Behandlung von Beitragsgesuchen ausserkantonaler Privater

Ähnliche Dokumente
Umsetzung der Übergangsbestimmungen Definition des Begriffs Weiterführung der bisherigen Leistungen ab

Protokoll der 75. Zentralschweizer Regierungskonferenz

Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)

Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November 1997

Vertrag. haben Folgendes vereinbart: vom 5. März 2010

Projektorganisation Arbeitsgruppe Controlling; Teilaufträge Controlling FHZ / PHZ

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Bericht über eine interkantonale Umsetzung der NFA Teilbericht A 7 Spitex (Betagtenhilfe inkl. Spitex)

Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen

Reglement über die Behandlung von Rekursen (Beschwerden) Beschluss des Hochschulrates vom 27. Juni 2001

Antrag der Zentralschweizer Finanzdirektorenkonferenz ZFDK zuhanden der Zentralschweizer Regierungen. Inhaltsverzeichnis: 1.

Leitfaden für Gesuche um subsidiäre Kostengutsprache

Reglement. Behandlung von Rekursen (Beschwerden) 1. Februar 2017

Verordnung über den Sport-Toto-Fonds

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

Grundsatzentscheid über die Fortsetzung der Tripartiten Agglomerationskonferenz (TAK): Fragebogen zur Konsultation bei den Kantonsregierungen

Die Regierungen der Kantone Schwyz, Luzern, Zug und Zürich schliessen die folgende Vereinbarung ab:

Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung)

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Weiterbildung VSZGB August/September 2014

Geschäftsordnung der Schweizerischen Maturitätskommission

von den Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren der Kantone der GDK-Ost (AI, AR, GL, GR, SG, SH, TG und ZH) beschlossen

Bericht des Regierungsrats zu einem Rahmenkredit für die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

Einwohnergemeinde. Ausführungsbestimmungen über das Einbürgerungsverfahren. vom 13. Dezember 2010

Gesetz zur Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten

- Vertrag vom 24. Dezember 2012 zwischen verschiedenen Krankenverslcherern,

Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) 5

Richtlinien zum Verfahren bei Finanzierungsgesuchen für Projekte und Kulturinstitutionen zu Handen der Konferenz der kantonalen Kulturbeauftragten

La regenza dal chantun Grischun

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Verträge zwischen den Kantonen zur Wahrnehmung von Aufgaben mit regionalem Interesse, Bsp.

5278 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge

Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung

Geschäftsordnung der Konferenz der kantonalen Kulturbeautragten (KBK)

Verordnung. über die Behindertenhilfe. über die Behindertenhilfe. SGS-Nr GS-Nr

von den Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren der Kantone der GDK Ost (AI, AR, GL, GR, SG, SH, TG und ZH) beschlossen 1)

über finanzielle Leistungen an Vereine und Institutionen

Nr. 916 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002* (Stand 1. Januar 2008) I. Allgemeine Bestimmungen

Seite 1 von 6. Uster, 05. Mai Förderrichtlinien

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007,

An den Grossen Rat

1 Anforderungen an Wohnbauten und Bewohner

Grundlagenpapier der Deutschschweizer Kirchenkonferenz

Verwaltungsreglement Max-Müller- Fonds

Spitalfinanzierung nach KVG Widersprüche zwischen dem Willen des Gesetzgebers und Verordnungen?

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Geltendes Recht (bisher) Vernehmlassungsentwurf vom 11. März 2016

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung

3985 Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat zur Einzelinitiative KR-Nr. 13/2001 betreffend Schuldenabbau

Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich

zur Genehmigung der Tarifverträge 2012 und 2013 für die spitalmedizinische Versorgung in der allgemeinen Abteilung des freiburger spitals

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BetrV)

2 Amtsantritt des Verfassungsrates

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Dieses Gesetz gewährleistet die Spitalversorgung der im Kanton Schwyz wohnhaften

Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV)

Nr. 739 R A. Zusammenfassung

Zusammenarbeit von Fürsorgeorganen - RAV - Programmträgerschaft

kêk=opolomns= = fåíéêééää~íáçå=q~ååéêw=hçåëçäáçáéêìåöëéêçöê~ãã=çéë=h~åíçåë=òì= i~ëíéå=çéê=déãéáåçéå=

