Verordnung zum Strassenverkehrsrecht und zu den Strassenverkehrsabgaben. I. Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und Kantonspolizei



Ähnliche Dokumente
Verordnung über den Strassenverkehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

VORSCHLÄGE DER KOMMISSION (Änderungen fett und unterstrichen)

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Gemeinde Samnaun. Stand 31. August Seite 1 von 8

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003

Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung)

1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Gemeinde Walchwil. Verordnung zum Gesetz über die Beherbergungsabgabe

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Führen eines Minibusses bis 3,5 t (Nichtberufsmässige Transporte)

Hundeverordnung. vom 10. Januar 2006

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)

ASF 2002_028. Verordnung

Reglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund

Erläuterungen zum Führerausweis auf Probe

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE

Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband. Statuten und Reglement

über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung)

Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) 1

V. Kollektiv-Fahrzeugausweise

Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937)

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1)

Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Versicherungsreglement

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 16. September 2004

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München)

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

Reglement betreffend die Heranziehung schweizerischer Staatsangehöriger zur italienischen ausserordentlichen Vermögensabgabe

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Nr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen

Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 24. März 2014

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Statuten des Vereins guild42.ch

Kurtaxen-Reglement Inhaltsverzeichnis. vom 12. November 1986

Hundeverordnung (HuV)

Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Institut

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

Obergericht des Kantons Zürich

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Kontrollfragen Einwohnerwesen

Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK. Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere"

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT. Bundesamt für Strassen Mühlestrasse Ittigen velo@astra.admin.ch

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Verordnung über die Krankenversicherung

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

Reglement über die Abgabe von Parkkarten im Universitätsspital Basel

Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Informationschreiben 85 / 2015

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)

Der Bildungsrat. des Kantons Zürich. Beschluss vom 15. April 2013

Statuten in leichter Sprache

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

DEUTSCH-TSCHECHO-SLOWAKISCHER VERTRAG ÜBER STAATSANGEHÖRIGKEITS- UND OPTIONSFRAGEN VOM 20. NOVEMBER 1938

Schulzahnpflege Reglement (Inkraftsetzung am 20. August 2007)

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

vom 26. November 2004

erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 1. Januar 2006 folgenden GEBUHRENTARIF

Taxordnung der Psychiatrieverbunde

Kaminfegertarif für den Kanton Solothurn

Satzung der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis

Unter dem Namen Pronto-Club besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Horw.

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer

Transkript:

Kanton Glarus 995 VII D// Verordnung zum Strassenverkehrsrecht und zu den Strassenverkehrsabgaben (Vom 6. Dezember 985) Der Regierungsrat, gestützt auf das Einführungsgesetz vom 5. Mai 985 zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EG SVG) ) sowie auf die Verordnung vom 7. November 985 über den Strassenverkehr ), beschliesst: I. Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und Kantonspolizei Art. a Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Amt) ist die kantonale Strassenverkehrsbehörde. Art. b Kantonspolizei als Ausnahmebewilligungsbehörde Die Kantonspolizei entscheidet als Vollzugsbehörde gemäss Artikel des EG SVG auch über Ausnahmebewilligungen betreffend Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des öffentlichen Verkehrs; Ausnahmebewilligungen für das Befahren von nicht öffentlichen Strassen erteilt der jeweilige Strasseneigentümer. II. Strassenverkehrsabgaben und Steuerpflicht Art. Provisorische Immatrikulation Bei der provisorischen Immatrikulation von Fahrzeugen ist die Verkehrssteuer bis zum Ende des Monats der im Versicherungsnachweis angegebenen Dauer des Versicherungsschutzes zu bezahlen. Art. Pauschale Besteuerung Bei Fahrzeugkategorien, für die eine Pauschalsteuer zu entrichten ist, deckt sich die Steuerperiode mit dem Kalenderjahr. Bei Beginn der Steuerpflicht vor dem. Juli ist die ganze, nachher die halbe Jahressteuer zu entrichten. ) GS VII D// ) GS VII D// 7.5.006 0/

