Arbeitsstätten-Richtlinie für Umkleideräume 34 Abs. 1 bis 5 der Arbeitsstättenverordnung 1



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Transkript:

Arbeitsstätten-Richtlinie für Umkleideräume 34 Abs. bis 5 der Arbeitsstättenverordnung Inhalt. Bereitstellung von Umkleideräumen. Lage der Umkleideräume bei Hitzearbeitsplätzen 3. Schwarz-Weiß-Anlagen 4. Beschaffenheit der Umkleideräume 5. Ausstattung der Umkleideräume 6. Lüftung der Umkleideräume 7. Künstliche Beleuchtung der Umkleideräume 8. Reinigung und Trocknung der Arbeitskleidung 9. Bemessung und Aufteilung von Umkleideräumen ) Diese ASR stützt sich auf 8 8 Bl. 3 "Gesundheitstechnische Anlagen in Industriebauten; Umkleide-, Reinigungs- und Sonderanlagen", Ausgabe Januar 97. Bereitstellung von Umkleideräumen Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn bei der Tätigkeit besondere Arbeitskleidung getragen werden muß und die weiteren Voraussetzungen des 34 Abs. ArbStättV im Einzelfall vorliegen. Lage der Umkleideräume bei Hitzearbeitsplätzen Umkleideräume für Arbeitnehmer, die an Hitzearbeitsplätzen beschäftigt sind, sollen an die Arbeitsräume angrenzen, soweit nicht auf andere Weise (z. B. beheizte Verkehrswege) sichergestellt ist, daß die Arbeitnehmer keiner Erkältungsgefahr ausgesetzt sind. Die Entfernung zwischen einem Umkleideraum und Hitzearbeitsplätzen soll nach Möglichkeit 00 m oder eine Geschoßhöhe nicht überschreiten. 3 Schwarz-Weiß-Anlagen Wenn die Arbeitnehmer infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen oder starker Verschmutzung ausgesetzt sind, muß eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für Arbeitskleidung (Schwarz) und Straßenkleidung (Weiß) vorhanden sein. Ist die Aufbewahrungsmöglichkeit räumlich getrennt, ist es zweckmäßig, die beiden Teile der Schwarz- Weiß-Anlage durch Waschräume zu verbinden (s. 36 ArbstättV). 4 Beschaffenheit der Umkleideräume 4. Sind für Frauen und Männer getrennte Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, müssen auch die Zugänge (Eingänge, Ausgänge) dieser Räume voneinander getrennt sein. Die Zugänge von Umkleideräumen sind so zu gestalten, daß die sich in den Räumen aufhaltenden Arbeitnehmer gegen Zugluft und Einblick geschützt sind. Bei Umkleideräumen mit mehreren Zugängen sollen Ein- und Ausgänge getrennt sein. Wenn die Umkleideräume für eine gleichzeitige Benutzung durch mehr als 00 Arbeitnehmer bestimmt sind, müssen die Ein- und Ausgänge getrennt sein. 4. Umkleideräume müssen sich leicht reinigen lassen. Fußböden sind mit Kehlsockeln abzuschließen. Vorlagen und Nischen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Wandflächen und Fußböden sind abwaschbar auszubilden. Die Fußböden müssen wasserfest und auch im feuchten Zustand rutschhemmend sein. 4.3 Bei der Bemessung und Aufteilung von Umkleideräumen sind die in Nummer 9 dargestellten Bilder (nach 8 8 Bl. 3, Ausgabe Januar 97) zugrunde zu legen. Dabei sind die angegebenen Maße erforderlichenfalls so zu erweitern, daß bei jeder Kleiderablage eine freie Bodenfläche einschl. der im Raum vorhandenen Verkehrswege von 0,50 m vorhanden ist (S. 34 Abs. 4 ArbStättV). 4.4 Die Fenster müssen so angeordnet oder beschaffen sein, daß eine Einsicht in den Raum nicht möglich ist. Stand 05.0 Seite von 6

