Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) gültig ab dem 01. März 2007

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Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) gültig ab dem 01. März 2007 Automotive-System-Dienstleister Seite 1

Zweck der Verordnung Die Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr soll den bisherigen Rechtsbereich zusammenfassen. Dieser Rechtsbereich bestand bislang aus der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VOInt) und der Fahrzeugregisterverordnung (FRV) Automotive-System-Dienstleister Seite 2

Wesentliche Änderungen Die Einführung der FZV im im Überblick: Die Zuständigkeit der Zulassungsbehörde richtet sich künftig nach dem Wohnsitz des Fahrzeug-Halters, nicht mehr nach dem Standort des Fahrzeuges; bei Einzelunternehmen und juristischen Personen nach dem Ort der Betriebsstätte. Die vorübergehende und die endgültige Stilllegungen entfallen und werden ab ab 01.03.2007 durch das Verfahren der Außerbetriebsetzung abgelöst. Die Betriebserlaubnis bleibt bis zur Wiederzulassung des Fahrzeuges erhalten. Das bisherige Kennzeichen wird sofort frei, wenn nicht sofort zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Reservierung beantragt wird Die roten 07 Kennzeichen für für Oldtimer-Veranstaltungen werden künftig nur noch für für 30 30 Jahre alten Fahrzeuge zugeteilt (bisher für für 20 20 Jahre alte Fahrzeuge) Für Exporte wird künftig eine Zulassungsbescheinigung Teil I I und eine Zulassungsbescheinigung Teil II II ausgestellt werden. Dazu wird auch der internationale Zulassungsschein ausgefertigt. Automotive-System-Dienstleister Seite 3

Regelung der Zuständigkeiten für Kfz - Zulassung 6 Abs. 1 und 46 Abs. 2 FZV Die Zuständigkeit der Zulassungsbehörde richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Wohnsitz / Aufenthaltsort des Fahrzeughalters (sollte es mehrere Wohnsitze geben, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz), und bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden nach der Niederlassung (Betriebsstätte) oder dem Sitz der Behörde. Hinweis: Eine Zulassung von Fahrzeugen von Einzelunternehmen mit festem Betriebssitz ist abweichend vom Wohnort möglich! Automotive-System-Dienstleister Seite 4

Stilllegungen / Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen I 14 Abs. 1 FZV in Verbindung mit 44 u. 45 FZV Durch das neue Verfahren der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges erlischt die Betriebserlaubnis nicht wie bisher nach 18 Monaten ab der vorübergehenden Stilllegung. Die endgültige Stilllegung entfällt. Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann nach 14 (2) FZV auch nach Löschung der Fahrzeugregister unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung TeiI II, bei Verlust dieser Dokumente unter Vorlage des CoC- Papiers oder der Datenbestätigung des Herstellers wieder zugelassen werden. Die Außerbetriebsetzung wird bei Vorlage der Zulassungsbescheinigung (Teil I und Teil II) und der Kennzeichenschilder in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Automotive-System-Dienstleister Seite 5

Stilllegungen / Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen I 14 Abs. 1 FZV in Verbindung mit 44 u. 45 FZV Durch das neue Verfahren der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges erlischt die Betriebserlaubnis nicht wie bisher nach 18 Monaten ab der vorübergehenden Stilllegung. Die endgültige Stilllegung entfällt. Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann nach 14 (2) FZV auch nach Löschung der Fahrzeugregister unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung TeiI II, bei Verlust dieser Dokumente unter Vorlage des CoC- Papiers oder der Datenbestätigung des Herstellers wieder zugelassen werden. Die Außerbetriebsetzung wird bei Vorlage der Zulassungsbescheinigung (Teil I und Teil II) und der Kennzeichenschilder in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Automotive-System-Dienstleister Seite 6

Wiederzulassung von Fahrzeugen I 14 Abs. 2 FZV Durch das neue Verfahren der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges erlischt die Betriebserlaubnis nicht im Gegensatz zur bisherigen Regelung bei vorübergehender oder endgültiger Stilllegung. Für vor dem 01.03.2007 vorübergehend stillgelegte Fahrzeuge gilt eine sog. Besitzstandswahrung, d.h., diese Fahrzeuge werden wie bisher automatisch nach 18 Monaten außer Betrieb gesetzt. Die Betriebserlaubnis bleibt auch in diesen Fällen gültig. Die zugehörigen Kennzeichen bleiben für diese 18 Monate an das jeweilige Fahrzeug gebunden. Für die Wiederzulassung sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. gültige HU-, AU-, SP-Nachweise, 2. die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II oder, falls nicht mehr vorhanden, 3. das CoC-Papier (Übereinstimmungsbescheinigung) oder die Datenbestätigung des Herstellers oder das Einzelgutachten zu dem nicht veränderten Fahrzeug vorzulegen. Können nach der Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern die vorgenannten Unterlagen nicht beigebracht werden, so ist ein amtliches Gutachten (Einzelbetriebserlaubnis) erforderlich. Automotive-System-Dienstleister Seite 7