Leistungsnachweis Allgemeines Verwaltungsrecht I für Master PMP Studierende

Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Steuergesetzes (Teilrevision 2019)

Rechtsetzung durch Konkordate. Prof. Dr. Peter Hänni

Pressemitteilung. Einwohnergemeinderat. Aus dem Einwohnergemeinderat Sarnen

2 Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen

Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz

Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Hochschule Rapperswil

vom 22. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2008)

Prämienverbilligung 2019 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2018

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kkvg)

Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Hochschule Rapperswil

Das gemeinsame Engagement der Zentralschweizer Kantone in der Versammlung der Regionen Europas (VRE):

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 134. zum Entwurf eines Dekrets über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung. mit Lastenausgleich

vom 24. März 2009 Aufgrund von Art Abs. 5, 27 Abs. 5 und 29 Abs. 6 des Personen- Art. 1 Gegenstand

Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit

Beschluss-Protokoll der 78. Zentralschweizer Regierungskonferenz

410.8 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren (GDK):

Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)

zum Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

I. Allgemeines. Art. 2 Die PPFK und die Fachgruppen:

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)

Verein Die Pension, Zihlmattweg 9, 6005 Luzern vertreten durch Ruedi Meier, Präsident

Vereinbarung. zwischen. den nachunterzeichnenden Kantonen, jeweils vertreten durch die für den Zivilschutz zuständige kantonale Amtsstelle,

Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen

Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens

Kanton Zug Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik

Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung)

Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals

Workshop am 3. Nationalen Treffen «Förderung der Lohngleichheit im öffentlichen Sektor»,

Reglement über die Finanzkontrolle srs vom 18. November

Transkript:

ZENTRALSCHWEIZER FINANZDIREKTORENKONFERENZ Behandlung von Beitragsgesuchen ausserkantonaler Privater Grundlagenpapier der ZFDK vom 3. Juli 2006 1 INHALT 1. Einleitung 2. Auftrag ZFDK an ZRK-Sekretariat 2.1. Auftrag ZFDK 2.2. Problemstellung 2.3. Konkretisierung des Auftrages 3. Vorab-Erwägungen 3.1. Ein Fall von interkantonalem Lastenausgleich gemäss NFA? 3.2. Analoge Anwendung von Lastenausgleichgrundsätzen gemäss IRV? 3.3. Forderung einer gesetzlichen Grundlage 3.4. Betriebsbeitrag versus Investitionsbeitrag 4. Gesuch um ausserkantonale Zahlungen 4.1. Inhalt der Gesuche 4.2. Bearbeitung der Gesuche 1. Einleitung Im Frühjahr 2006 gelangte das VHS mit dem Gesuch an die Kantone, an das Bauvorhaben zum 50-Jahr- Jubiläum einen Investitionsbeitrag von 5 Mio Franken zu schenken (Bauvolumen 50 Mio Franken). Fast gleichzeitig unterbreitete der Natur- und Tierpark Goldau über den Kanton Schwyz - ein Gesuch um Leistung von Fr. 900'000.-. Die beiden vorliegenden Gesuche wurden von der ZFDK der 78. ZRK vorgelegt mit dem Antrag, die Kantonsregierungen mögen die Gesuche gutheissen. Da im Grossen Rat Luzern eine Motion eingereicht wurde, die erstens eine Beteiligung des Kantons Luzern am Ausbau der Regionalen Sportstätte Allmend und zweitens die Prüfung einer Mitbeteiligung der weiteren Zentralschweizer Kantone verlangt (die Luzerner Regierung beantragt Erheblicherklärung), verzichtete die ZRK auf Überweisung der Anträge an die Kantonsregierungen und beauftragte die ZFDK, die Frage von Gesuchen um ausserkantonale Investitionsbeiträge grundsätzlich zu betrachten und soweit als möglich allgemeingültige Kriterien für deren Behandlung zu entwerfen. Beide Gesuche sind mit den grundsätzlichen Überlegungen der 79. ZRK vorzulegen. 1 Von der 79. ZRK am 2.11.2006 zur Kenntnis genommen und in Ziffer 4.2 ergänzt. [Grundlagenpapier ausserkantonale Beiträge.doc] Zentralschweizer Regierungskonferenz Dorfplatz 2 6371 Stans / 08.11.06 www.zrk.ch