5 Ausstattung von Umkleideräumen 5. Für die Aufbewahrung der Kleidung sind zu verwenden: - abschließbare Schränke - Kleideraufzüge oder - Haken- oder Bügelgestelle ohne oder mit Abgabetisch (Abgabegarderobe, d. h. bewachte Aufbewahrung). 5. Werden abschließbare Schränke verwendet, sollen sie in der Längsachse so unterteilt sein, daß eine getrennte Unterbringung von Arbeits- und Straßenbekleidung möglich ist. Die Schränke müssen mindestens 600 mm breit, 500 mm tief und 800 mm hoch sein und ein Ablagefach haben. Die bei Schwarz-Weiß-Anlagen erforderlichen zwei Schränke je Arbeitnehmer brauchen in der Längsachse nicht unterteilt und nur 300 mm breit zu sein. Eine Unterteilung in der Längsachse ist auch nicht erforderlich, wenn die Arbeitskleidung nicht mehr als mäßig verschmutzt ist. Schränke müssen so beschaffen sein, daß sie ständig durchlüftet werden können. 5.3 Für je vier Schrankeinheiten soll mindestens eine Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen. 5.4 Bei Kleideraufzügen müssen die Abstände der Rollenreihen und die Abstände innerhalb der Rollenreihen bei Schwarz-Weiß-Anlagen mindestens 400 mm, bei gleichzeitiger Unterbringung von Arbeits- und Straßenkleidung mindestens 500 mm betragen. Der Abstand zwischen Fußboden und Rollenachse muß mindestens 5 m betragen. 5.5 Umkleideräume sind mit Abfallbehältern auszustatten. 5.6 Umkleideräume sind mit Spiegeln auszustatten. 5.7 In Arbeitsstätten mit sehr stark schmutzender Tätigkeit soll vor den Umkleideräumen erforderlichenfalls eine Schuhwerksreinigungsanlage vorhanden sein. 6 Lüftung der Umkleideräume 6. Bei natürlicher Lüftung muß in Umkleideräumen für jeden Quadratmeter Grundfläche ein freier Querschnitt der Lüftungsöffnungen vorhanden sein: 6. bei einseitiger Fensterlüftung 00 cm² 6.3 bei Querlüftung, wenn Lüftungsöffnungen in gegenüberliegenden Außenwänden oder in einer Außenwand und in einer Dachfläche vorhanden sind für Zu- und Abluftquerschnitt je 60 cm² 6.4 bei Querlüftung, wenn Lüftungsöffnungen in einer Außenwand einer oder mehreren Luftöffnungen gegenüberliegen für Zu- und Abluftquerschnitt je 40 cm² 6.5 Lüftungstechnische Anlagen in Umkleideräumen sind so auszulegen, daß sie einen vier- bis achtfachen Luftwechsel je Stunde ermöglichen. Um zu vermeiden, daß Wrasen von Waschräumen mit Duschen in Umkleideräume gelangen, soll in Umkleideräumen ein höherer Druck als in Waschräumen herrschen. 7 Künstliche Beleuchtung der Umkleideräume Die Nennbeleuchtungsstärke der Beleuchtungseinrichtungen muß in Umkleideräumen mindestens 60 Lux betragen. 8 Reinigung und Trocknung der Arbeitskleidung 8. Wenn die Reinigung stark verschmutzter Arbeitskleidung nicht vom Arbeitgeber veranlaßt wird, müssen möglichst in einem gesonderten Raum Waschbehälter mit fließendem warmen und kalten Wasser und Waschmittel vorhanden sein. 8. Soweit eine Trocknung nasser oder feuchter Arbeitskleidung bei der üblichen Aufbewahrung bis zum nächsten Arbeitsbeginn nicht gewährleistet ist, muß die Arbeitskleidung möglichst in einem besonderen Raum getrocknet werden können. Die Trockeneinrichtungen müssen so ausgelegt sein, daß die Kleidung bis zum nächsten Arbeitsbeginn getrocknet ist. Stand 05.0 Seite von 6

