedizinische/r Fachangestellte/r 45. Veterinärmedizinisch-technische/r Assistent/in 46. Zahnarzthelfer/in 47. Zahnärztliche Helferin 48. Zahnmedizinische(r) Prophylaxehelfer/in 49. Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r 50. Zahnmedizinische/r Fachassistent/in 51. Zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/in 52. Zahntechniker/in Seite 5 von 6
2. Errechnung des Punktwertes gemäß 6 a Abs. 2 Nr. 1 Auswahlsatzung Weist ein Zeugnis nach 6 a Abs. 1 Auswahlsatzung statt einer Durchschnittsnote einen Punktwert aus, rechnet das Referat diesen Punktwert nach Maßgabe der folgenden Tabelle in eine Durchschnittsnote mit einer Nachkommastelle um: Berlin, 20.11.2015 Punkte Note 100 1,0 99 1,1 98 1,2 97 1,3 96 1,4 95 1,5 94 1,6 93 1,7 92 1,8 91 1,9 90 2,0 89 2,1 88 2,2 87 2,3 86 2,4 85 2,5 84 2,6 83 2,7 82 2,8 81 2,9 80 3,0 79 3,1 78 3,2 77 3,3 76 3,4 75 3,5 74 3,6 73 3,7 72 3,8 71 3,9 70-0 4,0 Danz Geschäftsbereichsleiter Studium und Lehre Seite 6 von 6