LEIBNIZ-ZENTRUM FÜR MARINE TROPENFORSCHUNG (ZMT) GMBH. Erste Hilfe. Ein Informationsheft zum Arbeitsschutz

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Transkript:

LEIBNIZ-ZENTRUM FÜR MARINE TROPENFORSCHUNG (ZMT) GMBH Erste Hilfe Ein Informationsheft zum Arbeitsschutz Mit diesem Informationsheft soll insbesondere mit Blick auf die Prävention ein Einstieg in das Thema Erste Hilfe und alle hiermit im Zusammenhang stehenden Fragestellungen gegeben werden.

Inhalt 1. Ersthelfer... 3 1.1 Aufgaben der Ersthelfer... 3 1.2 Anzahl der Ersthelfer... 3 1.3 Ausbildung zum Ersthelfer... 3 1.4 Dauer der Ausbildung... 3 2. Erste-Hilfe-Ausrüstung... 4 2.1 Verbandkästen... 4 2.2 Aufstellungsort... 4 2.3 Weiteres Erste-Hilfe-Material... 4 2.4 Ergänzung und Erneuerung... 5 3. Erste-Hilfe-Raum... 5 4. Aushänge... 6 5. Unfall - Arbeitsunfall / Wegeunfall... 6 5.1 Arbeitsunfall... 6 5.2 Wegeunfall... 6 5.3 Gesetzliche Unfallversicherung... 7 6. Verhalten beim Unfall (Erste Hilfe, Dokumentation, Durchgangsärzte)... 7 6.1 Leichter Unfall... 8 6.1.1 Dokumentation der Ersten-Hilfe-Leistung... 9 6.1.2 Erste-Hilfe-Material auffüllen... 9 6.2 Unfall... 9 6.2.1 Transport zum Arzt... 9 6.2.2 Durchgangsarzt... 10 6.2.3 Verbandbuch / Unfallanzeige... 10 6.2.4 Erste-Hilfe-Material auffüllen... 11 6.3 Schwerer Unfall... 11 6.3.1 Notruf... 11 6.3.2 Versorgung... 11 6.3.3 Unfallanzeige... 11 6.3.4 Erste-Hilfe-Material auffüllen... 12 6.4 Schwere Unfälle, Massenunfälle und Todesfälle... 12 Erste Hilfe Informationsheft Stand 04/2017 Seite 1/21

7. Berufskrankheit... 12 7.1 Allgemeines... 12 7.2 Anzeige einer Berufskrankheit... 13 8. Haftung bei Erste-Hilfe-Leistung... 13 9. Versicherungsschutz im Ausland... 13 10. Haftungsausschluss und Hinweis... 14 Anhang 1 Inhalt von Verbandkästen... 15 Anhang 2 unvollständige Liste von Antidots... 16 Anhang 3 - Notrufzettel... 17 Anhang 4 Kontaktdaten Betriebsarzt... 18 Anhang 5 Zuständiger Unfallversicherungsträger... 18 Anhang 6 Gewerbeaufsichtsamt Bremen... 18 Anhang 7 - Unfallanzeige... 19 Anhang 8 Anzeige Verdacht auf Berufskrankheit... 20 Anhang 9 Beispiele für versicherte und nicht versicherte Tätigkeiten... 21 Erste Hilfe Informationsheft Stand 04/2017 Seite 2/21

1. Ersthelfer 1.1 Aufgaben der Ersthelfer Der Ersthelfer ist ein ausgebildeter Laie, der als Erster am Ort des Geschehens Maßnahmen ergreifen kann, um akute Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwenden. Quelle: DGUV Information 204-022, Punkt 6.2 1.2 Anzahl der Ersthelfer Mindestens 10 % der Versicherten müssen als Ersthelfer zur Verfügung stehen. Quelle: 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen: 1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer, 2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, b) in sonstigen Betrieben 10 %. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann sich ergeben, dass aufgrund der vorhandenen Gefährdungen zusätzliche Ersthelfer und/oder Ersthelfer mit zusätzlichem Fachwissen (z. B. Einsatz im Kindergarten oder in Bereichen, in denen eine zeitnahe medizinische Versorgung nicht sichergestellt ist) ausgebildet und bestellt werden müssen. Quellen: DGUV Information 204-022, Punkt 6.3; 26 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1 Die für den jeweiligen Bereich zuständigen Ersthelfer können den Notrufzetteln entnommen werden. 1.3 Ausbildung zum Ersthelfer Grundsätzlich kann sich jeder Versicherte (Beschäftigte) zum Ersthelfer ausbilden lassen, soweit dem nicht persönliche Gründe entgegenstehen. Die Ausbildung besteht aus einem 1-tägigen Kurs. Außerdem müssen Ersthelfer alle 2 Jahre an einer 1-tägigen Fortbildung (Auffrischung) teilnehmen. Quelle: 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Mitarbeiter, die Interesse an einer Ausbildung zum Ersthelfer haben, melden sich bitte bei Dr. Bernd Görtler, Durchwahl -152 1.4 Dauer der Ausbildung Erstausbildung oder wenn die letzte Fortbildung (Auffrischung) länger als 2 Jahre zurückliegt: 9 Unterrichtseinheiten (1 Tag, seit 04/2015) Fortbildung (Auffrischung), alle 2 Jahre: 9 Unterrichtseinheiten (1 Tag, seit 04/2015) Die Schulungen werden organisiert von: Dr. Bernd Görtler, Durchwahl -152 Erste Hilfe Informationsheft Stand 04/2017 Seite 3/21