9 Bemessung und Aufteilung von Umkleideräumen (siehe Abbildung) Umkleideanlagen mit Schränken Schränke ohne Sitzbank Umkleide mit Gestellen Einfache Hakengestelle Umkleideanlagen mit Abgabegarderoben (Theatergarderoben) Abgabegarderoben, einbündig mit Hakengestell 900 300 500 V ) Schränke ohne Sitzbank 900 300 500 Einfache Hakengestelle < 4000 750 900 ) 900 500 500 500 V ) Schränke mit Sitzbank 900 500 500 500 Abgabegarderoben, zweibündig mit Bügelgestell Bügelgestelle V ) 00 800 00 600 Schränke mit Sitzbank < 4000 750 900 ) 900 ) V ) 800 00 500 00 800 00 Bügelgestelle Umkleidebänke in Abgabegarderoben Schränke mit Sitzbank 400 V ) V ) 800 500 500 500 700 300 700 00 00 00 00 Bügelgestelle mit Trittleiste Schränke mit Trittleiste V ) 000 600 900 900 500 800 Schränke mit einschiebbarem Hocker V ) 900 300 900 Schränke mit einschiebbarem Hocker V ) V ) 900 900 900 900 V ) = Verkehrsfläche nach 85 zu bemessen ) = mindestens 0,03qm je Haken Hinweise. Anforderungen an Umkleideräume beim Umgang mit gefährlichen Stoffen s. der "Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung GefStoffV)" vom 6. August 986 (BGBl. I S. 470) i.d.f. vom 6. August 987 (BGBl. I S. 7).. Anforderungen an Umkleideräume bei Arbeiten in Druckluft s. Anhang I Nr. 3.4 der Verordnung über Arbeiten in Druckluft vom 4. Oktober 97 (BGBl. I S. 909). 3. Sofern sich aufgrund von 35 Abs. 5 ArbStättV in Umkleideräumen Waschgelegenheiten befinden, müssen diese ASR 35/5 entsprechen. Stand 05.0 Seite 3 von 6

Arbeitsstätten-Richtlinie für Toilettenräume 37 Abs. der Arbeitsstättenverordnung Inhalt. Begriffe. Bereitstellung von Toiletten 3. Lage der Toilettenräume 4. Beschaffenheit der Toilettenräume 5. Ausstattung der Toilettenräume 6. Lüftung der Toilettenräume 7. Künstliche Beleuchtung der Toilettenräume 8. Bemessung und Aufteilung von Toilettenräumen ) Diese ASR stützt sich auf 8 88 Blatt "Gesundheitstechnische Anlagen in Industriebauten; Abortanlagen", Ausgabe November 960. Begriffe Toiletten sind Toilettenbecken oder Hocktoiletten. Bedürfnisstände sind Becken, Wände, Rinnen oder Stände. Toilettenräume bestehen aus: - einem Raum mit mindestens einer vollständig abgetrennten Toilettenzelle und mit Waschgelegenheit oder - Toiletten für Männer enthalten zusätzlich Bedürfnisstände. Bereitstellung von Toiletten. Die Zahl der erforderlichen Toiletten und Bedürfnisstände ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle nach 8 8 Blatt.. Ein Toilettenraum soll nicht mehr als 0 Toilettenzellen und 0 Bedürfnisstände enthalten. Männer Beschäftigtenzahl Zahl der Toiletten Frauen Zahl der Bedürfnisstände Beschäftigtenzahl Zahl der Toiletten bis 5 bis 0 bis 5 bis 50 bis 75 bis 00 bis 30 bis 60 bis 90 bis 0 bis 50 3 4 5 6 7 8 9 0 3 4 5 6 7 8 9 0 bis 5 bis 0 bis 0 bis 35 bis 50 bis 65 bis 80 bis 00 bis 0 bis 40 bis 60 3 4 5 6 7 8 9 0 3 Lage der Toilettenräume Die Toilettenräume bzw. die Toiletten sind unabhängig von Nr. innerhalb einer Arbeitsstätte so zu verteilen, daß sie von ständigen Arbeitsplätzen nicht mehr als 00 m und, sofern keine Fahrtreppen vorhanden sind, höchstens eine Geschoßhöhe entfernt sind. Der Weg von ständigen Arbeitsplätzen in Gebäuden zu Toiletten soll nicht durchs Freie führen. Stand 05.0 Seite 4 von 6

