Rechtsanwälte und Notariat Bieniek Richter Lobek



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Zusammenfassung der Entscheidung:

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt:

Transkript:

Aufgabe überarbeitet von RiAG von Saldern Die Aufgabe hat 11 Seiten. Rechtsanwälte und Notariat Bieniek Richter Lobek Kurfürstendamm 22 10709 Berlin Tel: 030-2529 89 56 An das Fax: 030-25 29 89 66 Landgericht Potsdam Friedrich-Ebert-Str. 32 14467 Potsdam Berlin, den 25. März 2015 Az: 206/15 Klage In Sachen Eingang LG Potsdam: 25.03.2015 Novum Privat- und Geschäftskundenbank AG, vertreten durch den Vorstand Rudolf Sommer und Ernst Breuer, Ludwig-Kirch-Platz 12, 12345 Berlin, Klägerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bieniek u.a., Kurfürstendamm 22, 10709 Berlin - g e g e n Autohaus Müller GmbH & Co. KG, vertreten durch die Autohaus Müller Verwaltungsgesellschaft mbh, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Werner Müller, Ebertstraße 12, 14770 Brandenburg an der Havel, Beklagte, Namens und in Vollmacht der Klägerin beantragen wir, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.318,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 17.03.2015 zu zahlen.

Aufgabe überarbeitet von RiAG von Saldern Seite 2 von 10 Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis beantragt, die Beklagte durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen. Begründung: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung wegen einer Banküberweisung in Anspruch, welche die Klägerin am 08.01.2015 zu Lasten des Kontos ihres Kunden Reiner Neumann und zu Gunsten der Beklagten auf deren Geschäftskonto bei der Deutschen Bank ausgeführt hatte. Die Beklagte betreibt in Brandenburg a.d.h. ein Autohaus. Herr Reiner Neumann unterhält seit dem Jahre 2005 bei der Klägerin ein Girokonto (Nr.: 372 465 000, BLZ 1230 0072). Kontoeröffnungsauftrag des Herrn Neumann vom 11.02.2015, in Kopie als Anlage K1 Die Beklagte veräußerte Anfang Januar 2015 den Pkw, Golf VII, Baujahr 2/2014, zum Kaufpreis von 17.318,17 Euro an die Tochter des Herrn Neumann, die erst vor kurzem ihren Führerschein gemacht hatte. Der Kaufpreis sollte durch Herrn Neumann bezahlt werden. Der Pkw sollte ein Geschenk an seine Tochter zum bestandenen Abitur sein. Zeugnis des Herrn Reiner Neumann und der Frau Sabine Neumann, jeweils zu laden über Innsbrucker Str. 11, 10825 Berlin Als Herr Neumann gemeinsam mit seiner Tochter den Wagen am 13.01.2015 bezahlen und abholen wollte, teilte ihnen eine Mitarbeiterin der Beklagten mit, dass der Pkw bereits an einen Bevollmächtigten der Käuferin, der sich als Günther Schubert ausgegeben hatte, am 09.01.2015 herausgegeben worden sei. Herr Schubert habe ihr eine Vollmacht vom 07.01.2015 vorgelegt. Aus dieser sei hervorgegangen, dass die Käuferin ihn bevollmächtigt habe, den Wagen bei der Beklagten abzuholen. Ihr seien zwar zunächst Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Vollmacht gekommen. Regelmäßig würden die Pkws von ihren Käufern und nicht von Dritten abgeholt. Jedoch habe eine Kontrolle des Geschäftskontos ergeben, dass der

