BEZIRKSREGIERUNG ARNSBERG. Genehmigungsbescheid

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Transkript:

BEZIRKSREGIERUNG ARNSBERG Genehmigungsbescheid - 53-Ar-0104/13/8.1.1.1 - vom 23.12.2013 Auf Antrag der Firma RWE Innogy GmbH Flamingoweg 1 44139 Dortmund vom 18.10.2013 wird dieser die Genehmigung gemäß 6, 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274) zur wesentlichen Änderung des Biomasseheizkraftwerkes Bergkamen in 59192 Bergkamen, Ernst-Schering-Straße 10, Kreis Unna, Gemarkung Bergkamen, Flur 11, Flurstück 692 erteilt.

- 2 - Die Änderung wird im nachstehend aufgeführten Umfang genehmigt: 1. Errichtung und Betrieb einer Fernwärmeauskopplung inkl. Verrohrung und EMSR-Anbindung Die Leistung/Kapazität des Biomasseheizkraftwerkes bleibt unverändert bestehen. 2. Aufhebung der Nebenbestimmung 2.2 des Genehmigungsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 04.01.2006 - Az.: 56.8851.1.1/8.1-G 49/05 Von dieser Genehmigung eingeschlossene behördliche Entscheidungen: Gemäß 13 BImSchG sind von dieser Genehmigung eingeschlossen: - die baurechtliche Entscheidung gemäß 63 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256/SGV. NRW. 232) für die Änderung der baulichen Anlagen. Antragsunterlagen: Diesem Genehmigungsbescheid liegen die nachstehend aufgeführten Unterlagen - mit Anlagestempel und Dienstsiegel versehen - zugrunde: 1. Antragsschreiben vom 18.10.2013 2. Inhaltsverzeichnis 3. Antrag mit Einführung 4. Antragsformular 1 5. Angaben zum Standort 6. Lageplan M 1 : 500; Zeichnungs-Nr.: Trasse FW 7. Beschreibung der geplanten Maßnahme 8. Grundriss Maschinenhaus Keller

- 3 - Blattgruppe.: 90.0 / 84.1 9. Seitenansicht Maschinenhaus Blattgruppe.: 150.0 / 84. 10. R&I Schema Fernwärmeanschluss Innen 11. Formulare zum Genehmigungsverfahren nach BImSchG 12. Emissionen der geplanten Anlage 13. Plan zur Behandlung der Abfälle 14. Angaben zur Wasser- und Abwasserwirtschaft 15. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 16. Anlagensicherheit und Maßnahmen zum Arbeitsschutz 17. Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach UVPG Fortdauer bisheriger Genehmigungen: Die bisher erteilten Genehmigungen sowie die sonstigen Entscheidungen gemäß 15 Abs. 2 BImSchG behalten ihre Gültigkeit, soweit sich aus dieser Genehmigung keine Abweichungen ergeben und sie nicht durch Fristablauf oder Verzicht erloschen sind. Die Genehmigung wird unter nachstehend aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt: 1. Allgemeines: 1.1 Das Biomasseheizkraftwerk darf nur nach den geprüften, mit Anlagestempel und Dienstsiegel gekennzeichneten Antragsunterlagen geändert und betrieben werden. Sofern in den nachstehenden Nebenbestimmungen abweichende Anordnungen getroffen werden, sind diese durchzuführen.

- 4-1.2 Für die Änderung der Anlage und die Inbetriebnahme der geänderten Anlage wird eine Frist bis zum 31.12.2015 gesetzt. 1.3 Diese Genehmigung oder eine Abschrift ist an der Betriebsstätte oder in der zugehörigen Verwaltung auf dem Werksgelände jederzeit bereit zu halten und den Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzulegen. 1.4 Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53 "Immissionsschutz" ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geänderten Anlage schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss der Bezirksregierung Arnsberg spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Inbetriebnahme vorliegen. 1.5 Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53 "Immissionsschutz" ist der Zeitpunkt der Stilllegung der Anlage schriftlich anzuzeigen ( 15 Abs. 3 BImSchG). Die Anzeige muss der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53 "Immissionsschutz" spätestens einen Monat vor Stilllegung vorliegen. Der Anzeige ist eine Beschreibung derjenigen Maßnahmen beizufügen, die sicherstellen, dass auch nach einer Betriebseinstellung 1. keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, 2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit beseitigt werden und 3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist. 2. Nebenbestimmung zur Bauausführung: Die Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256, zuletzt geändert am 09.05.2000 GV. NRW S. 439) sowie die Verwaltungsvorschriften zur Landesbauordnung (VV BauO NRW) - Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 12.10.2000 (MBl. NRW. S. 1432) - sind zu beachten.

