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08/01 Amtsblatt der Stadt Schwerte 25.06.2001 Inhalt Seite 49. Veröffentlichung der Stadtsparkasse Schwerte 101 - Aufgebot eines Sparakssenbuches 50. Veröffentlichung der Stadtsparkasse Schwerte 101 - Aufgebot eines Sparkassenbuches 51. Veröffentlichung der Stadtsparkasse Schwerte 101 - Aufgebot eines Sparkassenbuches 52. Veröffentlichung der Stadtsparkasse Schwerte 101 - Augebot eines Sparkassenbuches 53. Veröffentlichung der Stadtsparkasse Schwerte 101 - Aufgebot eines Sparkassenbuches 54. Veröffentlichung der Stadtsparkasse Schwerte 101 Aufgebot eines Sparkassenbuches 55. Öffentliche Zustellung für Herrn Peter Schneider 102 56. Bekanntmachung der Genehmigung sowie Ort und Zeit der Ausle- 103 gung der 1. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 6 des Kreises Unna "Raum Schwerte" 57. Einziehung eines Grundstücks 107 58. Widmung einer Straßenfläche 109 59. 1. Änderung des BBPl. Nr. 103 der Stadt Schwerte "Das Sauerfeld" 111 60. 40. Änderung des FNP im Bereich südl. Innenstadt 113 61. Aufstellung des BBPl. Nr. 154 "Liethstr." 115

Herausgeber: Stadt Schwerte Das Amtsblatt der Stadt Schwerte wird nach dem Erscheinen in den Rathäusern I und II zur kostenlosen Abgabe bereitgehalten. Darüber hinaus kann es auch im Abonnement bezogen werden. Die Abonnementkosten betragen 40,00 DM jährlich. Bestellungen sind zu richten an: Stadt Schwerte, Büro des Bürgermeisters, Rathausstr. 31, 58239 Schwerte (Telefon: 02304 / 104-212)

Veröffentlichung der Stadtsparkasse Schwerte 49. Bekanntmachung Das Sparkassenbuch Nr. 401 920 137, ausgestellt von der Stadtsparkasse Schwerte, ist verlorengegangen. Der Inhaber 50. Bekanntmachung Das Sparkassenbuch Nr. 300 457 306, ausgestellt von der Stadtsparkasse Schwerte, ist verlorengegangen. Der Inhaber 51. Bekanntmachung Das Sparkassenbuch Nr. 307 036 772, ausgestellt von der Stadtsparkasse Schwerte, ist verlorengegangen. Der Inhaber 52. Bekanntmachung Das Sparkassenbuch Nr. 300 116 225, ausgestellt von der Stadtsparkasse Schwerte, ist verlorengegangen. Der Inhaber 53. Bekanntmachung Das Sparkassenbuch Nr. 301 266 532, ausgestellt von der Stadtsparkasse Schwerte, ist verlorengegangen. Der Inhaber 54. Bekanntmachung Das Sparkassenbuch Nr. 300 201 282, ausgestellt von der Stadtsparkasse Schwerte, ist verlorengegangen. Der Inhaber 55. Bekanntmachung 101

Öffentliche Zustellung Für Herrn Peter Schneider, geb.14.01.1962, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, liegt beim Sozialamt der Stadt Schwerte, Rathausstr. 31, Zimmer 317, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: - Rücknahmebescheid gemäß 45 Sozialgesetzbuch - X. Teil (SGB X) für den Zeitraum 15.03.00 bis 31.03.00 und Rückforderungsbescheid gemäß 50 SGB X; AZ: 501-Rück Dieses Schriftstück gilt gemäß 1 und 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952 (Bundesgesetzblatt I, S.379)i. V. m. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.07.1957 (GV NW S.213/ SGV NW 2010) in der zur Zeit gültigen Fassung nach Ablauf von zwei Wochen als zugestellt, wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist. Schwerte, 31.05.01 Stadt Schwerte -Fachbereich Jugend, Soziales und Wohnen- Wirtschaftliche Hilfen 501-Rück Im Auftrage Scheld 102