Aufgabe überarbeitet von RiAG von Saldern Seite 3 von 10 geschuldete Kaufpreis am 09.01.2015 eingegangen sei. Daher habe sie sich keine weiteren Gedanken mehr gemacht. Zeugnis des Herrn Reiner Neumann und der Frau Sabine Neumann Sowohl Sabine Neumann als auch ihr Vater unterrichteten die Mitarbeiterin, dass sie einen Herrn Schubert nicht kennen würden. Daraufhin legte die Mitarbeiterin ihnen eine Kopie der besagten Vollmacht vor. Die Tochter erklärte, dass weder die Schrift noch die Unterschrift von ihr stammten. Sie könne sich das alles auch nicht erklären. Sie vermute jedoch, dass Herr Schubert sie und ihren Vater bei den Verkaufsverhandlungen beobachtet haben müsse, um die nötigen Informationen zu erlangen. Zeugnis des Herrn Reiner Neumann und der Frau Sabine Neumann Nachdem Herr Neumann noch am selben Tag einen Kontoauszug gezogen hatte, stellte er fest, dass ein Betrag in Höhe der Klageforderung von seinem Konto abgebucht worden ist. Zeugnis der Herrn Reiner Neumann Als er daraufhin den Schalterangestellten der Klägerin, Herrn Walter Prinz, hierüber in Kenntnis setzte, stellte sich heraus, dass der Überweisungsauftrag vom 06.01.2015, der keine Angaben zum Verwendungszweck enthielt, nicht von Herrn Neumann unterschrieben worden ist, sondern es sich um eine gefälschte Unterschrift handelte. Überweisungsauftrag vom 06.01.2015, in Kopie als Anlage K2 Schriftsachverständigengutachten Sowohl die Klägerin als auch Herr Neumann erstatteten daraufhin gegen Herrn Schubert Strafanzeige wegen Diebstahl, Betruges etc. Die daraufhin von der Polizei und Staatsanwaltschaft Potsdam gegen Herrn Günther Schubert eingeleiteten Ermittlungen führten zu keinem Ergebnis. Weder seine Identität noch sein Aufenthaltsort konnten festgestellt werden. Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Potsdam, Az. 123 Js 149/15

Aufgabe überarbeitet von RiAG von Saldern Seite 4 von 10 Die Klägerin hat dem Konto ihres Kunden, Herrn Neumann, den Betrag in Höhe der Klageforderung am 25.02.2015 wieder gutgeschrieben. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Rückzahlung auf, zuletzt mit Frist zum 16.03.2015. Eine Zahlung erfolgte nicht. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. Richter Rechtsanwalt Die Klage wurde der Beklagten ordnungsgemäß am 07.04.2015 unter gleichzeitiger Aufforderung zur Verteidigungsanzeige innerhalb von zwei Wochen und zur Klageerwiderung innerhalb von zwei weiteren Wochen gemäß 276 Abs. 1 ZPO sowie mit der ordnungsgemäßen Belehrung nach 276 Abs. 2, 277 Abs. 2 ZPO zugestellt. Ausweislich der Zustellungsurkunde erfolgte die Zustellung der Klageschrift und der Verfügung über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens bei der Beklagten unter ihrer Geschäftsanschrift (Eberstr. 12). Nachdem eine Verteidigungsanzeige der Beklagten nicht eingegangen war, erließ das Landgericht Potsdam durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Klenkert am 28.04.2015 im schriftlichen Vorverfahren Versäumnisurteil nach Klageantrag, das dem Klägervertreter und der Beklagten jeweils am 04.05.2015 Montag) mit der gem. 232 ZPO erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt wurde. Ausweislich der Zustellungsurkunde erfolgte die Zustellung bei der Beklagten unter der Privatanschrift des Geschäftsführers der Beklagten (Ebertstr. 14).

