Verordnung. über die Nutzung kirchlicher Räume und Einrichtungen. Genehmigt vom Kirchgemeinderat an seiner Sitzung vom 18.

Ähnliche Dokumente
Benutzungsverordnung Kirchen und Kirchgemeindehäuser

Merkblatt für die Vermietung von Räumlichkeiten im Mehrzweckgebäude Wydi (Hallenbad, Kongress-Saal, Turnhalle und Nebenräume)

Stadt Frauenfeld. Verordnung über die Benützung der Säle im Alterszentrum Park der Stadt Frauenfeld

Gesuch für Kirchen- & Kirchgemeindehausbenützung

Gebührenreglement. der reformierten. Kirchgemeinde Thunstetten

Gebührenreglement. Kirchgemeinde. Rohrbach

Gebührenreglement. evangelisch-reformierte Kirchgemeinde. Bätterkinden. für die

Normaltarif (Preise in Franken) Reduzierter Tarif (Preise in Franken) nur auf die Raummiete anwendbar Anzahl Belegungen pro Jahr

Gesuch für Kirchen- & Kirchgemeindehausbenützung

Benutzer- und Gebührenordnung der Kirchen und der Mieträume Kirchgemeinde Aeschi - Krattigen

Weisung für die Benützung der Kirche in Rapperswil BE

KIRCHGEMEINDE MÜHLEBERG Buchstrasse Mühleberg Tel

Gebührenordnung. für das. Pfarrei- und Gemeindezentrum Arche Dagmersellen

Gebührenreglement für das Stadtmuseum Aarau vom 23. März (Stand: 28. April 2015)

Richtlinie über die Benützung von Räumlichkeiten und Anlagen der Einwohnergemeinde Lohn- Ammannsegg

EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH. Gebührenreglement

Benutzerreglement für Räume der Reformierten Kirchgemeinde Fehraltorf. Version 2.0 vom

Violahof Reglement GEMEINDERAT. Anhänge. Gebührenordnung. Benützungsordnung. Gebäude-Komplex (Plan) Vermietung (kostenlos/kostenpflichtig)

Raumvermietungskonzept und Gebührenreglement

EINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG

Culinarium Nöggel Tarife

Raumvermietungsreglement

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

Aargauer Kunsthaus Benutzungs- und Gebührenreglement

Gebührentarif für die Benützung von Schulanlagen durch Dritte

Verordnung über Benützungsgebühren, Spesen und Entschädigungen für Behördemitglieder und externe, freiwillig Mitarbeitende Version IV vom

Miet- und Benützungsverordnung

Verordnung über die Gebühren für die Benutzung von städtischen Schulanlagen (Gebührenordnung)

Schulanlagen. Meichnau

Verordnung über die Gebühren für die Benutzung von städtischen Schulanlagen (Gebührenordnung)

Evangelisch Reformierte KIRCHGEMEINDE VELTHEIM / OBERFLACHS

EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO

GEMEINDE LAUFENBURG. Gebührenreglement zum Benützungsreglement für die öffentlichen Räume, Bauten, Plätze, Schul- und Sportanlagen

Preisliste für Raumnutzung in Küsnacht. Wir geben Ihnen Raum.

Wir geben Ihnen Raum.

Nutzungsentgeltsatzung für Säle und Räume der Stadt Eschborn

Entschädigungs- und Spesenverordnung

Gebührentarif für die Benützung von Schulräumen, srs Sport- und Aussenanlagen vom 21. Januar

Reglemente und Preislisten für die Miete kirchlicher Räume und die Beanspruchung von kirchlichen Dienstleistungen

St.Peterzell : Gesuch / Benützungsvertrag für den den Kirchgemeindesaal das Jugendhüsli

Vermietungsrichtlinien für die Gemeinschaftsräume im Engel Haus Twann

Verordnung über die Benützung von Liegenschaften und Anlagen der Gemeinde. Benützungverordnung Gemeindeanlagen (BENV) Mehrzweckhalle (MZH)

Benutzungs- und Entgeltordnung des Eigenbetriebes Das TIETZ der Stadt Chemnitz für die kurzzeitige Überlassung von Räumen und weiteren Leistungen

EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH

Gebührentarife für gemeindeeigene Räumlichkeiten und Anlagen der Gemeinde Thayngen