2. Erste-Hilfe-Ausrüstung 2.1 Verbandkästen In Unternehmen sind zwei Formen von Verbandkästen üblich. Der kleine Verbandkasten (DIN 13157) und der große Verbandkasten (DIN 13169). Dabei kann jeweils ein großer Verbandkasten durch zwei kleine Verbandkästen ersetzt werden. Darüber hinaus werden im Handel verschiedene andere Kästen angeboten, die häufig auf bestimmte Arbeitsplätze bzw. Arbeitsbedingungen ausgelegt sind (siehe hierzu weiteres Erste-Hilfe-Material ). Der Inhalt der Verbandkästen ist in der jeweiligen DIN geregelt (siehe Anhang 1). Eine entsprechende Liste muss in jedem Verbandkasten enthalten sein. In Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten sind folgende Mindestzahlen an Verbandkästen vorzuhalten (für Baustellen gelten andere Mengen): Betriebsart Zahl der Beschäftigten Kleiner Verbandkasten Großer Verbandkasten Verwaltungs- und 1 50 1 - Handelsbetriebe 51 300-1 301 600-2 für je 300 weitere Beschäftigte - +1 Herstellungs-, Verarbeitungsbetriebe und vergleichbare Betriebe 2.2 Aufstellungsort 1 20 1-21 100-1 101 200-2 für je 100 weitere Beschäftigte - +1 Die Verbandkästen sind auf die Arbeitsstätte so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind. Sie sind überall dort aufzubewahren, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen. Quelle: ASR A4.3, Punkt 4 Abs. 3 Die Verbandkästen müssen dabei so aufbewahrt werden, dass die Erste-Hilfe-Materialien nicht beschädigt oder sogar unbrauchbar werden und dass sie jederzeit frei zugänglich sein. Quellen: 25 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1; ASR A4.3, Punkt 4 Abs. 4 2.3 Weiteres Erste-Hilfe-Material Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann sich ergeben, dass für bestimmte Bereiche ergänzende, über die Grundausstattung (die Verbandkästen) hinausgehende, Mittel zur Ersten Hilfe benötigt werden. Hierzu können spezielles Verbandmaterial, ein Defibrillator oder aber auch Antidots (nur nach Rücksprache mit dem Betriebsarzt) zählen. Sind derartige ergänzende Mittel zur Ersten Hilfe notwendig, so sind diese zusammen mit der Grundausstattung vorzuhalten. Außerdem Erste Hilfe Informationsheft Stand 04/2017 Seite 4/21

ist auf deren Benutzung bzw. Verwendung im Rahmen der Ausbildung und Fortbildung der Ersthelfer sowie im Rahmen der Unterweisungen einzugehen. Am ZMT gibt es separate Pflasterspender (grün). Hier können Pflaster für kleinere Verletzungen entnommen werden. Dadurch erübrigt sich ein ständiges Nachfüllen der Verbandkästen aufgrund der Entnahme einzelner Pflaster bei kleinen Verletzungen. Eine unvollständige und in jedem Einzelfall auf Aktualität zu prüfende Liste einiger typischer Antidots ist im Anhang 2 enthalten. ACHTUNG: Die Verabreichung von Medikamenten, Antidots, etc. an einen Verunfallten darf grundsätzlich nur durch einen Arzt erfolgen. 2.4 Ergänzung und Erneuerung Sämtliches Erste-Hilfe-Material ist rechtzeitig zu ergänzen (z. B. nach einer Entnahme) und ggf. zu erneuern (bei Ablauf der Mindesthaltbarkeitsdatums oder wenn das Material aus anderen Gründen beschädigt oder unbrauchbar geworden ist). Quellen: 25 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1; ASR A4.3, Punkt 4 Abs. 4 Um dies zu gewährleisten informiert jeder, der eine Entnahme vorgenommen hat (bei den Pflasterspendern nur wenn es das letzte Pflaster war), unverzüglich diejenige Person, welche für die jeweiligen Erst-Hilfe-Materialien zuständig ist. Ansprechpartnerin für die Grundausstattung (Verbandkästen): Christina Staschok, Durchwahl -31 Ansprechpartner für die zusätzliche Ausstattung: in der Regel der jeweilige Abteilungsleiter Ansprechpartnerin für die Pflasterspender: Christina Staschok, Durchwahl -31 Darüber hinaus muss das Erste-Hilfe-Material in regelmäßigen Abständen auf Vollständigkeit und Brauchbarkeit hin überprüft werden. Kontrolle der Grundausstattung (Verbandkästen) einmal jährlich: Christina Staschok, Durchwahl -31 Kontrolle der zusätzlichen Ausstattung: in der Regel der jeweilige Abteilungsleiter 3. Erste-Hilfe-Raum Ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung ist erforderlich - in Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigten und - in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten, wenn besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren bestehen. Bei besonderen Unfall- oder Gesundheitsgefahren können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein (z. B. weitere Räumlichkeiten, ergänzende Ausstattungen). Quelle: ASR A4.3, Punkt 6 Erste Hilfe Informationsheft Stand 04/2017 Seite 5/21