56. Bekanntmachung Bekanntmachung der Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung der 1. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 6 des Kreises Unna Raum Schwerte Die Bezirksregierung als Höhere Landschaftsbehörde hat die vom Kreistag des Kreises Unna in seiner Sitzung am 16.01.2001 als Satzung beschlossene 1. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 6 des Kreises Unna Raum Schwerte mit Verfügung vom 26.04.2001 Az.: 51.12-2/12 gem. 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz-LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568), genehmigt. Die Änderung des Landschaftsplanes Nr. 6 des Kreises Unna Raum Schwerte wird gemäß 28 a LG zu jedermanns Einsicht bei der Kreisverwaltung Unna/Fachbereich Natur und Umwelt Sachgebiet Landschaft Platanenallee 16, 59425 Unna von montags bis freitags während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. Der Änderungsbereich wird wie folgt beschrieben: Von der Änderung betroffen ist eine Fläche in Westhofen bzw. Rosen, die vom Westhofener-Kreuz im Westen und der Wannebachstraße im Osten begrenzt wird. Die Änderung der Landschaftsplanfestsetzungen bezieht sich ferner auf einen Bereich in Wandhofen, der im Süden durch die Eisenbahnlinie begrenzt wird. Im Norden grenzt die südlich an den Rosenweg anschließende Bebauung an und im Westen bildet die Holzstraße die Begrenzung des Änderungsbereiches. Die 1. Änderung des Landschaftsplanes besteht aus Festsetzungskarte, Entwicklungskarte und Text. Es wird auf 30 Abs. 1 bis 3 LG hingewiesen. Nach Abs. 1 ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Landschaftsgesetzes für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes nur beachtlich, wenn 1. die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach 27 a, 27 c oder 29 Abs. 2 Satz 2 LG verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des 27 c Abs. 2 Satz 2 oder des 29 Abs. 2 Satz 1 LG die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind; 2. ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt, oder die Erteilung der Genehmigung nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Mängel im Abwägungsvorgang sind nach Abs. 2 für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend. Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes sind nach Abs. 3 1. eine Verletzung der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß Abs. 2, wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nr. 2 innerhalb von 7 Jahren seit Bekanntmachung des Landschaftsplanes schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Gemäß 29 Abs. 1 LG gelten die Vorschriften über die Aufstellung des Landschaftsplanes auch für seine Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung. Werden nach Abs. 2 durch die Änderung eines Landschaftsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt, bedarf es der Verfahren nach 27 a bis 27 c nicht. 27 Abs. 1 Satz 2 LG findet keine Anwendung (vereinfachte Änderung). Mit der Bekanntmachung, d. h. mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtlichen Bekanntmachungsblattes des Kreises Unna, tritt die Änderung des Landschaftsplanes in Kraft. 59425 Unna, 23. Mai 2001 Achenbach Landrat 103

57. Bekanntmachung Die Stadt Schwerte beabsichtigt das Grundstück Gemarkung Schwerte, Flur 34, Flurstück 736, gemäß 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein Westfalen (StrWG NW) -in der zur Zeit gültigen Fassung- einzuziehen, da für dieses Grundstück kein öffentliches Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Die einzuziehende Fläche ist in dem beiliegenden Flurkartenausschnitt kenntlich gemacht. Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung des Grundstückes können innerhalb von 3 Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Schwerte, Konrad Zuse Strasse 4, 58239 Schwerte, vorgebracht werden. Schwerte, 08.06.2001 Stadt Schwerte als Straßenbaubehörde In Vertretung Kluge Techn. Beigeordneter 107

58. Bekanntmachung Die Stadt Schwerte ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Villigst, Flur 3, Flurstücke 1443 und 1445. Das Grundstück ist als Wegefläche ausgebaut. Hiermit wird diese Wegefläche als sonstige öffentliche Strasse für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die zu widmende Strassenfläche ist in den nachstehenden Flurkartenausschnitt dargestellt (Anlage 1). Die Widmung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Widmung der vorgenannten Fläche kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Schwerte, Konrad Zuse Strasse 4, 58239 Schwerte, einzulegen. Schwerte, 31.05.2001 Stadt Schwerte als Strassenbaubehörde In Vertretung Kluge 109