VII D// Strassenverkehrsrecht, Strassenverkehrsabgaben V Art. Auswechselbare Karosserien Bei Motorfahrzeugen mit auswechselbaren Karosserien wird das Fahrzeug nach dem steuermässig höheren Ansatz besteuert. Art. Fahrzeugwechsel Der Halter, der sein Fahrzeug ausser Verkehr setzt und am gleichen Tag unter der gleichen Kontrollschildnummer ein anderes Fahrzeug in den Verkehr bringt, hat für das neu eingelöste Fahrzeug ab diesem Tage die entsprechende Verkehrssteuer zu entrichten. Art. 5 Fälligkeit der Verkehrssteuer, Ausserbetriebsetzung Für Fahrzeuge, die auf Jahresende nicht ausser Verkehr gesetzt werden, wird die Steuer am. Januar fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 0 Tage. Setzt der Halter sein Fahrzeug ausser Verkehr, so hat er die Verkehrsabgabe noch für den Tag zu entrichten, an dem er die Kontrollschilder zurückgibt. Bei vorzeitiger Rückgabe der Kontrollschilder wird dem Halter die Verkehrssteuer für diejenigen Tage, an denen das Fahrzeug nicht mehr im Verkehr steht, auf Verlangen zurückerstattet. Art. 6 Rückerstattungsansprüche Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von drei Jahren. Art. 7 Berechnungsmodus Die sich bei der Berechnung ergebenden Beträge werden auf den nächsten Franken aufgerundet. Bei Rückzahlungen werden die sich ergebenden Beträge auf den nächsten Franken abgerundet. Beträge von weniger als 0 Franken werden nicht zurückbezahlt. Ergibt sich nachträglich, dass ein Steuerpflichtiger aus irgendeinem Grunde nicht oder nur unvollständig zur Steuerleistung herangezogen worden ist, hat er den während der letzten drei Jahre zu wenig bezahlten Steuerbetrag nachzuzahlen. Art. 8 Standortwechsel Für Fahrzeuge, deren Standort von einem anderen Kanton in den Kanton Glarus verlegt wird, ist die Verkehrssteuer vom Beginn des Kalendermonats an, in welchem der Standort verlegt wird, im Kanton Glarus zu entrichten.

Strassenverkehrsrecht, Strassenverkehrsabgaben V VII D// Fahrzeuge, deren Standort vom Kanton Glarus in einen anderen Kanton verlegt wird, sind vom Zeitpunkt an, in welchem der neue Standortkanton Verkehrssteuern erhebt, frühestens jedoch vom Beginn des Kalendermonats an, in welchem der Standort verlegt wird, im Kanton Glarus abgabefrei. Verkehrssteuern, die für weitere Zeit erhoben wurden, werden zurückerstattet. Für Fahrzeuge, deren Standort vom Ausland in den Kanton Glarus verlegt wird, ist die Verkehrssteuer vom Bezug der Kontrollschilder an, spätestens jedoch vom Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem der Halter bundesrechtlich zum Bezug des schweizerischen Fahrzeugausweises mit schweizerischen Kontrollschildern verpflichtet ist. Für Fahrzeuge, deren Standort vom Kanton Glarus ins Ausland verlegt wird, ist die Verkehrssteuer bis zur Rückgabe der schweizerischen Kontrollschilder zu entrichten. Vorbehalten bleiben die Sondervorschriften für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge. Art. 9 Halterwechsel Für Fahrzeuge, deren Halter wechselt, hat der neue Halter die Verkehrssteuer von jenem Tag an zu entrichten, an welchem er die Kontrollschilder bezieht. Art. 0* Ersatzfahrzeuge Kommt ein Fahrzeug infolge Beschädigung, Reparatur, Revision oder Umbaus vorübergehend ausser Verkehr, kann das Amt die Benützung eines geprüften und versicherten Ersatzfahrzeuges während der Reparaturzeit gestatten, in der Regel aber nicht länger als für 0 Tage. Die Benützung eines Ersatzfahrzeuges hat auf die Verkehrssteuer keinen Einfluss. Art. * Abgabe und Besteuerung von Wechselschildern Für Fahrzeuge des gleichen Halters können Wechselschilder nach Massgabe der bundesrechtlichen Bestimmungen abgegeben werden. Dabei ist die Steuer für das höher besteuerte Fahrzeug voll zu entrichten; für das zweite Fahrzeug werden 5 Prozent der entsprechenden Steuer erhoben. Fahrzeuge, welche gemäss Artikel 5 EG SVG von der Bezahlung der Verkehrssteuer befreit sind, können nicht mit Wechselschildern ausgerüstet werden. Ausgenommen sind zwei gleichartige Fahrzeuge.......** ** Aufgehoben RR. November 99 7.5.006 0/