Bzgl. Baulichen Anforderungen und der Ausstattung von Erste-Hilfe-Räumen sei auf die ASR A4.3, Punkt 6. Und 6.2 verwiesen. Grundsätzlich ergeben sich aber Art und Menge der Ausstattung aus der Gefährdungsbeurteilung. Der Erste-Hilfe-Raum ist mit dem Rettungszeichen E003 Erste Hilfe (siehe Anlage 1 Punkt 4 der ASR A1.3) zu kennzeichnen. Seine Lage kann dem Flucht- und Rettungsplan (Punkt 9 Abs. 3 der ASR A2.3) entnommen werden. Am ZMT befindet er sich in der Fahrenheitstraße 6 im EG, Raum 1001. 4. Aushänge Durch Aushang müssen den Versicherten Hinweise bzw. Informationen gegeben werden über: - Erste Hilfe (die wichtigsten Tätigkeiten im Rahmen der Ersten Hilfe als Erinnerungsstütze), - Notruf (Notrufnummer und welche Informationen weitergegeben werden müssen), - Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen (wo befinden sich diese), - Erste-Hilfe-Personal (Name, Ruf- und ggf. Raumnummer der Ersthelfer) und - herbeizuziehende Ärzte (Durchgangsärzte) und anzufahrende Krankenhäuser (Adressen und Telefonnummern). Quelle: 24 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1 Die Form des Aushangs ist nicht vorgegeben, bewährt hat sich jedoch der Einsatz von Vordrucken bzw. Plakaten der Unfallversicherungsträger (DGUV Information 204-001) in Kombination mit selbsterstellten Notrufzetteln (für sich häufiger ändernde Informationen siehe Anhang 3). 5. Unfall - Arbeitsunfall / Wegeunfall Der Gesetzgeber kennt den Begriff des Arbeitsunfalls ( 8 Abs. 1 SGB VII). Hierzu zählen nach SGB VII auch Unfälle auf dem Weg von oder zum Arbeitsplatz. Da der Einfluss des Unternehmers auf die Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz ein ganz anderer ist (sehr hoch), als auf die Rahmenbedingungen beim Weg von oder zum Arbeitsplatz (sehr gering), werden diese beiden Unfallarten von den Unfallversicherungsträgern grundsätzlich in Arbeitsunfälle (während der Arbeit) und Wegeunfälle (auf dem Weg von und zum Arbeitsplatz) unterschieden. Im 8 SGB VII sind diese wie folgt definiert: Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. ( 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) 5.1 Arbeitsunfall Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). ( 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) Die ausgeübte und versicherte Tätigkeit muss also grundsätzlich ursächlich für den Unfall sein. 5.2 Wegeunfall Versicherte Tätigkeiten sind auch 1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, Erste Hilfe Informationsheft Stand 04/2017 Seite 6/21

2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um a) Kinder von Versicherten ( 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen, 3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen ( 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, 4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, ( 8 Abs. 2 SGB VII) Außerdem existiert noch ein Sonderfall mit untergeordneter Bedeutung: Versicherte Tätigkeiten sind auch das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt. ( 8 Abs. 2 Punkt 5 SGB VII). 5.3 Gesetzliche Unfallversicherung Kosten, die sich im Rahmen derartiger Unfälle ergeben, sind durch eine (gesetzliche) Unfallversicherung, welche der Unternehmer auf eigene Kosten mit einem Unfallversicherungsträger abschließt, abgedeckt. Die Leistungen dieser Versicherung reichen grundsätzlich von der reinen Behandlung über Transportkosten (z. B. Rettungswagen) und Zuzahlungen bei Medikamenten bis hin zu Renten infolge einer Erwerbsminderung durch einen entsprechenden Unfall. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind häufig umfangreicher (z. B. Zuzahlungen) als bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Grundsätzlich deckt die gesetzliche Unfallversicherung damit einen sehr großen Bereich ab, für den im Falle eines Unfalles Leistungen erbracht werden. Man könnte sogar den Eindruck bekommen, dass alles, was nur irgendwie mit der Arbeit zu tun hat, auch versichert ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Unfallversicherungsträger sehen sich die Umstände eines Unfalls immer sehr genau an und entscheiden dann, ob für den betreffenden Unfall auch Versicherungsschutz besteht oder nicht. Um einen Eindruck zu vermitteln, wie detailliert dies passieren kann und auch um aufzuzeigen, wo der Versicherungsschutz (teilweise recht unerwartet) endet, sind im Anhang 9 Links zu einigen Beispielen für versicherte und nicht versicherte Tätigkeiten aufgeführt. 6. Verhalten beim Unfall (Erste Hilfe, Dokumentation, Durchgangsärzte) Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. ( 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) Im Falle eines Unfalls ist jeder verpflichtet Erste Hilfe zu leisten! Quelle 323c StGB: Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Erste Hilfe Informationsheft Stand 04/2017 Seite 7/21