Verwertungsnachweis 15 Abs. 1 und 2 FZV Da es künftig keine vorübergehenden Stilllegungen mehr sondern nur noch Außerbetriebsetzungen geben wird, hat dies auch Auswirkungen auf den Verwertungsnachweis, der bisher nur bei endgültigen Stilllegungen zum Tragen kam. Gem. 15 Abs. 1 u. 2 FZV hat der Fahrzeughalter gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären, ob das Fahrzeug zur Entsorgung ins Ausland verbracht wird, bei einem zertifizierten Verwertungsbetrieb entsorgt wurde oder nicht als Abfall entsorgt wird. Bei einer Verwertung des Fahrzeuges ist der Verwertungsnachweis (Muster der Anlage V der FZV) der Zulassungsbehörde zur Bestätigung der eingetragenen Halter- und Fahrzeugdaten vorzulegen. Automotive-System-Dienstleister Seite 8

Stilllegungen / Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen II 14 Abs. 1 FZV in Verbindung mit 44 u. 45 FZV Mit der Außerbetriebsetzung wird das bisher zugeteilte Kennzeichen im selben Moment freigesetzt, wenn der Fahrzeughalter das Kennzeichen nicht sofort für die Wiederzulassung des Fahrzeugs reservieren lässt. Die Reservierung kann sofort für einen Zeitraum von acht Monaten für eine Gebühr von 2,60 durchgeführt werden. Außerdem kann der Fahrzeughalter auch eine Reservierung ebendieses Kennzeichens für ein anderes Fahrzeug beantragen. Hinweis: Fahrten mit ungestempelten Kennzeichenschildern sind nur noch dann zulässig, wenn zuvor eine Reservierung eben dieses Kennzeichens stattgefunden hat. Automotive-System-Dienstleister Seite 9

Wiederzulassung von Fahrzeugen II 14 Abs. 2 FZV Wurde das bisherige Kennzeichen bei der Außerbetriebsetzung nicht reserviert, muss ein neues Kennzeichen zugeteilt werden, wenn das bisherige Kennzeichen in der Zwischenzeit für ein anderes Fahrzeug zugeteilt wurde. Hinweis: Fahrten mit ungestempelten Kennzeichenschildern sind nur noch zulässig für die Rückfahrt am selben Tag! Der Fahrzeughalter muss einen Hinweis an den Erwerber geben, dass dieser nicht mit ungestempelten Kennzeichenschildern fahren darf, wenn das Kennzeichen nicht zuvor reserviert wurde. Automotive-System-Dienstleister Seite 10

Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten 16 und 17 FZV Die bisherige Beantragung der roten 06er -Kennzeichen für Firmen im Kfz-Gewerbe ist gem. 16 Abs. 3 FZV auch weiterhin möglich Für Probe- und Überführungsfahrten gibt es auch weiterhin Kurzzeitkennzeichen für die Dauer von 5 Tagen ( 16 Abs. 2 FZV ) Für eine Zuteilung von roten 07er-Kennzeichen zur Teilnahme an Oldtimer-Veranstaltungen ist künftig ein Mindestalter der Fahrzeuge von 30 (vorher 20) Jahren erforderlich ( 17 i.v.m. 2 Ziffer 22 FZV). Für die Beurteilung des Kriteriums Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes ist ein Gutachten nach 23 (1) StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen vorzulegen. Automotive-System-Dienstleister Seite 11

Exporte / Internationale Zulassungen 18 und 19 FZV Mit der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist keine endgültige Stilllegung des Fahrzeuges mehr durchzuführen. Es ist immer eine Zulassungsbescheinigung, Teil I und II, auszustellen. In der Zulassungsbescheinigung Teil I ist das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung für das Ausfuhrkennzeichen ( 19 Abs. 1 Nr. 4) einzutragen. Daneben wird beim LBV ein internationaler Zulassungsschein ausgefertigt. Die Fahrzeuge müssen den deutschen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechen, so wie jedes andere Fahrzeug, das zur Zulassung kommen soll, auch! Der bisherige Hinweis auf die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen des Einfuhrlandes ( verkehrssicher ) sind entfallen. Die anderen bisherigen Regelungen (Vorlage einer besonderen Versicherungsdeckungskarte, Befristung etc.) bleiben in Kraft. Auch die Vorführung des Fahrzeugs und die FIN-Prüfung sind weiterhin erforderlich! Automotive-System-Dienstleister Seite 12