Vom 16. März 2012. 1 Studienbeginn



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Transkript:

Zulassungsordnung für den Master-Studiengang Digitale Logistik und Management der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design Vom 16. März 2012 Aufgrund des 2 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18) in Verbindung mit 13 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung hat die Hochschule Wismar, University of Applied Sciences: Technology, Business and Design die folgende Zulassungsordnung für den Master-Studiengang Digitale Logistik und Management erlassen: 1 Studienbeginn Der Zeitpunkt des Studienbeginns ergibt sich aus den entsprechenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung. Die Immatrikulation von Studienanfängern erfolgt grundsätzlich zum Sommersemester. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum Master-Studium ist ein erster berufsqualifizierender Studienabschluss (Bachelor, Diplom oder vergleichbar) einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit wirtschafts- oder ingenieurwissenschaftlicher Ausrichtung mit mindestens 210 Credits. Über die Anerkennung als vergleichbarer Studienabschluss entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Studiengangsleitung. (2) Zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre im Master-Studiengang Digitale Logistik und Management soll in der Regel nur zugelassen werden, wer den ersten Hochschulabschluss mit einer Gesamtnote von 2,5 oder besser erlangt hat. Wird diese Gesamtnote nicht erreicht, muss mindestens die Abschlussarbeit oder zwei Module aus den Bereichen Logistik oder Informationstechnologie mit einer Modulnote von 2,0 oder besser bestanden worden sein. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Gesamtnote auf 3,3 oder schlechter lautet. Bei einer einschlägigen Berufspraxis im Bereich der Logistik und/oder Informationstechnologie von mindestens einem Jahr reicht eine Gesamtbeurteilung von mindestens 3,0 aus. (3) Kann die Anzahl von 210 Credits nicht nachgewiesen werden, ist es auf Antrag möglich, eine zu den Zugangsvoraussetzungen zusätzliche einschlägige Berufspraxis im Bereich der Logistik und/oder Informationstechnologie von 1 ½ Jahren (in Vollzeit) oder 3 Jahren (in Teilzeit) mit maximalen 30 Credits anzurechnen. Im Einzelfall ist es auch möglich, über den Besuch von Veranstaltungen an der Hochschule Wismar vor Aufnahme des Studiums anrechenbare Credits zu erwerben. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag und gibt die zu wählenden Module vor.

Ferner ist es möglich, Absolventen eines berufsqualifizierenden Studienabschlusses zuzulassen, bei denen das Studium einen Arbeitsaufwand von 180 Credits ohne zusammenhängenden Praxisaufenthalt von 20 Wochen aufweist, wenn sie einen durch den zuständigen Studiengangsverantwortlichen gelenkten mit 30 Credits anzurechnenden Praxisaufenthalt in der Wirtschaft, vorzugsweise in der Logistik und/oder Informationstechnologie, im Umfang von mindestens 20 Wochen nachweisen. Darüber und über andere Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss im Einzelfall. (4) Darüber hinaus gehende Anrechnungen von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind möglich. Über die Anrechenbarkeit entscheidet der Prüfungsausschuss im Einzelfall. 3 Zulassungsantrag (1) Der Antrag auf Zulassung zum Direktstudium muss schriftlich bei der Hochschule Wismar, Dezernat für studentische und akademische Angelegenheiten bis zum 15. Januar für die Immatrikulation zum Sommersemester eingegangen sein (Ausschlussfrist). Die Hochschule kann unter Beachtung der Regelungen der Immatrikulationsordnung gestatten, dass einzelne Unterlagen, insbesondere der Nachweis des unter 2 geforderten Hochschulabschlusses, nachgereicht werden. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Frist versäumen oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht oder unvollständig stellen, werden vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen. 4 Auswahlverfahren (1) Soweit die Anzahl der Bewerbungen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt, ist ein Auswahlverfahren durchzuführen. Zum Auswahlverfahren werden nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, welche die erforderliche Voraussetzung nach 2 nachweisen. (2) Die Auswahlentscheidung wird anhand folgender Auswahlkriterien getroffen: 1. Die Abschlussnote bzw. die bis zum Bewerbungszeitpunkt erzielte Durchschnittsnote aus dem nach 2 erforderlichen Erststudium wird gemäß der Tabelle in Anlage 1 in Punkte umgerechnet. Hier können maximal 40 Punkte erreicht werden. 2. Weitere maximal 10 Punkte können für ein besonderes Engagement oder berufliche Tätigkeiten gemäß der Tabelle in Anlage 2 erreicht werden. Die gemäß Anlage 2 zu vergebenden Punkte sind von der Bewerberin/dem Bewerber formlos mit Beifügung der erforderlichen Nachweise zu beantragen. Der Antrag ist dem Antrag auf Zulassung zum Master-Studiengang beizufügen. (3) Anhand der unter Absatz 2 dargestellten Auswahlkriterien und der jeweils erreichten Punkte wird eine abschließende Rangliste erstellt. Werden keine Nachweise zu den unter Absatz 2 Nummer 2 genannten Kriterien eingereicht, können keine zusätzlichen Punkte vergeben werden.