Die Erste Hilfe besteht dabei nicht notwendigerweise in einer Erste-Hilfe-Leistung am Verunfallten, sondern kann auch aus dem Absetzen des Notrufs bestehen (weil z. B. jemand anderes bereits den Verunfallten versorgt). Herumstehen und ggf. die Helfer behindern ist keine Erste-Hilfe-Leistung! Je nach Schwere des Unfalls kann der Verunfallte sich noch selbst helfen und bedarf keiner fremden Hilfe (z. B. leichter Schnitt in den Finger) oder aber er ist so schwer verletzt, dass er nicht mehr ansprechbar, zu keinen eigenen Aktionen mehr imstande und unbedingt auf fremde Hilfe angewiesen ist. Von den jeweiligen Gegebenheiten am Unfallort hängt es auch ab, ob unmittelbar mit der Ersten Hilfe im engeren Sinne begonnen werden kann, oder ob zunächst Maßnahmen zur Eigensicherung durchgeführt werden müssen. Liegt der Verunfallte beispielsweise unter einer schwebenden Last, die jederzeit herunterfallen kann, so ist zunächst die Gefahr durch diese schwebende Last zu beseitigen, bevor sich ein Ersthelfer zum Verunfallten begibt. Darüber hinaus kann es auch erforderlich sein, die Unfallstelle weiter zu sichern und/oder aber den Verunfallten aus dem Gefahrenbereich (falls sich die Gefahr z. B. nicht beseitigen lässt) zu bringen. Hier kann es auch notwendig werden zwischen Erste-Hilfe-Leistung und Eigengefährdung abzuwägen. Keinesfalls sollte man sich dabei in eine erhebliche eigene Gefahr begeben. Es ist also unbedingt erforderlich die jeweilige Situation zunächst richtig einzuschätzen und erst dann mit der eigentlichen Ersten Hilfe zu beginnen. Unabhängig von der Schwere des Unfalls ist immer auch der Unternehmer (Leitung, Vorgesetzter, etc.) durch den Verunfallten oder durch denjenigen, der zuerst vom Unfall erfährt, über den Unfall zu informieren. Dies hat verschiedene Gründe. In erster Linie ermöglicht es dem Unternehmer seinen Pflichten aus den 24 Abs. 2 bis 4 DGUV Vorschrift 1 sowie aus dem 193 SBG VII nachzukommen. Außerdem sind diese Informationen über Unfälle unerlässlich, um ggf. die Arbeitsbedingungen zu ändern bzw. zu verbessern und so möglichen weiteren, eventuell auch schwereren Unfällen vorzubeugen. Quelle: 28 Abs. 2 BGV A1 Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt. Grundsätzlich lassen sich drei Situationen unterscheiden: 1. Leichter Unfall, der Verunfallte ist grundsätzlich auf keine fremde Hilfe angewiesen, er kann sich selbst versorgen (z. B. Schnitt in den Finger) 2. Unfall, der Verunfallte ist auf fremde Hilfe angewiesen (oder sollte zumindest vorsichtshalber einen Arzt aufsuchen), kann aber ohne Hilfeleistung von Rettungswagen oder sogar Notarzt optimal versorgt werden (z. B. leichtere Verätzung der Hand). 3. Schwerer Unfall, der Verunfallte ist auf fremde Hilfe angewiesen, Hilfeleistung Rettungswagen oder sogar Notarzt ist erforderlich (z. B. offener Bruch, oder wenn der Verunfallte nicht mehr ansprechbar ist) Die Übergänge sind nicht trennscharf; im Zweifel sollte lieber von einem schwereren, als von einem leichteren Unfall ausgegangen werden. 6.1 Leichter Unfall Der Verunfallte versorgt sich entweder selbst, oder aber er zieht einen Kollegen (ggf. auch einen Ersthelfer siehe Notrufzettel) hinzu, der ihm bei der Versorgung hilft. Hierfür nutzt er die zur Verfügung stehende Erste-Hilfe-Ausrüstung (z. B. Versorgung einer kleinen Wunde mit einem Pflaster). Erste Hilfe Informationsheft Stand 04/2017 Seite 8/21

6.1.1 Dokumentation der Ersten-Hilfe-Leistung Nach der Versorgung des Verunfallten ist in jedem Fall eine Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung erforderlich. Die Form der Dokumentation ist nicht vorgegeben, sie kann beispielsweise mit Hilfe des so genannten Verbandbuchs (DGUV Information 204-020) oder des Meldeblocks (DGUV Information 204-021) erfolgen. Die jeweiligen Dokumente (oder anderweitig erfassten Daten) sind vertraulich zu behandeln (sie unterliegen dem BDSG) und 5 Jahre aufzubewahren. Praktisch kann dies z. B. durch eine Verwahrung der Dokumente beim Ersthelfer erfolgen. Am ZMT kommen Verbandbücher zum Einsatz, die im jeweiligen Erst-Hilfe-Kasten verwahrt werden. Quelle: 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln. Die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen ist aus zweierlei Sicht wichtig. Zum einen dient Sie dem Unternehmer zur Überprüfung und ggf. Verbesserung seiner Vorsorge in Bezug auf die Erste Hilfe, zum anderen dient sie im Falle von Spätfolgen (z. B. Entzündung einer zunächst harmlos erscheinenden Schnittwunde) im Rahmen der Inanspruchnahme von Leistungen als Nachweis gegenüber dem Unfallversicherungsträger. 6.1.2 Erste-Hilfe-Material auffüllen Neben der Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung ist auch für einen Ersatz des verbrauchten Erste- Hilfe-Materials zu sorgen, damit dies beim nächsten Unfall wieder vollständig zur Verfügung steht. Hierfür informiert jeder, der eine Entnahme vorgenommen hat, unverzüglich diejenige Person, welche für die jeweiligen Erst-Hilfe-Materialien zuständig ist (siehe Erste-Hilfe-Ausrüstung). Quellen: 25 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1; ASR A4.3, Punkt 4 Abs. 4 6.2 Unfall Ist der Verunfallte auf fremde Hilfe angewiesen, so wird ein Ersthelfer hinzugerufen (siehe Notrufzettel) der ggf. eine Erstversorgung vornimmt. Nach der Erstversorgung wird der Verunfallte in aller Regel einen Arzt (oder ein Krankenhaus) aufsuchen. In Abhängigkeit von seinem Zustand (sehr gut) und der Art der Verletzungen (geringfügig) kann es ausreichen, den Transport zum Arzt auch ohne Rettungswagen o. ä. durchzuführen. Zu Bedenken ist hierbei auch, dass sich dieser Zustand möglicherweise schlagartig verschlechtern kann im Zweifel also immer den Rettungswagen rufen. 6.2.1 Transport zum Arzt Aufgrund der Risiken (in Bezug auf eine Verschlechterung des Zustands des Verunfallten) wird von einem Transport mit Bus und Bahn oder im privaten PKW in aller Regel abgeraten. Beim Transport im Taxi könnte noch vergleichsweise schnell ein Rettungswagen (via Funk) hinzugerufen werden, so dass dieser am ehesten zu empfehlen ist. Gegen die Nutzung eines privaten PKW s spricht außerdem, dass der Fahrer in aller Regel emotional angespannt ist (Arbeitskollege) und daher auch die Gefahr für einen Unfall auf dem Weg zum Arzt steigt, ganz abgesehen von den möglichen Kosten einer Fahrzeugreparatur nach einem Unfall. Ob eine Begleitperson mitfahren muss hängt ebenfalls vom Zustand des Verunfallten und der Art der Verletzung(en) ab. Wird der Verunfallte von einem Kollegen zum Arzt begleitet sollte hierfür aber unbedingt eine Anweisung oder Erlaubnis des Arbeitgebers bzw. Vorgesetzten eingeholt werden. Erste Hilfe Informationsheft Stand 04/2017 Seite 9/21

