Stellungnahme der GEODE zum Papier der Bundesnetzagentur Eckpunkte für die Direktvermarktung von EEG-Strom (BK6-07-003)



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Transkript:

Stellungnahme der GEODE zum Papier der Bundesnetzagentur Eckpunkte für die Direktvermarktung von EEG-Strom (BK6-07-003) 02329-04 0000H6SV 1

Die Bundesnetzagentur hat im November 2007 das Papier Eckpunkte für die Direktvermarktung von EEG-Strom BK6-07-003 veröffentlicht. Dieses Papier enthält einen Entscheidungsvorschlag, wonach die Zuordnung einer EEG-Einspeisestelle zu einem Handelsbilanzkreis nur für den gesamten Zeitraum dieser Zuordnung möglich sein soll. Damit wird eine kurzfristige Direktvermarktung von EEG-Strom für Zeiträume von unter einem Monat ausgeschlossen. Die GEODE hält dagegen die Direktvermarktung von EEG-Strom auch für kürzere Zeiträume vor allem wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteile und der Förderung der Marktintegration von EEG-Anlagen für dringend erforderlich. Wir möchten deshalb vorschlagen, die in dem Eckpunktepapier vorgeschlagene Entscheidung nicht zu erlassen und stattdessen die kurzfristige Direktvermarktung von Strom aus EEG-Anlagen weiterhin zuzulassen. Bei einer vollständigen Ausgliederung von EEG-Anlagen aus dem EEG- Vergütungsmechanismus für mindestens einen Monat würde sich die Direktvermarktung für den EEG-Anlagenbetreiber wirtschaftlich gegenwärtig nicht lohnen. Die Direktvermarktung würde damit nach dem Entscheidungsvorschlag der BNetzA gegenwärtig nicht stattfinden können. Wegen der großen Vorteile, die die EEG-Direktvermarktung bietet, ist es aber erforderlich, diesen Mechanismus bereits jetzt zu nutzen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn man die Direktvermarktung auch für Zeiträume unter einem Monat zulässt. Die Direktvermarktung von EEG-Strom bietet erhebliche wirtschaftliche Vorteile für den Strommarkt und beschleunigt die Marktintegration von EEG-Anlagen. Wirtschaftliche Vorteile der Direktvermarktung ergeben sich zum einen aus den verringerten Kosten, die aufgrund der geringeren EEG-Strommengen im bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem EEG anfallen. Diese Kostensenkungen werden unseres Erachtens nicht zwangsläufig durch erhöhte Kosten bei der Veredelung wieder ausgeglichen. Zum anderen führt die Direktvermarktung dazu, dass sich die frei handelbare Strommenge außerhalb des EEG- Ausgleichsmechanismus erhöht und insbesondere mit den EEG-Anlagenbetreibern neue kleine und unabhängige Marktteilnehmer auf den Markt kurzfristig zu erwerbender Stromprodukte hinzutreten. Gleichzeitig können die EVU einen größeren Teil des Stroms auf dem freien Markt erwerben, weil der verpflichtend abzunehmende EEG-Stromanteil sinkt. Beide Effekte führen zu einer Stärkung des Strommarktes und des Wettbewerbs und damit im Ergebnis zu geringeren Strompreisen. Durch die kurzfristige Direktvermarktung werden insgesamt also sowohl wichtige Ziele des EnWG insbesondere eine preisgünstige und umweltverträgliche Energieversorgung als auch des EEG insbesondere eine Unterstützung der Erneuerbaren Energien gefördert. 2