Raumvermietung. Räume / Tarife / Benützerordnung

Reformierte Kirchgemeinde Aarau. Benutzungsreglement. Gebäude. Gültig ab

Gebührenreglement. vom

Einfache Gesellschaft Gemeindezentrum Adligenswil

Richtlinie über die Benützung der Kirche sowie der anderen kirchgemeindeeigenen Räume und deren Einrichtungen

Einwohnergemeinde Beatenberg

Personalreglement. für die. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Langnau

Richtlinien über kirchliche Dienstleistungen und deren Entschädigung in der Evangelischen Kirchgemeinde Alterswilen-Hugelshofen

Tagen im Park. Haus im Park. Ich interessiere mich für. So geht es weiter mit Ihrer Buchung: Unverbindliche Anfrage. Tagungen von 10 bis 410 Personen

H a u s o r d n u n g für das Pfarreizentrum, Burghaldenstrasse 7

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Anlage 2. zu den Benutzungsordnungen für das Haus der Generationen. in Mallersdorf-Pfaffenberg. (In der Fassung vom )

Einwohnergemeinde Lyssach

1 Miet- und Gebührenordnung für die Jahnhalle 7/ /51.22

Richtlinien über kirchliche Dienstleistungen und deren Entschädigung in der Evangelischen Kirchgemeinde Alterswilen-Hugelshofen

Reglement über die Gebühren für Parkplätze

Evangelische Kirchgemeinde 9427 Wolfhalden

Gebührenreglement für den Gesetzlichen Betreuungsdienst der Stadt Kreuzlingen

Gebührentarif für die Benützung des Lindensaals

Gemeinde Walchwil. Weisungen für technische Einsätze des Verkehrskorps der Feuerwehr und des Werkdienstes

Weisungen für die Benützung der Schul-, Turn- und Zivilschutzanlage Vogelbuch und der Schulanlage Ferenbalm

GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINEN GEBÜHREN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Reglement für Fremdvermietungen Rex-Saal im Chesselhuus

Gebührenordnung. für das. Pfarrei- und Gemeindezentrum Arche Dagmersellen

Gemeinde Safenwil. Gemeindeordnung

Gebührenreglement. Inkrafttreten: 1. Juli 2012

Satzung. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die. Sporthalle

Gemeinde Grüsch. Reglement über die Benützung der gemeindeeigenen Lokalitäten und Liegenschaften

Kirchlicher Bezirk Amt Thun. Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen

Satzung. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die. Sporthalle

WIR MACHEN IHNEN DEN HOF

Gebührenreglement Ausgabe 2017

Einwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fort- und Weiterbildung

Voranschlag der Rechnung 2017

GEMEINDE SCUOL. Reglement über die Kultur- und Vereinsbeiträge

Reglement. Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke

Voranschlag der Rechnung 2013

Benutzungsreglement Mehrzweckhalle Stetten

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN (FRIEDHOFREGLEMENT)

Gemeinde Hemmingen Landkreis Ludwigsburg. Entgeltordnung. über die Höhe des Entgeltes der. Gemeinschaftshalle. in der. Fassung. vom. 19.

VERORDNUNG ÜBER DIE WASSER VERSORGUNG DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Richtlinien für ausserschulische Belegungen von Schulanlagen

Reglement über die Taxen in den Pflegeheimen Herosé und Golatti (Taxreglement Pflegeheime)

Nr. 503 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte. vom 24. November 1995* (Stand 1. September 2014)

2. Für die Überlassung und Benutzung gilt die vorliegende Benutzungsordnung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

Gebührenordnung für die Vermietung der Ludwig-Eckes-Festhalle Nieder-Olm

Einwohnergemeinde Fislisbach

Gemeinde Birmenstorf. Reglement. über die Benützung des Raumes im Obergeschoss des Mehrzweckgebäudes (4. Kindergartenabteilung)

GEMEINDE JONEN. Reglement über die Benützung. des Taverne Chällers Jonen. gültig ab 1. Oktober 1993

Benützungsverordnung von Räumlichkeiten des Zentrums der ev. meth. Kirche Büren

Transkript:

Verordnung über die Nutzung kirchlicher Räume und Einrichtungen Genehmigt vom Kirchgemeinderat an seiner Sitzung vom 18. Juni 01