6.2.2 Durchgangsarzt Verunfallte sollen grundsätzlich einen so genannten Durchgangsarzt aufsuchen (siehe Notrufzettel). Es gibt aber folgende Ausnahmen: - der erstbehandelnde Arzt hat festgestellt, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt (in diesem Fall kann auch ein anderer Arzt z. B. der Hausarzt aufgesucht werden). - bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung soll der Verunfallte den nächsterreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets aufsuchen (siehe Notrufzettel), es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat. - bei einer schweren Verletzung soll der Verletzte einem der von den Berufsgenossenschaften bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden. Quelle: 24 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1 Ein Durchgangsarzt ist ein besonders qualifizierter und medizinisch-technisch besonders ausgestatteter Chirurg oder Orthopäde mit umfassender unfallmedizinischer Erfahrung. Durchgangsärzte müssen eine Unfallärztliche Bereitschaft von mindestens 8:00 bis 18:00 Uhr gewährleisten, wobei auch Vertretungsregelungen in gewissem Umfang zulässig sind. Um ganz sicher zu sein, dass die betreffende Praxis auch besetzt ist, sollte diese vor dem Transport des Verunfallten angerufen werden. Dies hat zudem den Vorteil, dass sich die Praxis bereits auf den Verunfallten einstellen kann, was ggf. auch die Wartezeit verkürzt. Quelle: Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nach 34 SGB VII zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren, Punkt 5.3 Durchgangsärzte können im Internet unter folgendem Link gesucht werden (Umkreissuche oder nach Bundesland): http://lviweb.dguv.de/dguvlviweb/faces/d Dem Arzt (egal ob Durchgangsarzt oder nicht) ist hierbei unbedingt mitzuteilen, dass es sich um einen Arbeitsunfall (bzw. Wegeunfall) handelt (zuständiger Unfallversicherungsträger - siehe Anhang 5), damit dieser die entsprechenden administrativen Abläufe (z. B. Rechnung an den Unfallversicherungsträger) richtig in die Wege leiten kann. Wenn es sich um einen Arbeitsunfall (oder Wegeunfall) handelt, entfallen in aller Regel auch die Zuzahlungen, die ansonsten von dem Verunfallten zu tragen sind. 6.2.3 Verbandbuch / Unfallanzeige Auch diese Erste-Hilfe-Leistung ist zu dokumentieren. Sollte der Verunfallte durch den Unfall entweder getötet oder so verletzt werden, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird (der Unfalltag zählt hier nicht mit), so ist dieser Unfall dem Unfallversicherungsträger und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde (in Bremen das Gewerbeaufsichtsamt siehe Anhang 6) anzuzeigen. Diese Unfallanzeige (siehe Anhang 7) ist innerhalb von 3 Tagen, nachdem der Unternehmer Kenntnis vom Unfall erlangt hat, zu erstatten. Da Unfälle gem. 28 Abs. 2 BGV A1 unverzüglich zu melden sind und der Unternehmer damit auch unverzüglich Kenntnis von Ihnen erhält, muss die Anzeige auch innerhalb von 3 Tagen nach dem Unfallereignis erstattet werden (hier sind immer Kalendertage und keine Werktage gemeint). Quelle: 193 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 und Abs. 7 SGB VII Durch diese Unfallanzeige erfolgt die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung (gem. 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1). Bei Unfällen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu drei Tagen führen, ist diese Dokumentation über die Unfallanzeige nicht gegeben, so dass ein entsprechender Eintrag ins Verbandbuch (oder in die sonstige Dokumentation der Ersten-Hilfe-Leistung) vorzunehmen ist. Erste Hilfe Informationsheft Stand 04/2017 Seite 10/21