2 2. Auftrag ZFDK an ZRK-Sekretariat 2.1. Auftrag ZFDK Gestützt auf den ZRK-Beschluss beauftragte die ZFDK vom 16. Mai 2006 das ZRK-Sekretariat, einen ersten Entwurf einer schriftlichen Grundlage auszuarbeiten, die den Kantonen als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Gesuche dienen kann (Protokoll ZFDK vom 16.5.2006). 2.2. Problemstellung Die Diskussion in der ZFDK hat ergeben, dass es kaum möglich ist, Kriterien festzulegen, welche den (kantonalen) Entscheid über ein Gesuch um ausserkantonale Beitragszahlungen verbindlich zu beeinflussen vermögen. In einer früheren Diskussion (ZFDK vom 20.3.06) wurde es deshalb bereits einmal abgelehnt, allgemeine Kriterien für die Behandlung von Beitragsgesuchen zu erarbeiten. Gleichzeitig wird aber auch anerkannt, dass in der Beratung entsprechender Gesuche verschiedene Argumente immer ins Feld geführt werden und dass für die Entscheidfindung Grundlagen für diese Argumente vorhanden sein sollten. Auch wenn also jedes Gesuch individuell und mitunter politisch betrachtet wird, bestehen Kriterien, die immer auftauchen und die Diskussion immer beeinflussen. 2.3. Konkretisierung des Auftrages Es geht beim vorliegenden Auftrag daher weniger um Kriterien, gestützt auf welche die Kantone über ein Gesuch entscheiden, als viel mehr um die Zusammenstellung von Berichtspunkten, welche für die Entscheidfindung der Kantone von Interesse sind und daher von den Gesuchstellern im Gesuch beantwortet werden müssen. Beispielhaft: Es kann nicht darum gehen aufzuzeigen, wann ein Investitionsprojekt von überregionaler Bedeutung ist, sondern es geht darum, vom Gesuchsteller zu verlangen aufzuzeigen, inwiefern ein Investitionsprojekt von überregionaler Bedeutung ist. Dies weil Konsens besteht, dass nur (bzw. höchstens) ausserkantonale Investitionen unterstützt werden, welche von überregionaler Bedeutung sind. 3. Vorab-Erwägungen 3.1. Ein Fall von interkantonalem Lastenausgleich gemäss NFA? Der Bund hat die Pflicht, die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu fördern (BV 135). Er kann dazu die Kantone zur Zusammenarbeit verpflichten (BV 48a), um u.a. einen gerechten Ausgleich kantonsübergreifender Leistungen bei angemessener Mitsprache und Mitwirkung der betroffenen Kantone zu erreichen (FiLaG 11). Diese Zusammenarbeitspflicht besteht nur in den von der BV abschliessend aufgezählten Bereichen. Die Regeln der NFA kommen nur zur Anwendung, wenn der Staat Leistungserbringer ist (sei dies, dass er die Leistung selber erstellt oder die Leistungserstellung in seiner Zuständigkeit erfolgt). Die Abgeltung erfolgt immer an den leistungserbringenden Kanton (ausnahmsweise an die Gemeinde); diese überweist