Inhaltsverzeichnis Seite I. Grundsatz Art. 1 Grundsatz II. Nutzung Art. Zulassungsbestimmungen Art. Zuständigkeit Art. 4 Mietgesuche Art. 5 Bewilligung Einzelanlässe; Wiederkehrende, mehrmalige Anlässe; Pauschalverträge; Gottesdiensträume 4 III. Gebührenerhebung Art. 6 Verwendungszweck 4 Kategorien 4 Art. 7 Kostenfreie Nutzung 4 Art. 8 Nutzung zum reduzierten Tarif (Tarif 1) 5 Art. 9 Nutzung mit vollem Tarif (Tarif ) 5 Art. 10 Reduktion bei wiederkehrenden, mehrmaligen Anlässen 5 Pauschalverträge 5 IV. Objekte Art. 11 Objekte 5 V. Rechnungsstellung Art. 1 Normallfälle 6 Erstmalige Nutzung 6 Abweichungen 6 Besondere Dienstleistungen 6 Kostenfreie Stornierung 6 Stornierung mit Kostenfolge 6 Härtefälle 6 VI. Schlussbestimmungen Art. 1 Inkrafttreten 6 Art. 14 Bisherige Regelungen 6 VII. VIII. Anhang I, Benutzung der Kirchen Worb und Rüfenacht Für Konzerte und andere Veranstaltungen 7 Merkblätter 7 Anhang, Kirchgemeindehäuser Kirchgemeindehaus Worb 8 Geräte 8 Kirchgemeindehaus Rüfenacht 9 Geräte 9 IX. Wiederkehrende, mehrmalige Anlässe (Art. 10) 10 Seite / 10

Der Kirchgemeinderat Worb erlässt gestützt auf Art. 1 Abs. 4 lit. b des Organisationsreglements vom. Mai 001 folgende Verordnung: Grundsatz I. Grundsatz Art. 1 1 Die Kirchgemeinde Worb stellt ihre Räume und Einrichtungen in Worb und Rüfenacht in den Dienst der Begegnung von Menschen. Kirchliche Veranstaltungen haben grundsätzlich Vorrang. Soweit dies nicht im Gegensatz zu den Anliegen und Werten der Kirche steht, sollen weitere Organisationen und Private offene Türen finden. Zulassungsbestimmungen Zuständigkeit Mietgesuche Bewilligung II. Nutzung Art. 1 In erster Linie dienen sämtliche Räume und Einrichtungen der Nutzung durch die reformierte Kirchgemeinde Worb. Sofern die Räume und Einrichtungen nicht durch die reformierte Kirchgemeinde Worb belegt sind, können sie auch Dritten zur Verfügung gestellt werden. Die Räume und Einrichtungen können von Dritten genutzt werden, sofern - Ziel und Zweck der Veranstaltung zu christlichen Werten nicht in Widerspruch stehen, - die Veranstaltungen der reformierten Kirchgemeinde Worb dadurch nicht beeinträchtigt werden, - sich die Nutzung mit der Zweckbestimmung des Raumes vereinbaren lässt, - die Würde des Objekts gewahrt bleibt. 4 Die Räume und Einrichtungen können für Einzelanlässe oder für wiederkehrende, mehrmalige Anlässe genutzt werden. Art. Die Betriebskommission ist für den Betrieb der Räume und Einrichtungen zuständig. Sie genehmigt den Belegungsplan und entscheidet bei Interessenkonflikten bzw. Terminkollisionen über die Zuteilung der Räume. Art. 4 1 Für die Benützung der Räume und Einrichtungen ist beim zuständigen Sigristen sowohl für Einzelanlässe als auch für wiederkehrende, mehrmalige Anlässe ein Gesuch zu stellen. Die Gesuchstellung erfolgt im Normalfall mit Hilfe eines von der Kirchgemeinde Worb zur Verfügung gestellten Formulars. Art. 5 1 Grundsätzlich führt die Betriebskommission die erforderlichen Vertragsverhandlungen und befindet abschliessend über ein Mietgesuch. Im Bedarfsfall zieht sie die Präsidentin oder den Präsidenten des Rats bei. Seite / 10