Aus Sicht der EEG-Anlagenbetreiber ist zudem zu berücksichtigen, dass sie mit der Direktvermarktung frühzeitig Erfahrungen bei der eigenen Vermarktung von Strom sammeln können. Diese Erfahrungen sind von großer Bedeutung, da mit der weiter rasant wachsenden EEG-Stromeinspeisung eine jedenfalls teilweise Vermarktung dieser Strommengen auf dem freien Markt unausweichlich wird. Denn nur so kann vermieden werden, dass sich das Volumen des Stroms auf dem freien Markt außerhalb des regulierten EEG- Ausgleichsmechanismus zu stark reduziert. Sofern schließlich eingewendet wird, dass EEG- Anlagenbetreiber durch die Direktvermarktung oberhalb der gesetzlichen EEG-Vergütungen liegende zusätzliche Gewinne erwirtschaften, die volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind, könnten notfalls die gesetzlichen EEG-Vergütungen an die veränderte Einnahmesituation der EEG-Anlagenbetreiber angepasst werden. Die wesentlichen Argumente sollen im Folgenden im Einzelnen erläutert werden: A. Kostensenkungspotenzial durch Direktvermarktung Ein zentraler Vorteil der Direktvermarktung besteht in den verringerten Kosten, die den EVU und damit im Ergebnis den Endverbrauchern für die Abnahme des nach dem EEG zu vergütenden Stroms entstehen. Durch die Direktvermarktung von EEG-Strom verringert sich die Strommenge, die zu den EEG-Mindestvergütungssätzen über den EEG-Belastungsausgleich vom Anlagenbetreiber über den VNB und den ÜNB an das EVU geliefert wird. Weil die Bezugskosten für EEG-Strom im Rahmen des Belastungsausgleichs im Durchschnitt über den allgemeinen Strombezugskosten liegen, reduzieren sich dadurch die Strombezugskosten für das EVU und damit auch die Endverbraucherpreise. Die BNetzA wendet gegen derartige Kostensenkungspotenziale durch die kurzfristige Direktvermarktung ein, dass sich dadurch gleichzeitig die Kosten für die Veredelung, d.h. für die von den ÜNB vorgenommene Herstellung des an die EVU zu liefernden Bandes, erhöhten. 1 Ursache hierfür sei, dass sich entgegen der vom ÜNB bei der Herstellung des Bandes zugrunde gelegten Prognose die vom VNB an den ÜNB gelieferten EEG-Strommengen um die kurzfristig direkt vermarkteten Strommengen unerwartet verringerten; diese fehlenden Strommengen müsse der ÜNB, der die Herstellung des Bandes i.d.r. weit im Vorhinein geplant und durchgeführt habe, nunmehr ebenso kurzfristig und zu hohen Preisen erwerben. Nach Ansicht der BNetzA sind die zusätzlichen Kosten für die Veredlung ebenso hoch wie die Einsparungen, die sich für das EVU bzw. den Endkunden durch eine geringere EEG- Quote ergeben. 2 Für den Endverbraucher würden sich also durch die Direktvermarktung keine positiven Effekte ergeben, da die durch die geringere EEG-Quote eingesparten Kosten 1 Eckpunktepapier BNetzA, S. 2, aa), S. 3, cc.). 2 Siehe Eckpunktepapier BNetzA S. 3 unten: Selbst wenn über das Jahr gesehen die Gesamtmenge an EEG-Strom [durch die Direktvermarktung] sinkt, werden die dadurch eintretenden Effekte durch die erhöhten Veredelungskosten jeweils kompensiert. 3

durch höhere Netzentgelte der ÜNB die letztlich an den Endkunden weitergegeben werden aufgrund der gestiegenen Kosten der Veredelung wieder kompensiert würden. Tatsächlich ist es aber äußerst fraglich, ob die geringere Belastung des EVU bzw. des Endkunden durch eine niedrigere EEG-Quote durch erhöhte Veredelungskosten tatsächlich vollständig kompensiert würde. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den geringeren Gesamtkosten für den EEG-Strom aufgrund des direkt vermarkteten Stroms einerseits und den erhöhten Kosten für die Veredelung andererseits nicht besteht. Die Kostenreduktion aufgrund einer geringeren EEG-Quote entsteht, weil das EVU als Folge der Direktvermarktung eines Teils des EEG-Stroms weniger EEG-Strom abnehmen muss. Genau gesprochen ergibt sich die Reduzierung der Kosten aus der Differenz zwischen der durchschnittlichen EEG-Vergütung und den Strombezugskosten des EVU. Demgegenüber soll sich die Erhöhung der Veredelungskosten aus den zusätzlichen Kosten für den Einkauf von Strom zur Herstellung des an die EVU zu liefernden Bandes ergeben. Zum Vergleich ist dabei auf die im Vorhinein erworbenen Produkte zur Herstellung des Bandes abzustellen, mit denen der ÜNB bei frühzeitiger Ankündigung der Direktvermarktung das band hätte herstellen können. Genau gesprochen ergeben sich die Kostensteigerungen also aus der Differenz zwischen dem Stromeinkaufspreis des ÜNB in dem Zeitpunkt, in dem sich aufgrund der angekündigten Direktvermarktung eine geänderte EEG-Einspeiseprognose ergibt, und dem Preis für die Stromprodukte, die der ÜNB im Vorhinein für die Veredelung erworben hat. Um zu ermitteln, welche zusätzlichen Aufwendungen dem ÜNB durch den kurzfristigen Zukauf von Stromprodukten zur Veredelung entstehen, müsste man also wissen, wie sich die Aufwendungen der ÜNB für die Veredelung ansonsten zusammensetzen. Da der gegenwärtige Prozess der Veredelung jedoch nicht transparent ist und damit weder vom Verbraucher noch von der BNetzA vollständig nachvollzogen werden kann, ist ein Vergleich der Veredelungskosten ohne und mit Direktvermarktung nicht möglich. Die Kostensteigerungen, die durch den aufgrund der Direktvermarktung veränderten Veredelungsprozess entstehen, können deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher ermittelt, sondern nur geschätzt werden. Es ist jedoch aus drei Gründen davon auszugehen, dass sich die Kostensteigerungen für die Veredelung aufgrund einer kurzfristigen Direktvermarktung in Grenzen halten und in der Regel wohl auch unter den Einsparungen durch die geringere Strommenge im EEG- Belastungsausgleich liegen dürften. Zum ersten wird die Veredlung gegenwärtig von den Konzernschwestern der ÜNB durchgeführt, die sich beim Kauf der notwendigen Stromprodukte Kostenvorteile innerhalb des Gesamtkonzerns zunutze machen können. Es ist inso- 4