- 5 - Hinweis zur Bauausführung: Die Bauausführung hat nach den anerkannten Regeln der Baukunst unter Einhaltung der Technischen Baubestimmungen sowie insbesondere entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Bauberufsgenossenschaft zu erfolgen. Hinweise: I. Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann ( 15 Abs. 1 BImSchG). Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung). Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist ( 16 Abs. 1 BImSchG). II. Diese Genehmigung erlischt, wenn 1. innerhalb der in Nebenbestimmung 1.2 gesetzten Frist nicht mit der Änderung der Anlage und dem Betrieb der geänderten Anlage begonnen oder 2. die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als 3 Jahren nicht mehr betrieben worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann diese Fristen auf Antrag aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird ( 18 Abs. 3 BImSchG). III. Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt- Schadensanzeige-Verordnung - vom 21.02.1995 (GV. NRW. S. 196/SGV. NRW. 28), zuletzt geändert am 09.12.2009 (GV.NRW. S. 600), ist zu beachten.

- 6 - Über emissionsrelevante Störungen, Schadensfälle mit Außenwirkung sowie jede bedeutsame Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Anlage ist die Nachrichten- und Bereitschaftszentrale in Essen (Telefon-Nr.: 0201-714488) unmittelbar zu informieren. IV. Die Änderung der Anlage und der Betrieb der geänderten Anlage sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften, der Technischen Baubestimmungen, der VDE-Vorschriften, der DIN-Normen, der Unfallverhütungsvorschriften und der sonstigen Regeln der Technik durchzuführen. V. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über die Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV -) vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 (7) der Verordnung vom 26.11.2010 (BGBl. I S. 1643), ist zu beachten. VI. Die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12.08.2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19.07.2010 (BGBl. I. S. 960), ist zu beachten. VII. Die Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10.06.1998 (BGBl. I S. 1283), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 23.12.2004 (BGBl. I S. 3758), ist zu beachten. Kostenentscheid: Die Kosten des Genehmigungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Gründe: Die Antragstellerin betreibt in 59192 Bergkamen, Ernst-Schering-Straße 10 ein Biomasseheizkraftwerk. Die Anlage gehört zu den unter Nr. 1.1 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973) genannten Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,

- 7 - Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr. Da neben der Verbrennung von naturbelassenem Holz auch die Verbrennung von Altholz der Kategorien A I bis A IV gemäß Altholzverordnung möglich ist, gehört das Biomassekraftwerk gleichzeitig zu den unter Nr. 8.1.1.1 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren - hier: der Verbrennung mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen gefährlicher Abfälle o- der mehr je Tag und fällt hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen unter den Geltungsbereich der Verordnung über die Verbrennung und der Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV. Der Antrag vom 18.10.2013 bezweckt die Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Biomasseheizkraftwerkes durch 1) die Errichtung und Betrieb einer Fernwärmeauskopplung sowie 2) der Aufhebung der Nebenbestimmung 2.2 des Genehmigungsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 04.01.2006, Az.: 56.8851.1.1/8.1-G 49/05. Zu 1) Das beantragte Vorhaben ist eine wesentliche Änderung der bestehenden Anlage, wofür die Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg nach Maßgabe der Bestimmungen des Ersten Abschnittes des BImSchG in Verbindung mit - 1, 2 der 4. BImSchV sowie Nr. 1.1 in Verbindung mit Nr. 8.1.1.1 des Anhangs zu dieser Verordnung und - 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662/SGV. NRW. 282) in Verbindung mit dem zweiten Spiegelstrich des Anhangs I dieser Verordnung erforderlich ist.