59. Bekanntmachung 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 103 der Stadt Schwerte Das Sauerfeld Einleitung des Verfahrens In seiner Sitzung am 06.06.2001 hat der Planungs- und Umweltausschuss des Rates der Stadt Schwerte beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 103 der Stadt Schwerte Das Sauerfeld rechtsverbindlich seit dem 09.12.93 - zu ändern und das dazu erforderliche Verfahren gem. 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit 2 Abs. 4 BauGB einzuleiten. Das Plangebiet liegt im Zentrum von Ergste, westlich der Letmather Str. (B 236) im Bereich zwischen den Straßen Auf dem Hilf und Kirchstraße. Die genaue Abgrenzung des Bereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 103 Das Sauerfeld ist dem beigefügtem Übersichtsplan auf S. 112 zu entnehmen. Nach den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes ist es vorgesehen die Straße Auf dem Hilf von der Letmather Str abzubinden, am Ende einen Wendehammer zu errichten und nur eine Verbindung als Fuß- und Radweg aufrecht zu erhalten. Nach den Plänen zur Umgestaltung der Straßen in dem Bereich ist vorgesehen, die Zufahrt von der Letmather Str. in die Straße Auf dem Hilf offen zu halten. Insofern ist eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Ggfl. sollen weitere Inhalt, die sich aus den Werkstätten zur Ortsteilentwicklungsplanung ableiten, in das Änderungsverfahren einbezogen werden. Vorstehendes wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. 61-26-03/103 Schwerte, 18.06.2001 In Vertretung Kluge

111

60. Bekanntmachung 40. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich südl. Innenstadt - Änderungsbeschluss gem. 2 Abs. 4 BauGB In seiner Sitzung am 01.02.2001 hat der Planungs- und Umweltausschuss des Rates der Stadt Schwerte beschlossen: 1. Der wirksame Flächennutzungsplan ist im Bereich der südlichen Innenstadt zwischen Liethstraße und dem Gelände der Rohrmeisterei gem. 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern. 2. Gem. 3 Abs. 1 Nr. 3 BauGB wird auf eine frühzeitige Beteiligung der Bürger verzichtet, da eine Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Ebene durchgeführt wurde (Einwohnerversammlung Rahmenplan südliche Innenstadt und Zukunftswerkstatt). Der Änderungsbereich des wirksamen Flächennutzungsplanes Bereich liegt im südlichen Innenstadtbereich Schwertes und umfasst die beiden Areale des ehemaligen Schlachthofes und des Bauhofes, der verlagert werden soll. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist auf dem Übersichtsplan auf Seite 114 dargestellt. Auf der ca. v.g. Fläche soll nach Aufgabe der gewerblichen Nutzung, die mit dem Umzug des städt. Bauhofes kurzfristig abgeschlossen sein wird, Wohnbebauung entstehen. Der o. g. Beschluss wird hiermit gem. 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB i. V. 2 Abs. 4 BauGB bekanntgemacht. Az.: 61-20-02/40 Schwerte, 20.06.01 In Vertretung Kluge 113

61. Bekanntmachung Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 154 Liethstraße - Einleitung des Verfahrens gem. 2 Abs. 1 BauGB - Beteiligung der Bürger gem. 3 Abs. 1 BauGB In seiner Sitzung am 06.06.2001 hat der Planungs- und Umweltausschuss des Rates der Stadt Schwerte den Beschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 154 Liethstraße gem. 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst und beschlossen, die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. 3 Abs. 1 BauGB in Form einer Bürgerversammlung durchzuführen. Gem. 3 Abs. 1 BauGB sind die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Pläne zu geben. Der Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes liegt im südlichen Innenstadtbereich Schwertes und umfasst die beiden Areale des ehemaligen Schlachthofes und des Bauhofes, der verlagert werden soll. Das Plangebiet wird begrenzt im Westen durch die Liethstraße, nach Süden und Osten stellt eine ausgeprägte und mit Gehölzvegetation bestandene Hangkante die natürliche Begrenzung des Baugebietes zur Ruhraue hin dar. Im Norden grenzt das Plangebiet unmittelbar an die vorhandene Wohnbebauung Kleine Jahnstraße an. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist auf dem Übersichtsplan auf Seite 116 dargestellt. Auf der ca. 1,7 ha großen Fläche soll nach Aufgabe der gewerblichen Nutzung, die mit dem Umzug des städt. Bauhofes kurzfristig abgeschlossen sein wird, Wohnbebauung entstehen. Im Rahmen der Bürgerbeteiligung informiert die Stadt Schwerte über die Planungsabsichten zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 154 Liethstr. und stellt diese in einer Bürgeranhörung zur Diskussion. Zu dieser Veranstaltung lädt die Stadt Schwerte am Dienstag, 03.07.2001, 20.00 Uhr in die Kantine des Baubetriebshofes, Liethstr.33, 58239 Schwerte, ein. Vorstehendes wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Az.: 61-26-03/154 Schwerte, 20.06.01 In Vertretung Kluge 115