Gründung einer neuen Pfarrei - Grundinformationen -

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Transkript:

Gründung einer neuen Pfarrei - Grundinformationen - Auf dem Weg in die neue Pfarrei im Pastoralen Raum Frankfurt-Höchst Gemeindehaus St. Michael, Frankfurt Sossenheim Samstag, 02.07.2016

Rahmen

Der Gesamtrahmen Entscheidung des Apostolischen Administrators zur Pastoralstruktur im Bezirk Frankfurt: Pastoraler Raum Frankfurt-Höchst bleibt im bisherigen Zuschnitt bestehen Beschluss des Pastoralausschuss, die Pfarreiwerdung anzugehen

Der rechtliche Rahmen Rechtlich Handelnder ist der Bischof (bischöfliche Urkunde zur Errichtung der neuen Pfarrei). Die Synodalordnung garantiert eine Anhörung der betroffenen Pfarrgemeinderäte und Verwaltungsräte Es gibt zwei mögliche rechtliche Wege: Zu- oder Umpfarrung Auflösung aller bisheriger Pfarreien und Errichtung einer neuen Pfarrei

Pfarrei neuen Typs Eine Pfarrei neuen Typs besteht aus vielen lebendigen und profilierten Gemeinden und anderen Orten kirchlichen Lebens Seelsorgliche Nähe Was die Pfarrei neuen Typs leisten muss: Einladend und partizipativ Überschaubare Strukturen Effiziente Verwaltung

Aktuelle Beschlusslage im Pastoralausschuss 1. Entscheidung zum Pfarreiwerdungsprozess (Errichtungsdatum: 01.01.2018) 2. Pfarrkirche der neuen Pfarrei soll die Justinuskirche in Höchst sein 3. Name der Pfarrei soll St. Margareta Frankfurt lauten Apostolischer Administrator hat dem Namen der Pfarrei zugestimmt Name kann in die Schlussfassung der Gründungsvereinbarung eingefügt werden. (Alle weiteren Kirchen neben der Pfarrkirche behalten ihre Patronate und bleiben Orte der Sakramentenspendung)

Der Rahmen für den Pfarreiwerdungsprozess Frankfurt-Höchst Ort des Zentralen Pfarrbüros Ortstermin der Projektgruppe Liegenschaften fand am 21.04.2016 im Pastoralen Raum statt Ergebnis des Liegenschafts-Jour fixe liegt vor (Votum: Unterliederbach) Pastoralausschuss wird das Ergebnis beraten

Gründungsvereinbarung - Inhalt und Verfahren -

Die Gründungsvereinbarung Pastoraler Raum einigt sich in ihr auf wesentliche Punkte und Regelungen für die neue Pfarrei Gründungsvereinbarung bildet Grundlage der neuen Pfarrei ( Selbstverpflichtung / Agenda) Bischöfliches Ordinariat genehmigt die Gründungsvereinbarung Einige der Regelungen und Bestimmungen gehen in die Errichtungsurkunde ein

Die Gründungsvereinbarung Elemente I. Die neue Pfarrei Name / Pfarrgebiet / Kirchen / Zentrales Pfarrbüro / KiTa / Synodale Gremien / Gottesdienstordnung / II. Die neue Pfarrei als Kirchengemeinde nach weltlichem Recht Name / Gesamtrechtsnachfolge / Verwaltungsrat / KiTa- (Koordination) / MAV /

Procedere I Beschluss des PA zum Beginn des Pfarreiwerdungsprozesses Auftragsgespräch Auftaktveranstaltung des Prozesses mit Verabredung der Arbeitsstruktur Erste Arbeitsphase: Erarbeitung des Entwurfs der Vereinbarung Projektgruppen arbeiten Teile der Gründungsvereinbarung aus Steuerungsgruppe arbeitet die Gründungsvereinbarung aus Pastoralausschuss berät und beschließt die Entwurfsfassung der Gründungsvereinbarung

Procedere II Pastoralausschuss reicht die Gründungsvereinbarung beim Bischöflichen Ordinariat zur Prüfung ein Prüfung durch die Stellend des Bischöflichen Ordinariates (über Abt.-Leiter Pastoral in den Bezirken) und anschl. Rückmeldung an die Steuerungsgruppe Erarbeitung der Endfassung der Vereinbarung unter Berücksichtigung der Rückmeldungen des Bischöflichen Ordinariates Pastoralausschuss berät und beschließt Endfassung der Gründungsvereinbarung

Procedere III Schlussveranstaltung oder Umlaufverfahren mit Anhörung der beteiligten Pfarrgemeinde- und Verwaltungsräte gemäß 13 SynO (mit der Unterschrift im Anhörungsverfahren dokumentieren Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat die Einhaltung des Anhörungsverfahrens - nicht ihr Einverständnis mit der Gründungsvereinbarung, daher müssen die Voten dokumentiert sein) Einreichen der Vereinbarung beim Generalvikar bzw. beim Ständigen Vertreter des Apostolischen Administrators Abschließende Prüfung im Bischöflichen Ordinariat Entscheidung des Bischofs bzw. des Apostolischen Administrators Ausfertigung der bischöflichen Urkunde und Veröffentlichung im Amtsblatt Gottesdienst / Fest zur Neuerrichtung der Pfarrei unter Limburger Beteiligung