4 Beschaffenheit der Toilettenräume 4. Bei der Bemessung und Aufteilung von Toilettenräumen hinsichtlich der Toilettenzellen und Bedürfnisstände sind die in Nr. 8 dargestellten Bilder (nach 88 Blatt, Ausgabe November 960) zugrundezulegen. 4. Die Mindesthöhe der Trennwände und Türen von Toilettenzellen darf nicht weniger als,90 m betragen. Bei unvollständig abgetrennten Toilettenzellen darf zwischen Fußboden und der Unterkante der Trennwände oder Türen ein Abstand von 0,0 bis höchstens 0,5 m nicht überschritten werden. 4.3 Bedürfnisstände müssen in Toilettenräumen so angeordnet sein, daß sie vom Zugang aus nicht eingesehen werden können. 4.4 Die Fenster müssen so angeordnet oder beschaffen sein, daß eine Einsicht in den Raum nicht möglich ist. 4.5 Ein Vorraum ist nicht erforderlich, wenn der Toilettenraum nur eine Toilette enthält und keinen unmittelbaren Zugang zu einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Umkleide-, Wasch- oder Sanitätsraum hat. 4.6 Fußböden und Wände müssen aus einem Material bestehen, das sich feucht reinigen läßt (z. B. keramische Fliesen, Kunststoffe). 4.7 Toilettenzellen müssen absperrbar sein. 4.8 Toiletten und Bedürfnisstände müssen Wasserspülung haben. 5 Ausstattung der Toilettenräume 5. Die Toilettenzellen müssen mit Toilettenpapier, Papierhalter und Kleiderhaken ausgestattet sein. 5. In Toilettenräumen muß mindestens ein Abfallbehälter mit Deckel vorhanden sein.in Toilettenräumen für Frauen müssen bis zu fünf und für je weitere fünf Toilettenzellen mindestens in je einer Toilettenzelle ein Hygienebehälter mit Deckel vorhanden sein; diese Zellen sind zu kennzeichnen. 5.3 Im Vorraum von Toilettenräumen muß für je fünf Toiletten oder fünf Bedürfnisstände mindestens ein Handwaschbecken mit fließendem Wasser vorhanden sein. Für mindestens je zwei Handwasch-becken müssen Seifenspender (Seifencremespender, Pulverseifenspender, Seifenmühle, Kippseifen-spender) und Einmal-Handtücher (Handtuchspender mit Papierhandtüchern, Textilhandtuch-automaten), vorhanden sein! Auch Warmlufthändetrockner können eingesetzt werden.*) *) Eingefügt Oktober 977 5.4 In oder vor Toilettenräumen ohne Vorraum (s. Nr. 4.5) müssen sich Handwaschbecken sowie Seifenspender und Einmal-Handtücher wie unter Nr. 5.3 befinden. 6 Lüftung der Toilettenräume 6. Bei natürlicher Lüftung muß in Toilettenräumen mindestens ein freier Querschnitt der Lüftungsöffnungen vorhanden sein: - bei einseitiger Fensterlüftung 700 cm² - je Toilette 700 cm² - je Bedürfnissstand 000 cm² - bei Querlüftung, wenn Lüftungsöffnungen in einer Außenwand einem oder mehreren Luftschächten gegenüberliegen, für Zu- und Abluftquerschnitt je Toilette 000 cm² je Bedürfnisstand 600 cm² 6. Lüftungstechnische Anlagen sind so auszulegen, daß sie in Toilettenräumen einen Luftwechsel von 30 m 3 /h je Toilette und 5 m 3 /h je Bedürfnisstand ermöglichen. Insgesamt darf der Luftwechsel das Fünffache des Rauminhalts nicht unterschreiten. 7 Künstliche Beleuchtung der Toilettenräume Die Nennbeleuchtungsstärke der Beleuchtungseinrichtungen muß in Toilettenräumen mindestens 00 Lux betragen. Stand 05.0 Seite 5 von 6

8 Bemessung und Aufteilung von Toilettenräumen Siehe folgende Bilder bis 4 WC-Kabinen, Türanschlag nach innen WC-Kabinen, Türanschlag nach außen WC-Kabinen, Türanschlag nach innen WC-Kabinen, Türanschlag nach außen 435 435 500 Gang 650 50 Gang 050 WC-Kabinen gegenüberliegend, Türen nach innen WC-Kabinen gegenüberliegend, Türen nach außen 500 50 50 500 50 000 500 Gang 50 50 Gang 550 Stand 05.0 Seite 6 von 6