Einzelanlässe Wiederkehrende, mehrmalige Anlässe Pauschalverträge In Normalfällen kann die Kompetenz zur Führung von Vertragsverhandlungen sowie zur Bewilligung eines Gesuchs an den zuständigen Sigristen delegiert werden, welcher die Betriebskommission jedoch im Falle von Unklarheiten oder Unstimmigkeiten beizuziehen hat. Als Vertragsabschluss für Einzelanlässe reicht einfacher schriftlicher Verkehr, möglich ist ebenfalls ein Vertragsabschluss per E- Mail. 4 Wiederkehrende, mehrmalige Anlässe werden in einem eigenständigen Vertrag geregelt, welcher - die Art des Anlasses - die Anzahl der geplanten Termine mit den genauen Daten - den zeitlichen Beginn sowie das ungefähre Ende - wenn möglich die Anzahl der Teilnehmer zu bezeichnen hat. 5 Die Betriebskommission kann - unter Beizug der Präsidentin oder des Präsidenten des Rats - mit Organisationen, Institutionen und Vereinen gemäss Art. 8, welche die Räume und Einrichtungen häufig und wöchentlich mehrmals nutzen, Pauschalverträge abschliessen. Darin enthalten können auch Veranstaltungen sein, für welche Eintrittspreise oder Kursgelder verlangt werden. Verwendungszweck Kategorien Kostenfreie Nutzung III. Gebührenerhebung Art. 6 1 Die Einnahmen aus den Vermietungen dienen zur Senkung der Liegenschaftskosten, indem freie Raumkapazitäten genutzt werden können. Es werden für Einzelanlässe und für wiederkehrende, mehrmalige Anlässe grundsätzlich folgende Nutzungskategorien festgelegt: - kostenfreie Nutzung (Art. 7) - Nutzung zum reduzierten Tarif (Art. 8) - Nutzung mit vollem Tarif (Art. 9) Der Kirchgemeinderat legt den Tarif im Anhang fest. Art. 7 1 Kostenfrei ist die Nutzung für: - sämtliche Anlässe der reformierten Kirchgemeinde Worb - Anlässe der Behörden und Organe der reformierten Kirche Bern-Solothurn-Jura, (inkl. Bezirkssynode) und des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes (SEK) Kostenfrei ist die Nutzung auf Gesuch hin und mit Genehmigung durch die Betriebskommission (Art. 5) ebenfalls für - finanziell schwache oder mittellose Gruppen (z.b. Flüchtlinge, Selbsthilfegruppen etc.) - Anlässe anderer christlicher Kirchen und Gemeinschaften der evangelischen Allianz Seite 4 / 10

Nutzung zum reduzierten Tarif (Tarif 1) Nutzung mit vollem Tarif (Tarif ) - Benefizveranstaltungen, sofern deren Zielsetzung den Werten der reformierten Kirchgemeinde Worb nicht widerspricht. Über die kostenfreie Nutzung durch Angestellte, Behördenmitglieder, freiwillige und ehrenamtliche Mitarbeitende der reformierten Kirchgemeinde Worb entscheidet die Betriebskommission. Art. 8 Reduzierte Tarife bezahlen Organisationen, Institutionen und Vereine mit gemeinnützigem oder sozialem Charakter, sofern für ihre Veranstaltungen keine Eintrittspreise bzw. Kursgelder verlangt werden. Dies gilt auch für die entsprechenden Organisationen, Institutionen und Vereine anderer Konfessionen. Art. 9 Der volle Tarif wird verlangt für private und übrige Veranstaltungen, insbesondere für - Privatanlässe, wie Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Familienfeste, - Veranstaltungen, bei welchen Eintritt verlangt wird, wie Musikvorführungen, Auftritte von Chören, Theater- und Musikgruppen oder Sängern, Darbietungen von Sportvereinen, - kommerzielle Nutzungen, wie Bildungsveranstaltungen, Firmenanlässe jeglicher Art, Produktepräsentationen und Verkaufsanlässe, - Vereinsanlässe, sofern Eintrittsgelder verlangt oder Kollekten erhoben werden, - Tagungen von weiteren Gruppen, Kommissionen oder Berufsverbänden, sofern die Nutzung nicht unter Art. 7 oder 8 fällt. Reduktion bei Art.10 1 Bei wiederkehrenden, mehrmaligen Anlässen können wiederkehrenden, durch die Betriebskommission bzw. den zuständigen Sigristen mehrmaligen Anlässen die Pauschalen gemäss Tarif 1 und reduziert werden. Pauschalverträge Die Reduktionsstufen sind im Anhang dieser Verordnung geregelt. Die Tarife für Organisationen, Institutionen und Vereine, mit welchen gemäss Art. 5 Abs. 5 ein Pauschalvertrag abgeschlossen wird, werden durch die Betriebskommission, unter Beizug der Präsidentin oder des Präsidenten des Rats, individuell festgelegt. Objekte IV. Objekte Art. 11 Die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten, Instrumente, Geräte und Mobilien sind im Anhang, zusammen mit den entsprechenden Tarifen, aufgeführt. Seite 5 / 10