(4) Die Studienplätze werden unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach der Reihenfolge der im Auswahlverfahren erzielten Punktwerte vergeben. Besteht nach Erstellung der abschließenden Rangliste weiterhin zwischen einzelnen Bewerberinnen und/oder Bewerbern Punktgleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge auf der Liste nach dem Los. 5 Auswahlkommissionen (1) Die Lehrenden des Studiengangs Digitale Logistik und Management bilden eine Auswahlkommission, die aus mindestens drei Professoren besteht. (2) Die Aufgaben der Auswahlkommission sind: 1. Prüfung der eingehenden Zulassungsanträge auf formale Richtigkeit, 2. Prüfung der Zugangsvoraussetzungen, 3. Bewertung der Abschluss- bzw. Durchschnittsnote des Erststudiums, des besonderen Engagements gemäß 4 Absatz 2, 4. Erstellung der Rangliste gemäß 4 Absatz 3. Ungeachtet der Zuständigkeiten der Auswahlkommission können diese administrativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Zulassungsverfahren auf das Immatrikulationsamt übertragen werden. 6 Zulassungsbescheid, Nachrückverfahren, Rechtsbehelf (1) Die Zulassungsbescheide nach dieser Ordnung erteilt das Immatrikulationsamt nach Maßgabe der gemäß 4 Absatz 3 festgelegten Rangfolge. In dem Zulassungsbescheid wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht fristund formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Der Bescheid bestimmt daneben eine Ausschlussfrist, innerhalb derer die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber die gemäß Immatrikulationsordnung der Hochschule Wismar für eine wirksame Immatrikulation erforderlichen Beiträge, Gebühren und Entgelte zu leisten, sich einzuschreiben und ggf. fehlende Unterlagen einzureichen haben. Ein Fristversäumnis hat die Unwirksamkeit der Zulassung zur Folge. (2) Bleiben nach Rangfolge zugeteilte Studienplätze frei, werden diese in entsprechender Anzahl an die in Fortführung der nach 4 Absatz 3 festgelegten Rangfolge zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerber vergeben (Nachrückverfahren). Das Zulassungsverfahren ist beendet, sobald auf Grund des Nachrückverfahrens die Rangfolgeliste nach 4 Absatz 3 erschöpft ist. (3) Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid. Der Ablehnungsbescheid ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

7 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Hochschulanzeiger der Hochschule Wismar in Kraft. (2) Diese Ordnung gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2013. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Hochschule Wismar vom 15. März 2012 sowie der Genehmigung des Rektors vom 16. März 2012. Wismar, den 16. März 2012 Der Rektor der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design Prof. Dr. Norbert Grünwald Anlage 1 zu 4 Absatz 2 Nummer 1 Umrechnung der Abschluss- bzw. Durchschnittsnote des Bachelor-oder Diplom-Studiums Abschluss- bzw. Durchschnittsnote Punktwert 1,0 40 1,1 38 1,2 36 1,3 34 1,4 32 1,5 30 1,6 28 1,7 26 1,8 24 1,9 22 2,0 20 2,1 18 2,2 16 2,3 14 2,4 12 2,5 10 2,6 8 2,7 6 2,8 4 2,9 2 3,0 bis 4,0 0