3 die Abgeltung an den Leistungsersteller, soweit dieser die Kosten der Leistungserstellung selber trägt (IRV 5, 30 und 31). Der interkantonale Lastenausgleich gemäss NFA erfolgt somit nie durch Leistungen von Kantonen direkt an ausserkantonale Private. Bzw. kantonale Leistungen an ausserkantonale Private sind als Subventionen/Beiträge und nicht als interkantonaler Lastenausgleich gemäss NFA zu beurteilen. Investitionsgesuche (oder Betriebsbeitragsgesuche) ausserkantonaler Privater sind somit nicht unter dem Titel interkantonaler Lastenausgleich gemäss NFA zu beurteilen. 3.2. Analoge Anwendung von Lastenausgleichgrundsätzen gemäss IRV? Das Ziel des Lastenausgleiches IRV ist es, Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezügerinnen und -bezüger nicht aufkommen, durch Ausgleichszahlungen der Kantone abzugelten (IRV 27). Dazu haben die Verhandlungspartner vor Aufnahme der Verhandlungen darzulegen, von welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die anfallenden Kosten sind durch den Leistungserbringer nachzuweisen; alle Kantone müssen die nötigen Unterlagen zur Verfügung stellen (IRV 26). Angestrebt wird eine fiskalische Äquivalenz, wo Finanzierer, Nutzniesser und Entscheidungsträger möglichst übereinstimmen (IRV 2). Da vorliegend nicht Kantone (sondern private Dritte) Leistungserbringer und Lastenträger, vor allem aber auch Entscheidungsträger sind, könnten diese IRV-Grundsätze höchstens analog angewendet werden. Im Zentrum steht dabei die Forderung, dass unabhängig der Kantonsgrenzen jene die Lasten tragen sollen, welche auch Nutzniesser sind. Wenn also aus der IRV etwas für die vorliegende Abklärung verwendet werden könnte, dann die Forderung, dass direkte Beitragsleistungen an ausserkantonale Private höchstens dann in Frage kommen, wenn der ausserkantonale Investor aufzeigen kann, dass ein Nutzen seiner Leistungen auch für den ausserkantonalen Gesuchsadressaten besteht. 3.3. Forderung einer gesetzlichen Grundlage Ausgaben bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Diese sind kantonal sehr unterschiedlich; auf eine weitere Überprüfung dieses Punktes wird verzichtet. Es versteht sich von selbst, dass jeder Kanton bei jedem Gesuch die gesetzliche Grundlage der Leistung (oder eine anderweitige Form der Unterstützung) prüft. 3.4. Betriebsbeitrag versus Investitionsbeitrag Stehen Investitionen an, kann man sich die Grundsatzfrage stellen, ob die Kantone Beiträge an die Investitionen leisten sollen (was die Betriebsrechnung letztlich ebenso beeinflusst), oder ob man Beitragsleistungen auf Betriebsbeiträge beschränken will. (Exkurs: Für den interkantonalen Lastenausgleich geht die IRV auf diese Frage nicht ein. Sie verlangt die Abgeltung ausserkantonaler Leistungen, überlässt aber die Regelung der Modalitäten weitestgehend den Vertragsparteien. Denkbar ist die Leistung sowohl von Investitions- wie auch von Betriebsbeiträgen. Das zu erreichende Ziel die auf den durchschnittlichen Vollkosten beruhende, ergebnisorientierte und sich nach der effektiven Leistungsbeanspruchung orientierte Abgeltung, IRV 28 dürfte aber regelmässig einfacher zu regeln sein durch die Vereinbarung von Betriebsbeiträgen.)

4 Investitionsbeitrag: Vorteil Einmalige Leistung; Mögliche Einflussnahme auf Investition; Unkompliziert, keine langfristige Beziehung Zahler Nehmer. Nachteil In der Regel grosse Summen (Parlamentsgeschäft); Kaum Einflussmöglichkeit auf Betrieb, d.h. eigentliche Leistungserbringung; Weg ist weg. Für den Dritten schafft Investitionsbeitrag regelmässig Freiraum für den Betrieb, da das Fremdkapital reduziert werden kann. Betriebsbeitrag: Vorteil Kann regelmässig hinterfragt / überprüft werden; Möglichkeit, via Leistungsvereinbarung auf Betrieb Einfluss zu nehmen; In der Regel tiefere Summen (Regierungsgeschäft). Nachteil Aufwändiger, da z.b. Aufbau Controlling; Gefahr der Erhöhung ist notorisch. Für den Dritten bedeutet der Betriebsbeitrag mehr Ungewissheit (da jederzeit eingestellt werden kann) und regelmässig mehr Vorgaben für den Betrieb. Tendenziell überwiegen für die Kantone die Vorteile der Betriebsbeiträge; im Einzelfall kann aber die Leistung eines Investitionsbeitrages angezeigter sein. Diese dürften allerdings erschwert werden durch die Tatsache, dass sie eher einen Parlamentsentscheid benötigen. Auf jeden Fall sollte immer und unabhängig des eingereichten Gesuches geklärt werden, welche Beitragsform gesprochen werden soll. Für die vorliegende Frage der ausserkantonal zu leistenden Abgeltung spielt es keine Rolle, ob ein Investitions- oder ein Betriebsbeitrag gesprochen wird. Die Frage des ob ist in beiden Fällen die nämliche (mit der einzigen Anmerkung, dass diese Frage beim Betriebsbeitrag regelmässig neu gestellt werden kann). 4. Gesuch um ausserkantonale Zahlungen 4.1. Inhalt der Gesuche Die folgenden Ausführungen gehen von der zentralen Frage aus: Was will ich (Kanton) vom ausserkantonalen Gesuchsteller wissen, damit ich für mich entscheiden kann, ob ich das Gesuch gutheissen kann und Zahlungen an eine ausserkantonale (private) Institution leiste? Dieser Frage entsprechend sollte ein Gesuch um ausserkantonale Beiträge Auskunft über folgende Punkte geben: I. Allgemeines a. Formelles zum Gesuchsteller b. Antrag c. Allgemeine Begründung des Gesuches