Normalfälle Erstmalige Nutzung Abweichungen Besondere Dienstleistungen Kostenfreie Stornierung Stornierung mit Kostenfolge Härtefälle V. Rechnungsstellung Art. 1 1 Die Erstellung der Unterlagen für die Verrechnung der Gebühren erfolgt durch die Sigriste der betreffenden Anlage aufgrund der Reservation. Bei erstmaliger Nutzung der Räume und Einrichtungen, insbesondere durch Organisationen, Institutionen und Vereinen, welche der Kirchgemeinde nicht bekannt sind, kann der zuständige Sigrist bzw. die Betriebskommission eine Vorauszahlung des entsprechenden Tarifs verlangen. Die Gebührenabrechnung erfolgt dem Aufwand entsprechend - nach der stattgefundenen Nutzung. Die Betriebskommission ist ermächtigt, in besonderen Fällen von den in den Anhängen aufgeführten Tarifen abzuweichen. Die hierzu erforderlichen Entscheidgrundlagen sind in einem Sitzungsprotokoll festzuhalten. 4 Besondere Dienstleistungen wie Bestuhlung, Reinigung, Aufsicht etc. sind in der Gebühr nicht enthalten und werden gemäss Gebührenordnung zusätzlich nach Aufwand verrechnet. 5 Eine bereits getätigte Raumreservation kann kostenfrei storniert werden, wenn die Stornierung spätestens sechs Wochen vor dem reservierten Termin erfolgt. 6 Für eine spätere Stornierung werden folgende Kosten erhoben: - bis eine Woche vor dem reservierten Termin die Hälfte der Kosten, - bei weniger als einer Woche vor dem reservierten Termin die gesamten Kosten. 7 In nachgewiesenen Härtefällen kann die Betriebskommission von der Erhebung einer Stornierungsgebühr absehen. Inkrafttreten Bisherige Regelung VI. Schlussbestimmungen Art. 1 Vorliegende Verordnung wurde durch den Kirchgemeinderat anlässlich der Sitzung vom 18. Juni 01 beschlossen. Sie tritt auf den 1. Juli 01 in Kraft. Art. 14 Die bisherige Verordnung vom 10. Februar 004 wird auf dieses Datum hin ausser Kraft gesetzt. Worb, 18. Juni 01 Im Namen des Kirchgemeinderates von Worb Präsident Sekretärin Toni Stalder Doris Maurer Seite 6 / 10

VII. Anhang 1, Benutzung der Kirchen Worb und Rüfenacht Tarif I (Art. 6) Tarif II (Art.7) Für Konzerte und andere Veranstaltungen Kirche Worb (ohne Orgel und Instrumente) 00.00 400.00 Kirche Rüfenacht (ohne Orgel und Instrumente) 00.00 00.00 Pro zusätzliche Probe 100.00 100.00 Im Übrigen sind von den Benutzern folgende Merkblätter inklusive Tarife zu beachten: Merkblatt über die Benützung der Kirchenräume durch Dritte 19.0.01 Merkblatt für Trauungen in der reformierten Kirche Worb 1.08.01 Ablauf von Trauerfeiern in der reformierten Kirchgemeinde Worb 9.0.010 Merkblatt für die Benutzung der Orgeln durch Dritte 16.08.01 Merkblatt für Segnungsfeiern 11.05.010 Merkblatt für die Bestattung von Nichtmitglieder 11.05.010 Grundsätze für die Benutzung der Kirchgemeindehäuser 1.01.001 Benutzungsordnung Seite 7 / 10