6.2.4 Erste-Hilfe-Material auffüllen Neben der Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung ist auch für einen Ersatz des verbrauchten Erste- Hilfe-Materials zu sorgen, damit dies beim nächsten Unfall wieder vollständig zur Verfügung steht. Hierfür informiert jeder, der eine Entnahme vorgenommen hat, unverzüglich diejenige Person, welche für die jeweiligen Erst-Hilfe-Materialien zuständig ist (siehe Erste-Hilfe-Ausrüstung). Quellen: 25 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1; ASR A4.3, Punkt 4 Abs. 4 6.3 Schwerer Unfall Nach einem schweren Unfall müssen möglichst schnell und parallel ein Ersthelfer gerufen, mit der Ersten Hilfe begonnen (z. B. Sicherung der Unfallstelle bis zum Eintreffen des Ersthelfers) und ein Notruf abgesetzt werden. Ggf. sind auch Mitarbeiter mit speziellen Kenntnissen hinzuzuziehen (z. B. um Auskunft darüber zu geben, womit der Verunfallte gearbeitet hat). Im Idealfall stehen hierfür mehrere Kollegen zur Verfügung, die sich jeweils um eine der anstehenden Aufgaben kümmern. Scheuen Sie sich nicht davor um Hilfe zu rufen oder aber (wenn Sie die Situation überblicken), Kollegen, die nicht wissen, was sie tun können, klare Handlungsanweisungen zu geben. 6.3.1 Notruf Die Notrufnummer sollte immer präsent sein (z. B. über den Notrufzettel siehe Aushänge). Berücksichtigen Sie dabei auch eine ggf. notwendige Amtsvorwahl. Zusätzlich kann die Notrufnummer auch am Telefon angebracht werden. Wenn ein Notruf abgesetzt wird, müssen mindestens folgende Fragen beantwortet werden (können) die fünf W s (siehe Notrufzettel): - Wo ist es passiert? (möglichst genaue Angabe des Unfallorts mit Straße, Hausnummer, Gebäude(teil), Geschoss, etc.) - Was ist passiert? (Feuer, Unfall, besondere Gefahren, etc.) - Wie viele Verletzte/Erkrankte? - Welche Art von Verletzungen/Erkrankungen? (Art und Schwere der Verletzungen, besondere und/oder lebensbedrohliche Zustände; dies ist auch wichtig, damit die Leitstelle entscheiden kann, ob zunächst nur ein Rettungswagen oder parallel auch schon ein Notarzt zur Unfallstelle geschickt wird) - Warten auf Rückfragen (vielleicht fehlen noch Informationen oder etwas wurde nicht richtig verstanden die Leitstelle beendet das Gespräch) 6.3.2 Versorgung Nach einem schweren Unfall und insbesondere wird der Verunfallte gewöhnlich in ein Krankenhaus gebracht (und nicht zum Durchgangsarzt). Nach 24 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1 soll der Verunfallte dabei einem der von den Berufsgenossenschaften bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden. Die Auswahl des entsprechenden Krankenhauses übernimmt aber in der Regel der Notarzt, so dass sich die Helfer hierum nicht kümmern müssen. 6.3.3 Unfallanzeige Nach einem schweren Unfall ist der Verunfallte häufig länger als drei Tage arbeitsunfähig (der Unfalltag zählt hier nicht mit), so dass dieser Unfall dem Unfallversicherungsträger und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde (in Bremen das Gewerbeaufsichtsamt siehe Anhang 6) anzuzeigen ist. Diese Unfallanzeige (siehe Anhang 7) ist innerhalb von 3 Tagen, nachdem der Unternehmer Kenntnis vom Unfall erlangt hat, zu erstatten. Da Unfälle gem. 28 Abs. 2 DGUV Erste Hilfe Informationsheft Stand 04/2017 Seite 11/21

Vorschrift 1unverzüglich zu melden sind und der Unternehmer damit auch unverzüglich Kenntnis von Ihnen erhält, muss die Anzeige auch innerhalb von 3 Tagen nach dem Unfallereignis erstattet werden (hier sind immer Kalendertage und keine Werktage gemeint). Quelle: 193 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 7 SGB VII Durch diese Unfallanzeige erfolgt die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung (gem. 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1). Bei Unfällen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu drei Tagen führen, ist diese Dokumentation über die Unfallanzeige nicht gegeben, so dass ein entsprechender Eintrag ins Verbandbuch (oder in die sonstige Dokumentation der Ersten-Hilfe-Leistung) vorzunehmen ist. 6.3.4 Erste-Hilfe-Material auffüllen Neben der Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung ist auch für einen Ersatz des verbrauchten Erste- Hilfe-Materials zu sorgen, damit dies beim nächsten Unfall wieder vollständig zur Verfügung steht. Hierfür informiert jeder, der eine Entnahme vorgenommen hat, unverzüglich diejenige Person, welche für die jeweiligen Erst-Hilfe-Materialien zuständig ist (siehe Erste-Hilfe-Ausrüstung). Quellen: 25 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1; ASR A4.3, Punkt 4 Abs. 4 6.4 Schwere Unfälle, Massenunfälle und Todesfälle Schwere Unfälle, Massenunfälle (in der Regel bei mehr als 3 Verletzten) und Todesfälle müssen sowohl dem Unfallversicherungsträger (siehe Anhang 5) als auch der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde (in Bremen das Gewerbeaufsichtsamt siehe Anhang 6) unverzüglich mitgeteilt werden (Telefon, Fax, ggf. auch E-Mail)! 7. Berufskrankheit 7.1 Allgemeines Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung als Berufskrankheit erfüllt sind. Quelle: 1 BKV und 9 Abs. 1 und 2 SGB VII Um eine Krankheit als Berufskrankheit anerkennen zu können muss diese also strengen Regeln genügen. Eine Liste der Berufskrankheiten ist in Anlage 1 der BKV enthalten. Weitere Informationen zu den Berufskrankheiten erhält man u. a. auf der folgenden Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): http://www.baua.de/cln_135/de/themen-von-a-z/berufskrankheiten/dokumente/merkblaetter.html Erste Hilfe Informationsheft Stand 04/2017 Seite 12/21