Themen / Fragestellungen im Prozess

Pastorale Fragen Eucharistiefeiern sonntags nach Möglichkeit weiterhin in allen bisherigen Pfarrgemeinden (Gottesdienstordnung) Das pastorale Handeln in den Blick nehmen Was wird weiter vor Ort fortgeführt? Was wird künftig nur noch an einer Stelle getan? Was entfällt ganz? Wofür entstehen neue Kräfte, wo wagen wir, anders anzusetzen als bisher? Formulierung einer pastoralen Leitidee (Pfarrei neuen Typs)

Vermögensfragen Neue Pfarrei/Kirchengemeinde: Gesamtrechtsnachfolge der bisherigen Pfarreien/Kirchengemeinden Das gesamte Vermögen der bisherigen Kirchengemeinden incl. aller Forderungen und Verbindlichkeiten geht auf die neue Kirchengemeinde über. Die rechtliche Dimension schließt Solidaritätsgedanken ein. Bestehende Zweckbindungen von Vermögenswerten bleiben bestehen

Vermögensfragen Verwendung von Vermögen für die Kirchorte Erster Grundsatz: Die neue Kirchengemeinde muss solide aufgestellt sein (genügend freie Rücklagen) Zweiter Grundsatz: kein schnelles Auf-die-Seiteschaffen sondern gemeinsam Beratung mit Blick auf das Ganze Eine weitere Sicherung von Vermögenswerten für den Kirchort ist grundsätzlich möglich (z.b. über neue Zweckbindungen) Sie ist Teil der Gründungs-Vereinbarung (Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates)

Schlüsselzuweisung und Bedarfszuweisung Bzgl. der Schlüsselzuweisungen B und C bleibt es beim bisherigen Status. Die SZ A wird nach der künftigen Katholikenzahl berechnet. Die Zuweisungen für Küster- und Organistendienste bleiben erhalten, solange es vor Ort regelmäßige Sonntagsgottesdienste gibt. Bestehen in der neuen Pfarrei mehrere Kirchenchöre, so wird die Chorleiterfinanzierung weiter zugesagt. Frage nach einem kirchenmusikalischen Konzept,! das die Vielfalt und Fülle abbildet, sollte mit dem Bezirkskantor besprochen werden.

Kindertageseinrichtungen I Kindertageseinrichtungen bleiben wichtige Orte der Pastoral Daher verbleibt die Trägerschaft bei den Kirchengemeinden Im Rahmen des verbindlichen Qualitätsmanagements nach dem Gütesiegel katholischer Tageseinrichtungen für Kinder (KTK), definieren die Einrichtungen zusammen mit dem Pfarrgemeinderat ihre Rolle in der Pastoral der neuen Pfarrei und ihre Vernetzung mit anderen kirchlichen Diensten (Familienbildung, Beratungsdienste)

Kindertageseinrichtungen II Es gibt zwei Möglichkeiten der Verwaltung der Kindertageseinrichtungen in Pfarreien neuen Typs: 1. Der VRK der Pfarrei neuen Typs benennt für jede Einrichtung eine/n Kindergartenbeauftragten mit Gattungsvollmacht, der die Trägerverantwortung übernimmt. 2. Der VRK der Pfarrei neuen Typs erhält eine Unterstützung durch einen Kita-Koordinator, der im Auftrag des Bistums (Abteilung Kindertageseinrichtungen) die Trägeraufgaben vor Ort unterstützt. Dienstvorgesetzter ist der Pfarrer.

Kindertageseinrichtungen III Konsequenzen für Verantwortlichkeiten und Gremien: 1. Das Pastoralteam muss die Zuständigkeit für die pastorale Begleitung der Einrichtungen klären. 2. Die Vertretung des PGR in den Beiräten der Einrichtungen kann an ein Mitglied des betreffenden Ortsausschusses delegiert werden. 3. Im Falle der Bestellung einer/s Koordinators/in vertritt diese/r den Träger in den Gremien (Beiräte, PGR bei Behandlung von Kita-Materie) und berichtet dem VRK regelmäßig. 4. Wo möglich sollte der Dienstsitz des/r Koordinator/in beim zentralen Pfarrbüro angesiedelt sein.