- 8 - Das Verfahren für die Erteilung der Genehmigung ist nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973), unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749), durchgeführt worden. Danach wurden Zeichnungen und Beschreibungen in dem für die Erteilung der Genehmigung erforderlichen Umfang mit dem Antrag vorgelegt bzw. später nachgereicht. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erfolgte durch die Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 53 "Immissionsschutz" unter Beteiligung der nachfolgend genannten sachverständigen Behörden und Stellen. Es liegen vor die Stellungnahmen - der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 55 "Betrieblicher Arbeitsschutz" vom 31.10.2013, und - der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Bergkamen vom 02.12.2013. Im Flächennutzungsplan der Stadt Bergkamen vom 29.12.1986 ist der Standort des Vorhabens als Industriefläche (GI) dargestellt. Es handelt sich bei dem beantragten Vorhaben um ein Bauvorhaben innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ( 34 Baugesetzbuch). Es bestehen keine planungsrechtlichen Festsetzungen. Die Eigenart der näheren Umgebung des geplanten Vorhabens entspricht entsprechend dem städtebaulichen Zielkonzept nach der vorhandenen Bebauung und hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einem Industriegebiet (GI) im Sinne der Baunutzungsverordnung, in dem das Vorhaben seiner Art nach zulässig ist ( 34 Abs. 2 Baugesetzbuch).

- 9 - Im Übrigen fügt sich das Vorhaben nach Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein; die Erschließung ist gesichert ( 34 Abs. 1 Baugesetzbuch). Planungsrechtlich bestehen somit keine Bedenken gegen das Vorhaben. Die Anlage gehört ebenfalls zu den unter Nr. 8.1.1.1 der Anlage 1 Spalte 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert am 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756), genannten Anlagen. Für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, ist gemäß 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Vorprüfung im Sinne des 3c Abs. 1 Satz 1 und 3 zur Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dabei hat die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen einzuschätzen, ob das Vorhaben aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Vorprüfung der eingereichten Unterlagen ergab, dass das beantragte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Diese Feststellung, die selbstständig nicht anfechtbar ist, wurde gemäß 3 a UVPG im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg Nr. 48 Seite 383 vom 30.11.2013 und zusätzlich im Internet der Bezirksregierung Arnsberg öffentlich bekannt gemacht. Bei der Prüfung der Frage, welche Nebenbestimmungen zum Schutz der Nachbarschaft vor erheblichen Gefahren, Nachteilen oder Belästigungen nötig sind, sind u.a. - die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. 1998 Nr. 26 S. 503) berücksichtigt worden. Die Prüfung gemäß 6 BImSchG ergab, dass sichergestellt ist, dass die sich aus 5 BImSchG für den Betreiber der Anlage ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes dem beantragten Vorhaben nicht entgegen stehen.