7.2 Anzeige einer Berufskrankheit Der Unternehmer hat innerhalb von 3 Tagen, nachdem er Kenntnis von Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit bei einem Versicherten (Arbeitnehmer) erlangt hat, dem Unfallversicherungsträger diesen Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen (siehe Anhang 8). Im Falle der Anzeige einer Berufskrankheit übersendet der Unfallversicherungsträger unverzüglich eine Durchschrift der Anzeige an die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde (in Bremen das Gewerbeaufsichtsamt), der Unternehmer muss der Behörde den Verdacht auf eine Berufskrankheit also nicht selbst anzeigen. 8. Haftung bei Erste-Hilfe-Leistung Ausführlichere Informationen zum Thema Haftung bei Erster-Hilfe-Leistung enthält folgende Broschüre bzw. Informationsschrift: http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-509.pdf (DGUV Information 204-022, Anhang 5) Handelt der Ersthelfer nach bestem Wissen und Gewissen und leistet er seinen Fähigkeiten entsprechend die ihm bestmögliche Hilfe, so braucht er grundsätzlich weder mit Schadenersatzansprüchen noch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Selbst wenn ihm bei der Hilfeleistung ein Fehler unterlaufen sollte, bleibt er straffrei, da er in jedem Falle seine Hilfe leistete, um einem andern zu helfen. Quelle: Anhang 5, Punkt 3.4 DGUV Information 204-022 9. Versicherungsschutz im Ausland Die Regelungen für einen Versicherungsschutz auf Auslandreisen sind sehr vielfältig und hängen insbesondere auch von dem Land/den Ländern ab, welche/s bereist werden. Einen Einstieg und auch einen guten Überblick bietet ein Merkblatt der DGUV (Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland), welches über folgenden Link einsehbar ist: http://www.dguv.de/medien/inhalt/internationales/pdf/guv_aus.pdf Wichtig bei einer Entsendung ins Ausland ist aber, dass die in Deutschland geltenden Vorschriften (z. B. der Unfallversicherungsträger bzgl. Unfallverhütung) grundsätzlich auch bei einer Auslandstätigkeit zugrunde zu legen sind. Außerdem sind die Unternehmerpflichten insbesondere hinsichtlich Arbeitssicherheit, Unfallverhütung etc. schriftlich auf einen geeigneten Leiter vor Ort zu übertragen (z. B. Leiter des Auslandseinsatzes) und von diesem auch zu erfüllen. Weitere Voraussetzungen für einen, auch im Ausland bestehenden, Versicherungsschutz sind rechtzeitig vor der Abreise z. B. mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu klären (siehe Anhang 5). Häufig ist es ratsam eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Erste Hilfe Informationsheft Stand 04/2017 Seite 13/21

10. Haftungsausschluss und Hinweis Es wird keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen übernommen. Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Der vorliegende Text ersetzt keinesfalls die fachliche Beratung durch einen Arzt oder Apotheker und er darf nicht als Grundlage zur eigenständigen Diagnose und Beginn, Änderung oder Beendigung einer Behandlung von Krankheiten oder Unfallfolgen verwendet werden. Die im Informationsheft verwendete männliche Form bezieht selbstverständlich die weibliche Form mit ein. Auf die Verwendung beider Geschlechtsformen wurde lediglich mit Blick auf die bessere Lesbarkeit des Textes verzichtet. Erste Hilfe Informationsheft Stand 04/2017 Seite 14/21

Anhang 1 Inhalt von Verbandkästen Lfd. Nr. Stückzahl kleiner Verbandkasten Stückzahl großer Verbandkasten 1 1 2 Heftpflaster Benennungen oder Bezeichnungen Ausführung und Bemerkung 500 cm x 2,5 cm, Spule mit Außenschutz, thermoresistenter Kleber 2 8 16 Wundschnellverband 10 cm x 6 cm, staubgeschützt verpackt 3 4 8 Fingerkuppenverband staubgeschützt verpackt 4 4 8 Fingerverband 12 cm x 2 cm, staubgeschützt verpackt 5 4 8 Pflasterstrips 1,9 cm x 7,2 cm, staubgeschützt verpackt 6 8 16 Pflasterstrips 2,5 cm x 7,2 cm, staubgeschützt verpackt 7 1 2 Verbandpäckchen 8 3 6 Verbandpäckchen 9 1 2 Verbandpäckchen starre oder elastische Fixierbinde mit festen Kanten; 300 cm x 6 cm mit Kompresse 6 cm x 8 cm; Saugkapazität: mind. 800 g/m 2, steril verpackt starre oder elastische Fixierbinde mit festen Kanten; 400 cm x 8 cm mit Kompresse 12 cm x 8 cm; Saugkapazität: mind. 800 g/m 2, steril verpackt Starre oder elastische Fixierbinde mit festen Kanten, 400 cm x 10 cm mit Kompresse 12 cm x 10 cm; Saugkapazität: mind. 800 g/m 2, steril verpackt 10 1 2 Verbandtuch 80 cm x 60 cm, Saugkapazität mind. 125 g/m 2 Flächengewicht: mind. 90 g/m 2 11 6 12 Kompresse 10 cm x 10 cm, Saugkapazität mind. 800 g/m 2, maximal paarweise steril verpackt 12 2 4 Augenkompresse 5 cm x 7 cm, Gewicht: min. 1,5 g/stück, einzeln steril verpackt mindestens 200 cm², ohne Vorkühlung, vorgegebene 13 1 2 Kälte-Sofortkompresse Lagerbedingungen beachten mindestens 210 cm x 160 cm, Mindestfoliendicke 12 μm, dauerhaft metallisierte Polyesterfolie oder Material mit mindestens gleichwertigen Eigenschaften 14 1 2 Rettungsdecke in Bezug auf Reflexionsvermögen, Temperaturbeständigkeit, nahtfrei, mit Aluminium bedampft, Rückseite farbig, staubgeschützt verpackt. 15 2 4 Fixierbinde 400 cm x 6 cm, einzeln staubgeschützt verpackt 16 2 4 Fixierbinde 400 cm x 8 cm, einzeln staubgeschützt verpackt 17 2 4 Dreiecktuch 96 cm x 96 cm x 136 cm, staubgeschützt verpackt 18 1 1 Schere mindestens 18 cm lang, kniegebogen, nicht rostend 19 2 4 Folienbeutel Mindestgröße 30 cm x 40 cm, Mindestfoliendicke 45 μm, verschließbar, aus Polyethylen 20 5 10 Vliesstoff-Tuch mindestens 20 cm x 30 cm, flächenbezogene Masse 21 4 8 Medizinische Einmalhandschuhe 22 1 1 Erste-Hilfe-Broschüre 23 1 1 Inhaltsverzeichnis Quelle: DGUV Information 204-022, Anhang 1 min. 15 g/m² nahtlos, groß, staubgeschützt verpackt Informationsgehalt muss inhaltlich mindestens der Information Anleitung zu Ersten Hilfe DGUV Information 204-006, Ausgabe 9/2006 entsprechen Erste Hilfe Informationsheft Stand 04/2017 Seite 15/21