Anlage 2 zu 4 Absatz 2 Nummer 2 Besonderes Engagement und berufliche Tätigkeiten seit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung Kategorie Max. 10 Nachweis durch Berufserfahrung a) mindestens einjährige in Vollzeit (oder äquivalent) ausgeübte Berufstätigkeit nach Erwerb des Bachelor- Abschlusses (bis zum Antritt des Master-Studiums) oder b) mindestens einjähriger Betrieb eines selbst gegründeten Unternehmens nach Erwerb des Bachelor-Abschlusses (bis zum Antritt des Master- Studiums) Auslandserfahrung mindestens einsemestriger oder 6-monatiger Auslandsaufenthalt in Form eines Auslandsstudiums oder in Form einer in Vollzeit ausgeübten berufsbezogenen Tätigkeit (z.b. Praktika, Berufstätigkeit; nicht angerechnet werden können z.b. Au-Pair-Tätigkeiten oder touristische Reisen). Zusätzliche Leistungen im Bachelor-Studium zusätzlich erworbene Credits (nur aus Modulen aus Bachelor-Studiengängen), die über die für das Bachelor-Studium erforderliche Mindestcreditanzahl (210 Credits) hinausgehen 0,5 Punkte pro erworbenem Zusatz-Credit Engagement in Hochschulgremien mindestens einjähriges Ausüben eines ehrenamtlichen Wahlamtes in einem Hochschulgremium Sonstiges Engagement a) freiwilliges soziales, ökologisches oder kulturelles Jahr, freiwilliger Wehr- oder Zivildienst, besonderer Freiwilligendienst oder b) mindestens einjährige Tätigkeit als gewähltes Mitglied in Kommunalparlamenten (z.b. Gemeinde, Stadt-, Kreistag) oder gewähltes Landtags- oder Bundestagsmitglied oder c) gewähltes Mitglied im Bundes- oder Landesvorstand einer politischen, gesellschaftlichen, sportlichen oder kulturellen Institution/ Organisation für mindestens ein Jahr oder d) Preisträger/innen bei Sport-Wettkämpfen in olympischen Disziplinen auf Bundesebene oder e) Mitglied in A-, B-, C-Kader in olympischen Disziplinen auf Bundesebene. Stipendien Stipendiaten/innen der Mitglieder in der Arbeitsgemeinschaft der Begabtenförderungswerke in der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen bundesweit tätigen Begabtenförderungswerke sowie Stipendiaten/Stipendiatinnen für mindestens einsemestrige Auslandsaufenthalte von Fulbright oder des DAAD Ausbildungsvertrag persönliche Förderung der Teilnahme an dem Master-Studiengang durch ein Unternehmen Punkte 4 Punkte 2 Punkte 0,5 Punkte pro Credit (max. 2 Punkte) a) Arbeitsvertrag oder Bescheinigung des Arbeitgebers b) Nachweis durch Handelsregisterauszug oder Bescheinigung über Gewerbeanmeldung und evtl. -abmeldung Bescheinigung der ausländischen Hochschule oder Bescheinigung des ausländischen Arbeitgebers bzw. der ausländischen Institution Vorlage von Leistungsnachweisen (mit Erfolg abgelegte Prüfung, Zertifikat etc.; eine Teilnahmebescheinigung allein ist nicht ausreichend) 2 Punkte Bescheinigung des entsprechenden Gremiums 2 Punkte a) Bescheinigung der Einsatzstelle/ des Trägers mit Angabe einer Kontaktperson für evtl. Rückfragen b) Bescheinigung der Gemeinde, Stadt-, Kreis-, Land-, Bundestag c) Bescheinigung der Institution/ Organisation d,e) geeigneten Nachweis (z. B. von nationalen Sportverbänden, Olympiastützpunkten) 2 Punkte Bescheinigung der Begabtenförderungswerke, der Fulbright- Kommission oder des DAAD 5 Punkte Kopie des Ausbildungsförderungsvertrages