Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr /15-2

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Transkript:

Antwort auf den Antrag der Fraktion Die Linke vom 16.11.2015 Antwort auf den Antrag der Fraktion SPD vom 01.12.2016 Antwort auf den Antrag der Fraktion CDU vom 01.12.2016 TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr. 2078 /15-2 öffentlich Datum 29.01.2016 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit 18.02.2016 Betreff Sachstandsbericht zur Situation der Gebäudereinigung in Objekten der Stadt Krefeld Antwort auf den Antrag der Fraktion Die Linke vom 16.11.2015 Antwort auf den Antrag der Fraktion SPD vom 01.12.2016 Antwort auf den Antrag der Fraktion CDU vom 01.12.2016 Beschlussentwurf: Der Ausschuss nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten

Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 2078 /15-2 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR 0,00 EUR Bemerkungen

Begründung Seite 2 Auf die Arbeitsbedingungen des durch externe Dienstleister eingesetzten Reinigungspersonals wurde, soweit möglich, über die im Vergabeverfahren vorgegebenen Standards Einfluss genommen. Grundlage der Vergabe der Unterhalts- und Grundreinigung in verschiedenen Objekten der Stadt Krefeld war das auf einerseits monetären als auch qualitativen Kriterien basierende Ausschreibungsergebnis. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit den Reinigungsfirmen keine Verträge über die erforderlichen Reinigungsstunden abgeschlossen wurden, sondern Werkverträge gemäß 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), d.h. der Vertragspartner schuldet die vertraglich definierte Sauberkeit der Gebäude. Das in Rede stehende Gerichtsverfahren am OLG Potsdam wurde mit einem Vergleich beendet, so dass kein richtungsweisendes neues Urteil gefällt werden konnte. Insofern sind die vorhandenen Aufträge derzeit Vertragsgrundlage, die bis zur geplanten Neuausschreibung für einen Teil der derzeit beauftragten Lose zum 01.07.2017 Bestand haben. Es bleibt abzuwarten, wie das Angebots- und Preisgefüge sich bei der Ausschreibung gestaltet, die dann verrichtungsorientierter ausgeprägt wird. Ein Regress der beratenden Firma für die derzeitige Auftragsvergabe wird nicht verfolgt, da die Firma wesentliche Anforderungen der Verwaltung aufgenommen und umgesetzt hat. Zu den Kriterien bei der Auswertung der Angebote wurde die Bewertung auf der Grundlage der gemäß Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) vorgegebenen Stufen vorgenommen. Dabei ist auch die Überprüfung der Eignung der Bieter in persönlicher und sachlicher Hinsicht vorgesehen. Hierzu gehören auch Angaben zur Einhaltung der die Mitarbeiter/innen des Unternehmens betreffender Vorgaben. Die Auswertung hat ergeben, dass alle Dienstleister die vorgeschriebene Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentlohnung nach den Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW), Verpflichtungserklärung zur Frauenförderung und Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nach 19 TVgG NRW abgegeben haben. Des Weiteren haben sie u.a. erklärt, dass die gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung die Zahlungsverpflichtungen zur gesetzlichen Unfallversicherung erfüllt wurden. Bei der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes wurden die Wertungskriterien kalkulierter Preis und kalkulierte produktive Stunden zu je 50 % zu Grunde gelegt. Es wurde geprüft, ob alle tariflich geforderten Lohnfolgekosten kalkuliert wurden, d.h. bei den Kalkulationen der Stundenverrechnungssätze jeweils für sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigte alle geforderten Lohnfolgekosten inklusive zusätzlichem Urlaubsgeld. Die Prüfung auf Auskömmlichkeit der kalkulierten produktiven Stunden wurde durch das beauftragte Institut ermittelt. Hierbei wurden Durchschnittswerte für die m²-leistungen zur Ermittlung durchschnittlicher produktiver Stunden herangezogen. Unter Berücksichtigung von neuester Technik, Schulungsmaßnahmen, firmeninternen Innovationen etc. wären ab einer Unterschreitung von 30% oder mehr unter Referenzwert der kalkulierten produktiven Stunden Zweifel an der Machbarkeit der Leistungserbringung gegeben gewe-