- 10 - Die beantragte Genehmigung ist nach Vorstehendem gemäß 6 BImSchG unter Festlegung der sich als nötig ergebenden Nebenbestimmungen zu erteilen. Zu 2) Mit Antrag vom 29.09.2005 beantragte die Firma Harpen Energie Contracting GmbH, gegenüber der ursprünglichen Genehmigung vom 28.04.2004 (Az.: 56.8851.1.1/8.1-G 30/03 T2) zur Errichtung und Betrieb des Biomasseheizkraftwerkes in Bergkamen, u.a. Änderungen an der Brennstoffversorgung gemäß 6 und 16 des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Bei der Prüfung des Antrages unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden hatten sich verschiedene Anforderungen ergeben, um die Erfüllung der in 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Dementsprechend wurden diese als Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 04.01.2006 festgesetzt. Mit dem Antrag vom 18.10.2013 beantragt die RWE Innogy GmbH als jetziger Betreiber des Biomasseheizkraftwerkes in Bergkamen die Aufhebung der Nebenbestimmung zur Festlegung der Ableitbedingungen der Quellen Aufsatzfilter Wellkantenförderer, Aufsatzfilter Bandwaage und Aufsatzfilter Antragsförderer. Gemäß Nr. 4.1 TA Luft soll bei Schadstoffen, für die Immissionswerte in den Nummern 4.2 bis 4.5 festgelegt sind (hier im speziellen Fall Schwebstaub), die Bestimmung von Immissionskenngrößen bei u.a. geringen Emissionsmassenströmen (s. Nummer 4.6.1.1 TA Luft) entfallen. Nach Nummer 4.6.1.1 b) TA Luft ist der Emissionsmassenstrom als gering im Sinne Nr. 4.1 TA Luft zu werten, wenn die nicht nach Nummer 5.5 TA Luft abgeleiteten Emissionen (diffuse Emissionen) 10 vom Hundert des in Tabelle 7 TA Luft festgelegten Bagatellmassenstromes nicht überschreitet. Der Bagatellmassenstrom für Staub beträgt laut Tabelle 7 TA Luft 1 kg/h. Der max. Staub-Emissionsmassenstrom aller drei o.g. Quellen zusammen unterschreitet den Bagatellmassenstrom für diffuse Quellen von 0,1 kg/h (10 vom Hundert von 1 kg/h). In diesem Fall kann gemäß Nr. 4.1 TA Luft davon ausgegangen werden, dass schädliche Umweltauswirkungen nicht hervorgerufen werden können. Da aufgrund des geringen Emissionsmassenstromes der drei Quellen die Vollziehung der Nebenbestimmung 2.2 unverhältnismäßig ist, hält die Bezirksregierung Arnsberg die Streichung der genannten Nebenbestimmung für angemessen und bewilligt Ihren Antrag auf Streichung der Nebenbestimmung.

- 11 - Begründung der Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (GebG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung (Fassung vom 23.08.1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert am 01.10.2013 (GV. NRW. S. 566)) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der zurzeit geltenden Fassung (Fassung vom 03.07.2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert am 28.05.2013 (GV. NRW. S. 290)). Festsetzung der Kosten: Die Errichtungskosten (E) werden auf 500.000 Euro festgesetzt. Die Rohbausumme wird auf 0 Euro festgesetzt. Für die Erteilung der Genehmigung werden berechnet: Verwaltungsgebühren nach dem Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Tarifstelle 15a.1.1 Tarifstelle 15a.1.1a) Entscheidung über die Genehmigung einer wesentlichen Änderung ( 16 BIm- SchG) einer im Anhang der 4. BImSchV genannten Anlage Gebühr: Euro 500 + 0,005 x (E - 50 000) mindestens 500 = 2 750 Euro mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese behördliche Entscheidung selbstständig erteilt worden wäre Eingeschlossen in diese Entscheidung ist die baurechtliche Entscheidung. Vergleichsberechnung für die Mindestgebühr: Die Gebühr für die eingeschlossene baurechtliche Entscheidung ermittelt sich wie folgt: Die anzusetzenden Kosten werden maßgeblich bestimmt durch die Änderung der Brandwand. Hierfür werden 2.000 Euro angesetzt.

- 12 - Tarifstelle 2.4.2.4c) Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung von in Tarifstelle 2.4.1.4 genannten baulichen Anlagen, und zwar solchen im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe c) Gebühr: Euro 13 v.t. der Herstellsumme = 26 Euro Für die eingeschlossene Baugenehmigung wäre damit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 26 Euro zu erheben gewesen. Die Verwaltungsgebühr gemäß Tarifstelle 15a.1.1 ermittelt sich damit zu 2 750 Euro. An Verwaltungsgebühren sind demnach zu erheben. 2 750 Euro Hinweis: Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für die Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: I. Gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg, vom 23.12.2013 - Az.: 53-Ar-0104/13/8.1.1.1 - kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in 48143 Münster, Aegidiikirchplatz 5 einzureichen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. II. Bei isolierter Anfechtung der Gebührenentscheidung ist die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofs-

- 13 - vorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Im Auftrag gez. Hölscher (Hölscher)