Aufgabe überarbeitet von RiAG von Saldern Seite 5 von 10 Dr. Thomas Schemer Friedrichstr. 22 10969 Berlin Tel: 030-2529 89 56 Fax: 030-25 29 89 66 Landgericht Potsdam Friedrich-Ebert-Str. 32 Eingang LG Potsdam: 26.05.2015 14467 Potsdam 26.05.2015 In dem Rechtsstreit Novum Privat- und Geschäftskunden AG./. Autohaus Müller GmbH & Co. KG Az. 8 O 186/15 lege ich namens und in Vollmacht der Beklagten gegen das am 04.05.2015 zugestellte Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 28.04.2015, 8 O 186/15, E i n s p r u c h ein und werde beantragen, unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Potsdam vom 28.04.2015, 8 O 186/15, die Klage abzuweisen. Begründung: I. Zunächst dürfte das Versäumnisurteil am 04.05.2015 nicht wirksam der Beklagten zugestellt worden sein. Die Postangestellte hat das Urteil nicht in der Ebertstraße 12 in Brandenburg, den Geschäftsräumen der Beklagten, sondern in der Ebertstraße 14 in Brandenburg, der Wohnung des Herrn Dr. Müller, zugestellt. Zustellungsurkunde in der Gerichtsakte Zudem hat das zuzustellende Urteil nicht Herr Dr. Müller oder seine Frau entgegen genommen, sondern sein 15jähriger und damit minderjähriger Sohn Maximilian. Dieser hat es nicht zugleich seinem Vater übergeben, sondern hat es mit in sein Zimmer genommen. Dort ist es erst von seiner Frau am 25.05.2015 (Ostermontag) wiederge-

Aufgabe überarbeitet von RiAG von Saldern Seite 6 von 10 funden worden. Sie räumte an diesem Tag das Zimmer auf und fand dabei das Versäumnisurteil, das unter einem Bücherstapel lag. Sie übergab es sogleich ihrem Mann. Dieser ist mit dem Versäumnisurteil am Dienstag, dem 26.05.2015, in der Kanzlei erschienen und bat um rechtliche Hilfe. Zur Glaubhaftmachung überreichen wir jeweils eine eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. Werner Müller und der Frau Rosemarie Müller (beigefügt als Anlage B1) vom 26.05.2015. Vorsorglich beantragen wir, der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu bewilligen. II. In der Sache selbst wird wie folgt vorgetragen: Die Klägerin gibt den Sachverhalt weitgehend richtig wieder. Jedoch trägt sie nicht vor, dass die Beklagte keine Kenntnis von der Fälschung des Überweisungsträgers gehabt hatte. Frau Manuela Fischer, eine Mitarbeiterin der Beklagten in dem Bereich Fahrzeugverkauf, hatte, bevor sie den Pkw am 09.01.2015 an Herrn Schubert herausgab, überprüft, ob der Kaufpreis auf dem Geschäftskonto des Autohauses eingegangen ist. Nachdem ihr Frau Susanne Ritter, die für die Buchhaltung zuständige Kollegin der Beklagten, den Geldeingang bestätigt hatte, gab es für sie keinen weiteren Anlaß, an der Rechtmäßigkeit der Bevollmächtigung des Herrn Schubert zu zweifeln. Zeugnis der Frau Manuela Fischer, zu laden über die Beklagte Zeugnis der Frau Susanne Ritter, zu laden über die Beklagte Vor diesem Hintergrund steht der Klägerin schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Rückzahlung des von ihr überwiesenen Betrages zu. Wegen der Weggabe des Pkw ist die Beklagte auch entreichert. Die Kaufpreisforderung ist uneinbringlich und hat daher keinen Bereicherungswert.

Aufgabe überarbeitet von RiAG von Saldern Seite 7 von 10 III. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit einer Schadensersatzforderung gegen die Klägerin in Höhe der Klageforderung auf. Die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter haben es bei der Ausführung der Überweisung grob fahrlässig unterlassen, die offensichtlich gefälschte Unterschrift ordnungsgemäß zu prüfen. Schon wegen der Höhe des Betrages hätte die Klägerin höhere Sorgfalt walten lassen müssen. Überdies hat Herr Neumann gegenüber der Beklagten mitgeteilt, es handele sich um eine "schlechte" Fälschung. Schriftsachverständigengutachten Nach alledem steht der Klägerin die Klageforderung nicht zu. Jedenfalls ist sie aufgrund der erklärten Aufrechnung erloschen. Die Klage ist daher antragsgemäß abzuweisen. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. Dr. Schemer Rechtsanwalt Das Landgericht Potsdam hat mit Verfügung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Klenkert am 28.05.2015 Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und über die Hauptsache auf Donnerstag, den 18.08.2015, 11.15 Uhr bestimmt. Gleichzeitig hat es das persönliche Erscheinen der Parteien bzw. eines bevollmächtigten Vertreters zum Zwecke der Sachaufklärung angeordnet.