Begründung Seite 3 sen. Bei keinem der Bieter, die den Zuschlag bekommen haben, lag eine solche Abweichung vor. Die Umsetzbarkeit der Angebote fand also Einfluss in die Vergabeentscheidung. Auf Anzahl und Einsatzdauer des vom Dienstleister beschäftigten Personals hat die Stadt Krefeld keinen Einfluss, da dieser, wie bereits oben beschrieben, im Ergebnis die vertraglich definierte Sauberkeit schuldet. Unabhängig hiervon werden in regelmäßigen Besprechungen verdeutlicht, dass die Stadt Krefeld als Auftraggeber Wert auf die Einhaltung der folgenden grundlegenden Arbeitsvereinbarungen legt und unerbittlich Regresse im Falle einer Nichteinhaltung umsetzt: Reinigungskontrollbuch, Stundenzahl der Mitarbeiter vor Ort, Beschäftigung über gültige Arbeitszeit hinaus, Einsatz von Familienmitgliedern, Umsetzung der tarifvertraglich geschuldeten Arbeitgeberleistungen, Kontrolle der Reinigungsleistung vor Ort Hinsichtlich der Einsatzbedingungen des Personals haben die Dienstleister mit Auftragsannahme auch die Besonderen Vertragsbedingungen bei der Vergabe der Gebäudereinigungsarbeiten (BVB Reinigung) akzeptiert. Diese sehen u.a. vor, dass die Auftragnehmer sich als Mitglied der Berufsgenossenschaft verpflichten, alle allgemeinen und spezifischen Unfallverhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen zu beachten. Des Weiteren sind, auch im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Reinigungskräfte, die zum Einsatz kommenden Reinigungsmittel zu benennen (Vorlage der Sicherheitsdatenblätter) und nach Aufforderung Inhaltsstoffangaben abzugeben. Gemeinsam mit der Gebäudereiniger-Innung Mittlerer Niederrhein und der IG Bauen- Agrar-Umwelt Düsseldorf-Krefeld hat die Bauverwaltung eine Information für Beschäftigte im Gebäudereinigerhandwerk herausgegeben, die über die Mindestarbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk, den Mindestlohn und zu den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes Auskunft gibt. Des Weiteren werden Ansprechpartner bei den Herausgebern benannt. Die durch die neuen Dienstleister eingesetzten Personalressourcen und die damit verbundenen Reinigungszeiten sind nicht pauschal über alle Objekte reduziert worden. Es wurden ebenfalls Stunden beibehalten oder erhöht. Dies führte laut Auskunft der Objektverantwortlichen zu einer Verbesserung des allgemeinen Ergebnisses bei Beibehaltung der Anzahl der Reinigungskräfte. Die bisherige Ausprägung der angezeigten Mängel ist nicht im Grundsatz auf reduzierte Stunden und Personalkapazitäten zurückzuführen. Die bisher aufgelaufenen Mängel sind im Wesentlichen auch auf nicht durchgeführte Grundreinigungen in der Umstellungsphase im Juli 2015 zurückzuführen. Damit fiel, gerade im Bereich der Schulen, eine wesentliche Komponente der Gebäudereinigung aus. Diesem Umstand ist es geschuldet, dass sich Schmutzaufbau in bestimmten Gebäudeteilen nicht durch die normale Unterhaltsreinigung beseitigen lässt. Bei bisher nachgeholten Grundreinigungen durch einzelne Dienstleister zeigte sich jedoch, dass die jetzigen Reinigungsleistungen durchaus dazu geeignet sind die Substanzerhaltung im Objekt zu erreichen. Die erforderlichen Grundreinigungen sind, sofern nötig, auch an die einzelnen Dienstleister für die kommenden Osterferien beauftragt und werden sofern kapazitätsmäßig leistbar durch den einzelnen Dienstleister durchgeführt. Jedoch zeigt sich nach wie vor, dass bestimmte Dienstleister einer engeren Führung zur geschuldeten Reinigungsqualität bedürfen. Die Bauverwaltung hat dazu weitere Maß-

Begründung Seite 4 nahmen eingeleitet. Diese beinhalten zum einen, dass die Reinungsdienstleister zu wiederkehrenden Regelgesprächen eingeladen werden um gemeinsame Lösungen im operativen Geschäft zeitnah zu erarbeiten. Zusätzlich wurden intensive Einzelgespräche mit allen Geschäftsführern der einzelnen Dienstleister geführt. Hierbei wurde nochmals nachdrücklich eine Sicherstellung der Reinigungsqualität durch die Bauverwaltung eingefordert (vgl. oben). Ferner setzt die Bauverwaltung zurzeit einen externen Gutachter zur Überprüfung der Reinigungsqualität ein. Hierdurch wird die Bauverwaltung in die Lage versetzt Restriktionen durch Rechnungsabzüge zu generieren. Die bisher getroffenen Maßnahmen haben bereits Effekte gezeigt, da die Mängelrügen abgenommen haben. Überdies sollen auch die Hausmeister und Objektverantwortlichen wieder stärker in die Qualitätsprüfung eingebunden werden. Dazu hat die Bauverwaltung in Zusammenarbeit mit der Schulverwaltung einen Schulungstermin für die Hausmeister und Objektverantwortlichen geplant. Hierbei soll ein monatliches Abnahmesystem installiert werden, welches wiederum bei Schlechtleistungen Restriktionen für den Dienstleister beinhaltet. Die Auswirkungen der Erhöhung des Tarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten im Reinigerhandwerk vom 01.01.2016 werden gemäß den Vertragsvereinbarungen zwischen der Stadt Krefeld und den Dienstleistern umgesetzt. Das heißt, dass der Auftragnehmer eine Änderung des m²-preises bzw. eine Anpassung der Monatspauschale verlangen kann, sofern dies nur den Anteil der Lohnkosten betrifft. Die Stadt Krefeld gibt somit die Tariferhöhung 1:1 an die Beschäftigten über den Auftragnehmer weiter.