Zentrales Pfarrbüro

Zentrales Pfarrbüro Es gibt ein zentrales Pfarrbüro Kirchenbücher Kontaktstelle Kontaktstelle Kontaktstelle X X X Kirchenbuch Kirchenbuch Kirchenbuch

Arbeitsteilung Erreichbarkeit Kassenbuch (KIP) Standards Schriftgutverwaltung Vernetztes Arbeiten und Kommunikation (DiöNet)

Der Nutzen Transparenz Erreichbarkeit Klarheit Entlastung Vereinfachung Gemeinde Seelsorger zentraler Ort Sekretärinnen besserer Informationsfluss verbesserter Service

Auftritt der neuen Pfarrei ( Öffentlichkeitsarbeit ) Neu zu erstellen: Das Siegel der Pfarrei bzw. der Kirchengemeinde (mit offiziellen Pfarreinamen) Logo, Briefkopf, Pfarrbrief, Homepage (Einbindung der Kirchorte möglich)

Gremien der neuen Pfarrei

Anzahl Mitglieder Wahl / Bildung Ausgewählte Aufgaben Pfarrgemeinderat Verwaltungsrat Ortsausschuss 12 bis 20 gemäß Beschluss Direktwahl durch die Mitglieder der Pfarrei Mitwirkung bei allen die Pfarrei betreffenden Angelegenheiten Gewährleistung der Grunddienste der Pfarrei Weitergabe von Informationen Wahl Mitglieder Verwaltungsrat 10 gemäß Vorgabe KVVG Wahl der Mitglieder durch PGR Verwaltung des kirchlichen Vermögens in der Kirchengemeinde Vertretung der Kirchengemeinde und des Vermögens Frei (keine Regelung) Bildung des OA und Berufung der Mitglieder durch PGR Aufgaben sind in der Pfarrei auszuhandeln Handelt im Auftrag des PGR Gestaltung kirchlichen Lebens in der Gemeinde vor Ort Sofern keine Vollmacht besteht, Beschluss PGR notwendig

Erläuterung zum Ortsausschuss Es gibt keine rechtlich bindenden Vorgaben für die Aufgaben des Ortsausschusses, damit Spielraum für adäquate Aufgabenverteilung besteht Der Ortsausschuss ist das Organ, das detaillierte Kenntnis über die Situation vor Ort bündelt und nach Bedarf (über die PGR-Mitglieder aus dem Kirchort und den / die Ortsausschuss-Vorsitzende/n) an den PGR weiterleitet Es muss im Rahmen gemeinsamer Ziele Spielräume für unterschiedliche Schwerpunktsetzungen und ggf. unterschiedliche Wege in den Kirchorten geben Der Ortsausschuss ist verantwortlich für die Gestaltung des kirchlichen Lebens vor Ort, das nicht vom Pfarrgemeinderat verantwortet wird.

Verwaltungsrat Wahl der Mitglieder Gattungsvollmacht an Personen Jährlicher Bericht /Haushaltsplan Berufung Mitglieder / Bestätigung des Vorsitzes bzw. gefasster Beschlüsse / Erteilung von Vollmacht zur Beschlussfassung Pfarrgemeinderat Ortsausschuss Eingaben / ggf. Beschlüsse zur Bestätigung durch den Pfarrgemeinderat

Bildung / Zusammensetzung der Gremien

Für den Übergang (bis zur ersten Wahl des Pfarrgemeinderates in der neuen Pfarrei) Es gibt mehrere Alternativmodelle, zwischen denen sich der Pastorale Raum in Abstimmung mit dem Diözesansynodalamt entscheiden kann: 1. Alle Pfarrgemeinderäte bilden den neuen Pfarrgemeinderat 2. Der Pastoralausschuss wird neuer Pfarrgemeinderat 3. Die Pfarrgemeinderäte mandatieren einige ihrer Mitglieder für den (Übergangs-)Pfarrgemeinderat 4. Neuwahl bis zum Ende der laufenden Amtszeit

Paritätische Besetzung Kirchort A (3) Kirchort D (3) Pfarrgemeinderat Kirchort B (3) Kirchort C (3)

Proportionale Besetzung Kirchort A (3) Kirchort D (4) Pfarrgemeinderat Kirchort B (2) Kirchort C (1)

Verwaltungsrat PGR Pastoralteam wählt A B C D Unterstützung durch Navigatorin und ggfl. Koordinator/in VRK Beauftragte mit Gattungsvollmachten

Arbeitsstruktur für die Pfarreiwerdung Prozessbegleiter Lenkungsgruppe Leitung: Priesterl. Leiter 2. Person Pastoralteam Vorsitzende/r Pastoralausschuss Stellv. Vors. Pastoralausschuss je 1 Vertreter/in pro Projektgruppe externe Begleitung Projektgruppe Verwaltung PT: ein/zwei Vertreter/innen VRK Navigato/rin Projektgruppe Synodal PT: Vertreter/innen aus den PGR bzw. den Pfarreien Projektgruppe Pastoral PT: Vertreter/innen aus den PGR bzw. den Pfarreien Projektgruppe Zentrales Pfarrbüro Priesterlicher Leiter PT: 2-3 Pfarrsekretär/inn/e/n 2-3 Vertreter/innen der Pfarreien

www.pfarrei-neuen-typs.de

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