Auf einen Blick - Aktuelle Werte 2019

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Transkript:

Auf einen Blick - Aktuelle Werte 2019 S O Z I A L V E R S I C H E R U N G Unselbstständige Tätigkeiten: Monatliche Geringfügigkeitsgrenze für die Pflichtversicherung bei Anstellungen: 446,81 Euro (brutto Verdienst) Freiwillige Selbstversicherung 2019 bei der GKK Beitrag für geringfügig Beschäftigte monatlich 63,07 Euro Beitrag für Studierende monatlich 59,57 Euro Selbstständige Tätigkeiten: Jährliche Geringfügigkeitsgrenze für die Pflichtversicherung bei Selbstständigkeit (ACHTUNG: GEWINN, NICHT UMSATZ!): 5.361,72 Euro (und mehr) Freiwillige Selbstversicherung 2019 (Opting-in) bei der SVA Opting-in für Neue Selbstständige monatlich 43,11 Euro Für KünstlerInnen ist ein Zuschuss zu den SVA Beiträgen durch den Künstlersozialversicherungsfonds KSVF möglich: Mindestgrenze Einkünfte aus selbstständiger künstlerischer Arbeit Zuschuss pro Monat maximal Zuschuss pro Jahr maximal 5.361,72 Euro 158 Euro 1.896 Euro Überblick Sozialversicherung Betragsgrenzen UV KV PV ALV Geringfügig: Angestellt bis 446,81 /Monat (Brutto-Lohn) x + Optional: Freiwillige Selbstvers. GKK Kosten: 63,07/Monat x x x Selbstständig (Neue Selbstständige) bis 5. 361,72 /Jahr (Gewinn) + Optional: Opting-in SVA Kosten: 43,97/Monat x x Selbstständig (Gewerbetreibende) bis 5.361,72/Jahr (Gewinn) x Teilzeit / Vollzeit: Angestellt ab 438,05/Monat (Brutto-Lohn) x x x x Selbstständig ab 5. 361,72 Jahr (Gewinn) x x x UV = Unfallversicherung, KV = Krankenversicherung, PV= Pensionsversicherung, ALV = ArbeitslosenV 1

S T E U E R N Ab einem Gewinn oder Bruttolohn über 11.000 Euro ist in Österreich Lohn-/Einkommensteuer zu zahlen Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) S O Z I A L H I L F E Die bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) ist eine Sozialleistung in Österreich. Sie besteht aus einer Bargeldleistung und einer unentgeltlichen Krankenversicherung. Die bedarfsorientierte Mindestsicherung ist für Personen vorgesehen, die über keine angemessenen finanziellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt bzw. den ihrer Angehörigen ausreichend decken zu können. Die Entscheidung, ob die bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird, trifft die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (z.b. Bezirkshauptmannschaft, Magistrat). Diese nimmt auch die Auszahlung vor. Die Details der bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in den Bundesländern verschieden geregelt. EU- bzw. EWR-BürgerInnen haben in Österreich nur dann einen uneingeschränkten Anspruch auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, wenn sie sich als ArbeitnehmerInnen in Österreich aufhalten oder schon länger als fünf Jahre in Österreich wohnen. Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich erst ab Zuerkennung ihres Status als Flüchtling bzw. subsidiär Schutzberechtigte einen Anspruch auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung. Die Sätze für die Mindestsicherung sind in allen Bundesländern verschieden und sollen mit Ende 2018 bundesweit angeglichen werden. Sätze für Mindestsicherung Wien 2018 (noch kein update online 15.01.2019): Alleinstehende, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher: 863,04 Euro Paare (pro Person): 647,28 Euro Kinder (pro Kind): 233,02 Euro Bei volljährigen Personen ist darin ein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten. Er beträgt 2018 für Alleinstehende, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher 215,76 Euro und für Paare (pro Person) 161,82 Euro. ACHTUNG: Jeder Verdienst vom ersten Euro an wird von der Mindestsicherung abgezogen. Wichtig für die Praxis: Bei bezahlten Projekten sollte das vorher mit dem Amt abgesprochen werden, damit bei einem möglichen Verdienst nur ein bestimmter Betrag (z.b. 100 oder 200 Euro) pro Monat von der Mindestsicherung abgezogen und nicht die ganze Mindestsicherung gestoppt wird. 2