Aufgabe überarbeitet von RiAG von Saldern Seite 8 von 10 Rechtsanwälte und Notariat Bieniek Richter Lobek Kurfürstendamm 22 10709 Berlin Tel: 030-2529 89 56 An das Fax: 030-25 29 89 66 Landgericht Potsdam Friedrich-Ebert-Str. 32 14467 Potsdam In dem Rechtsstreit Berlin, den 8. Juni 2015 Az: 206/15 Novum Privat- und Geschäftskundenbank AG./. Dr. Müller GmbH & Co. 8 O 186/15 beantragen wir, Eingang LG Potsdam: 09.06.2015 den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 28. April 2015, 8 O 186/15, als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Begründung: Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist bereits unzulässig, da die Beklagte die zweiwöchige Einspruchsfrist offenkundig nicht eingehalten hat. Das Vorbringen hat auch in der Sache keinen Erfolg: Ob die Beklagte von der gefälschten Anweisung Kenntnis hatte, ist unerheblich. Denn eine gefälschte Anweisung ist wie eine von vorneherein fehlende Anweisung zu behandeln. Eine Entreicherung durch die Weggabe des Pkw liegt nicht vor, da der Pkw nicht Gegenstand der Bereicherung ist.

Aufgabe überarbeitet von RiAG von Saldern Seite 9 von 10 Auch die erklärte Aufrechnung dürfte ins Leere gehen. Der Beklagten steht eine Schadenersatzforderung gegen die Klägerin mangels einer hierfür erforderlichen Anspruchsgrundlage nicht zu. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. Richter Rechtsanwalt ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Öffentliche Sitzung des Landgerichts Ort, Datum Geschäftsnummer: 8 O 186/15 Potsdam, den 18.08.2015 Gegenwärtig: Vorsitzende Richterin am Landgericht Klenkert als Vorsitzende Zell als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Novum Privat und Geschäftskundenbank AG./. Müller GmbH & Co. KG erschienen bei Aufruf: 1. für die Klägerin ihr Vorstandsmitglied Sommer sowie Rechtsanwalt Richter 2. für die Beklagte ihr Geschäftsführer Dr. Müller sowie Rechtsanwalt Dr. Schemer Der Sach- und Streitstand wurde zum Zweck der gütlichen Einigung erörtert. Eine gütliche Einigung scheiterte. Der Klägervertreter stellte die Anträge aus dem Schriftsatz vom 08.06.2015. Der Beklagtenvertreter stellte die Anträge aus dem Schriftsatz vom 26.05.2015. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

Aufgabe überarbeitet von RiAG von Saldern Seite 10 von 10 b.u.v. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Dienstag, den 8. September 2015, 13.00 Uhr, Saal 215. Klenkert Zell Bearbeitervermerk: 1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Der Tatbestand muss den Anforderungen des 313 Abs. 2 ZPO genügen. Wird eine Entscheidung gefunden, in der zur materiellen Rechtslage nicht Stellung genommen wird, so ist diese in hilfsweisen Entscheidungsgründen zu erörtern. 2. Die Formalien (Zustellungen, Ladungen, Unterschriften, Vollmachten etc.) sind in Ordnung, sofern sich aus dem Sachverhalt nichts anderes ergibt. 3. Den Anforderungen des 139 ZPO ist Genüge getan; ergänzender Parteivortrag ist nicht erfolgt. Wird eine weitere Beweiserhebung für erforderlich gehalten, so ist zu unterstellen, dass diese ordnungsgemäß erfolgt und ohne Ergebnis für den Beweisführer geblieben ist. 4. Soweit von einem Abdruck der Anlagen abgesehen wurde, ist davon auszugehen, dass sie den von der jeweiligen Partei vorgetragenen Inhalt haben und dass sich aus ihnen keine weiteren für die zu fertigende Entscheidung maßgeblichen Umstände ergeben. Zugelassene Hilfsmittel: - Schönfelder, Deutsche Gesetze (Textsammlung), - Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, - Thomas-Putzo, Zivilprozessordnung