VII D// Strassenverkehrsrecht, Strassenverkehrsabgaben V Bei missbräuchlicher Verwendung der Wechselschilder ist für das zweite Fahrzeug die volle Jahressteuer nachzubezahlen; ausserdem kann die Abgabe von Wechselschildern in diesem Falle vorübergehend oder dauernd verweigert werden. III. Kontrollschilder Art. Kaution Ausländer, die ein Motorfahrzeug im Kanton Glarus immatrikulieren und noch keine Niederlassung besitzen, haben für den Bezug der Schilder eine Kaution zu entrichten. Diese wird bei einer Deponierung der Kontrollschilder oder bei der Erteilung der Niederlassung auf entsprechendes Gesuch hin zurückerstattet. Art. Saisonniers Saisonniers erhalten ausschliesslich befristete Kontrollschilder. Art. Schadenersatz Beschädigte und unleserliche Kontrollschilder oder Kennzeichen werden auf Kosten des Halters ersetzt. Art. 5* Rückgabe Zieht ein Halter sein Fahrzeug aus dem Verkehr zurück, hat er die Schilder dem Amt sofort zurückzugeben. Art. 6 Unrechtmässige Verwendung und Entzug Unrechtmässig verwendete Kontrollschilder werden entzogen. Ein Entzug kann auch angeordnet werden, wenn der Aufforderung zur Prüfung oder Nachprüfung eines Fahrzeuges keine Folge geleistet wird. Art. 7* Verlust Der Verlust von Kontrollschildern, Kennzeichen und Ausweisen ist der Kantonspolizei und dem Amt unverzüglich zu melden.

Strassenverkehrsrecht, Strassenverkehrsabgaben V VII D// Art. 8 Ungültigerklärung Kontrollschilder, die nicht mehr beigebracht werden können, werden auf Kosten des Halters polizeilich ausgeschrieben und als ungültig erklärt. Art. 9* Erlöschen der Haftpflicht Meldet die Haftpflichtversicherung dem Amt das Erlöschen einer Versicherung, müssen die Kontrollschilder und der Fahrzeugausweis gemäss Artikel 7 der Verkehrsversicherungsverordnung konfisziert werden. Art. 0 Pflichtwidrige Verwendung Pflichtwidrig zurückbehaltene Kontrollschilder werden auf Kosten des Säumigen polizeilich und gegen entsprechende Gebühr abgeholt. Art. Änderungen Das Zerschneiden oder Verändern von Kontrollschildern ist verboten. Art. * Deponierungsdauer Über Kontrollschilder, die länger als zwölf Monate beim Amt deponiert bleiben, wird verfügt. IV. Zulassung der Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr Art. Vertrauensärztliche Untersuchung Gemäss Artikel 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr müssen alle Bewerber um einen Lernfahrausweis für die Kategorien B, C und D, alle Bewerber, die das 65. Altersjahr überschritten haben, die körperbehinderten Bewerber und die Gehörlosen ein Zeugnis eines Vertrauensarztes oder einer Spezialuntersuchungsstelle beibringen. Einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung unterliegen alle Inhaber eines Führerausweises der Kategorien B, C, D und D, die Fahrlehrer, die Ausweisinhaber von mehr als 70 Jahren, Motorfahrzeugführer nach schweren Unfallverletzungen und nach schweren Krankheiten. 7.5.006 0/ 5