Sozialversicherung in Österreich Wer in Österreich lebt und/oder arbeitet und bestimmte Einkommensgrenzen überschreitet, muss sich verpflichtend in Österreich versichern (Pflichtversicherung). Darüber hinaus bestehen Versicherungsoptionen mit besonderen und günstigen Konditionen, etwa für Studierende, die Mitversicherungsmöglichkeit für Angehörige sowie die Option einer freiwilligen Selbstversicherung z.b. für Geringverdienende. Das österreichische System der Sozialversicherung umfasst: Krankenversicherung Unfallversicherung Pensionsversicherung Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherung Die Versicherung ist nicht frei wählbar, sondern die Art der Tätigkeit bestimmt das Versicherungsverhältnis. Die wichtigsten Kategorien sind die Pflichtversicherung für Anstellungen (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)) und eine Pflichtversicherung für selbstständige Tätigkeiten (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)) 3

Unselbstständig arbeiten: ArbeitnehmerInnen / DienstnehmerInnen / Angestellte Wer unselbstständig arbeitet und mehr als 446,81 Euro brutto im Monat (Wert 2019) verdient, d.h. über der Geringfügigkeitsgrenze, hat einen echten Dienstvertrag/Angestelltenvertrag/Arbeitsvertrag und ist sozialversichert nach dem ASVG. ArbeitnehmerInnen/DienstnehmerInnen sind von der DienstgeberIn bei der zuständigen Sozialversicherungskasse anzumelden. Das sind zumeist die zuständigen Gebietskrankenkassen (GKK), ggfs. die Versicherungsanstalt für Beamte (BVA), zum Beispiel bei einer Anstellung an einer Universität. Wie setzt sich das Gehalt zusammen? Angestellte (DienstnehmerInnen) bekommen ein Nettogehalt ausbezahlt. Das Gehalt umfasst allerdings mehr als nur das ausbezahlte Gehalt. Hinzu kommen die Sozialversicherungsbeiträge (Dienstnehmerbeitrag) und Steuern, die vom Bruttogehalt an das Finanzamt bzw. die Sozialversicherungen abgeführt werden. Zusätzlich tragen ArbeitgeberInnen zur Sozialversicherung bei (Dienstgeberbeitrag). Dazu kommt noch ein Beitrag für die allgemeine Abfertigung Neu. Nettogehalt (was ausbezahlt wird) + Dienstnehmerbeitrag: 17,12 % vom Bruttogehalt (Beitrag zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung) + Steuern = Bruttogehalt + Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung: 20,53% vom Bruttogehalt + Abfertigung Neu: 1,53% vom Bruttogehalt + sonstige Dienstgeberabgaben = Bruttobrutto = Was die ArbeitgeberIn für die/den DienstnehmerIn zahlt Beispiel: Quelle: https://rechner.cpulohn.at/bmf.gv.at/familienbonusplus/#bruttonetto_familienbonus 4

Gut zu wissen Das österreichische System unselbstständiger Beschäftigungsverhältnisse sieht zur Auszahlung von zwölf Monatsgehältern pro Jahr zusätzlich zweimal jährlich Sonderzahlungen jeweils in der Höhe eines weiteren Monatsgehaltes vor (13. und 14. Monatsgehalt). Diese zumeist im Juni und November ausgezahlten Sonderleistungen werden geringer besteuert der Nettobetrag daraus ist also höher als ein entsprechendes normales Gehalt. Bei zeitlich begrenzten Arbeitsverhältnissen müssen diese Sonderzahlungen anteilig berücksichtigt werden. Geringfügig Beschäftigte Geringfügig beschäftigt sind Personen, die aus ihrem (freien) Dienstvertrag ein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze von 446,81 Euro (Wert 2019) monatlich nicht übersteigt. Bis zu dieser Grenze bleiben Einkünfte aus einem echten oder einem freien Dienstverhältnis nicht versicherungspflichtig (abgesehen von der Unfallversicherung), wenn daneben kein weiteres Dienstverhältnis besteht. Freiwillige Selbstversicherung Für geringfügig Beschäftigte, deren Einkommen die Grenze von 446,81 Euro (Wert 2019) im Monat nicht überschreitet, besteht die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung. Hierfür ist ein eigener Antrag notwendig. Der Beitrag für freiwillig Selbstversicherte in der Kranken- und Pensionsversicherung (gemäß 19a ASVG) beträgt 63,07 Euro pro Monat, für Studierende beträgt er monatlich 59,57 Euro (Werte 2019). 5

