LAND BRANDENBURG Was Sie über Rechtsanwälte wissen sollten



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Transkript:

Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten LAND BRANDENBURG Was Sie über Rechtsanwälte wissen sollten

2 Allgemeines Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ( 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Er übt einen freien, nicht gewerblichen Beruf aus und unterliegt der Berufsaufsicht durch die zuständige Rechtsanwaltskammer. Eine Dienstaufsicht durch die Justizbehörde besteht nicht. Sein berufliches Handeln wird nur durch die Interessen seiner Mandanten und die Berufsordnung bestimmt. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Rechtsanwälte werden im Land Brandenburg nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer von dem Präsidenten des Brandenburgischen O- berlandesgericht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Voraussetzung für die Zulassung ist u. a.: - der Erwerb der Befähigung zum Richteramt nach Absolvierung derselben Ausbildung wie Richter oder Staatsanwälte oder - ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR mit dem Abschluss des akademischen Grades eines Diplomjuristen und eine mindestens zweijährige juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf. (Diese Voraussetzung muss bis spätestens 8. September 1996 erfüllt worden sein.) Rechtsanwälte haben grundsätzlich am Ort des Gerichts, bei dem sie zugelassen sind, eine Kanzlei einzurichten (Kanzleipflicht).

3 Die Rechtsanwaltskammern können Rechtsanwälten mit besonderen nachgewiesenen Kenntnissen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, Sozialrechts, Familienrechts, Steuerrechts, Verwaltungsrechts, Strafrechts oder Insolvenzrechts die Bezeichnung Fachanwalt gestatten. Aufgaben der Rechtsanwälte Die zugelassenen Rechtsanwälte sind zur umfassenden Beratung sowie zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten berufen. Jeder Bürger ist berechtigt, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt beraten und vor Gerichten, Behörden oder Schiedsgerichten vertreten zu lassen. Den Rechtsanwalts seines Vertrauens kann er frei wählen; dieses Recht ist jedoch durch den sog. Anwaltszwang teilweise eingeschränkt. Pflichten der Rechtsanwälte Mit der Zulassung werden für die Rechtsanwälte nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten begründet, so vor allem die Pflicht - zur gewissenhaften Berufsausübung, - zur Übernahme der Beratung oder Prozessvertretung nach den Beratungshilfe- oder Prozesskostenhilfegesetzen (näheres dazu im Informationsblatt Rechtsberatung und Prozesskostenhilfe, herausgegeben vom Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten), - zur Mandatsübernahme bei Bestellung zum Pflichtverteidiger,

4 - zur Ablehnung eines Mandats, falls bei Übernahme Berufspflichten verletzt würden (z. B. Beratung von Prozessgegnern des eigenen Mandanten = sog. Parteiverrat). Vertragsverhältnis Der Rechtsanwalt wird aufgrund eines zivilrechtlichen, jederzeit widerrufbaren Dienstvertrages für den Mandanten tätig. Hierzu wird eine Vollmacht des Mandanten benötigt, die im Regelfall auch das Recht zur Prozessvertretung und zu Maßnahmen der Zwangsvollstreckung umfasst. Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Tätigkeit erst nach Zahlung eines angemessenen Vorschusses aufzunehmen. Für vom Gericht beigeordnete Rechtsanwälte (z. B. Pflichtverteidiger) gelten abweichende Bestimmungen. Übrigens: Auch Rechtsanwälten kann bei ihrer häufig schwierigen Arbeit ein Fehler unterlaufen; hiergegen sind alle Rechtsanwälte jedoch nicht in unbegrenzter Höhe versichert (Berufshaftpflichtversicherung). Anwaltszwang Hierunter versteht man die Verpflichtung der Bürger, sich in manchen Prozessen durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen. Der Anwaltszwang wird in den Prozessordnungen geregelt, er besteht zum Beispiel - in der Zivilprozessordnung (ZPO) für Zivilsachen vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof sowie in Familiensachen vor den Amtsgerichten und allen höheren

5 Instanzen (z. B. Ehescheidung und Folgesachen, wie Unterhalt, Sorgerecht für Kinder), - in der Strafprozessordnung (StPO) für die Fälle der notwendigen Verteidigung (z. B. die zur Last gelegte Tat ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht). Der Anwaltszwang ist kein Selbstzweck. Der sachkundige Rat der Rechtsanwälte soll die Bürger in schwierigen oder bedeutsamen Rechtssachen vor Fehlentscheidungen bewahren und darüber hinaus die Arbeit der Gerichte erleichtern. Seit 1. Januar 2000 dürfen alle bei einem Amts- oder Landgericht in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte bei allen Land- und Familiengerichten auftreten. Vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht dürfen nur Rechtsanwälte auftreten, die bei diesem Gericht zugelassen sind. Auskünfte dazu erteilen die Rechtsanwaltskammer und das Brandenburgische Oberlandesgericht. Gebührenrechnung Die Rechtsanwälte haben ihre Honorare unabhängig vom Erfolg nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu ermitteln und hierbei eine nachprüfbare Abrechnung zu erteilen. Für die Gebührenberechnung sind regelmäßig die Höhe des Streitwertes (Zivilsachen) oder der Umfang der Tätigkeit (Strafsachen) maßgebend. Es kann auch eine Gebührenvereinbarung getroffen werden, wonach die gesetzlichen Gebühren überschritten werden können.

6 Die Rechtsanwälte können die Herausgabe der Handakten oder einzelner Schriftstücke an ihre Mandanten verweigern, bis sie Gebühren und Auslagen erstattet bekommen haben. Berufsrecht und Berufsaufsicht Die Rechtsanwälte sind an bestimmte berufsrechtliche Pflichten gebunden, die in einer Berufsordnung festgelegt sind. Die Erfüllung dieser Pflichten überwacht der Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Beschwerden über Rechtsanwälte sind an die Rechtsanwaltskammer zu richten. Die Rechtsanwaltskammer überprüft eingehende Beschwerden und versucht, bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln. Dazu ist die Kammer auf Antrag verpflichtet. Ihr steht die Befugnis zu, Beschwerdeführer unter Angabe der Gründe zu bescheiden. Die Rechtsanwaltskammer erteilt an Rechtsuchende keine Rechtsauskünfte. In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist bestimmt, welche Maßnahmen (durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder die Anwaltsgerichtsbarkeit) bei berufswidrigem Verhalten gegen die Rechtsanwälte verhängt werden können. Diese reichen von einer Rüge über Geldbußen bis zum Ausschluss aus der Anwaltschaft. Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Gefährdet ein Rechtsanwalt die Interessen von Rechtsuchenden dadurch, dass er z. B. in Vermögensverfall gerät, so wird seine Zu-

7 lassung nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts widerrufen. In diesem Fall wie auch beim Tode eines Rechtsanwalts wird für die Kanzlei in der Regel ein Rechtsanwalt bestimmt, dessen Aufgabe es ist, die schwebenden Angelegenheiten zum Abschluss zu bringen. Die Rechtsanwaltskammer Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Rechtsanwälte, die in dem Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zugelassen sind, bilden die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg. Die Rechtsanwaltskammer hat ihren Sitz in 14776 Brandenburg an der Havel, Grillendamm 2, Tel.: 0 33 81 25 33 0, Fax: 0 33 81 25 33 23. Herausgeber: Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Heinrich-Mann-Allee 107, 14460 Potsdam