weit unwahrscheinlich, dass wie die BNetzA zugrunde legt 3 für die zuzukaufenden Strommengen der aktuelle Börsenpreis gezahlt wird, zumal ohnehin generell nur eine geringe Strommenge über die Börse verkauft wird. Zum zweiten ist davon auszugehen, dass man in Zukunft bei der Aufstellung der EEG- Einspeiseprognose die durch eine teilweise Direktvermarktung auftretenden Effekte jedenfalls teilweise bereits im Vorhinein berücksichtigen kann. Demgemäß könnte der ÜNB zur Herstellung des Bandes von vornherein bereits eine Strommenge erwerben, die der Prognose unter Berücksichtigung dieser Effekte der kurzfristigen Direktvermarktung entspricht. Der ÜNB muss dann also nicht für die gesamte direkt vermarktete Menge Strom im Rahmen der Veredelung einkaufen, sondern nur für den Teil, um den die Prognose sich von der tatsächlich eingespeisten und direkt vermarkteten Menge unterscheidet. Damit reduzieren sich die Veredelungskosten entsprechend. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei einer vollständigen Herausnahme der EEG- Strommengen aus einem Handelsbilanzkreis auch eine Direktvermarktung ausgeschlossen wird, die zwar längerfristiger angekündigt wird, aber nicht die gesamte Strommenge umfasst. Bei dieser Form der Direktvermarktung treten aber die Effekte einer Verteuerung der Veredelung praktisch nicht zu befürchten, weil sich der ÜNB weit im Vorhinein mit günstigen Produkten auf eine veränderte Einspeisung in den EEG-Bilanzkreis einstellen kann. B. Keine unzulässige Vorteilsgewährung an die EEG- Anlagenbetreiber Die BNetzA wendet weiterhin ein, dass ein Rosinenpicken durch die Anlagenbetreiber nicht zweckmäßig sei und nur zu zusätzlichen Kosten führe, denen kein volkswirtschaftlicher Nutzen gegenüberstehe. 4 Dem ist zwar zuzugeben, dass EEG-Anlagenbetreiber durch die kurzfristige Direktvermarktung zusätzliche Einnahmen verbuchen können, die die durch die EEG- Vergütungen zu erzielenden Vergütungen übersteigen. Verluste werden demgegenüber bei denjenigen konventionellen Kraftwerksbetreibern auftreten, die Strom zu Spitzenlastzeiten zu einem über der entsprechenden EEG-Vergütung liegenden Preis verkaufen und die nunmehr teilweise von EEG-Anlagenbetreibern verdrängt werden. Grundsätzlich sieht das EEG aber ausdrücklich gesetzliche Mindestvergütungen vor. Der Gesetzgeber wollte also ausdrücklich auch höhere Vergütungen zulassen. Wenn diese nun im Ergebnis aus einer Vermarktung des EEG-Stroms in Teilen außerhalb des EEG erzielt werden, steht dies weder im Widerspruch zum Wortlaut der 6 bis 12 EEG, die bei Nennung jedes Vergütungsbetrages das Wort mindestens vorausschicken. Auch dient es genau 3 Eckpunktepapier BNetzA, S. 2, aa): Der ÜNB muss somit genau die höheren Börsenpreise für die im Rahmen der Bandlieferung fehlenden Mengen zahlen, 4 Eckpunktepapier BNetzA, S. 4, ee). 5