Selbstständig arbeiten: Neue Selbstständige, UnternehmerInnen Wer selbstständig arbeitet und damit pro Jahr über 5361,72 Euro Gewinn (ACHTUNG: nicht UMSATZ!) erwirtschaftet, muss sich bei der SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) pflichtversichern. Dies gilt seit 2001 auch für selbstständig arbeitende Kunstschaffende. Sie werden als sogenannte Neue Selbstständige in die Pflichtversicherung SVA einbezogen. Mindestbeitrag 2019 für Neue Selbständige (GSVG) Wer mehr als 5361,72 Euro im Jahr aus selbstständiger Arbeit verdient (Achtung: Gewinn, nicht Umsatz!), muss mindestens folgenden Beitrag bei der SVA zahlen: Versicherungszweig Pensionsversicherung Krankenversicherung Unfallversicherung Selbstständigenvorsorge Gesamt Monatlicher Beitrag 82,66 Euro 34,18 Euro 9,79 Euro 6,84 Euro 133,47 Euro Die Beiträge zur SVA werden nicht monatlich, sondern vierteljährlich eingefordert. Achtung: Für Gewerbetreibende gelten höhere Beiträge (mindestens 170 Euro pro Monat). ACHTUNG: Der Beitrag zur selbstständigen Versicherung SVA wird am Einkommen (laut Steuererklärung) gemessen und beträgt etwa 28% des Einkommens nach Abzug aller Ausgaben. Da die Steuererklärung grundsätzlich erst im Folgejahr erfolgt, kommt es häufig zu einer Nachberechnung (und Nachzahlung), manchmal für mehrere Jahre. 6

Der Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF) Mit der Neugestaltung des österreichischen Sozialversicherungssystems wurde im Jahr 2001 zur Unterstützung selbstständiger KünstlerInnen der Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF) gegründet. Der Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF) leistet Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen von selbständigen KünstlerInnen und kann in besonderen Notfällen Beihilfen zahlen. Selbstständige KünstlerInnen können hier einen Zuschuss zu ihren Beiträgen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung beantragen. Voraussetzung für die Anerkennung beim KSVF ist ein persönlicher Antrag, der Aufschluss gibt über die künstlerische Tätigkeit und Befähigung. Gesetzestext: 2 (1) Künstlerin/Künstler im Sinne des Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft. Zweites Kriterium für die Aufnahme in den KSVF ist das Bestehen einer Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung (SVA). Drittens müssen KünstlerInnen im laufenden Kalenderjahr Einkünfte oder Einnahmen in Höhe von mindestens 5.361,72 Euro aus ihrer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit haben (Wert 2019). Zuschusshöhe Der gewährte Zuschuss berechnet sich aus der Höhe des Einkommens. 2013-2017: Zuschuss pro Monat maximal 143,50 Euro / pro Jahr maximal 1.722 Euro Ab 2018: Zuschuss pro Monat maximal 158 Euro / pro Jahr maximal 1.896 Euro ACHTUNG: Bis ein Antrag gewährt wird, kann es längere Zeit dauern. Wichtig: Der Antrag kann bis zu 5 Jahre rückwirkend inklusive des aktuellen Jahres gestellt werden. Weiterführende Informationen unter www.smartatmobility.com 7