Anhang 2 unvollständige Liste von Antidots Stoff Antidot Acrylnitril Akylantien, Zytostatika Aromatische Amino- und Nitroverbindungen Arsen, -verbindungen Blausäure, Cyanide Anorganische Bleiverbindungen Chromate Ethylenglycol, Methanol Fluorwasserstoffe Kohlenmonoxid Nitrate, Nitrite Organo- oder Alkylphosphate Pflanzenschutzmittel Phenol Quecksilber, -salze Reizgase Schwermetall, Radionuklide N-Acetylcystein Natriumthiosulfat Toloniumchlorid Dimercaptopropansulfonat (DMPS) 4-Dimethylaminophenol (4-DMAP) + Natriumthiosulfat Hydroxocobolamin Dimercaptobutandisäure (DMSA) Dimercaptopropansulfonat (DMPS) Calcium-trinatrium-pentetat (DTPA) Ascorbinsäure N-Acetylcystein Ethanol, 4-Methylpyrazol Calciumgluconat Sauerstoff Toloniumchlorid Atropinsulfat Obidoximchlorid Reinigung der Haut mit Polyethylenglycol Dimercaptopropansulfonat (DMPS) Inhalative Steroide β 2 -Sympathomimetika Calcium-trinatrium-pentetat (DTPA) Quelle: DGUV Information 204-022, Punkt 5.3.3 ACHTUNG: Rücksprache mit dem Betriebsarzt und dann ggf. Bereitstellung so, dass sie jederzeit sofort zur Verfügung stehen, gleichzeitig aber auch vor Missbrauch geschützt werden. Erste Hilfe Informationsheft Stand 04/2017 Seite 16/21

Anhang 3 - Notrufzettel Erste Hilfe Informationsheft Stand 04/2017 Seite 17/21

Anhang 4 Kontaktdaten Betriebsarzt Dr. med. Stephan Spiekermann Kulenkampffallee 65a 28213 Bremen Tel.: 0421-222 79 41 Fax: 0421-222 79 42 E-Mail: dr@spiekermann-arbeitsmedizin.de Achtung: Bei medizinischen Notfällen (z. B. nach einem Unfall) suchen Sie bitte einen Durchgangsarzt/ein Krankenhaus auf (siehe Notrufzettel) oder alarmieren den Rettungsdienst unter der Notrufnummer 0-112 (siehe Notrufzettel)! Anhang 5 Zuständiger Unfallversicherungsträger Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VGB) VBG-Bezirksverwaltung Hamburg Sachsenstraße18 20097Hamburg Kontakt: E-Mail: bv.hamburg@vbg.de Telefon: 040 23656-0 Kundendialog: 040 5146-2940 Telefon-Prävention: 040 23656-222 Telefon-Rehabilitation: 040 23656-333 Telefon-Unternehmensbetreuung: 040 23656-444 Fax: 040 2369439 Anhang 6 Gewerbeaufsichtsamt Bremen Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, Dienstort Bremen Parkstraße 58-60 28209 Bremen Tel.: +49 421 361 6260 (Auskunft) Fax: +49 421 361 6522 E-Mail: Office-HB@gewerbeaufsicht.bremen.de Erste Hilfe Informationsheft Stand 04/2017 Seite 18/21

Anhang 7 - Unfallanzeige Erste Hilfe Informationsheft Stand 04/2017 Seite 19/21

Anhang 8 Anzeige Verdacht auf Berufskrankheit Erste Hilfe Informationsheft Stand 04/2017 Seite 20/21

Anhang 9 Beispiele für versicherte und nicht versicherte Tätigkeiten http://www.bgn.de/8185/28212/1?wc_origin=%2f8012%3fsk%3d54 http://www.bgn.de/8185/29397/1?wc_origin=%2f8012%3fsk%3d54 http://www.bgn.de/8185/32473/1?wc_origin=%2f8012%3fsk%3d54 http://www.bgn.de/462/1618?wc_origin=%2f10331%3fsk%3d8203%26page%3d http://www.bgn.de/8185/34921/1?wc_origin=%2f8012%3fsk%3d54 http://www.bgn.de/8185/35533/1?wc_origin=%2f8012%3fsk%3d54 Quelle: www.bgn.de (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe) Erste Hilfe Informationsheft Stand 04/2017 Seite 21/21