dem Gesetzeszweck, nämlich des Ausbaus der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien und genauer der Herbeiführung der Marktreife dieser Technologien. C. Positive Effekte der Direktvermarktung auf den Strommarkt und den Strompreis Die Direktvermarktung hat zudem verschiedene positive Effekte auf den allgemeinen Strommarkt, die zu einer Verringerung des Strompreises führen können. Zum ersten steht dem freien Strommarkt also dem Markt außerhalb des durch die EEG-Vergütungen normierten bundesweiten Ausgleichsmechanismus durch die Direktvermarktung mehr Strom zur Verfügung. Dieses erhöhte Angebot an Strom würde zu niedrigeren Preisen führen. Zum zweiten können die EVU aufgrund einer durch die Direktvermarktung verringerten Abnahmeverpflichtung für EEG-Strom einen größeren Anteil des Stroms auf dem Markt erwerben. Diese umfangreicheren Möglichkeiten der EVU, über den eigenen Strombezug zu disponieren, erhöhen das Volumen des am Markt erworbenen Stroms. Positive Effekte auf den Strommarkt und im Ergebnis auf den Strompreis sind sicher zu erwarten. D. Erfahrungen der Direktvermarktung für die zukünftige Gesetzgebung entscheidend Die BNetzA bringt weiterhin gegen die kurzfristige Direktvermarktung vor, dass sich der zusätzliche Aufwand für die zähl- und informationstechnische Separierung nicht lohne, da nach der geplanten EEG-Novelle die Eigenvermarktung ohnehin nur nach Anmeldung für ein komplettes Jahr zulässig ist. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es fraglich ist, ob tatsächlich ein solch erheblicher Aufwand erforderlich ist, da bei praktisch allen relevanten Anlagen, insbesondere den größeren Windkraftanlagen, bereits eine registrierende Leistungsmessung stattfindet. Vor allem aber ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt sehr fraglich, welche Regelungen zur Direktvermarktung in die EEG-Novelle aufgenommen werden. Die Vorschriften zur Direktvermarktung gehören nämlich zu den meist diskutierten in der EEG- Novelle. So ist die ursprünglich zum Zeitpunkt des Erlasses des Eckpunktepapiers vorgesehene Frist für die Direktvermarktung von einem Jahr in dem neuen Gesetzentwurf bereits auf ein halbes Jahr reduziert worden. 5 Angesichts zahlreicher Fürsprecher für eine Änderung dieser Regelungen 6 ist es nicht unwahrscheinlich, dass es hier spätestens im Gesetzgebungsverfahren im Bundestag noch einmal zu substantiellen Änderungen kommen wird. Es ist außerdem zu beachten, dass bei der kontroversen Diskussion um die Vor- und Nachteile der kurzfristigen Direktvermarktung gerade praktische Erfahrungen von wichtiger 5 Siehe 17 Abs. 2 EEG-Entwurf i.d.f. vom 05.12.2007 (Kabinettsbeschluss). 6 Vgl. z.b. e&m daily 26.11.07, wonach auch Staatssekretär Müller aus dem BMU für eine kurzfristige Direktvermarktung ist. 6