VIII Anhang, Kirchgemeindehäuser Tarif 1 (Art. 6) Tarif (Art.7) Kirchgemeindehaus Worb m *Stöckli 5 60.00 80.00 *Saal mit Foyer (Sitzung, Versammlung ohne Essen) 94 80.00 100.00 Saal mit Foyer (Anlass) 94 00.00 00.00 Saal mit Foyer und Bühne (Anlass) 94 00.00 400.00 Foyer 70 60.00 80.00 *Zimmer 1 47 60.00 80.00 *Zimmer 48 60.00 80.00 *Zimmer 48 60.00 80.00 *Zimmer und 96 80.00 100.00 *Zimmer 4 6 40.00 60.00 Küche klein (nur Tee und Kaffee) 40.00 60.00 Küche gross 70.00 100.00 Ganzes Kirchgemeindehaus, ohne Raum der Begegnung und Zimmer 4 500.00 700.00 Zuschlag für besondere Dienstleistungen (Art. 1 Abs. 4) pro Stunde: tagsüber 50.00 50.00 nach 0 Uhr und Sonntag 70.00 70.00 Abfallentsorgung gemäss Gebührenreglement der Einwohnergemeinde * = Tarif für die Benutzungsdauer bis max. 4 Stunden, Zuschlag ganzer Tag: + 50 % Geräte (nur beschränkt verfügbar) E-Piano 0.00 40.00 Media-Wagen (Video-DVD) 0.00 0.00 Beamer 0.00 40.00 Laptop 0.00 40.00 Dia-Projektor 10.00 0.00 Hellraum-Projektor 10.00 0.00 Flipchart inkl. Papier 5.00 5.00 Scheinwerfer (nur in Kirche) 60.00 80.00 Klavier (Zimmer und 4) gratis gratis Seite 8 / 10

Kirchgemeindehaus Rüfenacht m Tarif 1 (Art. 6) Tarif (Art. 7) *Raum der Begegnung (mit Cheminée) 45 60.00 80.00 *Dachraum 64 60.00 80.00 *Stockhornstube 57 70.00 90.00 *Sitzungszimmer, 8 5 Pers. 60.00 80.00 *Foyer 51 60.00 80.00 *Saal (Sitzung, Versammlung ohne Essen) 07 100.00 10.00 Saal (Anlass) 07 0.00 00.00 Saal mit Bühne + Foyer (Anlass) 4 40.00 450.00 Küche klein (Kaffee / Kuchen; ohne zu Kochen) 60.00 80.00 Küche gross inkl. Abwaschmaschine 140.00 180.00 Hof 00 60.00 80.00 Töpferkeller 0.00 50.00 Kellerraum(Musik-Übungsraum) Anfrage Ganzes Kirchgemeindehaus, ohne Kirche und Dachraum 600.00 800.00 Zuschlag für besondere Dienstleistungen (Art. 1 Abs. 4) pro Stunde: tagsüber 50.00 50.00 nach 0 Uhr und Sonntag 70.00 70.00 Abfallentsorgung gemäss Gebührenreglement der Einwohnergemeinde * = Tarif für die Benutzungsdauer bis max. 4 Stunden, Zuschlag ganzer Tag: + 50 % Geräte (nur beschränkt verfügbar) Flipchart inkl. Papier 5.00 5.00 Beamer 0.00 40.00 PC / Internetzugriff Wireless 0.00 40.00 Videorecorder 10.00 10.00 Dia-Projektor 10.00 10.00 Hellraum-Projektor 10.00 0.00 Media-Schrank (DVD Player, Fernseher, Video) 0.00 0.00 Klavier 0.00 0.00 Konzert- Flügel Boesendorfer 60.00 90.00 Festtische mit Bänken (Vermietung) 10.00 10.00 Seite 9 / 10

IX Anhang, Wiederkehrende, mehrmalige Anlässe (Art. 10) Für wiederkehrende, mehrfache Nutzungen durch den gleichen Verein bzw. die gleiche Organisation gelten folgende Reduktionen: 0 7 Anlässe pro Jahr: Keine Reduktion 8 4 Anlässe pro Jahr 5 % Reduktion 5 100 Anlässe pro Jahr 50 % Reduktion Über 100 Anlässepro Jahr Spezielle Regelung mittels Vertrag Seite 10 / 10