VII D// Strassenverkehrsrecht, Strassenverkehrsabgaben V Art. * Vertrauensärzte Als Vertrauensärzte des Amtes gelten die nach der Gesundheitsgesetzgebung bestellten Bezirksärzte. Wenn der Bezirksarzt bereits Hausarzt des zu Untersuchenden ist, hat die Untersuchung durch einen anderen Bezirksarzt zu erfolgen. Für die Untersuchung der Fahrtüchtigkeit von über 70-jährigen Fahrzeugführern, die keinen unter Artikel Absatz fallenden Führerausweis besitzen, amtet der Hausarzt des zu Untersuchenden als Vertrauensarzt. Der Hausarzt kann die Untersuchung einem Bezirksarzt abtreten. Der Kantonsarzt erstellt im Zweifelsfalle eine Oberexpertise. Er entscheidet bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit eines Bezirksarztes. Sofern der Kantonsarzt bereits Hausarzt des zu Untersuchenden ist, hat die Oberexpertise durch den Chefarzt der Medizinischen Abteilung des Kantonsspitals zu erfolgen. Art. 5* Untersuchungsbericht Der Untersuchungsbericht hat sich zur Frage der Fahrfähigkeit abschliessend zu äussern. Er ist dem Amt zuzustellen und dem Untersuchten durch dieses schriftlich zu eröffnen. Art. 6 Oberexpertise Ist der Untersuchte oder das Amt mit dem Untersuchungsbericht gemäss Artikel Absatz bzw. Artikel 5 nicht einverstanden, so können diese innert 0 Tagen eine Oberexpertise durch den Kantonsarzt verlangen. Art. 7 Kostentragung Die Kosten der Untersuchung trägt der Untersuchte, diejenigen einer Oberexpertise indessen die unterlegene Partei. V. Versicherungen Art. 8* Das Amt ist ermächtigt, Versicherungsverträge über die Haftpflicht der Automobil- und Motorradfahrer aus Prüfungs-, Versuchs-, Ablieferungs- und Lernfahrten sowie als Inhaber kurzfristiger Verkehrsbewilligungen abzuschliessen, insbesondere folgende Verträge: 6

Strassenverkehrsrecht, Strassenverkehrsabgaben V VII D// a. zur Deckung der Schäden, die bei Verwendung eines Motorfahrzeuges durch die amtlichen Organe und Sachverständigen entstehen; b. für Fahrzeughalter und -führer, die bei Bezug eines kurzfristigen Ausweises oder einer Tagesbewilligung zwecks Vorführung, Ausprobierung, Überführung eines Fahrzeuges oder Ersatzfahrzeuges und dergleichen keine eigene Haftpflichtversicherung eingegangen sind; c. Kollektiv-Haftpflichtversicherung für Radfahrer und gleichgestellte Fahrzeuge gemäss Artikel 5 der Verkehrsversicherungsverordnung. Die von diesen Versicherungen Gebrauch machenden Privatpersonen haben dem Kanton eine entsprechende Prämie zu vergüten. VI. Inkrafttreten Art. 9* Diese Verordnung tritt am. Januar 986 in Kraft. Der Beschluss vom 7. Juli 975 über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen bei Verkehrsbeschränkungen wird damit aufgehoben. Änderungen der Verordnung: RR. Nov. 99 (SBE 5. Bd. Heft 6 S. 6) Art. Abs. (+) in Kraft ab. Januar 99 RR. März 006 (SBE 9. Bd. Heft 7 S. 76) Titel, Titel I. (n), Titel I. bis V. bisher zu II. bis VI., Art. a (n), b (n), 0, 5, 7, 9,, Abs., 5, 8 Abs., 9 Abs. in Kraft ab Landsgemeinde 006 7. 5.006 0/ 7