5 II. III. IV. Zu den Leistungen des Gesuchstellers a. Welche Leistungen erbringt der Gesuchsteller? b. Besteht ein öffentliches Interesse an der erbrachten Leistung? Für welche Kantone und in welcher Intensität? c. Wer bezieht die Leistungen; Zusammensetzung des Konsumentenkreises? d. Inwiefern ist die Leistungserbringung von überregionaler Bedeutung, wirkt sie über den Standortkanton hinaus? e. Inwiefern profitieren die Kantone von den Leistungen des Gesuchstellers (unmittelbar als Leistungsempfänger oder mittelbar)? Kann der Nutzen quantifiziert werden? Finanzielle Aspekte a. Jahresrechnungen der letzten vier Jahre. b. Wie finanziert sich der Gesuchsteller? Eigenfinanzierungsgrad; Beitrag Standortkanton. c. An welchen Kreis werden Beitragsgesuche gerichtet? Weshalb. d. Finanzplan e. Investitionsplan mit Investitionsrechnung bei Gesuch um einen Investitionsbeitrag. f. Aussagen zu Benchmarks, Kennzahlen etc. zur Abschätzung des Standards und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung. g. Weshalb Gesuch um Investitionsbeitrag bzw. Betriebsbeitrag und nicht umgekehrt? Mitsprache Sieht der Gesuchsteller in der Mittelverwendung Formen der Mitsprache für den beitragsleistenden Kanton vor? Welche, in welchem Umfang? 4.2. Bearbeitung der Gesuche Beitragsgesuche ausserkantonaler Dritter werden immer kantonal beraten und entschieden werden. Eine interkantonale Absprache zwischen den ersuchten Kantonen ist zwar möglich und dürfte in der Regel stattfinden. Schliesslich aber wird jeder Kanton seine eigenen Erwägungen vornehmen und gestützt auf seine gesetzlichen Grundlagen und seine Praxis frei entscheiden. Der Antrag eines interkantonalen Gremiums kann höchstens einen Beitrag zur Meinungsbildung darstellen. Aus diesem Grunde empfiehlt die ZFDK, keine Gesuche standardisiert interkantonal vorzuberaten. Direkt an die Kantone gerichtete Gesuche sind von den Kantonen individuell zu bearbeiten; an ein interkantonales Gremium zu Handen der Kantone gerichtete Gesuche sind unverzüglich und ohne Empfehlung zur Beschlussfassung an die Kantone weiter zu leiten. Innerkantonal sollen Gesuche um Beitragsleistungen an ausserkantonale Private durch die Finanzdepartemente bearbeitet werden. Es steht diesen frei, zur Meinungsbildung Anfragen betreffend Behandlung der Gesuche an die übrigen Kantone zu richten. Gelangen Gesuchsanfragen an das ZRK-Sekretariat, wird dieses die Gesuchsteller direkt an die Kantone verweisen sowie zur Information auf das vorliegende Papier verweisen.