Bedeutung sind. Wenn die kurzfristige Direktvermarktung aber durch die BNetzA von vornherein überhaupt nicht zugelassen wird, können sich mögliche positive Auswirkungen in der Praxis überhaupt nicht zeigen. E. Kein Verbot, sondern rechtliche Zulässigkeit der Direktvermarktung Für die Möglichkeit einer auch kurzfristigen Direktvermarktung spricht zudem die rechtliche Zulässigkeit dieses Vorgehens. Nach den Vorschriften des EEG, 4 Abs. 1, müssen Netzbetreiber zwar den gesamten Strom aus einer EEG-Anlage abnehmen. Es besteht insoweit aber nur ein sog. einseitiger Kontrahierungszwang zu Lasten des Netzbetreibers. Der Anlagenbetreiber ist hingegen gerade nicht verpflichtet, den gesamten EEG-Strom an den Netzbetreiber zu veräußern. 7 Daraus folgt, dass er jederzeit den EEG-Strom auch auf andere Weise vermarkten kann. Der Gesetzgeber hat also bislang gerade nicht vorgesehen, dass die Direktvermarktung in irgendeiner Weise eingeschränkt werden soll. Hätte der Gesetzgeber eine solche Beschränkung beabsichtigt, hätte er dies entsprechend den Regelungen in der geplanten EEG-Novelle oder dem bereits jetzt geregelten Doppelvermarktungsverbot in 18 EEG eindeutig im Gesetz regeln können. Die BNetzA wendet insoweit ein, dass der Gesetzgeber die EEG-Vergütungen so bemessen hat, dass dem Anlagenbetreiber ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlage ermöglicht wird und ihm mit der Direktvermarktung vom Gesetz nicht vorgesehene Zusatzgewinne entstehen. 8 Insofern kann nur erneut darauf verwiesen werden, dass der Gesetzgeber Mindestvergütungen vorgesehen hat. Dabei ist jedoch davon auszugehen, dass die Zusatzerlöse durch die Direktvermarktung kaum in nennenswertem Umfang zu Mehrerlösen führen werden. Für die Interessenten (Käufer) von etwa Windstrom steht nach unserer Einschätzung vielmehr im Vordergrund, auf diese Weise unabhängig von den Oligopolerzeugern RWE, e.on und Vattenfall Zugang zu Erzeugungskapazität auch im Bereich der Regel- und Ausgleichsenergie zu erhalten und so die Abhängigkeit von diesen Erzeugern zu reduzieren. F. Sofortige Förderung der Direktvermarktung unumgänglich Die BNetzA räumt ein, dass mit dem von ihr vorgeschlagenen Modell eine Direktvermarktung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht wirtschaftlich wäre. 9 Die Direktvermarktung ist aber schon jetzt ein wichtiger Faktor, um die zusätzlichen Kosten aus der EEG-Stromeinspeisung zu reduzieren und die Marktintegration des EEG-Stroms zu forcieren. Mit der Direktvermarktung wird ein zentrales Ziel des EEG, nämlich die Marktfähigkeit des EEG-Stroms, bereits jetzt jedenfalls zu einem Teil erreicht. Da durch die Direktvermarktung auch nicht mit höhe- 7 Altrock/ Oschmann/ Theobald, EEG, 4, Rn. 34 m.w.n. 8 Eckpunktepapier BNetzA, S. 3, bb). 9 Eckpunktepapier BNetzA, S. 5, aa). 7

ren Kosten zu rechnen ist, sondern eher von einer Verringerung auszugehen ist (siehe dazu oben A.), dient die Direktvermarktung von EEG-Strom auch den zentralen Zielen des EnWG, nämlich der Effizienz und Kostengünstigkeit der Stromversorgung. Angesichts der weiterhin rasant steigenden EEG-Quote wird die Bedeutung der Direktvermarktung für einen funktionierenden Strommarkt ebenso schnell zunehmen. Dadurch werden die Strommengen auf dem allgemeinen Strommarkt weiter verringert, und die EVU haben eingeschränkte Dispositionsmöglichkeiten für den von ihnen zu erwerbenden Strom. Die daraus entstehenden negativen Effekte auf den Strommarkt (siehe dazu oben C.) können durch eine verstärkte Direktvermarktung erheblich verringert werden. Selbst wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Bedeutung der Direktvermarktung noch gering ist, ist es dringend erforderlich, bereits jetzt in diese in der Zukunft unumgängliche Vermarktungsform für EEG-Strom einzusteigen. Denn zum ersten können nur auf diese Weise die EEG-Anlagenbetreiber für die Zukunft wichtige Erfahrungen bei der Direktvermarktung sammeln. Zum zweiten benötigen auch Gesetzgebung und Verwaltung bereits jetzt Erfahrungswerte, um die Direktvermarktung in Zukunft sinnvoll ausgestalten zu können. Diese Erkenntnisse können insbesondere angesichts des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur EEG-Novelle bedeutsam werden. Um Erfahrungen bereits jetzt erlangen zu können, ist eine kurzfristige Direktvermarktung unumgänglich. Nach allem erscheint die Direktvermarktung auch für Zeitabschnitte unter einem Monat energiewirtschaftlich sinnvoll. Deshalb schlagen wir vor, die in dem Eckpunktepapier BK6-007-003 vorgeschlagene Entscheidung nicht zu erlassen. Christian Held Stellvertretender Präsident 8